Originale durchsuchen
Dokumenttexte
Vorlage als Text anzeigen
Seite 1 von 5
Informationsvorlage
Betrifft:
Stellungnahme der Verwaltung zur Anfrage der CDU-Ratsfraktion vom 21.03.2005 Neues
Schulgesetz
Beschlussdarstellung:
Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Zur Anfrage der CDU-Ratsfraktion vom 21.03.2005 wird wie folgt Stellung genommen:
Frage 1:
Welche wesentlichen Änderungen ergeben sich durch das vom Landtag NRW beschlossene
neue Schulgesetz?
Antwort:
Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) wurde vom
Landtag vom 27.01.2005 in dritter Lesung beschlossen und tritt im wesentlichen am 01. August
2005 in Kraft.
Die bisherigen sieben Schulgesetze, das Schulordnungsgesetz von 1952, das Schulver-
waltungsgesetz von 1957, das Schulfinanzgesetz von 1957, das Ersatzschulfinanzgesetz von
1961, das Schulpflichtgesetz von 1966, das Lernmittelfreiheitsgesetz von 1973 und das
Schulmitwirkungsgesetz von 1977, waren nicht nun inhaltlich überarbeitungsbedürftig, sondern
sind auch durch die Vielzahl von teilweise unsystematischen Änderungen immer weniger
überschaubar geworden. Daher sollten, so die Begründung des Gesetzes, die bisherigen
Vorschriften "zu einem einheitlichen und übersichtlichen Landesschulgesetz mit einer geringeren
Regelungsdichte zusammengefasst werden". Auch Rechtsverordnungen zu den bisherigen
Gesetzen werden so weit wie möglich aufgehoben, was auch für die Allgemeine Schulordnung
gilt, deren Kernregelungen in das Gesetz einbezogen sind.
Kernpunkte der Neuregelungen des Gesetzes sind die folgenden:
S Der Auftrag der Schule umfasst, so wie es die Verfassung will, untrennbar "Bildung und
Erziehung" (§ 1). Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen Rechtsanspruch auf
Schaffung neuer Bildungseinrichtungen, sondern um den Zugang zu den vorhandenen
Schulen, wobei dieses Recht einschränk end an die Lernbereitschaft und
Leistungsfähigkeit der jungen Menschen geknüpft wird.
S Im Mittelpunkt des Gesetzes steht ferner die einzelne Schule mit erweiterter
Selbständigkeit. Denn nach § 3 Abs. 1 gestaltet die Schule den Unterricht, die Erziehung
und das Schulleben im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener
Verantwortung.
RSD AllVorlg.WPT
Seite 2 von 5
Dabei sind die vom Ministerium zu erlassenen Unterrichtsvorgaben so zu fassen, dass für
die Lehrerinnen und Lehrer ein hinreichend großer Entscheidungsspielraum verbleibt (§
29 Abs. 2). Die Unterrichtsvorgaben werden Ziele und Inhalte der Bildungsgänge
festlegen und erstmalig auch Abschlussanforderungen (Bildungsstandards). Die
Schulaufsichtsbehörden, deren Auftrag modifiziert wird, sollen die Eigenverantwortung der
einzelnen Schule und die Führungsverantwortung der Schulleitung beachten (§ 86 Abs.
3).
S Die Schulträger können die Bewirtschaftung von Sachmitteln weitgehend auf die Schulen
delegieren, wobei auch das Land durch die Zuweisung von Personalmitteln zur eigenen
Bewirtschaftung weitere Handlungsspielräume schaffen kann (§ 95). Im Rahmen der
durch das Land zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Stellen und Mittel kann die
Schule befristete Verträge zur Sicherung der Unterrichtsversorgung und zur Durchführung
besonderer pädagogischer Aufgaben abschließen. Die Ausschreibung von Lehrerstellen
im Ausschreibungsverfahren und die Auswahl in diesem Verfahren erfolgen durch die
Schule (§ 57 Abs. 5).
S Mit der vergrößerten Selbständigkeit der Schule ändert sich auch die Rolle der
Schulleitung. So sollen die Schulleitungen die Verantwortung für das System Schule, die
Personalführung und die Personalentwicklung tragen, an Personalentscheidungen
mitwirken und die Entscheidungen über die Verteilung von Anrechnungsstunden und von
Sonderaufgaben sowie den Abschluss befristeter Verträge treffen (§ 59 Abs. 3, 4, 5). Neu
sind die Regelungen über die Zusammenarbeit in der Schulleitung, in der die einzelnen
Schulleitungsmitglieder die Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen, die ihnen
zugewiesen worden sind (§ 60 Abs. 3). Das Ministerium kann ferner team-orientierte
Leitungsstrukturen (erweiterte Schulleitung) gem. § 60 Abs. 1 zulassen.
S Was die Regelungen zur Schulaufsicht angelangt, wird auf die Ausführung unter Frage 2
verwiesen.
