Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 178/2004

PlNr5476/114 DenkmalberSatzung Karlst-Satzung

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Münsterstraße 15 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 17. November 2004veröffentlicht

Themen

Aus der amtlichen Vorlage

" Rat Der Rat der Stadt beschließt den Entwurf der Denkmalbereichssatzung Karlstadt für das Gebiet zwischen nördlich Graf-Adolf-Straße, westlich der Königsallee, östlich des Rheins und südlich der Grabenstraße - maßgebend ist der im Plan Nr.

Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument

Originale durchsuchen

Dokumenttexte

Vorlage als Text anzeigen
Seite 1 von 6 Beschlussvorlage Betrifft: Plan Nr. 5476/114 - Denkmalbereichssatzung Karlstadt - Satzung Beschlussdarstellung: " Rat Der Rat der Stadt beschließt den Entwurf der Denkmalbereichssatzung Karlstadt für das Gebiet zwischen nördlich Graf-Adolf-Straße, westlich der Königsallee, östlich des Rheins und südlich der Grabenstraße - maßgebend ist der im Plan Nr. 5476/ 114 dargestellte Geltungsbereich - aufgrund § 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) vom 11.03.1980 (GV. NRW. S. 226 / SGV. NRW. 224) als Satzung entsprechend der Anlage zur vorliegenden Vorlage. Der Rat der Stadt hatte in seiner Sitzung am 17.06.2004 aufgrund § 6 DSchG NRW die öffentliche Auslegung des Entwurfes der vorliegenden Denkmalbereichssatzung beschlossen. Der Entwurf der Satzung mit den dazu gehörenden Anlagen hat in der Zeit vom 06.07.2004 bis einschließlich 06.08.2004 bei der Unteren Denkmalbehörde öffentlich ausgelegen. Anregungen sind nicht vorgebracht worden. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/- 2 Rat -/- 1 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Satzung RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT Seite 2 von 6 Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin Seite 3 von 6 Anlage zur Vorlage Nr. 61/178/2004 Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs Karlstadt der Landeshauptstadt Düsseldorf Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am aufgrund des § 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226/SGV. NRW 224), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), folgende Satzung beschlossen: § 1 Anordnung der Unterschutzstellung Hiermit wird der in § 2 beschriebene Stadtteil Karlstadt, Teile der Stadtteile Altstadt und Stadtmitte als Denkmalbereich gemäß § 5 DSchG NRW unter Schutz gestellt. § 2 Örtlicher Geltungsbereich Der Denkmalbereich umfaßt die Flurstücke Gemarkung Altstadt Flur 1 Nr. 2 z. T. Gemarkung Altstadt Flur 6 Nr. 98 z. T. Gemarkung Altstadt Flur 7, sämtliche Flurstücke, davon 148, 153, 173 und 175 jeweils z. T., ausgenommen Flurstücke 149 und 172 Gemarkung Altstadt Flur 8, Nrn. 29, 41, 42, 84 - 98, 100, 101, 102, 105, 107 - 112, 115, Gemarkung Altstadt Flur 9, Nrn. 18, 19, 22, 26, 28, 29, 42 - 46, 49, 53, 54, 55, 58 - 66, 68 238, Gemarkung Altstadt Flur 10, sämtliche Flurstücke, ausgenommen Flurstücke 68, 69 und 70, Gemarkung Altstadt Flur 11, sämtliche Flurstücke, Gemarkung Altstadt Flur 12 Nr. 10 Maßgebend ist der im Plan Nr. 5476/114 dargestellte Geltungsbereich, der als Anlage 1 Bestandteil der vorliegenden Satzung ist. Seite 4 von 6 § 3 Sachlicher Geltungsbereich 1. Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich folgende Denkmäler im Sinne des § 2 DSchG NRW: Königsallee (Grabenanlage mit Grünanlagen, Brücken und Skulpturen), 27-31/ Trinkausstr. 7 (Fassaden), 45 (Fassaden), 49, 51, 57, Neckereibrunnen, Breite Str. 25/ Benrather Str. 19/ Kasernenstr. 28 (Fassaden), 27, 67, 69, Kasernenstr. 30 / Bastionstr. 24 (Luisenschule), 36, 39, 61 / Hohe Str. 30, 63, Hohe Str. 6,17,19,20 (Fassade und Gewölbekeller),21, 41, 51, Carlsplatz 3, 4 (Fassade), 6 / Benrather Str. 6, Bilker Str. 3, 4 - 6, 5, 7, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 20, 28, 30, 32, 36 (Fassade), 38 (Fassade), 40 (Fassade), 42 (Fassade), Poststr. 3, 24, 25, 26, Bäckergasse 3, 5, 6, Orangeriestr. 3, 4, 5, 6, Citadellstr. 2 - 2a / Schulstr. 