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Stand: 15.04.2005, Vorlage Nr. 61/76/2005
Beschlussvorlage
Betrifft:
B-Plan Nr. 6267/11
- Ausschluss von Vergnügungsstätten im Stadtbezirk 10 -
Satzung
Beschlussdarstellung:
" Rat I. Der Rat der Stadt beschließt,
die Bebauungspläne Nr. 6266/02, 6267/04, 6267/07, 6268/05, 6268/07,
6367/05 und 6367/07 durch ein vereinfachtes Verfahren aufgrund des
§ 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23.
September 2004 (BGBl. I. S. 2414)
für Gebiete im Stadtbezirk 10
- maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches
gemäß § 9 (7) BauGB im Bebauungsplan Nr. 6267/011 - Gebiete im
Stadtbezirk 10 -
entsprechend den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen im
vorliegenden Bebauungsplan Nr. 6267/011 - Gebiete im Stadtbezirk 10
- zu ändern.
II. Der Rat der Stadt beschließt
den Bebauungsplan Nr. 6267/011 - Gebiete im Stadtbezirk 10 -
aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB in der Neufassung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) als Satzung mit der Begründung
vom 14.04.2005 einschließlich der zusammenfassenden Erklärung
nach § 10 Abs. 4 BauGB.
Die Beteiligung der von der Planung betroffenen Öffentlichkeit und den berührten
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 13 BauGB
durchgeführt.
Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange, die einer Ratsentscheidung bedürfen, wurden nicht abgegeben.
Beratungsfolge:
RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT
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Stand: 15.04.2005, Vorlage Nr. 61/76/2005
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Rat 02.06.2005 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Zusammenfassende Erklärung gem. §10(4)
2 beigefügt B-Plan-Begründung
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin
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Stand: 15.04.2005, Vorlage Nr. 61/76/2005
Anlage zur Vorlage Nr. 61/76/2006
Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 (4) BauGB
zum Bebauungsplan-Verfahren Nr. 6267/011
Änderung gemäß § 13 BauGB
Hiermit wird zusammenfassend erklärt, dass
- die Stadt Düsseldorf, Umweltamt, hinsichtlich der Umweltbelange beim geplanten
Ausschluss der angegebenen Nutzungen keinen weiteren Untersuchungsbedarf
sieht und gegen die Fortführung des Planverfahrens keine Bedenken hat.
- bei der Öffentlichkeits- und Behördenbete iligung keine Stellungnahmen
vorgebracht wurden, die der geplanten Änderung der 14 Bebauungspläne
entgegenstehen.
- anderweitige Planungsmöglichkeiten nicht in Betracht kamen, da sonst für die
Kerngebiete eine negative Entwicklung zu befürchten gewesen wäre (trading-
down-Effekt).
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Stand: 14.04.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/76/2005
Anlage zur Vorlage Nr. 61/76/2005
B e g r ü n d u n g
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch
zur Änderung der Bebauungspläne Nr.
durch den Bebauungsplan Nr. 6267/011
- Gebiete im Stadtbezirk 10 -
Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch
1. Örtliche Verhältnisse
Die Änderungsbereiche sind entsprechend den Festsetzungen der Bebauungspläne
bereits bebaut.
2. Bisheriges Planungsrecht
In den Bebauungsplänen Nr. 6266/02 (rechtsverbindlich seit dem Jahr 1964), 6267/04
6367/05 (1968) und 6367/07 (1979) sind die Änderungsbereiche als Kerngebiete festge-
setzt.
3. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 76/2005- 5 -
Stand: 14.04.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/76/2005
Für das Grundstück Stettiner Str. 132 wurde ein Antrag für eine Spielhalle gestellt. Dies
soll u. a. wegen der städtebaulich- (und sozial) problematischen Situation in diesem
Gebäudekomplex in unmittelbarer Nähe zu dem neu zu gestaltendem Sonnenplatz und
dem Anne-Frank-Haus (Jugendclub der evangelischen Kirche) verhindert werden. Da die
baurechtliche Ausweisung in 13 weiteren Gebieten im Stadtbezirk 10 gleichgeartet ist,
wurde ein Planverfahren für diese 14 Gebiete zum Ausschluss folgender Nutzungen in die
Wege geleitet:
Spielhallen, Sex-Kinos, Peep-Shows, Bordelle, Vergnügungsstätten (z.B. Amüsierbetrie-
be, Diskotheken) und solche Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetriebe, die Dienst-
leistungen bzw. Waren zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse anbieten.
