Originale durchsuchen
Dokumenttexte
Vorlage als Text anzeigen
Ö Vorlagen - Nr. 70/ 23/2004
Seite 1 von 3
Beschlussvorlage
Betrifft:
Änderung der Regelungen für Eigenkompostierer in der Abfallgebührensatzung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Änderung der Regelungen für die
Eigenkompostierer in der Abfallgebührensatzung zur Kenntnis und beschließt die
ergänzende Kalkulation für den Eigenkompostierer-Abschlag.
Sachdarstellung:
Die bisher allgemein vom Verwaltungsgericht Düsseldorf akzeptierte Regelung für die so
genannten "Eigenkompostierer" in der Düsseldorfer Abfallentsorgungssatzung wurde vom
Gericht in einem Termin zur mündlichen Verhandlung im Dezember 2003 als unwirksam
erkannt. Haushalten, die ihren Bioabfall nachweislich selbst auf dem eigenen Grundstück
kompostieren, wurde bisher eine kleinere und damit preiswertere Mülltonne angeboten
(das so genannte Mindest-Restmüllvolumen wurde um 20 % reduziert).
Nach Ansicht des Gerichts kann das bisherige Regelungssystem - Volumenverringerung
für Eigenkompostierer - nicht für gleichmäßige Gebührenabschläge sorgen, da die
vorhandenen Behältergrößen nicht zu einer "lückenlosen" Weitergabe der beabsichtigten
Begünstigung an die Betroffenen sorgen können; so verhindert insbesondere die
Regelung zur Haushaltsmindestgröße - 60 l Behälter nach § 16 Abs. 3 Satz 3 AbfS - die
Weitergabe eines Gebührenabschlags bei Ein- oder Zweipersonenhaushalten.
Zudem verstößt das bisherige Modell möglicherweise gegen die seit 01.01.1999 geltende
Fassung des § 9 II S. 6 LAbfG; die Vorschrift lautet: "Eigenkompostierern ist ein
angemessener Gebührenabschlag zu gewähren." Das Gericht geht davon aus, dass der
"Rabatt" nicht über das Behältervolumen gewährt, sondern in Übereinstimmung mit dem
Gesetzeswortlaut als Geldbetrag bzw. Gebühren-Abschlag in der Gebührenkalkulation
ausgewiesen wird. Derartige Satzungsänderungen werden zur Zeit von mehreren Städten
in Nordrhein-Westfalen verlangt.
In der beiliegenden Kalkulation wird auf Basis einer Mengenabschätzung und der
Kostenkalkulation für Transport und Entsorgung von Abfällen dargestellt, dass
Eigenkompostierern ein Abschlag von 12,5 % auf die Restabfall-Gebühren zu gewähren
ist; eine höherer Abschlag ist nicht gerechtfertigt, da die Vorhaltekosten auch
Eigenkompostierern anzulasten sind, da sie jederzeit die Eigenkompostierung einstellen
und die städtische abfallentsorgung in Anspruch nehmen können.
Die Verwaltung hat entsprechende Satzungsänderungen, die rückwirkend ab 1999 gelten,
erstellt. Durch die Rückwirkung soll sichergestellt werden, dass alle vor Gericht
anhängigen Verfahren, die den Abschlag für Eigenkompostierer zum Gegenstand haben,
RSD AllVorlg.WPT
Ö Vorlagen - Nr. 70/ 23/2004
Seite 2 von 3
zu Ende geführt werden können. Auswirkungen auf die "normalen" Gebührensätze für
Restabfall- und Biotonnen gibt es dabei aufgrund der kleinen Fallzahlen rückwirkend
nicht.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 03.03.2004 -/-
1
Haupt- und Finanzausschuss 15.03.2004 -/-
1
Rat 25.03.2004 -/-
1
1) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Kalkulation des Eigenkompostier-Abschlags
Alternative:
Keine
Amt:
Umweltamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Nieß-Mache
RSD AllVorlg.WPT
Ö Vorlagen - Nr. 70/ 23/2004
Seite 3 von 3
Anlage 1
Kalkulation des Eigenkompostierer-Abschlags
Eigenkompostierer verwerten ihren Bioabfall auf dem eigenen Grundstück. Damit gelangt
weniger Abfall in die Restmülltonne. Die Menge dieses Bioabfalls ist abzuschätzen. Diese
Menge muss in der Müllabfuhr nicht abtransportiert und auch nicht entsorgt werden.
Auf der Basis von statistischen Daten über die Bevölkerung in Düsseldorf und aus den
jährlichen Abfallbilanzen kann die folgende Relation zwischen dem Aufkommen von
Bioabfällen und Restmüll in den Düsseldorfer Haushaltungen hergestellt werden:
Einwohner in Gebieten mit Anschluss an die Biotonne 160.000
Masse Biomüll pro Jahr in diesen Gebieten 11.600 Tonnen
Masse Biomüll je Einwohner und Jahr 72,5 kg/Ea
Einwohner in Gebieten ohne Anschluss an die Biotonne 410.000
Hochgerechnet: Theoretischer Anfall von Bioabfall dort 29.725 Tonnen
Restmüll incl nicht separierter Biomüll 143.600 Tonnen - 29.725 Tonnen
= 113.875 Tonnen
Restmüll je Einwohner in Düsseldorf 113.875 Tonnen / 570.000 E
= 200 kg/Ea
Anteil Biomüll in Gemisch
Restmüll/Biomüll
72,5 kg/Ea / 272,5 kg/Ea
= 26,6 %
Für einen Haushalt, der Restmüll und Biomüll über eine Restmülltonne entsorgt, sind also
26,6 Massen-% des Abfalls in dieser Tonne Biomüll. Verwertet der Haushalt diesen Anteil
ordnungsgemäß auf dem eigenen Grundstück, wären ihm 26,6 % des Gebührenanteils für
Transport und Entsorgung zu erlassen.
Transport und Entsorgung verursachen rund 47 % des Gebührenbedarfs im Bereich der
Müllabfuhr. Hiervon sind die Eigenkompostierer um die oben berechneten 26,6 % zu
entlasten, so dass sich die Gesamt-Gebühr um 12,5 % verringert.