Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 70/ 23/2004

Änderung der Regelungen für Eigenkompostierer

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Königsberger Straße 30 · Stadtbezirk 8 (Eller, Lierenfeld)örtlicher Bezug 1Dokument 19. Februar 2004veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Änderung der Regelungen für die Eigenkompostierer in der Abfallgebührensatzung zur Kenntnis und beschließt die ergänzende Kalkulation für den Eigenkompostierer-Abschlag.

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Ö Vorlagen - Nr. 70/ 23/2004 Seite 1 von 3 Beschlussvorlage Betrifft: Änderung der Regelungen für Eigenkompostierer in der Abfallgebührensatzung Beschlussdarstellung: Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Änderung der Regelungen für die Eigenkompostierer in der Abfallgebührensatzung zur Kenntnis und beschließt die ergänzende Kalkulation für den Eigenkompostierer-Abschlag. Sachdarstellung: Die bisher allgemein vom Verwaltungsgericht Düsseldorf akzeptierte Regelung für die so genannten "Eigenkompostierer" in der Düsseldorfer Abfallentsorgungssatzung wurde vom Gericht in einem Termin zur mündlichen Verhandlung im Dezember 2003 als unwirksam erkannt. Haushalten, die ihren Bioabfall nachweislich selbst auf dem eigenen Grundstück kompostieren, wurde bisher eine kleinere und damit preiswertere Mülltonne angeboten (das so genannte Mindest-Restmüllvolumen wurde um 20 % reduziert). Nach Ansicht des Gerichts kann das bisherige Regelungssystem - Volumenverringerung für Eigenkompostierer - nicht für gleichmäßige Gebührenabschläge sorgen, da die vorhandenen Behältergrößen nicht zu einer "lückenlosen" Weitergabe der beabsichtigten Begünstigung an die Betroffenen sorgen können; so verhindert insbesondere die Regelung zur Haushaltsmindestgröße - 60 l Behälter nach § 16 Abs. 3 Satz 3 AbfS - die Weitergabe eines Gebührenabschlags bei Ein- oder Zweipersonenhaushalten. Zudem verstößt das bisherige Modell möglicherweise gegen die seit 01.01.1999 geltende Fassung des § 9 II S. 6 LAbfG; die Vorschrift lautet: "Eigenkompostierern ist ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren." Das Gericht geht davon aus, dass der "Rabatt" nicht über das Behältervolumen gewährt, sondern in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut als Geldbetrag bzw. Gebühren-Abschlag in der Gebührenkalkulation ausgewiesen wird. Derartige Satzungsänderungen werden zur Zeit von mehreren Städten in Nordrhein-Westfalen verlangt. In der beiliegenden Kalkulation wird auf Basis einer Mengenabschätzung und der Kostenkalkulation für Transport und Entsorgung von Abfällen dargestellt, dass Eigenkompostierern ein Abschlag von 12,5 % auf die Restabfall-Gebühren zu gewähren ist; eine höherer Abschlag ist nicht gerechtfertigt, da die Vorhaltekosten auch Eigenkompostierern anzulasten sind, da sie jederzeit die Eigenkompostierung einstellen und die städtische abfallentsorgung in Anspruch nehmen können. Die Verwaltung hat entsprechende Satzungsänderungen, die rückwirkend ab 1999 gelten, erstellt. Durch die Rückwirkung soll sichergestellt werden, dass alle vor Gericht anhängigen Verfahren, die den Abschlag für Eigenkompostierer zum Gegenstand haben, RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 70/ 23/2004 Seite 2 von 3 zu Ende geführt werden können. Auswirkungen auf die "normalen" Gebührensätze für Restabfall- und Biotonnen gibt es dabei aufgrund der kleinen Fallzahlen rückwirkend nicht. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 03.03.2004 -/- 1 Haupt- und Finanzausschuss 15.03.2004 -/- 1 Rat 25.03.2004 -/- 1 1) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Kalkulation des Eigenkompostier-Abschlags Alternative: Keine Amt: Umweltamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Nieß-Mache RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 70/ 23/2004 Seite 3 von 3 Anlage 1 Kalkulation des Eigenkompostierer-Abschlags Eigenkompostierer verwerten ihren Bioabfall auf dem eigenen Grundstück. Damit gelangt weniger Abfall in die Restmülltonne. Die Menge dieses Bioabfalls ist abzuschätzen. Diese Menge muss in der Müllabfuhr nicht abtransportiert und auch nicht entsorgt werden. Auf der Basis von statistischen Daten über die Bevölkerung in Düsseldorf und aus den jährlichen Abfallbilanzen kann die folgende Relation zwischen dem Aufkommen von Bioabfällen und Restmüll in den Düsseldorfer Haushaltungen hergestellt werden: Einwohner in Gebieten mit Anschluss an die Biotonne 160.000 Masse Biomüll pro Jahr in diesen Gebieten 11.600 Tonnen Masse Biomüll je Einwohner und Jahr 72,5 kg/Ea Einwohner in Gebieten ohne Anschluss an die Biotonne 410.000 Hochgerechnet: Theoretischer Anfall von Bioabfall dort 29.725 Tonnen Restmüll incl nicht separierter Biomüll 143.600 Tonnen - 29.725 Tonnen = 113.875 Tonnen Restmüll je Einwohner in Düsseldorf 113.875 Tonnen / 570.000 E = 200 kg/Ea Anteil Biomüll in Gemisch Restmüll/Biomüll 72,5 kg/Ea / 272,5 kg/Ea = 26,6 % Für einen Haushalt, der Restmüll und Biomüll über eine Restmülltonne entsorgt, sind also 26,6 Massen-% des Abfalls in dieser Tonne Biomüll. Verwertet der Haushalt diesen Anteil ordnungsgemäß auf dem eigenen Grundstück, wären ihm 26,6 % des Gebührenanteils für Transport und Entsorgung zu erlassen. Transport und Entsorgung verursachen rund 47 % des Gebührenbedarfs im Bereich der Müllabfuhr. Hiervon sind die Eigenkompostierer um die oben berechneten 26,6 % zu entlasten, so dass sich die Gesamt-Gebühr um 12,5 % verringert.

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 70/ 23/2004