S Gemäß § 3 Abs. 3 sind Schulen und Schulaufsicht zur kontinuierlichen Entwicklung und
Sicherung der Qualität schulischer Arbeit verpflichtet. Dabei sind sowohl Schülerinnen und
Schüler als auch Lehrerinnen und Lehrer gem. § 3 Abs. 4 verpflichtet, sich an
Vergleichsuntersuchungen zu beteiligen. In der Sekundarstufe I werden teilzentrale
Abschlussprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 und des
mittleren Schulabschlusses eingeführt (§ 12 Abs. 3). Dies gilt gem. § 23 Abs. 2 auch für
den Bildungsgang der Abendrealschule des Weiterbildungskollegs. Die in anderen
Ländern bereits übliche Bezeichnung "Mittlerer Schulabschluss" ersetzt die bisherige
Bezeichnung "Fachoberschulreife".
Bei der Abiturprüfung werden für den schriftlichen Teil landeseinheitliche Aufgaben
eingeführt (§ 18 Abs. 5), was auch für die Bildungsgänge des Berufskollegs und des
Weiterbildungskollegs gilt, die den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vermitteln.
Teilzentrale Prüfungen zum Abschluss der Sekundarstufe I werden für die Schülerinnen
und Schüler der Klasse 10 erstmals im Schuljahr 2006/07 durchgeführt (§ 123 Abs. 4).
Landeseinheitliche Aufgaben für den schriftlichen Teil der Abiturprüfung werden ebenfalls
erstmals in diesem Schuljahr gestellt (§ 132 Abs. 6).
S Wie in den meisten anderen Ländern wird das Abitur nach 12 Jahren als Regelfall
eingeführt. Die gymnasiale Oberstufe hat künftig nur noch eine zweijährige
Qualifikationsphase (§ 18 Abs. 1). Der Qualifikationsphase kann zur Förderung von
Schülerinnen und Schülern, die einer besonderen Förderung bedürfen, eine einjährige
Einführungsphase vorgeschaltet werden. Dies gilt sowohl für Gesamtschulen als auch für
Gymnasien (§ 18 Abs. 2).
Gemäß § 132 Abs. 5 wird zum Schuljahr 2005/06 erstmals für alle Schülerinnen und
Schüler der Klasse 5 das Abitur nach 12 Jahren der Regelfall sein. Die einzelne Schule
Seite 3 von 5
kann allerdings darüber entscheiden, ob auch die Schülerinnen und Schüler, die sich
dann bereits in der Klasse 6 befinden, in die Schulzeitverkürzung einbezogen werden
sollen.
Für die anderen Schülerinnen und Schüler gelten die bisherigen Regelungen
übergangsweise fort.
S Korrespondierend mit der Stärkung der Selbständigkeit und Selbstverant-wortung der
einzelnen Schulen sollen, so die Begründung des Gesetzes, "durch die Schulverfassung
(§§ 62 ff), die innere Demokratie und innerschulische Willensbildungsprozesse ausgebaut
werden. Einzelne Konferenzen sollen Entscheidungsbefugnisse erhalten. Verfahren sollen
vereinfacht werden."
Dazu gehören z.B. die Ermöglichung schulspezifischer Regelungen zu den Verfahrens-
und Wahlvorschriften, die Stärkung der Schulkonferenz bezogen auf die Aufgaben und
die Stärkung der Arbeitsfähigkeit der Schulkonferenz durch Verringerung der Zahl der
Mitglieder (§ 66 Abs. 1).
Die Aufgaben des Schülerrates werden präzisiert gem. § 47, eine Ansprechpartnerin für
Gleichstellungsfragen kann bestellt werden (§ 68 Abs. 6), Schülervertretungen und
Elternvertretungen können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenwirken (§ 72
Abs. 4, § 74 Abs. 8).
Hinzuweisen ist auf darauf, dass gem. § 66 Abs. 3 in den Schulen der Sekundarstufe I in
der Schulkonferenz eine Drittelparität zwischen den Gruppen der Lehrkräfte, der
Schülerinnen und Schüler und Eltern vorgesehen ist.
S In den § 19, 20 des Gesetzes sind Vorschriften zu einer Weiterentwicklung der
sonderpädagogischen Förderungen enthalten. Abgesehen davon, dass "Sonderschulen"
zukünftig "Förderschulen" heißen werden, wobei hier eine Gliederung nach bestimmten
Förderschwerpunkten erfolgt (§ 20 Abs. 2), soll das gemeinsame Lernen in der
Sekundarstufe I im Rahmen integrativer Lern-gruppen bei Vorliegen der personellen und
sächlichen Voraussetzungen ausgebaut werden. Ferner können Förderschulen mit
bestimmten Förderschwerpunkten in gemeinsamer Form zusammengeführt werden.
S Die Privatschulen, die zukünftig "Schulen in freier Trägerschaft" heißen, sind in den §§
100 - 119 geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die
Ersatzschulfinanzierung bei Gewährleistung des finanziellen status quo im Sinne einer
stärkeren Pauschalierung neu geregelt werden soll (§ 105 ff).
Frage 2:
Welche Veränderungen ergeben sich bei der Neuordnung der Schulaufsicht?
