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Ö Vorlagen - Nr. 177 68/20
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Informationsvorlage
Betrifft:
Rauchverbot an Schulen
-Informationsvorlage zum Beschluss der BV 7 vom 25.01.2005-
Die Bezirksvertretung 7 fasste in ihrer Sitzung am 25.01.2005 folgenden Beschluss:
Der Schulausschuss wird gebeten, notwendige Maßnahmen zu ergreifen, um ein
generelles Rauchverbot an öffentlichen Schulen und an Schulen privater Träger zu
erreichen.
Hierzu teilt die Verwaltung folgendes mit:
Zu einer der Thematik entsprechenden Anfrage der CDU-Ratsfraktion am 08.11.2004 im
Schulausschuss hat die Verwaltung eine umfangreiche Antwort gegeben, die Ihnen
nachstehend bekannt gegeben wird:
Frage 1:
Welche Möglichkeiten hat die Stadt Düsseldorf, um an den Düsseldorfer Schulen ein generelles Rauchverbot zu erlassen?
Antwort der Verwaltung:
Die Stadt Düsseldorf ist zwar Eigentümerin der städtischen Schulgebäude und
Schulgrundstücke und hat insoweit grundsätzlich auch das Hausrecht. Dieses Hausrecht
ist jedoch für den Schulbereich eingeschränkt, wenn es, wie aus der Anfrage zu
entnehmen ist, insbesondere um die Schülerinnen und Schüler geht. Denn dabei ist der
unterrichtliche Bereich, der Landessache ist, betroffen. Zu diesem unterrichtlichen Bereich
gehören auch die Pausen.
Für den so zu kennzeichnenden unterrichtlichen Bereich ist das Land im Rahmen seiner
Befugnisse zur Gestaltung des inneren Schulbereiches zuständig.
Das Land hat insoweit Vorschriften erlassen, die sich mit dem Rauchen beschäftigen. So
ist gemäß § 41 Abs. 3 der Allgemeinen Schulordnung das Rauchen auf dem
Schulgrundstück Schülerinnen und Schülern grundsätzlich untersagt. Über Ausnahmen
für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beteiligung der
Schulkonferenz. Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des
Schülers ist erforderlich.
Darüber hinaus gibt es Vorschriften des Landes zur Gesundheitserziehung in der Schule,
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wozu auch die Bekämpfung des Alkohol- und Nikotinmissbrauchs gehört. Dies liegt aber
ebenfalls grundsätzlich im Zuständigkeitsbereich der Schule. Auch bezogen auf die
Lehrkräfte in Schulen gibt es Vorschriften des Landes zum Nichtraucherschutz in der
Schule. Danach ist es Lehrerinnen und Lehrern untersagt, in den Teilen des
Schulgebäudes zu rauchen, die für Schülerinnen und Schüler regelmäßig zugängig sind.
Auch soweit das Rauchen danach nicht untersagt ist, werden die Lehrerinnen und Lehrer,
so der Anlass, gebeten, in Gegenwart von Schülerinnen und Schülern auf das Rauchen
zu verzichten.
Frage 2:
Welches Procedere ist zurzeit an den Schulen vorgesehen, um ein generelles
Rauchverbot zu erlassen?
Antwort der Verwaltung:
Da seitens der Verwaltung eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines generellen
Rauchverbotes im unterrichtlichen Bereich nicht besteht, sind nur Appelle und Hinweise
möglich.
Im übrigen ist es nach Auffassung der Verwaltung gerade auch unter dem Aspekt der
Selbstständigkeit der Schulen vorstellbar, dass sich die schulischen Gremien mit der
Frage eines generellen Rauchverbotes an der einzelnen Schule beschäftigen und dies
durch einen Beschluss der Schulkonferenz gem. § 5 Abs. 1 Nr. 15 des
Schulmitwirkungsgesetzes in der jeweiligen Schulordnung regeln.
Frage 3:
Gibt es bereits Schulen in Düsseldorf, an denen ein generelles Rauchverbot besteht? Antwort der Verwaltung:
Der Verwaltung ist dies nicht bekannt. Eine Umfrage bei den Schulen war in der Kürze der
Zeit nicht möglich.
Frage 4:
Sind der Verwaltung Erfahrungen solcher Schulen bekannt? Antwort der Verwaltung:
Siehe Beantwortung Frage 3.
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Bezirksvertretung 7 26.04.2005 -/-
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1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
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