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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2004\61_ 25_2004_18077.wpd
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00072927.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:13:13 GMT
Number of Pages: 6
Markdown Content:
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 25/2004
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Beschlussvorlage Betrifft:
Satzung über die Änderung der Merkmale der endgültigen Herstellung für einzelne Erschließungsanlagen in der Landeshauptstadt Düsseldorf
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die als Vorlage 61/25/2004 vorliegende Satzung über die Änderung der Merkmale der endgültigen Herstellung für einzelne Erschließungsanlagen.
Sachdarstellung:
Die Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen setzt nach § 125 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan voraus. Nach § 125 Abs. 3 BauGB wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und 1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder 2. die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen. Die in der vorliegenden Satzung aufgeführten Straßen gelten aufgrund der Bestimmung des § 125 Abs. 3 BauGB als rechtmäßig hergestellt. Damit liegen jedoch noch nicht die Voraussetzungen vor, die notwendig sind, damit die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 127 Abs. 1 BauGB erfüllen kann. Hierfür ist nach § 133 Abs. 2 BauGB die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen notwendig. Die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage hat die Landeshauptstadt Düsseldorf in § 8 der Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 07.07.1987, zuletzt geändert am 19.09.2000, geregelt. Nach dessen Abs. 1 müssen die für die Erschließungsanlagen festgesetzten bzw. erforderlichen Flächen im Eigentum der Stadt stehen, freigelegt und in einer der in dieser Satzungsbestimmung beschriebenen Art befestigt sein. Die Flächen, für die dies erforderlich ist, ergeben sich aus den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes. Außerdem müssen die Erschließungsanlagen mit einer Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtung versehen sein. Bei den im Satzungsentwurf genannten Erschließungsanlagen sind diese Voraussetzungen nicht in allen Teilen erfüllt. Der Satzungsentwurf zeigt die Abweichungen auf. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 25/2004
Seite 2 von 6 Zur Feststellung der endgültigen Herstellung ist eine besondere Satzung erforderlich (§ 8 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung). Durch die Satzung soll vermieden werden, dass 1. die Stadt weitere Investitionen zur endgültigen Herstellung der Erschließungs-anlagen entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes leisten muss und 2. die Bürger mit 90 % dieser weiteren Investitionen bei der Erhebung des Erschließungsbeitrages belastet werden müssen. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 25/2004
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S a t z u n g
über die Änderung der Merkmale der endgültigen Herstellung für einzelne Erschließungsanlagen in der Landeshauptstadt Düsseldorf Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 06.05.2004 aufgrund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) in Verbindung mit § 8 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 07. Juli 1987 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 30 vom 25.07.1987), zuletzt geändert am 19. September 2000 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 39 vom 30.09.2000), folgende Satzung beschlossen: § 1 Die nachstehend aufgeführten Erschließungsanlagen sind nicht entsprechend den in § 8 Abs. 1 Ziffern 1 - 4 der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 07.07.1987, zuletzt geändert am 19.09.2000, aufgeführten Merkmalen endgültig hergestellt. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten dieser Erschließungsanlagen werden hierfür die jeweiligen genannten Ziffern des § 8 Abs. 1 der o.g. Satzung wie folgt geändert:
Fährstraße, Teil I von Volmerswerther Straße bis Völklinger Straße
Ziffer 2.2 insoweit, als drei Flächen von insgesamt ca. 467 qm vor dem Grundstück Gemarkung Unterbilk, Flur 6, Flurstück 159 (auf der Südseite, vor dem Grünstreifen) nicht mit einer Decke aus Betonplatten oder Pflaster aller Art angelegt sein müssen, sondern mit Asphalt befestigt bzw. nicht ausgebaut sind.
Gurlittstraße, Teil II von Wendemöglichkeit (ausschließlich) vor Gurlittstraße 53 bis Mecumstraße
Ziffer 2.2 insoweit, als eine Fläche von ca. 231 qm vor den Grundstücken Gemarkung Oberbilk, Flur 3, Flurstücke 104 und 105 (vor dem Spielplatz und Gurlittstraße 8) nicht mit einer Decke aus Betonplatten oder Pflaster aller Art angelegt sein muss, sondern mit Asphalt befestigt ist.
