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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2004\61_ 169_2004_20307.wpd
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00071621.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:12:00 GMT
Number of Pages: 44
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Ö Vorlagen - Nr. 61/ 169/2004
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Beschlussvorlage Betrifft:
B-Plan Nr. 5382/29 - Airport City -Anregungen; Änderungen in roter Farbe; Satzung
Beschlussdarstellung:
” BV Die Bezirksvertretung 6 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5382/29 - Airport City -angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der St a d t i m Ra h men seiner Vorberatung ge m. § 2 Ab s. 1 d e r Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” Rat I. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5382/29 - Airport City - während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien - Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG-Bau) - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) vorgebrachten Anregungen und entscheidet hierüber gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. II. Der Rat der Stadt beschließt die Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 5382/29 - Airport City - in roter Farbe. Es handelt sich insbesondere um: a) Ausweisung einer Fläche im Nordosten des Plangebietes als Fläche für Bepflanzung (B5) gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB und Ergänzung der Legende und der textlichen Festsetzung Nr. 6 b) Redaktionelle Änderung des Hinweises zur textlichen Festsetzung Nr. 1.4 c) Eintragung eines Hinweises auf die 40 m - Anbauverbotszone und eines Hinweises auf die 100 m - Anbaubeschränkungszone gem. § 9 Fernstraßengesetz d) Änderung einer Rechtsgrundlage in der Legende und auf dem Plan RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 169/2004
Seite 2 von 44 III. Der Rat der Stadt beschließt den für ein Gebiet südwestlich des Flughafengeländes, in etwa zwischen der heutigen Flughafenstraße und der Autobahn A44 - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5382/29 -Airport City -am 02.04.2003 aufgestellten und heute geänderten und ergänzten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5382/29 - Airport City -gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien - Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG-Bau) - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) - als Satzung mit der Begründung - Stand 11.10.2004.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung -/- 1 -/-2Bezirksvertretung 6 -/- 1 -/-2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Anregungen 2 beigefügt B-Plan-Begründung
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 169/2004
Seite 3 von 44 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/169/2004 Anregungen aus der öffentlichen Auslegung vom 20.04.2004 bis 21.05.2004 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5382/29 - Airport City -A. Behandlung der Anregungen B. Liste der Einsprechenden Ö Vorlagen - Nr. 61/ 169/2004
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A. Behandlung der Anregungen zum Bebauungsplan- Entwurf Nr. 5382/29 - Airport City -
Zu 1.:
Das Staatliche Umweltamt Düsseldorf regt an, die Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet zu prüfen. In diesem Zusammenhang wird auf die diesbezügliche, vorangegangene Stellungnahme vom 12.08.2003 verwiesen
Stellungnahme der Verwaltung: Es ist auf die Beschlussfassung des APS vom 31.03.2004 zur bisherigen Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes zu verweisen. Das Staatliche Umweltamt hatte seinerzeit die Versickerung von Niederschlagswasser angeregt. Aufgrund der stofflichen Vorbelastung des Bodens beschloss der APS einer p a u s c h a l e n F r e i g a b e d e r E r r i c h t u n g v o n A n l a g e n z u r Niederschlagswasserversickerung nicht zuzustimmen. Ergänzend ist festzustellen, dass die vorhandenen öffentlichen Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung den Anforderungen des § 51a Landeswassergesetz entsprechen. Inwieweit die zumindest partielle Versickerung des Niederschlagswassers dennoch umgesetzt wird, wird im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren geprüft.
Der Anregung wird gefolgt.
Zu 2.: Landesbetrieb Straßenbau NRW - Niederlassung Krefeld
Der Landesbetrieb Straßenbau regt an, die gem. § 9 Abs. 1 und 2Fernstraßengesetz geltende Anbauverbotszone und Anbaubeschränkungszone parallel zur A 44 nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Verlegen von Leitungen innerhalb der Anbaubeschränkungszone bzw. bei Kreuzung der Autobahn, einer Genehmigung Ö Vorlagen - Nr. 61/ 169/2004
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gem. § 9 Abs. 2 und 5 des Fernstraßengesetzes bedarf.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Darstellung der Anbauverbotszone und der Anbaubeschränkungszone im Bebauungsplan ist nicht zwingend erforderlich, da die verbindlichen Regelungen d e s F e r n straßengesetzes unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans ohnehin gelten. Um jedoch einen zusätzlichen Hinweis auf die R e g e l u n g e n d e s F e r n s t r a ß e n g e s e t z e s i n d e n k ü n f t i g e n Baugenehmigungsverfahren zu geben, werden diese Zonen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Ergänzung des Bebauungsplans.
Der Anregung wird gefolgt.
