Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 53/2005

B-Plan Nr. 5977/049 - Am Quellenbusch

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Am Quellenbusch · Stadtbezirk 7 (Gerresheim)örtlicher Bezug 1Dokument 6. April 2005veröffentlicht

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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2005\61_ 53_2005_22099.wpd URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00067180.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:08:12 GMT Number of Pages: 125 Markdown Content: Ö Vorlagen - Nr. 61/ 53/2005 Seite 1 von 125 Beschlussvorlage Betrifft: Bebauungsplan Nr. 5977/049 - Am Quellenbusch -Anregungen; Änderungen in roter und grüner Farbe; Satzung Beschlussdarstellung: ” BV Die Bezirksvertretung 7 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5977/049 - Am Quellenbusch - angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der St a d t i m Ra h men seiner Vorberatung ge m. § 2 Ab s. 1 d e r Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” Rat I. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Anregungen aus der 1. öffentlichen Auslegung sowie den vorgenommenen Änderungen in roter Farbe gemäß Vorlage Nr. 61/148/2004 zu (Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung vom 17.11.2004; Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage). II. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zu dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5977/049 - Am Quellenbusch - (2 Blätter) während der 2. öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und entscheidet hierüber gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) entsprechend Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage. III. Der Rat der Stadt beschließt die Änderungen und Ergänzungen von zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 5977/049 - Am Quellenbusch - (2 Blätter) in grüner Farbe. Es handelt sich insbesondere um: a) Ergänzung der textlichen Festsetzung Nr. 4 bzgl. der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben der Abstandsklasse VII b) Ergänzung der textlichen Festsetzung Nr. 7.1 bzgl. der Zulässigkeit RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 53/2005 Seite 2 von 125 von Stellplätzen in Gewerbegebieten c) geringfügige Änderung von Straßenbegrenzungslinien im Bereich der inneren Erschließung d) redaktionelle Änderungen IV. Der Rat der Stadt beschließt den für ein Gebiet zwischen der Dreherstraße im Norden, der Torfbruchstraße im Osten, dem verrohrten Pillebach im Süden und der Kleingartenanlage Homberger Busch sowie der Bertastraße im Westen - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5977/049 - Am Quellenbusch - (2 Blätter) am 31.03.2004 aufgestellten, am 17.11.2004 geänderten sowie heute erneut geänderten und ergänzten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5977/049 - Am Quellenbusch - (2 Blätter) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) als Satzung mit der Begründung - Stand 14.03.2005. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 18.05.2005 -/- 2Bezirksvertretung 7 -/- 1 -/-2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Anregungen erste öff. Auslegung 2 beigefügt Anregungen zweite öff. Auslegung 3 beigefügt B-Plan-Begründung Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt RSD AllVorlg.WPT Seite 3 von 125 Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin Anlage 1 zur Vorlage 61/ 53/2005 Ö Vorlagen - Nr. 61/ 148/2004 Beschlussvorlage Betrifft: B-Plan Nr. 5977/049 - Am Quellenbusch -Anregungen; Änderungen in roter Farbe; erneute öffentliche Auslegung Beschlussdarstellung: ” BV Die Bezirksvertretung 7 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5977/049 - Am Quellenbusch - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5977/049 - Am Quellenbusch -während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umwelt-schutz” vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) vorgebrachten Anregungen und stimmt der nachfolgenden Behandlung der Anregungen gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu. II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt den Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 5977/049 - Am Quellenbusch - in roter Farbe zu. Es handelt sich insbesondere um: S Festsetzung eines Leitungsrechtes zur Unterquerung des “Brombeerberges” S Ergänzungen der textlichen Festsetzungen Nr. 4 und 4.1 bzgl. der Konkretisierung der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben und dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben aller Art S Einarbeitung der Ergebnisse und Vorschläge der faunistischen Kartierung S weitere redaktionelle oder klarstellende Änderungen III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem geänderten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5977/049 - Am Quellenbusch -und der Begründung für die erneute öffentliche Auslegung zu. Sofern im RSD AllVorlg.WPT Seite 4 von 125 Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Anregungen erhoben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den heute geänderten Entwurf als Satzung zu beschließen. Der Bebauungsplan-Entwurf wird in verkürzter Dauer von zwei Wochen öffentlich ausgelegt. Anregungen sollen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen vorgebracht werden. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 17.11.04 -/- 2Bezirksvertretung 7 02.11.04 -/- 21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Seite 5 von 125 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/148/2004 # Anregungen # aus der öffentlichen Auslegung vom 11.05.2004 bis 16.06.2004 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5977/049 - Am Quellenbusch -A. Behandlung der Anregungen B. Liste der Einsprechenden Seite 6 von 125 A. Behandlung der Anregungen zum Bebauungsplan - Entwurf Nr. 5977/049 - Am Quellenbusch - 1. Staatliches Umweltamt Düsseldorf: 1. Es wird angeregt, in der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 -Emissionskontingentierung in den Gewerbegebieten- das Wort “außerhalb” zu streichen, da in dem Planverfahren gerade die aus den unterschiedlichen Festsetzungen entstehenden Konflikte innerhalb des Plangebietes gelöst werden sollen. Antwort der Verwaltung: Die textliche Festsetzung Nr. 5.1 dient der Sicherstellung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm vor allem innerhalb, aber auch außerhalb des Plangebietes, wie z.B. in den angrenzenden Kleingärten. Richtigerweise wird die Festsetzung um den Zusatz “ innerhalb und (außerhalb)” ergänzt. Inhaltlich wird somit der Bezugspunkt entsprechend der Anregung richtig gestellt, der Bezug auf die außerhalb des Plangebietes gelegenen Gebiete soll aber erhalten bleiben. Der Anregung wird teilweise gefolgt. 2. Es wird angeregt, die Gliederung der Gewerbegebiete nach dem Störgrad durch die Gliederung nach dem Abstandserlass zu ändern bzw. zu ergänzen, da die Gliederung nach dem Störgrad in der Beurteilung von Einzelbauverfahren außerordentlich schwierig ist. Durch die Gliederung nach dem Abstandserlass werden über die Lärmproblematik hinaus auch der Problembereich des Staubs und der Gerüche erfasst, welche bisher keine Erwähnung finden. Antwort der Verwaltung: Die textlichen Festsetzungen Nr. 4 und Nr. 4.1 - Gliederung der Gewerbegebiete / Eingeschränktes Gewerbegebiet- werden um die Gliederung nach dem Abstandserlass erweitert, um neben der Lärmproblematik, die durch die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) geregelt ist, auch den Problembereich des Staubs und der Gerüche zu erfassen. Der Anregung wird gefolgt. Seite 7 von 125 3. Es wird angeregt, die textliche Festsetzung Nr. 16 insofern zu konkretisieren, dass zum Schutz des angrenzenden Allgemeinen Wohngebietes (WA) eine Lärmschutzwand in Höhe von 49,00 m ü. NN festgesetzt wird. Antwort der Verwaltung: Die Lärmschutzwand ist im Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzt. Die textliche Festsetzung Nr. 16 wird insofern konkretisiert, dass als Hinweis vermerkt wird, dass die Lärmschutzwand auch die nördliche Wand des Gebäudes im GE(e) sein kann. Der Anregung wird gefolgt. 2. Stadtwerke Düsseldorf AG: Es wird angeregt, das im Eigentum der Stadtwerke befindliche Grundstück für ein geplantes Umspannwerk im südlichen Bereich des Bebauungsplanes als Fläche für Versorgungsanlagen (Umspannwerk) auszuweisen. Antwort der Verwaltung: Das Grundstück für das geplante Umspannwerk liegt innerhalb des Gewerbegebietes 4 (GE 4). Ein Umspannwerk gehört zu den sog. öffentlichen Betrieben, die sich zwar nach Rechtsstatus und Aufgabenstellung von Gewerbebetrieben unterscheiden, gemäß § 8 Abs. 2 Nr.1 BauNVO aber in Gewerbegebieten allgemein zulässig sind. Damit wird den Belangen der Stadtwerke Düsseldorf, dort ein Umspannwerk zu errichten, grundsätzlich entsprochen. Der Anregung, hierfür eine gesonderte Festsetzung zu treffen, wird nicht gefolgt, um eine flexiblere Nutzung und Bebauung in dem Gewerbegebiet, auch auf dem angesprochenen Grundstück, zu ermöglichen. 