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Beschlussvorlage
Betrifft:
B-Plan Nr. 5977/049
Anregungen; Änderungen in roter Farbe; erneute öffentliche Auslegung
Beschlussdarstellung:
" BV Die Bezirksvertretung 7 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5977/049 - Am Quellenbusch - angehört und empfiehlt
dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße
Beschlussfassung.
" APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von
den zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5977/049 - Am Quellenbusch -
während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch
(BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert
durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-
Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umwelt-schutz" vom
27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) vorgebrachten Anregungen und stimmt der
nachfolgenden Behandlung der Anregungen gemäß Anlage 1
zur
vorliegenden Vorlage zu.
II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt den
Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 5977/049 - Am
Quellenbusch - in roter Farbe zu.
Es handelt sich insbesondere um:
SFestsetzung eines Leitungsrechtes zur Unterquerung des
"Brombeerberges"
SErgänzungen der textlichen Festsetzungen Nr. 4 und 4.1 bzgl. der
Konkretisierung der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben und dem
Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben aller Art
SEinarbeitung der Ergebnisse und Vorschläge der faunistischen
Kartierung
Sweitere redaktionelle oder klarstellende Änderungen
III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem
geänderten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5977/049 - Am Quellenbusch -
und der Begründung für die erneute öffentliche Auslegung zu. Sofern im
Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Anregungen
erhoben werden, empfiehlt der Au sschuss für Planung und
Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den heute geänderten Entwurf als
Satzung zu beschließen.
RSD AllVorlg.WPT
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Der Bebauungsplan-Entwurf wird in verkürzter Dauer von zwei Wochen
öffentlich ausgelegt. Anregungen sollen nur zu den geänderten und
ergänzten Teilen vorgebracht werden.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung -/-
1
-/-
2
Bezirksvertretung 7 02.11.04 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Anregungen der ersten Auslegung
2 beigefügt B-Plan-Begründung
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin
RSD AllVorlg.WPT
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/148/2004
Anregungen
aus der öffentlichen Auslegung vom 11.05.2004 bis 16.06.2004
zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5977/049
A. Behandlung der Anregungen
B. Liste der Einsprechenden
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A. Behandlung der Anregungen
zum Bebauungsplan - Entwurf Nr. 5977/049
1. Staatliches Umweltamt Düsseldorf:
1. Es wird angeregt, in der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 -Emissionskontingentierung
in den Gewerbegebieten- das Wort "außerhalb" zu streichen, da in dem
Planverfahren gerade die aus den unterschiedlichen Festsetzungen entstehenden
Konflikte innerhalb des Plangebietes gelöst werden sollen.
Die textliche Festsetzung Nr. 5.1 dient der Sicherstellung der Einhaltung der
Immissionsrichtwerte der TA Lärm vor allem innerhalb, aber auch außerhalb des
Plangebietes, wie z.B. in den angrenzenden Kleingärten. Richtigerweise wird die
Festsetzung um den Zusatz "innerhalb und (außerhalb)" ergänzt. Inhaltlich wird somit der
Bezugspunkt entsprechend der Anregung richtig gestellt, der Bezug auf die außerhalb des
Plangebietes gelegenen Gebiete soll aber erhalten bleiben.
Der Anregung wird teilweise gefolgt.
2. Es wird angeregt, die Gliederung der Gewerbegebiete nach dem Störgrad durch die
Gliederung nach dem Abstandserlass zu ändern bzw. zu ergänzen, da die
Gliederung nach dem Störgrad in der Beurteilung von Einzelbauverfahren
außerordentlich schwierig ist. Durch die Gliederung nach dem Abstandserlass
werden über die Lärmproblematik hinaus auch der Problembereich des Staubs und
der Gerüche erfasst, welche bisher keine Erwähnung finden.
Die textlichen Festsetzungen Nr. 4 und Nr. 4.1 - Gliederung der Gewerbegebiete /
Eingeschränktes Gewerbegebiet- werden um die Gliederung nach dem Abstandserlass
erweitert, um neben der Lärmproblematik, die durch die Festsetz ung von
immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) geregelt ist, auch
den Problembereich des Staubs und der Gerüche zu erfassen.
Der Anregung wird gefolgt.