Merowingerstraße, Teil III von Südring bis Merowingerplatz
Ziffer 2.4 insoweit, als der Radweg nicht mit Randeinfassungen oder -streifen versehen sein muss.
Heesenstraße, Teil III von 80 m hinter Werftstraße bis Clarissenstraße
Ziffer 2.2 insoweit, als eine Fläche von ca. 125 qm vor den Grundstücken Gemarkung Heerdt, Flur 41, Flurstücke 83 (Heesenstraße 90), 99 und 112 nicht mit einer Decke aus Ö Vorlagen - Nr. 61/ 25/2004
Seite 4 von 6 Betonplatten oder Pflaster aller Art angelegt sein muss, sondern mit einer Decke aus Teermakadam befestigt ist.
Am Krienengarten
Ziffer 1 insoweit, als drei Flächen von insgesamt ca. 12 qm aus den Grundstücken Gemarkung Bockum, Flur 2, Flurstücke 248 (Am Krienengarten 15) und 343 (Am Krienengarten 22) nicht im Eigentum der Stadt stehen müssen.
Zur Bockumer Linde
Ziffer 1 insoweit, als eine Fläche von ca. 35 qm aus dem Grundstück Gemarkung Bockum, Flur 7, Flurstück 598 (Bereich Wendehammer) nicht im Eigentum der Stadt stehen muss.
Pfeifferstraße, Teil I von Ikenstraße bis über Friedingstraße hinaus
Ziffer 1 insoweit, als eine Fläche von ca. 116 qm aus dem Grundstück Gemarkung Gerresheim, Flur 14, Flurstück 1 (Pfeifferstraße 82) nicht im Eigentum der Stadt stehen muss. Ziffern 2.4 und 4 insoweit, als die Fahrbahn im Bereich der Grundstücke Pfeifferstraße 79 bis 81 und 76 bis 82 nicht mit Randeinfassungen oder -streifen abgegrenzt sein muss und nicht über Entwässerungseinrichtungen verfügen muss.
Am Schwalbenberg, Teil IV von Haus Nr. 55 (ab ca. 3m v. östl. Grenze des Flurstücks 722) bis Haus Nr. 89/91 (östl. Grundstücksgrenze)
Ziffer 2.2 insoweit, als eine Fläche von ca. 4 qm vor dem Grundstück Gemarkung Unterbach, Flur 37, Flurstück 721 (Am Schwalbenberg 51/53) bedingt durch Baumwurzeln nicht mit einer Decke aus Betonplatten oder Pflaster aller Art versehen sein muss, sondern unbefestigt ist.
Jägerstraße Stichstraße von Jägerstraße (neben Haus Nr. 16) bis Gumbertstraße (neben Haus Nr. 111)
Ziffer 1 insoweit, als eine Fläche von ca. 9 qm aus dem Grundstück Gemarkung Eller, Flur 21, Flurstück 678 nicht im Eigentum der Stadt stehen muss. Ziffer 2.2 insoweit, als eine Fläche von ca. 4 qm vor dem Grundstück Gemarkung Eller, Flur 21, Flurstück 668 nicht mit einer Decke aus Betonlatten oder Pflaster aller Art versehen sein muss, sondern mit einer Decke aus Teermakadam versehen ist.