3. Polizeipräsidium Düsseldorf: Es wird angeregt, die Investoren darauf aufmerksam zu machen, sich mit der Projektgruppe “Städtebauliche Kriminalprävention” in Verbindung zu setzten, um Fragen der Prävention von Straftaten, insbesondere Einbruch, zu erörtern. Antwort der Verwaltung: Die Begründung zum Bebauungsplan geht unter Punkt 6.2.1.4 -Kriminalprävention-grundsätzlich auf dieses Thema ein. Weitere Belange, wie z.B. die Sicherung der Seite 8 von 125 Gebäude vor Einbrüchen können im Rahmen der Umsetzung von den Investoren berücksichtigt werden, der Bebauungsplan kann dies aber nicht festsetzen. Die Anregung ist für den Bebauungsplan gegenstandslos. 4. Geologischer Dienst NRW: 1. Es wird angemerkt, dass die teilweise notwendige Sanierung der vorhandenen Altlasten rechtlich noch nicht abgesichert sind. Antwort der Verwaltung: Das Thema der Altablagerungen und Altstandorte im Plangebiet wird im Umweltbericht in der Begründung unter den Nummern 6.2.3.4 und 6.2.3.5 ausführlich erläutert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die notwendigen Maßnahmen zur Sanierung von Grundstücken vor Satzungsbeschluss abgeschlossen, oder die Sanierung bis dahin rechtlich gesichert sein muss. Insofern entspricht die Anmerkung exakt den Ausführungen der Begründung - Umweltbericht. Die Anregung ist in der Begründung berücksichtigt. 2. Es wird angemerkt, dass eine Niederschlagsversickerung aufgrund der hohen Grundwasserstände nicht in Betracht kommt. Antwort der Verwaltung: Dieses Thema wird in der Begründung unter Punkt 5.5.3 -Niederschlagswasser-ausführlich behandelt. Zusätzlich wir im Textteil des Bebauungsplanes unter II Hinweise darauf verwiesen. Die Anmerkung entspricht somit den Aussagen der Begründung. Die Anregung ist in der Begründung berücksichtigt. 3. Es wird angemerkt, dass die Baugrundsituation als sehr ungünstig zu bewerten ist und es aufgrund der Beschaffenheit des vorhandenen Bodens, der geplanten Aufschüttungen und dem hohen Grundwasserstand zu Setzungsunterschieden kommen kann. Die sich daraus ergebenden Einwirkungen (Setzungen) sind bei der Konstruktion der Gebäude zu berücksichtigen. Seite 9 von 125 Antwort der Verwaltung: Der hohe Grundwasserstand im Plangebiet, die daraus resultierenden notwendigen Aufschüttungen und die Baugrundverhältnisse sind in der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich erläutert worden (5.13 Höhenlage baulicher Anlagen, 5.13.1 Gebäude, 6.3.2.1 Baugrundverhältnisse, 6.2.4.1 Grundwasser). Bauinteressierte werden also durch den Bebauungsplan bereits auf die schwierigen Baugrundverhältnisse hingewiesen. Die genaue Baugrundprüfung eines Baugrundstückes obliegt den Bauherren und Architekten, derartige Festsetzungen können nicht im Bebauungsplan getroffen werden. Die Anregung ist für den Bebauungsplan gegenstandslos. 5. PLEdoc GmbH, Netzverwaltung: 1. Es wird angeregt, die Bezeichnung der Ferngasleitung in der Begründung unter 2.3 Nachrichtliche Übernahmen in FG 700 zu ändern. Antwort der Verwaltung: Im Bebauungsplan ist die korrekte Bezeichnung der Ferngasleitung angegeben. Die Begründung wurde entsprechend korrigiert. Der Anregung wird stattgegeben. 2. Es wird angeregt, die Ferngasleitung Nr. 2/60 der Ruhrgas AG, inklusive eines acht Meter breiten Schutzstreifens, ebenfalls nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen. Antwort der Verwaltung: Die genannte Ferngasleitung verbindet die parallel zur Nördlichen Düssel verlaufende Ferngasleitung mit der Gasregleranlage im nördlichen Teilgebiet des Bebauungsplanes innerhalb der öffentlichen Grünfläche. Die Gasregleranlage wird mit Beginn der Baumaßnahmen im Quellenbusch abgebaut; diese Maßnahme ist mit den Stadtwerken Düsseldorf abgesprochen und der Ruhrgas AG ebenfalls bekannt. Die Zuleitung wird dann nicht mehr benötigt und entsprechend ebenfalls entfernt. Die Sicherung des Leitungsrechtes ist somit nicht nötig. Seite 10 von 125 Der Anregung wird nicht gefolgt. 3. Er wird angeregt, den Einmündungsbereich des Pillebaches in die Nördliche Düssel maximal 15 m bis 20 m breit anzulegen; ein vorab angedachtes Mündungsdelta von ca. 200 m Breite wird aus sicherheits- und überwachungstechnischen Gründen abgelehnt. Antwort der Verwaltung: Im Einmündungsbereich des Pillebaches in die Nördliche Düssel muss die Ferngasleitung tiefergelegt werden. Der Bebauungsplan weist hier öffentliche Grünflächen mit Gewässerlauf aus. Die Verlegung und naturnahe Gestaltung des Pillebachs erfordert ein Planfeststellungsverfahren nach § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens wird die genaue Lage und Breite des Einmündu

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 53/2005