Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 76/2005

BPl 6267/11-AusschlVergn.Stätten SB10-Satzung

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Stettiner Straße 132 · Stadtbezirk 10 (Garath)örtlicher Bezug 1Dokument 29. April 2005veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

" Rat I. Der Rat der Stadt beschließt, die Bebauungspläne Nr. 6266/02, 6267/04, 6267/07, 6268/05, 6268/07, 6367/05 und 6367/07 durch ein vereinfachtes Verfahren aufgrund des § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414) für Gebiete im Stadtbezirk 10 - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB im Bebauungsplan Nr. 6267/011 - Gebiete im Stadtbezirk 10 - entsprechend den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen im vorliegenden Bebauungsplan Nr. 6267/011 - Gebiete im Stadtbezirk 10 - zu ändern. II. Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 6267/011 - Gebiete im Stadtbezirk 10 - aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) als Satzung mit der Begründung vom 14.04.2005 einschließlich der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB. Die Beteiligung der von der Planung betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die einer Ratsentscheidung bedürfen, wurden nicht abgegeben.

Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument

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Seite 1 von 6 Stand: 15.04.2005, Vorlage Nr. 61/76/2005 Beschlussvorlage Betrifft: B-Plan Nr. 6267/11 - Ausschluss von Vergnügungsstätten im Stadtbezirk 10 - Satzung Beschlussdarstellung: " Rat I. Der Rat der Stadt beschließt, die Bebauungspläne Nr. 6266/02, 6267/04, 6267/07, 6268/05, 6268/07, 6367/05 und 6367/07 durch ein vereinfachtes Verfahren aufgrund des § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414) für Gebiete im Stadtbezirk 10 - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB im Bebauungsplan Nr. 6267/011 - Gebiete im Stadtbezirk 10 - entsprechend den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen im vorliegenden Bebauungsplan Nr. 6267/011 - Gebiete im Stadtbezirk 10 - zu ändern. II. Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 6267/011 - Gebiete im Stadtbezirk 10 - aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) als Satzung mit der Begründung vom 14.04.2005 einschließlich der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB. Die Beteiligung der von der Planung betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die einer Ratsentscheidung bedürfen, wurden nicht abgegeben. Beratungsfolge: RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT Seite 2 von 6 Stand: 15.04.2005, Vorlage Nr. 61/76/2005 Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Rat 02.06.2005 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Zusammenfassende Erklärung gem. §10(4) 2 beigefügt B-Plan-Begründung Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin Seite 3 von 6 Stand: 15.04.2005, Vorlage Nr. 61/76/2005 Anlage zur Vorlage Nr. 61/76/2006 Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 (4) BauGB zum Bebauungsplan-Verfahren Nr. 6267/011 Änderung gemäß § 13 BauGB Hiermit wird zusammenfassend erklärt, dass - die Stadt Düsseldorf, Umweltamt, hinsichtlich der Umweltbelange beim geplanten Ausschluss der angegebenen Nutzungen keinen weiteren Untersuchungsbedarf sieht und gegen die Fortführung des Planverfahrens keine Bedenken hat. - bei der Öffentlichkeits- und Behördenbete iligung keine Stellungnahmen vorgebracht wurden, die der geplanten Änderung der 14 Bebauungspläne entgegenstehen. - anderweitige Planungsmöglichkeiten nicht in Betracht kamen, da sonst für die Kerngebiete eine negative Entwicklung zu befürchten gewesen wäre (trading- down-Effekt). Seite 4 von 6 Stand: 14.04.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/76/2005 Anlage zur Vorlage Nr. 61/76/2005 B e g r ü n d u n g gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch zur Änderung der Bebauungspläne Nr. durch den Bebauungsplan Nr. 6267/011 - Gebiete im Stadtbezirk 10 - Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch 1. Örtliche Verhältnisse Die Änderungsbereiche sind entsprechend den Festsetzungen der Bebauungspläne bereits bebaut. 2. Bisheriges Planungsrecht In den Bebauungsplänen Nr. 6266/02 (rechtsverbindlich seit dem Jahr 1964), 6267/04 6367/05 (1968) und 6367/07 (1979) sind die Änderungsbereiche als Kerngebiete festge- setzt. 3. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen Ö Vorlagen - Nr. 61/ 76/2005- 5 - Stand: 14.04.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/76/2005 Für das Grundstück Stettiner Str. 132 wurde ein Antrag für eine Spielhalle gestellt. Dies soll u. a. wegen der städtebaulich- (und sozial) problematischen Situation in diesem Gebäudekomplex in unmittelbarer Nähe zu dem neu zu gestaltendem Sonnenplatz und dem Anne-Frank-Haus (Jugendclub der evangelischen Kirche) verhindert werden. Da die baurechtliche Ausweisung in 13 weiteren Gebieten im Stadtbezirk 10 gleichgeartet ist, wurde ein Planverfahren für diese 14 Gebiete zum Ausschluss folgender Nutzungen in die Wege geleitet: Spielhallen, Sex-Kinos, Peep-Shows, Bordelle, Vergnügungsstätten (z.B. Amüsierbetrie- be, Diskotheken) und solche Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetriebe, die Dienst- leistungen bzw. Waren zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse anbieten. Das Plangebiet umfasst 12 Kerngebiete (MK) in Garath sowie 2 MK-Gebiete in Hellerhof. Für alle diese Gebiete bestehen rechtsverbindliche Bebauungspläne. In den MK-Gebieten findet die Versorgung der Garather und der Hellerhofer Bevölkerung mit Gütern des kurz- und mittelfristigen Bedarfes statt. Das Hauptzentrum Garath, in dem die Gebiete mit den Plänen Nr. 6268/07, /13, /14,/ 16 und/17 liegen, hat dabei eine übergeordnete Funktion. Hier werden neben dem kurz- fristigen Bedarf auch Güter des mittelfristigen Bedarfs und verschiedene Dienstleistungen angeboten. Dies drückt sich aus in folgenden Angeboten: Banken, Sparkassen, Post, Hotel, Restaurants, Cafe´s, Gaststätten, verschiedene Spezialgeschäfte wie Obst-, Gemüse- und Blumengeschäfte, Buchhandlung, Zoohandlung, Beerdigungsinstitut, Reinigung, Modeboutiquen usw.. Ferner befinden sich im Hauptzentrum eine Montessori- Grundschule, Hauptschulen, eine Schule für Lernbehinderte, eine städtische Freizeitstätte und ein Jugendclub der evangelischen Kirche. Zurzeit wird gerade eine Baumaßnahme zur umfassenden Neugestaltung des öffentlichen Raumes im gesamten Hauptzentrum ausgeführt, die eine Aufwertung und Imageverbesserung des Zentrums bezweckt. Die übrigen Gebiete umfassen die vier Garather Nebenzentren, die Ladengruppe Hel- lerhof sowie zwei kleinere Kerngebiete. Hier kann sich die ansässige Wohnbevölkerung mit Gütern kurzfristigen Bedarfs wie Lebensmitteln, Arzneien, Getränken versorgen. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 76/2005- 6 - Stand: 14.04.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/76/2005 Auch einige Dienstleistungen wie Friseur, Sparkasse und Arztpraxen sowie Kirchen / Gemeindezentren, Altenheim und Grundschulen sind hier anzutreffen. Bis heute gibt es im Stadtbezirk 10, abgesehen von Spielautomaten in Gaststätten, keine eigenständigen Vergnügungsstätten. Sofern bestimmte Vergnügungsstätten (die offen- sichtlich gewisse gesellschaftliche Bedürfnisse befriedigen) auch im Stadtbezirk 10 nachgefragt werden sollten, dann sicherlich nicht in der Nachbarschaft von Schulen, Jugendeinrichtungen oder kirchlichen Einrichtungen oder sozial problematischen Wohn- komplexen. Deshalb erfolgte hier ein Ausschluss dieser Nutzungen. Der Ausschluss der genannten Nutzungsarten ist aus städtebaulicher bzw. besonderen städtebaulichen Gründen gerechtfertigt. Diese Gründe sind im wesentlichen: - Gefahr der Verdrängung von Einzelhandelseinrichtungen in den verschiedenen Zen- tren durch zahlungskräftigere Unternehmen des Vergnügungs- und Sexgewerbes mit der Folge, dass die Versorgung der Bevölkerung mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil Alleinerziehender, Sozialhilfe- und Wohngeldempfänger sowie einem steigenden Anteil älterer Menschen, auf die diese Zentren zugeschnitten sind, nicht mehr gewähr- leistet ist. - Absinken des Niveaus (trading-down-Effekt) eines gesamten Stadtteils durch Häufung von Spielhallen und dergleichen mit der Folge, dass in zunehmendem Maße durch Fortzug der sozial stabilen Wohnbevölkerung der Entstehung sozialer Probleme Vorschub geleistet wird. - Gefahr des Qualitätsverlustes im Warenangebot und in der Warenvielfalt in den Zentren.

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 76/2005