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Kurzfassung der Gutachten von BBH und dbi als Text anzeigen
Title: 00252215.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00252215.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 17:39:24 GMT
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Anforderungen an den Betrieb von Gasbeleuchtungsanlagen in der Landeshauptstadt Düsseldorf -Ergebnisse der rechtlichen und technischen Begutachtung-
Die Gasbeleuchtung in der Landeshauptstadt Düsseldorf ist erneuerungsbedürftig. Dies liegt so-wohl am fortgeschrittenen Anlagenalter als auch an Beschädigungen durch Unfälle oder Unwetter – wie zuletzt im Bereich des Hofgartens nach dem Sturm Ela. Der erforderliche Ersatzneubau wird dadurch erschwert, dass vollständige Gasbeleuchtungsanlagen nicht mehr serienmäßig gefertigt werden und auch einzelne Bauteile nur noch begrenzt auf dem Markt erhältlich sind. Um die Gasbeleuchtung in der Landeshauptstadt trotz dieser Schwierigkeiten soweit wie möglich zu erhalten, hat die Stadtverwaltung ein Erhaltungskonzept erstellt. Dieses sieht vor, die Gasbe-leuchtung jedenfalls im Bereich des denkmalgeschützten Hofgartens sowie in ausgewiesenen Er-haltungsgebieten zu bewahren. Als Ersatzteile für notwendige Erneuerungen dienen dabei auch Komponenten von anderen Altanlagen. Vor diesem Hintergrund haben die Gutachter der Kanzlei Becker Büttner Held und der DBI Gas-und Umwelttechnik GmbH die wesentlichen rechtlichen und technischen Anforderungen an den weiteren Betrieb der Gasbeleuchtungsanlagen untersucht.
I. Beschaffung von Gasbeleuchtungsanlagen und Bauteilen
§ Neue zu beschaffende Gasbeleuchtungsanlagen oder Bauteile müssen den Vorgaben zur Produktsicherheit entsprechen. Im Grundsatz sollte dies der Hersteller durch eine CE-Kennzeichnung oder (bei Bauteilen) durch eine vergleichbare Konformitätsbescheinigung nachweisen. Ist dies nicht möglich, sollte eine eigenständige und gesonderte Konformitäts-prüfung erfolgen. Hierfür wäre ein entsprechender technischer Anforderungskatalog zu de-finieren. Die Durchführung der Prüfung sollte durch eine gem. ProdSG zertifizierte Prüfstelle erfolgen. Eine Abstimmung dieses Vorgehens mit der zuständigen Marktaufsichtsbehörde wird aufgrund des von dem ProdSG abweichenden Verfahrens angeraten.
§ Die Regelungen des ProdSG finden keine entsprechende Anwendung auf gebrauchte, wie-deraufbereitete Geräte oder Bauteile. Dennoch müssen aufgearbeitete Anlagenteile den Anforderungen an einen sicheren Betrieb (siehe NDAV) entsprechen und dürfen nur ent-sprechend der Vorgaben verwendet werden. Es ist zu empfehlen, im Falle der Aufbereitung oder des Zukaufs solcher Ausstattungsteile eine interne Qualitätskontrolle gem. der bei den Stadtwerken Düsseldorf eingeführten ISO 9001 durchzuführen. Dabei sind die ursprüngli-chen Konstruktionsvorgaben und Materialeigenschaften zu berücksichtigen und eine gem. ProdSG zertifizierte Prüfstelle einzubinden. Seite 2/4
§ Für neue Gasbeleuchtungsanlagen ergibt sich der Bewertungsmaßstab aus dem Anhang 1 der Richtlinie 2009/142/EG. Dort sind die grundlegenden Anforderungen an Gasverbrauchs-einrichtungen aufgeführt. Aufgrund der hohen Sicherheitsrelevanz von Gasbeleuchtungsan-lagen und den einzelnen Bauteilen müssen diese Anforderungen für einen sicheren Betrieb auch von gebrauchten und wiederaufbereiteten Gasbeleuchtungsanlagen und Bauteilen eingehalten werden.
