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Ö Vorlagen - Nr. 01/ 15/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Konsortialausschuss Stadtwerke Düsseldorf AG / EnBW
- Ersatzwahl -
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt beauftragt gem. § 63 in Verbindung mit § 113 Gemeindeordnung NW
den städtischen Kapitalvertreter, in der Gesellschafterversammlung der "Düsseldorfer
Stadtwerke" Gesellschaft für Beteiligungen mbH aus dem Kreis der Aufsichtsratsmitglieder
der Stadtwerke Düsseldorf AG
für den Konsortialausschuss zu benennen.
Sachdarstellung:
Die "Düsseldorfer Stadtwerke" Gesellschaft für Beteiligungen mbH und die Energie
Baden-Württemberg AG (EnBW) bilden nach § 1 des Konsortialvertrages einen
Konsortialausschuss, der aus vier Mitgliedern besteht. Beide Seiten haben jeweils das
Benennungsrecht für zwei Mitglieder. Mitglieder des Ausschusses der Holding sind der
Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf -sofern er gleichzeitig Mitglied des
Aufsichtsrates der Gesellschaft ist- und eine weitere von der Holding zu benennende
Person. Mitglieder des Ausschusses können nur solche Personen sein, die gleichzeitig
auch Mitglieder des Aufsichtsrates der SWD AG sind.
Das Amt eines Mitgliedes endet durch Abberufung durch den Benennungsberechtigten,
Ende des Aufsichtsratsmandates bei der SWD AG sowie für die Person, die in Ihrer
Funktion als Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf Ausschussmitglied ist,
mit dem Ende dieses Mandates.
Der Ausschuss ist berechtigt und verpflichtet, jede Geschäftsführungsmaßnahme des
Vorstandes der SWD AG, die durch Satzung, Beschluss des Aufsichtsrates oder in
sonstiger Weise dem Aufsichtsrat zur Entscheidung vorgelegt wird, zu diskutieren und
über den Abstimmungsvorschlag für die Aufsichtsratssitzung der SWD AG Beschluss zu
fassen.
Ratsherr Peter Schwabe hat auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 31.01.2002 und
RSD AllVorlg.WPT
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eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der „Düsseldorfer Stadtwerke"
Gesellschaft für Beteiligungen mbH als Mitglied des Aufsichtsrates der Stadtwerke
Düsseldorf AG ein Mandat im Konsortialausschuss Stadtwerke Düsseldorf AG / EnBW
wahrgenommen. Herr Schwabe ist mit Wirkung vom 19.11.2003 aus dem Rat der Stadt
Düsseldorf ausgeschieden. § 8 Abs. 4 der Satzung der Stadtwerke Düsseldorf AG besagt,
wenn für die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats seine Zugehörigkeit zum Rat der
Stadt Düsseldorf bestimmend war, so endet sein Amt zwei Monate nach dem Verlust
dieser Zugehörigkeit. Mit dem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat der Stadtwerke
Düsseldorf AG endet auch das Mandat im Konsortialausschuss. Aus diesem Grund ist
eine Ersatzwahl erforderlich.
Bei der Entsendung der städtischen Vertreter/innen wurde das Gesetz zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer
Gesetze in Bezug auf die paritätische Repräsentanz beachtet.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Haupt- und Finanzausschuss 26.01.2004 -/-
2
Rat -/-
1
-/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Alternative:
Keine
Amt:
Kämmerei
Dezernentin / Dezernent:
Stadtkämmerer Rattenhuber
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