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3. Es wird angeregt, die textliche Festsetzung Nr. 16 insofern zu konkretisieren, dass
zum Schutz des angrenz enden Allgemeinen Wohngebietes (WA) eine
Lärmschutzwand in Höhe von 49,00 m ü. NN festgesetzt wird.
Die Lärmschutzwand ist im Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzt. Die textliche
Festsetzung Nr. 16 wird insofern konkretisiert, dass als Hinweis vermerkt wird, dass die
Lärmschutzwand auch die nördliche Wand des Gebäudes im GE(e) sein kann.
Der Anregung wird gefolgt.
2. Stadtwerke Düsseldorf AG:
Es wird angeregt, das im Eigentum der Stadtwerke befindliche Grundstück für ein
geplantes Umspannwerk im südlichen Bereich des Bebauungsplanes als Fläche für
Versorgungsanlagen (Umspannwerk) auszuweisen.
Das Grundstück für das geplante Umspannwerk liegt innerhalb des Gewerbegebietes 4
(GE 4). Ein Umspannwerk gehört zu den sog. öffentlichen Betrieben, die sich zwar nach
Rechtsstatus und Aufgabenstellung von Gewerbebetrieben unterscheiden, gemäß § 8
Abs. 2 Nr.1 BauNVO aber in Gewerbegebieten allgemein zulässig sind. Damit wird den
Belangen der Stadtwerke Düsseldorf, dort ein Umspannwerk zu errichten, grundsätzlich
entsprochen.
Der Anregung, hierfür eine gesonderte Festsetzung zu treffen, wird nicht gefolgt, um eine
flexiblere Nutzung und Bebauung in dem Gewerbegebiet, auch auf dem angesprochenen
Grundstück, zu ermöglichen.
3. Polizeipräsidium Düsseldorf:
Es wird angeregt, die Investoren darauf aufmerksam zu machen, sich mit der
Projektgruppe "Städtebauliche Kriminalprävention" in Verbindung zu setzten, um Fragen
der Prävention von Straftaten, insbesondere Einbruch, zu erörtern.
Die Begründung zum Bebauungsplan geht unter Punkt 6.2.1.4 -Kriminalprävention-
grundsätzlich auf dieses Thema ein. Weitere Belange, wie z.B. die Sicherung der
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Gebäude vor Einbrüchen können im Rahmen der Umsetzung von den Investoren
berücksichtigt werden, der Bebauungsplan kann dies aber nicht festsetzen.
Die Anregung ist für den Bebauungsplan gegenstandslos.
4. Geologischer Dienst NRW:
1. Es wird angemerkt, dass die teilweise notwendige Sanierung der vorhandenen
Altlasten rechtlich noch nicht abgesichert sind.
Das Thema der Altablagerungen und Altstandorte im Plangebiet wird im Umweltbericht in
der Begründung unter den Nummern 6.2.3.4 und 6.2.3.5 ausführlich erläutert. Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die notwendigen Maßnahmen zur Sanierung von
Grundstücken vor Satzungsbeschluss abgeschlossen, oder die Sanierung bis dahin
rechtlich gesichert sein muss. Insofern entspricht die Anmerkung exakt den Ausführungen
der Begründung - Umweltbericht.
Die Anregung ist in der Begründung berücksichtigt.
2. Es wird angemerkt, dass eine Niederschlagsversickerung aufgrund der hohen
Grundwasserstände nicht in Betracht kommt.
Dieses Thema wird in der Begründung unter Punkt 5.5.3 -Niederschlagswasser-
ausführlich behandelt. Zusätzlich wir im Textteil des Bebauungsplanes unter II Hinweise
darauf verwiesen. Die Anmerkung entspricht somit den Aussagen der Begründung.
Die Anregung ist in der Begründung berücksichtigt.
3. Es wird angemerkt, dass die Baugrundsituation als sehr ungünstig zu bewerten ist
und es aufgrund der Beschaffenheit des vorhandenen Bodens, der geplanten
Aufschüttungen und dem hohen Grundwasserstand zu Setzungsunterschieden
kommen kann. Die sich daraus ergebenden Einwirkungen (Setzungen) sind bei der
Konstruktion der Gebäude zu berücksichtigen.
