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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2005\61_ 44_2005_21830.wpd
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00067303.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:08:18 GMT
Number of Pages: 4
Markdown Content:
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 44/2005
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Beschlussvorlage Betrifft:
Satzung über die Änderung der Merkmale der endgültigen Herstellung für einzelne Erschließungsanlagen in der Landeshauptstadt Düsseldorf
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die als Vorlage 61/44/2005 vorliegende Satzung über die Änderung der Merkmale der endgültigen Herstellung für einzelne Erschließungsanlagen.
Sachdarstellung:
Die Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen setzt nach § 125 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan voraus. Nach § 125 Abs. 3 BauGB wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und 1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder 2. die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen. Die in der vorliegenden Satzung aufgeführten Straßen gelten aufgrund der Bestimmung des § 125 Abs. 3 BauGB als rechtmäßig hergestellt. Damit liegen jedoch noch nicht die Voraussetzungen vor, die notwendig sind, damit die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 127 Abs. 1 BauGB erfüllen kann. Hierfür ist nach § 133 Abs. 2 BauGB die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen notwendig. Die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage hat die Landeshauptstadt Düsseldorf in § 8 der Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 07.07.1987, zuletzt geändert am 19.09.2000, geregelt. Nach dessen Abs. 1 müssen die für die Erschließungsanlagen festgesetzten bzw. erforderlichen Flächen im Eigentum der Stadt stehen, freigelegt und in einer der in dieser Satzungsbestimmung beschriebenen Art befestigt sein. Die Flächen, für die dies erforderlich ist, ergeben sich aus den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes. Außerdem müssen die Erschließungsanlagen mit einer Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtung versehen sein. Bei den im Satzungsentwurf genannten Erschließungsanlagen sind diese Voraussetzungen nicht in allen Teilen erfüllt. Der Satzungsentwurf zeigt die Abweichungen auf. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 44/2005
Seite 2 von 4 Zur Feststellung der endgültigen Herstellung ist eine besondere Satzung erforderlich (§ 8 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung). Durch die Satzung soll vermieden werden, dass 1. die Stadt weitere Investitionen zur endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes leisten muss und 2. die Bürger mit 90 % dieser weiteren Investitionen bei der Erhebung des Erschließungsbeitrages belastet werden müssen.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 18.05.2005 -/- 2Bezirksvertretung 5 -/- 1 -/-2Bezirksvertretung 8 03.03.2005 -/- 2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-2Bezirksvertretung 9 -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Änderungssatzung
Alternative:
Keine
Amt:
Bauverwaltungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Leonhardt RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 44/2005
Seite 3 von 4 Anlage zur Vorlage 61/ 44/2005
S a t z u n g
über die Änderung der Merkmale der endgültigen Herstellung für einzelne Erschließungsanlagen in der Landeshauptstadt Düsseldorf Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 02.06.2005 aufgrund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) in Verbindung mit § 8 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 07. Juli 1987 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 30 vom 25.07.1987), zuletzt geändert am 19. September 2000 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 39 vom 30.09.2000), folgende Satzung beschlossen: § 1 Die nachstehend aufgeführten Erschließungsanlagen sind nicht entsprechend den in § 8 Abs. 1 Ziffern 1 - 4 der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 07.07.1987, zuletzt geändert am 19.09.2000, aufgeführten Merkmalen endgültig hergestellt. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten dieser Erschließungsanlagen werden hierfür die jeweiligen genannten Ziffern des § 8 Abs. 1 der o.g. Satzung wie folgt geändert:
Gablonzer Straße, Teil III von Gablonzer Straße 11/13 bis Gablonzer Straße Verbindungsweg (zur Alten Gasse) / Ausbauende
Ziffer 2.4 insoweit, als die Fahrbahn auf der gesamten Länge beidseitig nicht mit einer Randeinfassung oder einem -streifen versehen sein muss. Ziffer 3 insoweit, als eine Straßenbeleuchtung eingerichtet ist, deren Leuchtkörper nicht an Drahtseilen, Beton-, Kunststoff- oder Metallmasten oder an Hauswänden befestigt sein muss, sondern an einem Holzmasten befestigt ist. Ziffer 4 insoweit, als auf der Strecke von Gablonzer Straße 15 Richtung Süden bis zum Ausbauende keine Entwässerungseinrichtungen vorhanden sein müssen.