§ Zur Gewährleistung der Qualität aller gelieferten Geräte bzw. Ausrüstungen ist eine Quali-tätssicherung erforderlich. So ist z.B. diesbezüglich die spezifische Stichprobenprüfung ei-nes Loses als auch eine 100%-Prüfung der gelieferten Geräte und Ausrüstungen möglich. Des Weiteren könnte auch eine Auditierung des Qualitätssicherungssystems der Produktion oder des Produktes als Überwachungsmaßnahme beim Hersteller durchgeführt werden. Auf Basis dieses Lösungsansatzes wären die Voraussetzungen zum Erreichen der Gleichwertig-keit mit den Anforderungen des Produktsicherheitsrechts gegeben und die Verwendung nicht CE-gekennzeichneter Geräte und von Ausrüstungen ohne Konformitätsbescheinigung möglich.
§ Die Vorgaben zur Produktsicherheit richten sich zwar allein an den Hersteller bzw. den Ver-käufer der Anlagen und Bauteile und damit nicht direkt an die Landeshauptstadt und die Stadtwerke Düsseldorf. Stadt und Stadtwerke sind aber aufgrund der Verkehrssicherungs-pflicht und nach der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) verpflichtet, die Sicherheit der Beleuchtungsanlagen sicherzustellen. Aus der Verkehrssicherheitspflicht folgt zunächst die Pflicht, öffentliche Straßen ausreichend zu Beleuchten und dadurch eine gefahrlose Nut-zung zu ermöglichen. Zum anderen folgt aus ihr, dass die Straßenbeleuchtungsanlagen so zu betreiben sind, dass von ihnen keine Gefahren für Verkehrsteilnehmer oder Anwohner ausgehen. Die Anforderungen des Produktsicherheitsrechts können dabei als Maßstab für die Sicherheit der verwendeten Anlagen und Bauteile herangezogen werden.
§ Der Anschluss neuer Gasbeleuchtungsanlagen ist nach den aktuellen Regeln der Technik (DVGW-Regelwerk) durchzuführen. Nach diesen Regeln (DVGW G 459, Teil 1 incl. Beiblatt) ist der netzseitige Gasanschluss als Hausanschluss auszuführen. Das erfordert den Einbau einer Absperreinrichtung und eines Gasströmungswächters.
II. Bestehende Gasbeleuchtungsanlagen
§ Mit dem Erhaltungskonzept hat die Verwaltung ein tragfähiges Zukunftskonzept vorgelegt, um einen längerfristigen und sicheren Betrieb rechtlich und technisch zu ermöglichen. Das Denkmalschutzrecht steht entsprechenden Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz an denkmalgeschützten Anlagen nicht entgegen. Seite 3/4
§ Die gesetzlichen Vorgaben zum Netzanschluss und der Straßenverkehrssicherheitspflicht erfordern aber eine kritische Würdigung des Anlagenbestandes.
§ Die Stadtwerke sollten als Betreiber der öffentlichen Beleuchtung die Bestandsanlagen in-klusive ihres Netzanschlusses auf ihre Betriebssicherheit überprüfen, § 13 Abs. 1 Satz 1 NDAV. Sollten auch nur Teile der Bestandsanlagen Sicherheitsmängel aufweisen, sind diese umgehend zu beseitigen. Als Beispiel hierfür sei auf die Gefahr eines unkontrollierten Aus-strömens von Gas und die daraus folgende mögliche Bildung eines explosiven Gas-Luft-Gemisches nach einer Beschädigung der Beleuchtungsanlage oder die Gefahr für Verkehrs-teilnehmer im Falle des Herabstürzens von Bauteilen verwiesen. Bei Fehlen einer Absper-reinrichtung, Zündüberwachung, Strömungswächter oder unzureichendem Schutz vor me-chanischer Beschädigung ist von einer solchen Gefahr auszugehen, insbesondere wenn ein unzureichender Abstand der Anlage zu Gebäuden, befahrenen Verkehrsflächen oder Be-wuchs besteht. In diesem Fall sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Bei einer Gasbeleuchtungsanlage kann das in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungssituation die Nachrüstung einer Flammenüberwachungseinrichtung, eines Gasströmungswächters sowie einer Absperreinrichtungen betreffen. Vor Einbau von Strömungswächtern ist eine evtl. Beeinflussung des Schaltvorganges (Schaltgerät) zu prüfen. Zum sicheren Betrieb der Gasbeleuchtungsanlagen ist eine regelmäßige Wartung und Instandhaltung durch fachkun-diges Personal erforderlich.