11 - 15 (St. Maximilian), 2b, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 12, 13, Berger Allee 1, 3, 5, 7, 9, 25 (ehem. Mannesmannhochhaus), Rathausufer 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22, Mannesmannufer 1a, 2, 7, 8, Hochwasserschutzmauer an der Rheinfront, Berger Str. 18a, 18b, Wallstr. 11 (Tonnengewölbe), 29a, Hafenstr. 1, Schulstr. 1, 3, 4 (Palais Nesselrode), Bodendenkmal Alter Hafen, Maxplatz Mariensäule, Benrather Str. 4, 6, 6b, Bäckerstr. 3, 5, 5a, 6, 7 - 9 (Palais Spee), Spees Graben mit Gartenanlagen, Bastionstr. 7, 12, 13, 15, 17, 23, 33, 35, 39 (Stahlhof), Südstr. 1,3, Graf-Adolf-Platz 15, Karltor 1,1a, 2, 2a, Schwanenmarkt 5, 7, 8, 12 / 13, 14, Haroldstr. 2 (ehem. Staatskanzlei), 2. Dieser Satzung werden neben dem Plan Nr. 5476/114 (vgl. § 2) weiterhin als Anlagen beigefügt: - Fotodokumentation (Anlage 2) - Gutachten gemäß § 22 Abs. 3 DSchG NRW (Anlage 3) nachrichtlich. § 4 Erlaubnispflichtige Maßnahmen In dem festgelegten Denkmalbereich sind alle Maßnahmen gemäß § 9 DSchG NRW Seite 5 von 6 erlaubnispflichtig. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes finden Anwendung. § 5 Begründung Der Denkmalbereich besteht aus der ehemaligen Zitadelle, der Karlstadt und der Königsallee. Hierzu gehören auch jeweils angrenzende Bereiche. Es handelt sich um ein kontinuierlich von 1538 bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts gewachsenes Gebiet. Die Zitadelle: Der Jülicher Landtag stellte 1538 ein umfassendes Programm zur Sicherung des gesamten Herzogtums auf, wozu auch der Ausbau der Stadt Düsseldorf zur Landesfestung durch den Bau eines neuen Schlosses mit einer eigenen bastionären Befestigung, einer Zitadelle, am Rheinufer südlich der Altstadt zählte. Nach einer Unterbrechung der Arbeiten an der Zitadelle rief Kurfürst Johann Wilhelm von der Pfalz (1658 - 1716) zur Neuansiedlung auf dem Gebiet der Zitadelle auf. In der Folgezeit wurde die Zitadelle zunächst mit Adelssitzen bebaut. Solche entstanden auch an der Wallstraße und Bilker Straße im Gebiet der Denkmalbereichssatzung. Die Karlstadt: Die Karlstadt wurde mit einem gleichmäßigen rechtwinkligen Straßenraster zunächst im Umfeld der Kasernenanlagen entwickelt, die bereits 1702 - 1705 angelegt worden waren. Nachdem im 18. Jahrh undert (1726 - 1768) zunächst ein Aus bau der Befestigungsanlagen geplant wurde, erfolgte die Konzeption der Stadterweiterung mit Wohnbebauung (verschiedene Varianten 1769 - 1801) in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Nach Schleifung der Festungswerke ab 1801 erfolgte eine Umgestaltung eines Teils der Befestigungsanlagen zur späteren Königsallee, sowie eine Gliederung des Kasernengeländes in Baublöcke im Anschluss an die Karlstadt. Die Königsallee: Nachdem der ehemalige Befestigungsstreifen umgestaltet worden war, erhielt die ab 1851 als "Königsallee" bekannte Achse eine besondere städtebauliche und städtische Bedeutung. Im Verlauf des 19. Jahrhunderts wurde die Allee von Baublöcken eingefaßt, die zum Teil sehr unterschiedlichen Charakter hatten und noch haben. Verwaltungen, Banken und Schulen wurde fast ausschließlich auf der Westseite errichtet, während die Ostseite zunächst Wohnbebauung aufwies, die ab dem ausgehenden 19. Jahrhundert zunehmend durch Mischnutzungen oder reine Gewerbenutzungen abgelöst wurden. Die Königsallee bildet eine Zäsur zwischen der Stadterweiterung der Karlstadt aus dem 18. Jahrhundert und der Stadterweiterung des 19. Jahrhunderts. Innerhalb des Denkmalbereichs sind alle wesentlichen Entwicklungsmerkmale der mehr als dreihundertjährigen kontinuierlichen städtebaulichen Entwicklung vor allem im Stadgrundriß aber auch in der Gestaltung von Gebäudegruppen, Dimensionierung von Gebäuden und der Freiflächen anschaulich nachvollziehbar. Die Erhaltung des Stadtgrundrisses der Bauten und Freiflächen ist gleichermaßen kulturelle Verpflichtung wie städtebauliches Anliegen; ihr dient die vorliegende Satzung. Seite 6 von 6 § 6 Inkrafttreten Die Satzung tritt gemäß § 6 (3) Satz 3 DSchG NRW mit der Bekanntmachung in Kraft.

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 178/2004