Heidestieg
Ziffer 1 insoweit, als eine Fläche von ca. 2 qm aus dem Grundstück Gemarkung Lohausen, Flur 25, Flurstück 31 (vor dem Grundstück Gemarkung Lohausen, Flur 25, Flurstück 227) nicht im Eigentum der Stadt stehen muss. Ziffer 2.1 insoweit, als eine Fläche von ca. 21 qm aus dem Grundstück Gemarkung Lohausen, Flur 25, Flurstück 342 (gegenüber eingezogener Lilienthalstraße) nicht auf einer oder mehreren Tragschichten mit einer Decke aus Asphaltbeton, Gussasphalt, Beton oder Pflaster aller Art versehen sein muss. Ziffer 2.4 insoweit, als die Fahrbahn gegenüber dem Grundstück Gemarkung Lohausen, Flur 25, Flurstück 27 auf einer Länge von ca. 30 m nicht mit einer Randeinfassung abgegrenzt sein muss. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 44/2005
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Schleifergasse
Ziffer 2.2 insoweit, als eine Fläche von ca. 73 qm vor den Grundstücken Gemarkung Kaiserswerth, Flur 9, Flurstücke 105 (Schleifergasse 13), 218 (Sankt- Göres-Straße 34 a), 633 (Schleifergasse 17), 484 (Schleifergasse 19) und 483 (Schleifergasse 19 a) nicht mit einer Decke aus Betonplatten oder Pflaster aller Art versehen sein muss, sondern mit einer Decke aus Teermakadam/Asphalt versehen ist. Ziffer 2.2 insoweit, als eine Fläche von ca. 1 qm vor dem Grundstück Gemarkung Kaiserswerth, Flur 9, Flurstück 91 (Friedhof) nicht mit einer Decke aus Betonplatten oder Pflaster aller Art versehen sein muss. Ziffer 2.4 insoweit, als die Fahrbahn vor dem Grundstück Gemarkung Kaiserswerth, Flur 9, Flurstück 91 (Ecke Klemensplatz) auf einer Länge von ca. 1,5 m und vor den Grundstücken Gemarkung Kaiserswerth, Flur 9, Flurstücke 625 (Ecke Klemensplatz), 626 (Sankt-Göres-Straße 16) und 353 (Sankt-Göres-Straße 18) auf einer Länge von ca. 50 m nicht mit einer Randeinfassung abgegrenzt sein muss.
Wittlaerer Kamp
Ziffer 1 insoweit, als eine Fläche von ca. 41 qm aus den Grundstücken Gemarkung Wittlaer, Flur 4, Flurstücke 830 und 831 (vor Wittlaerer Kamp 12) nicht im Eigentum der Stadt stehen muss.
Posener Straße, Teil II von Königsberger Straße bis Höherweg
Ziffer 1 insoweit, als eine Fläche von ca. 74 qm aus dem Grundstück Gemarkung Flingern, Flur 16, Flurstück 105 (Fahrbahnfläche Posener Straße im Anschlussbereich Höherweg) nicht im Eigentum der Stadt stehen muss.
Am Gansbruch, Teil II von der Brücke über den Brückerbach ausschließlich bis zum Grundstück Am Gansbruch 39 b einschließlich
Ziffer 2.1 insoweit, als eine Fläche von ca. 19 qm aus dem Grundstück Gemarkung Wersten, Flur 5, Flurstück 614 sowie eine Teilfläche von ca. 4 qm aus dem Grundstück Gemarkung Wersten, Flur 5, Flurstück 626 (beide vor Am Gansbruch 37 a) nicht als Fahrbahn auf einer oder mehreren Tragschichten mit einer Decke aus Asphaltbeton, Gussasphalt, Beton, Pflaster aller Art oder mit einem Plattenbelag versehen sein müssen. § 2 Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. RSD AllVorlg.WPT