Der Hinweis bzgl. der Verlegung von Leitungen innerhalb der Anbaubeschränkungszone ist nicht für den Bebauungsplan relevant, sondern ist im Zuge der nachfolgenden technischen Ausbauplanung zu beachten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zu 3.: Stadtwerke Düsseldorf
Die Stadtwerke Düsseldorf AG verweist auf ihre vorangegangene Stellungnahme vom 09.09.2003, in der die Freihaltung von Leitungstrassen in Form von GFL-Flächen gefordert wurden. Aufgrund der ausgewiesenen GFL-Flächen konnte die Stadtwerke Düsseldorf AG ihre Umlegungsmaßnahmen durchführen.
Stellungnahme der Verwaltung: In Abstimmung mit den Stadtwerken wurden die geforderten GFL-Recht seinerzeit in den Bebauungsplan übernommen. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 169/2004
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Der Anregung wurde somit bereits gefolgt. B. Liste der Einsprechenden zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5382/29 - Airport City -
1. Staatliches Umweltamt Düsseldorf Schanzenstraße 90 40549 Düsseldorf Schreiben vom 07.05.2004 2. Landesbetrieb Straßenbau NRW - Niederlassung Krefeld Hansastraße 2 47799 Krefeld Schreiben vom 04.05.2004 3. Stadtwerke Düsseldorf AG Höherweg 100 40233 Düsseldorf Schreiben vom 25.05.2004 Ö Vorlagen - Nr. 61/ 169/2004
Seite 7 von 44 Erläuterung der Änderungen / Ergänzungen in roter Farbe: Um den festgesetzten Lärmbereich LB 4 eindeutig nach Norden abzugrenzen, wurde in der nordöstlichen Ecke des Plangebietes eine zusätzliche Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt. Dieser Bereich war vorher als nicht überbaubare Kerngebietsfläche (MK-Fläche) ausgewiesen. Die veränderte Ausweisung hat also keinen Einfluss auf die Bebaubarkeit der Baugrundstücke. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers hierzu liegt vor. Die festgesetzten Lärmbereiche (LB) wurden in einer Nebenzeichnung gesondert dargestellt. Dies dient allein der besseren Lesbarkeit des Plans. Materiell wurden die Lärmbereiche nicht verändert. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4 wird um Erläuterungen zu den immissionswirksamen, flächenbezogenen Schallleistungspegeln ergänzt. Hierbei handelt es sich um eine erläuternde Klarstellung. Materiell wurde die Festsetzung nicht verändert. Seite 8 von 44 Stand: 11.10.2004, Vorlage Nr. 61/169/2004 Anlage zur Vorlage Nr. 61/169/2004
# B e g r ü n d u n g gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch zum Bebauungsplan Nr. 5382/29 - Airport City -Stadtbezirk 6 Stadtteil Unterrath 1. Örtliche Verhältnisse
Größe, Lage des Plangebiets Das Plangebiet liegt im Norden des Stadtteils Unterrath und grenzt unmittelbar an das Flughafengelände des Flughafens Düsseldorf International an. Der Geltungsbereich umfasst weite Teile (ca. 15,6 ha) des ehemaligen Kasernengeländes 'Caernarvon Barracks'. Das Plangebiet grenzt im Norden an die Flughafenstraße und an Flughafennutzungen, wie die Flughafen Düsseldorf GmbH Verwaltung, die Halle 4 und einzelne Werkstätten an. Im Süden wird das Plangebiet von der teilweise unterirdisch geführten Trasse der A44 (Flughafentunnel) begrenzt. Im Osten bildet die Kalkumer Straße die Grenze; im Westen schließt sich ein Gelände des Bundesgrenzschutzes an. - 9 -1 Grundlagenplanung ehemaliges Kasernengelände – Biotopgutachten, Dipl.-Ing. Wolfgang R. Müller + Partner, April 2001 Seite 9 von 44 Stand: 11.10.2004, Vorlage Nr. 61/169/2004
Abbildung 1: Lage des Plangebiets Quelle: Stadtplan Düsseldorf
Topographie Das Plangebiet erstreckt sich in seiner Ost-West Ausdehnung über eine Länge von ca. 630 m und in Nord-Süd-Ausdehnung von ca. 270 m. Das Gelände ist annähernd eben und liegt etwa niveaugleich zur Oberkante der heutigen Flughafenstraße. Größere Erhebungen, Aufschüttungen oder Geländesprünge sind nicht vorhanden. Der niedrigste Geländepunkt mit 36,82 m ü.NN liegt in der östlichen Hälfte des Plangebiets, der höchste Punkt mit 38,35 m ü.NN liegt an der westlichen Plangebietsgrenze. Ehemalige Bebauung und Nutzungen Die ehemalige Bebauung im Plangebiet wurde viele Jahre als Kaserne (Caernarvon Barracks) genutzt. Die größtenteils maroden Gebäude wurden abgebrochen. Die vorhandenen Bäume auf dem Gelände stammen aus den Jahren nach Fertigstellung der Kasernen ab 1939 und sind somit im Wesentlichen ca. 60 Jahre alt. 1- 10 -Seite 10 von 44 Stand: 11.10.2004, Vorlage Nr. 61/169/2004
Wohnbebauung innerhalb und in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindet sich im Osten des Geltungsbereichs entlang der Kalkumer Straße. Die insuläre Bebauung, bei der es sich um insgesamt 17, meist zweigeschossige Wohngebäude in Reihen- und Doppelhausbauweise handelt, befindet sich zum Teil westlich der Kalkumer Straße (Hausnummern 235 bis 243) innerhalb des Plangebiets, und zum Teil östlich der Kalkumer Straße. Südlich der A44 befindet sich das Wohngebiet beiderseits der Eckenerstraße. Die nächstgelegene Wohnbebauung, zweigeschossige Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser, liegt ca. 80 m vom Plangebiet entfernt.