§ Die Landeshauptstadt ist im Rahmen ihrer Straßenverkehrssicherungspflicht nach § 9a Abs. 1 StrWG NRW verpflichtet, den öffentlichen Straßenraum ausreichend zu beleuch-ten und dadurch Gefahren für Verkehrsteilnehmer nach Möglichkeit zu vermeiden. Eine ent-sprechende Beleuchtungssituation ist daher insbesondere an stark frequentierten und ge-fahrenträchtigen Abschnitten herzustellen. Dazu zählen insbesondere bereits durch die Straßenverkehrsbehörde durch Verkehrszeichen gekennzeichnete Gefahrenstellen, Fuß-gängerüberwege, Querungsstellen sowie Haltestellenbereiche.
§ Um die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen ist zudem im Bereich von öffentlichen Verkehrsanlagen auf eine entsprechende Ausleuchtung zu achten. Als Maßstab für das jeweils erforderliche Beleuchtungsniveau kön-nen die DIN EN 13201, die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) sowie die Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) herangezogen werden.
§ Zur Effizienzverbesserung können elektronische Zündungen mit Dämmerungsschaltern nachgerüstet werden (Entfall der Zündflamme). Weiterer Anpassungsbedarf folgt aus der bis etwa zum Jahr 2030 durchzuführenden Umstellung von L auf H-Gas. Dabei sind die Gas-geräte an das höherkalorische H-Gas anzupassen. Fachliche Grundlage bildet das DVGW-Arbeitsblatt G 680 (Umstellung und Anpassung von Gasgeräten, Nov. 2011), die durchfüh-Seite 4/4
renden Anpassungsunternehmen müssen nach DVGW-Regelwerk G 676-B1 zertifiziert sein. Durch den damit bei den Gasbeleuchtungsanlagen erforderlichen Austausch von genormten Bauteilen (Düsen, DIN 5042) und der Anpassung der Lufteinstellung findet keine wesentliche Änderung an der Gasbeleuchtungsanlage statt. Es sind nur die in DIN 5042 sowie im DVGW-Regelwerk G 680 dargestellten Maßnahmen (Erhebung, Anpassung, Qualitätssicherung, Dokumentation u.a.) zu beachten. Berlin/ Freiberg, den 21.08.2015 Dr. Roman Ringwald Rechtsanwalt Gregor Suchan Rechtsanwalt Dr. Matthias Werschy DBI Steffen Giesel DBI
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Title: Vorlage 66/ 92/2015
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00252220.pdf
Published Time: Tue, 13 Aug 2019 12:12:01 GMT
Number of Pages: 15
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Vorlage 66/ 92/2015
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X öffentlich nicht öffentlich
## Beschlussvorlage
Betrifft:
Grundsätze zur Fortschreibung des Masterplans
„Energieeffiziente Straßenbeleuchtung - Gasbeleuchtung“
Beschlussdarstellung:
Der Rat beauftragt die Verwaltung, den Masterplan „Energieeffizie nte Straßenbeleuchtung 2015 – 2020“ unter Berücksichtigung nachfolgender Aspekte
fortzuschreiben. Dabei ist der dauerhafte Betrieb von mindestens 4000 Gasleuchten nach den derzeit geltenden technischen Regelwerken und Sicherheitsvorschriften sicher zu stellen.
a) Die Verwaltung wird beauftragt, im Zusammenhang mit dem Parkpflegewerk zur Wiederherstellung des Hofgartens einen Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss zur Wiederherstellung der Gasbeleuchtung im Hofgarten vorzubereiten.
b) Bei der Auswahl der zu erhaltenden und auf Dauer weiter zu betreibenden
Gasleuchten haben historische Gasleuchten des Modells „ Alt Düsseldorf“ und das „Frankfurter Modell“ in zusammenhängenden Bereichen
(Erhaltungsbereichen) Priorität. Bei der Definition der Erhaltungsbereiche werden Gebiete mit Denkmalbereichssatzung vorrangig berücksichtigt. Darüber hinaus werden Gebiete mit Erhaltungssatzungen und Bebauungsplänen mit Erhaltungsfestsetzungen berücksichtigt, soweit die dort festgelegten Ziele durch die Gasbeleuchtung geprägt werden.