Posener Straße, Teil II von Königsberger Straße bis Höherweg
Ziffer 1 insoweit, als zwei Flächen von insgesamt ca. 133 qm aus den Grundstücken Gemarkung Eller, Flur 27, Flurstück 11 (Posener Straße 221) sowie Gemarkung Flingern, Flur 16, Flurstück 105 und Flur 17, Flurstücke 108 (beiderseits der Fahrbahn Posener Straße im Anschlussbereich Höherweg) und 107 (Posener Straße 222) nicht im Eigentum der Stadt stehen müssen. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 25/2004
Seite 5 von 6 Ziffern 2.1 und 2.4 insoweit, als eine Fläche von ca. 864 qm vor den Grundstücken Gemarkung Eller, Flur 27, Flurstücke 108 (Posener Straße 156) und 113 (zwischen Posener Straße 156 und 176) als Parkflächen nicht mit einer Decke aus Asphaltbeton, Gussasphalt, Beton, Pflaster aller Art oder einem Plattenbelag versehen sein muss und nicht mit Randeinfassungen oder -streifen abgegrenzt sein muss. Ziffer 2.2 insoweit, als fünf Flächen von insgesamt ca. 2.100 qm vor den Grundstücken Gemarkung Eller, Flur 27, Flurstücke 82 (Posener Straße 171), 114 (Posener Straße 183,183a), 153 (Posener Straße 185), 152 (zwischen Posener Straße 185 und 191), 77 (Posener Straße 191), 79 (gegenüber Posener Straße 214), 78 und 76 (gegenüber Posener Straße 216), aus den Flurstücken 158 und 11 (Posener Straße 221), vor den Flurstücken 151 (Posener Straße 176 - 216), 113 (zwischen Posener Straße 156 und 176) und 108 (Posener Straße 156), aus den Grundstücken Gemarkung Flingern, Flur 16, Flurstück 105 und Flur 17, Flurstücke 108 (beiderseits der Fahrbahn Posener Straße im Anschlussbereich Höherweg) und 107 (Posener Straße 222) sowie vor Flurstück 106 (Posener Straße 222) nicht mit einer Decke aus Betonplatten oder Pflaster aller Art versehen sein müssen, sondern mit einer Decke aus Teermakadam, Beton, Asche oder Schotter versehen bzw. unbefestigt sind. Ziffer 4 insoweit, als in der ausgewiesenen Verkehrsfläche zwischen Tichauer Weg und Höherweg keine Entwässerungseinrichtung vorhanden sein muss.
Kölner Landstraße, Teil II von Werstener Straße bis Bahlenstraße
Ziffer 1 insoweit, als zwei Flächen von insgesamt ca. 90 qm aus den Grundstücken Gemarkung Wersten, Flur 5, Flurstücke 549 und 429 (neben Kölner Landstraße 137) und Gemarkung Itter-Holthausen, Flur 14, Flurstück 519 (Kölner Landstraße 395) nicht im Eigentum der Stadt stehen müssen. Ziffer 2.2 insoweit, als eine Fläche von ca. 48 qm aus den Grundstücken Gemarkung Wersten, Flur 5, Flurstücke 549 und 429 (neben Kölner Landstraße 137) sowie eine Fläche von ca. 42 qm vor den Grundstücken Gemarkung Wersten, Flur 5, Flurstücke 549, 429, 431 und 433 (zwischen Kölner Landstraße 137 und Wiesdorfer Straße 3) nicht mit einer Decke aus Betonplatten oder Pflaster aller Art versehen sein muss, sondern mit einer Decke aus Teermakadam versehen ist.
Schwarzer Weg
Ziffer 1 insoweit, als eine Fläche von ca. 37 qm (Bushaltestelle) aus dem Grundstück Gemarkung Urdenbach, Flur 7, Flurstück 53 (gegenüber Einmündung Wittenberger Weg) nicht im Eigentum der Stadt stehen muss. § 2 Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 25/2004
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Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung -/- 1 -/-2Bezirksvertretung 3 -/- 2Bezirksvertretung 4 -/- 1 -/-2Bezirksvertretung 5 -/- 1 -/-2Bezirksvertretung 7 -/- 1 -/-2Bezirksvertretung 8 -/- 1 -/-2Bezirksvertretung 9 -/- 1 -/-2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Alternative: Keine
Amt: Bauverwaltungsamt
Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Leonhardt RSD AllVorlg.WPT