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Der hohe Grundwasserstand im Plangebiet, die daraus resultierenden notwendigen
Aufschüttungen und die Baugr undverhältnisse sind in der Begründung zum
Bebauungsplan ausführlich erläutert worden (5.13 Höhenlage baulicher Anlagen, 5.13.1
Gebäude, 6.3.2.1 Baugrundverhältnisse, 6.2.4.1 Grundwasser). Bauinteressierte werden
also durch den Bebauungsplan bereits auf die schwierigen Baugrundverhältnisse
hingewiesen. Die genaue Baugrundprüfung eines Baugrundstückes obliegt den
Bauherren und Architekten, derartige Festsetzungen können nicht im Bebauungsplan
getroffen werden.
Die Anregung ist für den Bebauungsplan gegenstandslos.
5. PLEdoc GmbH, Netzverwaltung:
1. Es wird angeregt, die Bezeichnung der Ferngasleitung in der Begründung unter 2.3
Nachrichtliche Übernahmen in FG 700 zu ändern.
Im Bebauungsplan ist die korrekte Bezeichnung der Ferngasleitung angegeben. Die
Begründung wurde entsprechend korrigiert.
Der Anregung wird stattgegeben.
2. Es wird angeregt, die Ferngasleitung Nr. 2/60 der Ruhrgas AG, inklusive eines acht
Meter breiten Schutzstreifens, ebenfalls nachrichtlich in den Bebauungsplan zu
übernehmen.
Die genannte Ferngasleitung verbindet die parallel zur Nördlichen Düssel verlaufende
Ferngasleitung mit der Gasregleranlage im nördlichen Teilgebiet des Bebauungsplanes
innerhalb der öffentlichen Grünfläche. Die Gasregleranlage wird mit Beginn der
Baumaßnahmen im Quellenbusch abgebaut; diese Maßnahme ist mit den Stadtwerken
Düsseldorf abgesprochen und der Ruhrgas AG ebenfalls bekannt. Die Zuleitung wird
dann nicht mehr benötigt und entsprechend ebenfalls entfernt. Die Sicherung des
Leitungsrechtes ist somit nicht nötig.
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Der Anregung wird nicht gefolgt.
3. Er wird angeregt, den Einmündungsbereich des Pillebaches in die Nördliche Düssel
maximal 15 m bis 20 m breit anzulegen; ein vorab angedachtes Mündungsdelta von
ca. 200 m Breite wird aus sicherheits- und überwachungstechnischen Gründen
abgelehnt.
Im Einmündungsbereich des Pillebaches in die Nördliche Düssel muss die Ferngasleitung
tiefergelegt werden. Der Bebauungsplan weist hier öffentliche Grünflächen mit
Gewässerlauf aus. Die Verlegung und naturnahe Gestaltung des Pillebachs erfordert ein
Planfeststellungsverfahren nach § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Im Zuge des
Planfeststellungsverfahrens wird die genaue Lage und Breite des Einmündungsbereiches
in Rücksprache mit dem Leitungsinhaber festgesetzt, erste Gespräche hierzu haben
bereits stattgefunden. Der Bebauungsplan trifft hierzu keine Aussagen.
Die Anregung ist für den Bebauungsplan gegenstandslos.
zu 6.:
Die Einsprecher verweisen u.a. auf Schreiben aus den Jahren 1998 und 2000, in denen
sie und in einem Schreiben die IHK Bedenken gegen den Bebauungsplanvorentwurf
geäußert haben. Grundaussage der Schreiben ist, dass sich die Eigentümer des
gewerblich genutzten Grundstücks im GE 4 gegen die geplante Bebauung aussprechen,
da sie durch heranrückende Wohnbeba uung Immissionskonflikte und somit
Nutzungseinschränkungen für ihren hier ansässigen Gewerbebetrieb befürchten. Der
Betrieb wurde 1997 an diesen Standort verlagert, da sein Fortbestand am alten Standort
aufgrund der gewerblichen Immissionen nicht mehr mit der angrenzenden Wohnbebauung
zu vereinbaren war.