Antwort:
Unabhängig davon, dass sich der zukünftige Schwerpunkt der Aufgaben der Schulaufsicht gem.
§ 86 Abs. 3 auf die Qualitätsentwicklung und Beratung konzentrieren soll, ist gem. § 88 Absätze
1-3 zunächst weiterhin der bisherige dreistufige Aufbau der Schulaufsichtsbehörden, also
Schulamt, Bezirksregierung und Ministerium, vorgesehen.
In § 88 Abs. 5 ist allerdings eine Leitentscheidung für eine Schulaufsichtsreform im Sinne eines
zweistufigen Aufbaus vorgenommen worden. Denn nach dieser Vorschrift nehmen spätestens ab
01. Januar 2009 die unteren Schulaufsichtsbehörden schulaufsichtliche Aufgaben für alle
Schulformen wahr. Die Schulaufsicht erfolgt schulformübergreifend. Art und Umfang der zu
übertragenden Aufgaben sollen durch ein noch zu erlassendes Gesetz geregelt werden.
Seite 4 von 5
In § 88 Abs. 5 heißt es dann weiter wie folgt:
"Zur Förderung der Qualität schulischer Arbeit und der Selbständigkeit der Schulen
werden die Ebenen staatlicher Schulaufsicht kostenneutral und unter Beachtung der
Konnexität reduziert. Dazu wird das Ministerium schulaufsichtliche Aufgaben neu ordnen
und in neuer Verantwortung zusammenführen. Zur Erprobung und schrittweisen
Umsetzung dieser Vorgaben und Ziele erlässt das Ministerium eine Rechtsverordnung, die
ermöglicht, dass Aufgaben der oberen Schulaufsicht durch die untere
Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen werden...."
Die hier angesprochene Verordnung, die der Erprobung dienen soll, ist noch nicht erlassen.
Daher ist es auch noch unklar, ob sich interessierte Kommunen freiwillig melden können oder ob
durch die Rechtsverordnung schrittweise eine Aufgabenübertragung erfolgen soll. Unter
Umständen ist auch eine Kombination beider Maßnahmen denkbar.
Letztlich ist festzustellen, dass sich gerade die kommunalen Spitzenverbände jahrelang um eine
Reform der Schulaufsicht im Sinne einer zweistufen, ortsnahen und schulformübergreifend
tätigen Schulaufsicht bemüht haben.
Frage 3:
Bei welchen Änderungen ist die Stadt Düsseldorf als Schulträger besonders betroffen? Antwort:
Hier sei zunächst darauf hingewiesen, dass angesichts der Bedeutung der Bildungspolitik für die
Kommunen, die, wie gerade auch die Stadt Düsseldorf, die Aufgaben der Schulträger nicht nur im
engen Sinne verstehen, sondern den Begriff der sogenannten erweiterten Schulträgerschaft für
sich in Anspruch nehmen, zunächst alle bildungspolitischen und gesetzgeberischen Maßnahmen
wichtig sind, die dazu dienen, die Qualität der schulischen Arbeit zu steigern.
Vor diesem Hintergrund sind folgende Regelungen aus kommunaler Sicht besonders bedeutsam:
S die Neubestimmung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages (§§ 1 - 5),
S die Neuordnung der pädagogischen Förderung bzw. Förderschulen (§§ 9, 20)
Hier ist auch eine Umbenennung der Schulen erforderlich.
S die Verankerung der offenen Ganztagsschule in § 9 Abs. 3,
S der Ausbau der Selbständigkeit der Schulen und die Stärkung der Schulleitungen,
S die Reform der Schulaufsicht durch die inhaltliche Neuausrichtung sowie die oben
erwähnte Leitentscheidung,
S die Erweiterung kommunaler Organisationsrechte insbesondere durch die
Möglichkeit zur Bildung von Verbundschulen gem. § 83.
Die im Gesetzentwurf der Landesregierung ursprünglich vorgesehene Möglichkeit einer
sogenannten Gastschülerpauschale ist im Zuge der Gesetzesberatung aus grundsätzlichen
Erwägungen bzw. vor dem Hintergrund des Schüleransatzes im Gemeindefinanzierungsgesetz
gestrichen worden. Durch diese Gastschülerpauschale sollten Schulträger die Möglichkeit
erhalten, für jede auswärtige Schülerin und jeden auswärtigen Schüler eine pauschale
Kostenbeteiligung der betreffenden Schulträger zu verlangen.
Aus kommunaler Sicht ist abschließend darauf hinzuweisen, dass das gegenwärtige System der
Schulfinanzierung (§ 92ff) unter Einschluss der Lernmittelfreiheit und der Schülerfahrkosten
ebenso unverändert geblieben ist wie die Ausgestaltung des kommunalen Vorschlagrechts (§ 61).
Änderungswünsche der Kommunen sind hier leider nicht berücksichtigt worden.
Seite 5 von 5
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Schulausschuss 05.04.2005 -/-
2
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Amt:
Schulverwaltungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Stadtdirektor Grosse-Brockhoff
RSD AllVorlg.WPT