c) Außerhalb der Erhaltungsbereiche erfolgt der Wechsel des Energieträgers von
Gas auf Strom. Beim Ersatz von historischen Gasleuchten des Modells „ Alt Düsseldorf“ und des „Frankfurter Modells“ durch Stromleuchten außerhalb der
unter b) genannten Gebiete wird angestrebt, das äußere Erscheinungsbild der Leuchten sowie die für Gasleuchten typische Leuchtwirkung durch den Einsatz moderner LED-Technik zu erhalten.
d) Die Verwaltung wird beauftragt, durch die Gründung einer Förderstiftung oder einer Kooperation mit einer bestehenden Stiftung die Möglichkeit des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der Gasbeleuchtung und zur Förderung des betrieblichen Mehraufwandes zu eröffnen.
e) Die Verwaltung wird beauftragt, den Einsatz von Contracting-Modellen mit dem Ziel zu prüfen,
- den städtischen Haushalt von dem durch die Umrüstung von Gas auf Strom entstehenden Investitionsaufwand zu entlasten und
- ein Finanzierungsmodell zu entwickeln, das eine Umlage der Investitionskosten über KAG-Beiträge entbehrlich macht.
f) Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat der Stadt nach Beteiligung der Denkmalbehörden, einer bezirksbezogenen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Anhörung der Bezirksvertretungen und der zuständigen Ausschüsse in 2016 einen Beschlussvorschlag zur Abgrenzung der Erhaltungsbereiche vorzulegen. Vorlage 66/ 92/2015
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Sachdarstellung:
I. Allgemein
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat mit dem Beschluss zum Masterplan
„Energieeffiziente Straßenbeleuchtung 2010 – 2015“ (Vorlage 66/44/2010) der
Verwaltung den Rahmen zur künftigen technischen Ausgestaltung für Straßenbeleuchtungsanlagen vorgegeben. Aspekte wie Denkmalschutz, Stadtbildgestaltung, Umweltschutz, Klimaschutz, Verkehrssicherheit, Kriminalprävention, Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Betriebssicherheit sind bei der Ausgestaltung der Stadtbeleuchtung abzuwägen. Es wurde umfassend in allen Bezirksvertretungen über den Inhalt und die Festlegungen insbesondere zum Thema der Gasbeleuchtung diskutiert. Das diesbezügliche Vorgehen wurde durch den Beschluss zur Vorlage unter Berücksichtigung der Änderung/Ergänzungen (Vorlage 01/305/2010) im Rat am 16.10.2010 festgelegt.
II. Umsetzung des Masterplans 2010 – 2015
Die Verwaltung hat im Zeitraum von 2010 bis 2015 (Stand 01.10.2015) durch die Umsetzung von Maßnahmen folgende Ziele erreicht:
Der Energieverbrauch für die elektrische Beleuchtung wurde durch den Einsatz effizienter Leuchtmittel trotz Erhöhung der Anzahl der Lichtpunkte um 6 % gesenkt.
Der Energieverbrauch für die Gasbeleuchtungsanlagen wurde durch eine Reduzierung der Lichtpunktanzahl um 11% gesenkt.
2010 2015 Veränderung
Elektrische Beleuchtung
Anzahl der Lichtpunkte 46.009 49.219 + 7 %
mittlere Anschlussleistung (Watt) 97 85 - 12 %
Verbrauch (KWh) 18.584.195 17.427.959 - 6 %
Gasbeleuchtung
Anzahl der Lichtpunkte 16.345 14.560 - 11 %
Verbrauch (kWh) 70.452.954 62.758.949 - 11 %
Tabelle 1: Energiebilanz in der Straßenbeleuchtung
Elektrische Leuchtmittel 2008* 15.10.2015
Quecksilberdampflampe 4% < 1%
Halogen -Metalldampflampe 3% 4%
Leu chtstofflampe 22% 15%
Natriumdampfhochdrucklampe 41% 45%
LED -Leuchtmittel --- 11%
Gasbeleuchtung 29% 22%
Sonstige <1% 2%
> * s. Masterplan „Energieeffiziente Straßenbeleuchtung 2010 -2015“, Abbildung 9
Tabelle 2: Vergleich des Leuchtmitteleinsatzes 2008 zu 2015 Vorlage 66/ 92/2015
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Aufgrund steigender Energiepreise sind die Kosten für die Energieversorgung trotz dieser Erfolge weiter gestiegen. Dies wird durch die folgende Abbildung 1 verdeutlicht.