Abbildung 2: Luftbild des Geländes für die Airport City Quelle: Vermessungs- und Katasteramt Düsseldorf
Äußere Erschließung Das Plangebiet ist mit der Zentralerschließung der Flughafenterminals verknüpft und somit vom überregionalen Straßennetz erreichbar. Darüber hinaus ist das Areal westlich des Flughafentunnels über den Nordstern aus - 11 -Seite 11 von 44 Stand: 11.10.2004, Vorlage Nr. 61/169/2004 Richtung Innenstadt bzw. über die A44 von linksrheinischen Gebieten erreichbar. Über die vorhandene Autobahnquerung 'Am Roten Haus' wird der Individualverkehr auf die Flughafenstraße und somit zum Plangebiet geleitet. (Eine Zufahrt über die A44 aus Richtung Essen ist westlich des Flughafentunnels nicht möglich). Über die vorhandene Flughafenstraße besteht westlich des Plangebiets eine Verbindung zum Nordstern und somit zur A 44 Richtung Mönchengladbach und Essen. Eine weitere Verbesserung der überörtlichen Anbindung des Flughafens in nördliche Richtung stellt die zum größten Teil fertiggestellte B8n Richtung Duisburg dar. Innere Erschließung Heute erfolgt die Erschließung des Plangebiets ausschließlich von Norden über die Flughafenstraße. Die zweispurige Sammelstraße mit beiderseits angeordneten Mitarbeiterstellplätzen hat heute eine Verkehrsbelastung von ca. 7.600 Fahrzeugen pro Tag. Eine Zufahrt über die Kalkumer Straße zum Flughafen ist nur für Linienbusse (Schrankensystem) zulässig. Die Straßen „Am Roten Haus“ und Eckener Straße besitzen gleichfalls keine Erschließungsfunktion für das Plangebiet, eine Verbindung von den Wohngebieten zum Flughafengelände ist nur für Linienbusse gegeben. Technische Infrastruktur - Ver- und Entsorgungsleitungen Das innerhalb des Plangebiets im wesentlichen in den Verkehrsflächen und Plätzen gelegene, zur Ableitung des Schmutz- und Regenwassers dienende Kanalsystem entspricht nicht den Anforderungen des neuen Vorhabens. Freiraum Im Plangebiet befinden sich auf den Grünflächen zwischen den ehemaligen Gebäuden Einzelbäume. Im Norden, entlang der Flughafenstraße sowie im Osten im Bereich der Kalkumer Straße befinden sich zudem flächenhafte Baumbestände. Das Plangebiet befindet sich im Eigentum der Flughafen Düsseldorf Immobilien GmbH & Co.-KG.
2. Bisheriges Planungsrecht
Gebietsentwicklungsplan - 12 -Seite 12 von 44 Stand: 11.10.2004, Vorlage Nr. 61/169/2004
Im Gebietsentwicklungsplan von 1999 ist das Plangebiet als „Flugplatzfläche für den zivilen Luftverkehr“ dargestellt und ist dadurch eine potenzielle Entwicklungsfläche für den Flughafen Düsseldorf. Regionale Ziele sind u. a.:
• Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit des Verkehrsflughafens Düsseldorf und Sicherung des W irtschaf tstandortes NRW durch bedarf s- und umweltgerechte Flughafenentwicklung
• Ausbau des Flughafens für interkontinentalen und innereuropäischen Flugverkehr.
Abbildung 3: Auszug aus dem Gebietsentwicklungsplan
Quelle: Bezirksregierung Düsseldorf Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan von 1992 war das Plangebiet als 'Fläche für den Gemeinbedarf' nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ohne weitere Konkretisierung dargestellt. Die 13. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) mit der Darstellung 'Kerngebiet' erfolgte parallel zum Bebauungsplanverfahren. Die Änderung des FNP gilt für einen größeren Bereich und umfasst neben dem Geltungsbereich des Bebauungsplans die - 13 -Seite 13 von 44 Stand: 11.10.2004, Vorlage Nr. 61/169/2004
Fläche des Bundesgrenzschutzes und die nordöstlichen Bereiche des ehemaligen Kasernengeländes.
Abbildung 4: Auszug aus dem Flächennutzungsplan Quelle: Stadt Düsseldorf
Bebauungspläne Für Teilbereiche des Plangebiets bestanden folgende Bebauung
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.