Die aktuellen Anregungen aus der öffentlichen Auslegung beziehen sich zwar u.a. auf die
zurückliegenden Schreiben im jeweiligen Stand des Bebauungsplanvorentwurfes, die
Kernaussagen werden nochmals aufgelistet und hier entsprechend bearbeitet.
1. Es wird aufgeführt, dass zum Zeitpunkt des Grunderwerbs die gewerbliche Nutzung
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des Grundstücks uneingeschränkt zulässig war. Nach Auffassung der Einsprecher
soll diese durch die im Bebauungsplan vorgesehene Wohnbebauung nördlich des
Grundstücks erheblich eingeschränkt werden. Es wird angeführt, dass der für das
Grundstück im GE 4 festgesetzte IFSP von 62 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts
unterhalb der Gewerbelärmimmissionen liegt, die für den genehmigten Betrieb auf
dem Grundstück zugelassen sind. Die tatsächlichen Lärmimmissionen dürften auch
oberhalb der Grenzwerte des vorgesehenen IFSP liegen.
Die Grundstückseigentümer befürchten, dass Änderungen oder Erweiterungen der
zulässigen gewerblichen Nutzung, bedingt durch die heranrückende
Wohnbebauung, nicht mehr möglich sind. Nach ihrer Ansicht wird die Möglichkeit,
das Grundstück anderweitig gewerblich zu nutzen oder für andere gewerbliche
Nutzungen zu veräußern, durch den Bebauungsplan erheblich eingeschränkt.
Durch die geplante heranrückende Wohnbebauung würde die zur Zeit zulässige
gewerbliche Nutzung des Grundstücks in erheblichem Umfang eingeschränkt und
in den Belang der künftigen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks
beträchtlich eingegriffen. Die Grundstückseigentümer befürchten, dass die
heranrückende Wohnbebauung zu ihren Lasten das Gebot der Rücksichtnahme
auslöst. Aus diesen Gründen sprechen sich diese entschieden gegen den
Bebauungsplan aus.
Die Konfliktsituation durch heranrückende Wohngebiete an den emittierenden
Gewerbebetrieb und die Lösung dieser Konfliktsituation werden unter den Punkten 5.1.3.2
und 5.1.3.3 der Begründung ausführlich erläutert. Aus rechtlichen Gründen werden die
IFSP (immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) so festgesetzt, dass
sie bei freier Schallausbreitung, ohne die im GE(e) geplante 7 m hohe Lärmschutzanlage
einzuhalten sind. Der für das GE 4 festgesetzte IFSP wird von der bisher ausgeübten
Nutzung überschritten. Deshalb ist die Lärmschutzanlage erforderlich, um die Betriebe im
GE 4 im Bestand zu sichern. Im Rahmen der Baugenehmigung für ein konkretes
Bauvorhaben können höhere Schallleistungspegel zugestanden werden, da dann die
Lärmschutzanlage und evtl. weitere Abschirmeffekte auf dem Schallausbreitungsweg, z.B.
durch Gebäude, dem Vorhaben positiv angerechnet werden können. Die Höhe der
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Lärmschutzanlage ist so dimensioniert, dass die derzeitige Nutzung auf dem
entsprechenden Grundstück im GE 4 gesichert ist.
Die für das Grundstück der Einsprecher zwi ngend festgesetzten aktiven
Schallschutzmaßnahmen begrenzen sich auf zwei Schallschutzmauern, von denen die
eine als nördliche Gebäudeabschlusswand bereits besteht. Die weitere festgesetzte
Wand liegt im westlichen Grundstücksbereich; aufgrund der bestehenden Gebäude ist
hier lediglich ein Lückenschluss erforderlich. Durch die Integration von Toren in diese
Wand kann die Erreichbarkeit des westlich angrenzenden Grundstücksstreifens
gewährleistet werden. Diese westliche Schallschutzmauer ist zum Schutz der
bestehenden, westlich angrenzenden Kleingärten erforderlich und resultiert nicht aus der
Festsetzung von Wohngebieten nördlich des Gewerbegebietes.
Durch die zwingende Festsetzung einer Lärmschutzanlage im GE(e) und der nördlich
angrenzenden privaten Grünfläche wird dem Trennungsgebot Rechnung getragen und die
heranrückende Wohnbebauung von den Gewerbe
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.