Abbildung 1: Rechnungsergebnisse
Der Masterplan 2010 – 2015 sah ausschließlich technische Standardgasleuchten, vorwiegend auf Hauptverkehrsstraßen und Gewerbegebietsstraßen mit einer erhöhten Beleuchtungserfordernis aus Gründen der Verkehrssicherheit, zur Umrüstung vor.
Abbildung 3: Leuchtentypen in der Gasbeleuchtung Vorlage 66/ 92/2015
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Die altersbedingte Struktur (s. Abbildung 4), regelmäßig erkannte Korrosionsschäden an den Beleuchtungsanlagen, die bei Erneuerungen des Leitungsnetzes der Stadtwerke festgestellt wurden, und Unfallereignisse haben es aus Sicherheitsgründen erforderlich gemacht, dass zusätzlich an 266 Standorten Umrüstungen nach den Vorgaben des Ergänzungsbeschlusses vom 16.10.2010 vorgenommen werden mussten. Hiervon waren auch 66 historische Leuchten betroffen. Diese Umrüstungen erfolgten jeweils erst nach vorangegangener Beteiligung der Anlieger und der Bezirksvertretung. außer bei akuter Gefährdung oder Unfallschäden, die sofortiges Handeln erforderten.
Abbildung 4: Errichtungszeiträume der Leuchten gasbetriebener Lichtpunkte
Aufgrund der Diskussion zur Fortschreibung des Masterplans und der absehbaren
Betroffenheit anderer Straßen hat die Verwaltung ein „Moratorium“ verkündet, mit
dem eine Umrüstung bis zur Beschlussfassung des Rates ausgesetzt wird, soweit sie nicht aus Betriebssicherheitsgründen erforderlich ist.
III. Fortschreibung des Masterplans
Mit der Fortschreibung des Masterplans soll das weitere Vorgehen für einen Zeitraum von fünf Jahren festgelegt werden. Hauptdiskussionspunkte sind beim
Thema „Zukunft der Gasbeleuchtung“ - wie bereits bei der Aufstellung des Masterplans 2010 bis 2015 als auch bei dessen Umsetzung – die mit dem
Erhaltungsinterresse abzuwägenden betrieblichen Rahmenbedingungen sowie die Belange der Wirtschaftlichkeit , der Beleuchtungsqualität und der
Energieeffizienz .
1. Betriebliche Rahmenbedingungen
Die Stadtwerke Düsseldorf und die Stadt Düsseldorf haben ein technisches und ein rechtliches Gutachten beauftragt, welche die Rahmenbedingungen für den künftigen Betrieb von Gasbeleuchtungsanlagen darstellen.
(Kurzfassung siehe Anlage 1) 0100 200 300 400 500 600 700 800 900
> 1909 1927 1931 1942 1947 1950 1953 1956 1959 1962 1965 1968 1971 1974 1977 1980 1983 1986 1989 1992 1995 1998 2001 2004
Vorlage 66/ 92/2015
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Die Gutachten kommen zu den folgenden wesentlichen Ergebnissen:
Bestehende Gasbeleuchtungsanlagen sind hinsichtlich der Betriebssicherheit zu bewerten und erforderliche Anpassungsmaßnahmen durchzuführen, die
o dem Schutz gegen mechanische Beschädigungen,
o der Vermeidung von Gasaustritt bei fehlender Zündung oder Leckage z.B. aufgrund von Unfallereignissen (durch elektrische Zündverfahren und Strömungswächter) und
o der Herstellung vorgeschriebener Abstandsmaße zu Gebäuden, Gebäudeöffnungen und brennbaren Material (s. Abbildung 5)
dienen.