Das Plangebiet umfasst 12 Kerngebiete (MK) in Garath sowie 2 MK-Gebiete in Hellerhof.
Für alle diese Gebiete bestehen rechtsverbindliche Bebauungspläne. In den MK-Gebieten
findet die Versorgung der Garather und der Hellerhofer Bevölkerung mit Gütern des kurz-
und mittelfristigen Bedarfes statt.
Das Hauptzentrum Garath, in dem die Gebiete mit den Plänen Nr. 6268/07, /13, /14,/ 16
und/17 liegen, hat dabei eine übergeordnete Funktion. Hier werden neben dem kurz-
fristigen Bedarf auch Güter des mittelfristigen Bedarfs und verschiedene Dienstleistungen
angeboten. Dies drückt sich aus in folgenden Angeboten: Banken, Sparkassen, Post,
Hotel, Restaurants, Cafe´s, Gaststätten, verschiedene Spezialgeschäfte wie Obst-,
Gemüse- und Blumengeschäfte, Buchhandlung, Zoohandlung, Beerdigungsinstitut,
Reinigung, Modeboutiquen usw.. Ferner befinden sich im Hauptzentrum eine Montessori-
Grundschule, Hauptschulen, eine Schule für Lernbehinderte, eine städtische Freizeitstätte
und ein Jugendclub der evangelischen Kirche. Zurzeit wird gerade eine Baumaßnahme
zur umfassenden Neugestaltung des öffentlichen Raumes im gesamten Hauptzentrum
ausgeführt, die eine Aufwertung und Imageverbesserung des Zentrums bezweckt.
Die übrigen Gebiete umfassen die vier Garather Nebenzentren, die Ladengruppe Hel-
lerhof sowie zwei kleinere Kerngebiete. Hier kann sich die ansässige Wohnbevölkerung
mit Gütern kurzfristigen Bedarfs wie Lebensmitteln, Arzneien, Getränken versorgen.
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 76/2005- 6 -
Stand: 14.04.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/76/2005
Auch einige Dienstleistungen wie Friseur, Sparkasse und Arztpraxen sowie Kirchen /
Gemeindezentren, Altenheim und Grundschulen sind hier anzutreffen.
Bis heute gibt es im Stadtbezirk 10, abgesehen von Spielautomaten in Gaststätten, keine
eigenständigen Vergnügungsstätten. Sofern bestimmte Vergnügungsstätten (die offen-
sichtlich gewisse gesellschaftliche Bedürfnisse befriedigen) auch im Stadtbezirk 10
nachgefragt werden sollten, dann sicherlich nicht in der Nachbarschaft von Schulen,
Jugendeinrichtungen oder kirchlichen Einrichtungen oder sozial problematischen Wohn-
komplexen. Deshalb erfolgte hier ein Ausschluss dieser Nutzungen.
Der Ausschluss der genannten Nutzungsarten ist aus städtebaulicher bzw. besonderen
städtebaulichen Gründen gerechtfertigt.
Diese Gründe sind im wesentlichen:
- Gefahr der Verdrängung von Einzelhandelseinrichtungen in den verschiedenen Zen-
tren durch zahlungskräftigere Unternehmen des Vergnügungs- und Sexgewerbes mit
der Folge, dass die Versorgung der Bevölkerung mit einem überdurchschnittlich hohen
Anteil Alleinerziehender, Sozialhilfe- und Wohngeldempfänger sowie einem steigenden
Anteil älterer Menschen, auf die diese Zentren zugeschnitten sind, nicht mehr gewähr-
leistet ist.
- Absinken des Niveaus (trading-down-Effekt) eines gesamten Stadtteils durch Häufung
von Spielhallen und dergleichen mit der Folge, dass in zunehmendem Maße durch
Fortzug der sozial stabilen Wohnbevölkerung der Entstehung sozialer Probleme
Vorschub geleistet wird.
- Gefahr des Qualitätsverlustes im Warenangebot und in der Warenvielfalt in den
Zentren.