Abbildung 5: Abstände zum Verkehrsraum, Gebäuden, Fassaden, Bewuchs und Fensteröffnungen
Neue zu beschaffende Gasbeleuchtungsanlagen oder Bauteile müssen den Vorgaben zur Produktsicherheit entsprechen. Im Grundsatz ist dies vom Hersteller durch eine CE-Kennzeichnung oder (bei Bauteilen) durch eine vergleichbare Konformitätsbescheinigung nachweisen. Ist dies nicht möglich, ist eine eigenständige und gesonderte Konformitätsprüfung durchzuführen. Hierfür wäre ein entsprechender technischer Anforderungskatalog zu definieren. Die Durchführung der Prüfung muss durch eine gem. Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zertifizierte Prüfstelle erfolgen. Eine Abstimmung dieses Vorgehens mit der zuständigen Marktaufsichtsbehörde ist aufgrund des von dem ProdSG abweichenden Verfahrens erforderlich.
Für die Wiederverwendung aufbereiteter gebrauchter Bauteile ist bei den Stadtwerken durch interne Prozessfestlegungen und Qualitätsprüfung gem. ISO 9001 sicherzustellen, dass die Sicherheit des späteren Gerätebetriebes nach der Aufbereitung bei fachgerechtem Einbau gewährleistet ist und diese den Anforderungen der Prüfnormen entspricht. Vorlage 66/ 92/2015
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Alle in Betrieb befindlichen Gasbeleuchtungsanlagen müssen für die ab 2020 erfolgende Anpassung der Gasversorgung von L- auf H-Gas ertüchtigt werden. Die erforderliche L-H-Gasanpassung, die mit einem höheren Brennwert und damit mit einer höheren Belastung einzelner Bauteile verbunden ist (siehe Abbildung 6), betrifft alle Gasverbrauchsgeräte in Düsseldorf. Die Anpassung ist ein geregelter Vorgang, der vom Netzbetreiber in den nächsten Jahren (ab 2020) initiiert wird und über Netzentgelte auf die Verbraucher umgelegt wird. Die Umstellung sieht eine Vollerfassung und Bewertung aller Geräte vor. Bei den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Gasleuchten erfolgen der Austausch von genormten Bauteilen (Düsen) und die Anpassungen der Lufteinstellung. Die Bauteile müssen zur Verwendung gemäß 7. Produktsicherheitsverordnung zugelassen sein (Konformitätserklärung).
Abbildung 6: Brennwertveränderung durch L-H-Gasanpassung
Für das weitere Vorgehen ergeben sich folgende Konsequenzen:
Das technische und rechtliche Konzept zum nachhaltigen Betrieb von Gasbeleuchtungsanlagen erfordert vor dem Hintergrund, dass es für Einzelbauteile gar keine Hersteller mehr gibt oder die erforderliche Zulassung fehlt, den Einsatz von gebrauchten Bauteilen nach entsprechender Aufbereitung und im Rahmen der für sie zugelassenen Anwendung. Ein Beispiel für die mangelhafte Verfügbarkeit von Ersatzteilen sind zertifizierte gasführende Maste, die weltweit nicht mehr serienmäßig hergestellt werden. Diese Versorgung mit gebrauchten Bauteilen kann nur für eine begrenzte Anzahl an Lichtpunkten sichergestellt werden, da im laufenden Betrieb durch Unfallereignisse und alters- und verschleißbedingte (s. Tabelle 3) Abgängigkeit neue oder aufbereitete Bauteile benötigt werden. Aufgrund der bestehenden Altersstruktur (s. Abbildung 4) sind in nächster Zeit erhebliche und zunehmende Ausfälle zu erwarten, wie sie beispielsweise auch bei der Begutachtung der geborgenen Anlagenteile aus dem Hofgarten (s. Abbildung 10) zu erkennen sind. Vorlage 66/ 92/2015
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Entsprechend sollen zur Gewährleistung des Betriebes noch brauchbare Materialien aus demontierten Leuchten Verwendung finden.
Tabelle 3: Lebensdauer von Bauteilen der Gasbeleuchtungsanlagen
2. Wirtschaftlichkeit
Es ist aufgrund der Alterssituation (s. Abbildung 4) zu erwarten, dass innerhalb der nächsten 25 Jahre alle noch vorhandenen 14.600 Gasbeleuchtungsanlagen von einer Umrüstung oder Sanierung betroffen sind.
Vor diesem Hintergrund wurden die Investitionskosten für die Sanierung und den dauerhaften Erhalt von ca. 4000 Gasleuchten und der Umrüstung von 10.600 Leuchten auf elektrischen Betrieb abgeschätzt (vgl. hierzu auch die Beantwortung der Ratsanfrage (Vorlage 01/206/2015) vom 10.09.2015). Vorlage 66/ 92/2015
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Investitionskosten
Es ist davon auszugehen, dass die Kosten für die Sanierung verbunden mit den dargestellten notwendigen technischen Anpassungen an den Gasleuchten bei ca. 3.500 Euro je Standort liegen.
Nach den Erfahrungen der letzten Jahre kostet die Umrüstung der gasbetriebenen Leuchten auf einen elektrischen Betrieb je nach Leuchtentyp und örtlicher Bedingung ca. 4.000 bis 5.500 Euro je Standort.
Die Investitionskosten für die Sanierung einer Anzahl von ca. 4.000 Gasleuchten belaufen sich somit auf ca. 14 Mio. Euro und die Investitionskosten für die Umrüstung von ca. 10.600 Gasleuchten auf elektrischen Betrieb auf ca. 50 Mio. Euro.
Bei einem Verzicht auf den Wechsel des Energieträgers bei den 10.600 Gasleuchten fallen für die Sanierung dieser Leuchten zusätzliche Investitionskosten in Höhe von 37 Mio. Euro an.
Betriebskosten
Die jeweils spezifischen Kosten für die Beleuchtungsanlagen ergeben sich aus den Energiekosten und den Unterhaltungskosten.
Abbildung 2: Spezifische Betriebskosten (Preisstand 2012)
Aufgrund der hohen Differenz in den spezifischen Betriebskosten hat auch die Gemeindeprüfanstalt Nordrhein-Westfalen in ihrem aktuellen Prüfbericht (Vorlage NÖ 14/ 18/2015) darauf hingewiesen, dass bei den Betriebskosten in der Straßenbeleuchtung erhebliches Einsparpotenzial durch weitere Umrüstung und den Einsatz effizienter Leuchtmittel besteht.
Amortisation
Gegenüber den o.g. Kosten einer Umrüstung der Leuchten auf elektrischen Betrieb i.H.v. ca. 4.000 bis 5.500 Euro je Standort belaufen sich die Kosten für eine Sanierung mit Gasbetrieb auf ca. 3.500 Euro. Diesen höheren Investitionskosten für eine Umrüstung auf elektrischen Betrieb in Höhe von 500 Euro bis 2000 Euro (im Mittel 1250 Euro) stehen nach aktuellem Kostenstand betriebliche Einsparungen in Höhe von 284 Euro je Standort und Jahr (s.a. Abbildung 2) gegenüber. Das heißt, Vorlage 66/ 92/2015
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dass sich allein die höheren Investitionskosten innerhalb weniger Jahre amortisiert haben.
Bezogen auf die Gesamtinvestition für die Umrüstung von 10.600 Gasleuchten auf elektrischen Betrieb in Höhe von 50 Mio. Euro ergeben sich - geht man von 25 Jahren mit linearer Umrüstung aus (konservativer Ansatz) - für diesen Zeitraum betriebliche Einsparungen gegenüber einer Gasbeleuchtung in Höhe von ca. 38 Mio. Euro.
Der Zeitbedarf für die Umsetzung des Konzeptes mit Erhaltungsbereichen hängt im Wesentlichen von der Haushaltssituation und dem noch zu klärenden Finanzierungs-und Umsetzungsmodell ab. Bei einem Verzicht auf die Umrüstung der 10.600 Gasleuchten ständen den Investitionskosten für die Sanierung in Höhe von 37 Mio. Euro keine Einsparungen gegenüber.
3. Beleuchtungsqualität
Die Lichtverteilung bei G
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.