Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 40/ 39/2005

Stellungnahme der Verwaltung

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Niederkasseler Straße 14 · Stadtbezirk 4 (Oberkassel)örtlicher Bezug 1Dokument 5. April 2005veröffentlicht

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Seite 1 von 5 Informationsvorlage Betrifft: Stellungnahme der Verwaltung zur Anfrage der CDU-Ratsfraktion vom 21.03.2005 Neues Schulgesetz Beschlussdarstellung: Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Sachdarstellung: Zur Anfrage der CDU-Ratsfraktion vom 21.03.2005 wird wie folgt Stellung genommen: Frage 1: Welche wesentlichen Änderungen ergeben sich durch das vom Landtag NRW beschlossene neue Schulgesetz? Antwort: Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) wurde vom Landtag vom 27.01.2005 in dritter Lesung beschlossen und tritt im wesentlichen am 01. August 2005 in Kraft. Die bisherigen sieben Schulgesetze, das Schulordnungsgesetz von 1952, das Schulver- waltungsgesetz von 1957, das Schulfinanzgesetz von 1957, das Ersatzschulfinanzgesetz von 1961, das Schulpflichtgesetz von 1966, das Lernmittelfreiheitsgesetz von 1973 und das Schulmitwirkungsgesetz von 1977, waren nicht nun inhaltlich überarbeitungsbedürftig, sondern sind auch durch die Vielzahl von teilweise unsystematischen Änderungen immer weniger überschaubar geworden. Daher sollten, so die Begründung des Gesetzes, die bisherigen Vorschriften "zu einem einheitlichen und übersichtlichen Landesschulgesetz mit einer geringeren Regelungsdichte zusammengefasst werden". Auch Rechtsverordnungen zu den bisherigen Gesetzen werden so weit wie möglich aufgehoben, was auch für die Allgemeine Schulordnung gilt, deren Kernregelungen in das Gesetz einbezogen sind. Kernpunkte der Neuregelungen des Gesetzes sind die folgenden: S Der Auftrag der Schule umfasst, so wie es die Verfassung will, untrennbar "Bildung und Erziehung" (§ 1). Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen Rechtsanspruch auf Schaffung neuer Bildungseinrichtungen, sondern um den Zugang zu den vorhandenen Schulen, wobei dieses Recht einschränk end an die Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit der jungen Menschen geknüpft wird. S Im Mittelpunkt des Gesetzes steht ferner die einzelne Schule mit erweiterter Selbständigkeit. Denn nach § 3 Abs. 1 gestaltet die Schule den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener Verantwortung. RSD AllVorlg.WPT Seite 2 von 5 Dabei sind die vom Ministerium zu erlassenen Unterrichtsvorgaben so zu fassen, dass für die Lehrerinnen und Lehrer ein hinreichend großer Entscheidungsspielraum verbleibt (§ 29 Abs. 2). Die Unterrichtsvorgaben werden Ziele und Inhalte der Bildungsgänge festlegen und erstmalig auch Abschlussanforderungen (Bildungsstandards). Die Schulaufsichtsbehörden, deren Auftrag modifiziert wird, sollen die Eigenverantwortung der einzelnen Schule und die Führungsverantwortung der Schulleitung beachten (§ 86 Abs. 3). S Die Schulträger können die Bewirtschaftung von Sachmitteln weitgehend auf die Schulen delegieren, wobei auch das Land durch die Zuweisung von Personalmitteln zur eigenen Bewirtschaftung weitere Handlungsspielräume schaffen kann (§ 95). Im Rahmen der durch das Land zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Stellen und Mittel kann die Schule befristete Verträge zur Sicherung der Unterrichtsversorgung und zur Durchführung besonderer pädagogischer Aufgaben abschließen. Die Ausschreibung von Lehrerstellen im Ausschreibungsverfahren und die Auswahl in diesem Verfahren erfolgen durch die Schule (§ 57 Abs. 5). S Mit der vergrößerten Selbständigkeit der Schule ändert sich auch die Rolle der Schulleitung. So sollen die Schulleitungen die Verantwortung für das System Schule, die Personalführung und die Personalentwicklung tragen, an Personalentscheidungen mitwirken und die Entscheidungen über die Verteilung von Anrechnungsstunden und von Sonderaufgaben sowie den Abschluss befristeter Verträge treffen (§ 59 Abs. 3, 4, 5). Neu sind die Regelungen über die Zusammenarbeit in der Schulleitung, in der die einzelnen Schulleitungsmitglieder die Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen, die ihnen zugewiesen worden sind (§ 60 Abs. 3). Das Ministerium kann ferner team-orientierte Leitungsstrukturen (erweiterte Schulleitung) gem. § 60 Abs. 1 zulassen. S Was die Regelungen zur Schulaufsicht angelangt, wird auf die Ausführung unter Frage 2 verwiesen. S Gemäß § 3 Abs. 3 sind Schulen und Schulaufsicht zur kontinuierlichen Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit verpflichtet. Dabei sind sowohl Schülerinnen und Schüler als auch Lehrerinnen und Lehrer gem. § 3 Abs. 4 verpflichtet, sich an Vergleichsuntersuchungen zu beteiligen. In der Sekundarstufe I werden teilzentrale Abschlussprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 und des mittleren Schulabschlusses eingeführt (§ 12 Abs. 3). Dies gilt gem. § 23 Abs. 2 auch für den Bildungsgang der Abendrealschule des Weiterbildungskollegs. Die in anderen Ländern bereits übliche Bezeichnung "Mittlerer Schulabschluss" ersetzt die bisherige Bezeichnung "Fachoberschulreife". Bei der Abiturprüfung werden für den schriftlichen Teil landeseinheitliche Aufgaben eingeführt (§ 18 Abs. 5), was auch für die Bildungsgänge des Berufskollegs und des Weiterbildungskollegs gilt, die den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vermitteln. Teilzentrale Prüfungen zum Abschluss der Sekundarstufe I werden für die Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 erstmals im Schuljahr 2006/07 durchgeführt (§ 123 Abs. 4). Landeseinheitliche Aufgaben für den schriftlichen Teil der Abiturprüfung werden ebenfalls erstmals in diesem Schuljahr gestellt (§ 132 Abs. 6). S Wie in den meisten anderen Ländern wird das Abitur nach 12 Jahren als Regelfall eingeführt. Die gymnasiale Oberstufe hat künftig nur noch eine zweijährige Qualifikationsphase (§ 18 Abs. 1). Der Qualifikationsphase kann zur Förderung von Schülerinnen und Schülern, die einer besonderen Förderung bedürfen, eine einjährige Einführungsphase vorgeschaltet werden. Dies gilt sowohl für Gesamtschulen als auch für Gymnasien (§ 18 Abs. 2). Gemäß § 132 Abs. 5 wird zum Schuljahr 2005/06 erstmals für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse 5 das Abitur nach 12 Jahren der Regelfall sein. Die einzelne Schule Seite 3 von 5 kann allerdings darüber entscheiden, ob auch die Schülerinnen und Schüler, die sich dann bereits in der Klasse 6 befinden, in die Schulzeitverkürzung einbezogen werden sollen. Für die anderen Schülerinnen und Schüler gelten die bisherigen Regelungen übergangsweise fort. S Korrespondierend mit der Stärkung der Selbständigkeit und Selbstverant-wortung der einzelnen Schulen sollen, so die Begründung des Gesetzes, "durch die Schulverfassung (§§ 62 ff), die innere Demokratie und innerschulische Willensbildungsprozesse ausgebaut werden. Einzelne Konferenzen sollen Entscheidungsbefugnisse erhalten. Verfahren sollen vereinfacht werden." Dazu gehören z.B. die Ermöglichung schulspezifischer Regelungen zu den Verfahrens- und Wahlvorschriften, die Stärkung der Schulkonferenz bezogen auf die Aufgaben und die Stärkung der Arbeitsfähigkeit der Schulkonferenz durch Verringerung der Zahl der Mitglieder (§ 66 Abs. 1). Die Aufgaben des Schülerrates werden präzisiert gem. § 47, eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen kann bestellt werden (§ 68 Abs. 6), Schülervertretungen und Elternvertretungen können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenwirken (§ 72 Abs. 4, § 74 Abs. 8). Hinzuweisen ist auf darauf, dass gem. § 66 Abs. 3 in den Schulen der Sekundarstufe I in der Schulkonferenz eine Drittelparität zwischen den Gruppen der Lehrkräfte, der Schülerinnen und Schüler und Eltern vorgesehen ist. S In den § 19, 20 des Gesetzes sind Vorschriften zu einer Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderungen enthalten. Abgesehen davon, dass "Sonderschulen" zukünftig "Förderschulen" heißen werden, wobei hier eine Gliederung nach bestimmten Förderschwerpunkten erfolgt (§ 20 Abs. 2), soll das gemeinsame Lernen in der Sekundarstufe I im Rahmen integrativer Lern-gruppen bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen ausgebaut werden. Ferner können Förderschulen mit bestimmten Förderschwerpunkten in gemeinsamer Form zusammengeführt werden. S Die Privatschulen, die zukünftig "Schulen in freier Trägerschaft" heißen, sind in den §§ 100 - 119 geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Ersatzschulfinanzierung bei Gewährleistung des finanziellen status quo im Sinne einer stärkeren Pauschalierung neu geregelt werden soll (§ 105 ff). Frage 2: Welche Veränderungen ergeben sich bei der Neuordnung der Schulaufsicht? Antwort: Unabhängig davon, dass sich der zukünftige Schwerpunkt der Aufgaben der Schulaufsicht gem. § 86 Abs. 3 auf die Qualitätsentwicklung und Beratung konzentrieren soll, ist gem. § 88 Absätze 1-3 zunächst weiterhin der bisherige dreistufige Aufbau der Schulaufsichtsbehörden, also Schulamt, Bezirksregierung und Ministerium, vorgesehen. In § 88 Abs. 5 ist allerdings eine Leitentscheidung für eine Schulaufsichtsreform im Sinne eines zweistufigen Aufbaus vorgenommen worden. Denn nach dieser Vorschrift nehmen spätestens ab 01. Januar 2009 die unteren Schulaufsichtsbehörden schulaufsichtliche Aufgaben für alle Schulformen wahr. Die Schulaufsicht erfolgt schulformübergreifend. Art und Umfang der zu übertragenden Aufgaben sollen durch ein noch zu erlassendes Gesetz geregelt werden. Seite 4 von 5 In § 88 Abs. 5 heißt es dann weiter wie folgt: "Zur Förderung der Qualität schulischer Arbeit und der Selbständigkeit der Schulen werden die Ebenen staatlicher Schulaufsicht kostenneutral und unter Beachtung der Konnexität reduziert. Dazu wird das Ministerium schulaufsichtliche Aufgaben neu ordnen und in neuer Verantwortung zusammenführen. Zur Erprobung und schrittweisen Umsetzung dieser Vorgaben und Ziele erlässt das Ministerium eine Rechtsverordnung, die ermöglicht, dass Aufgaben der oberen Schulaufsicht durch die untere Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen werden...." Die hier angesprochene Verordnung, die der Erprobung dienen soll, ist noch nicht erlassen. Daher ist es auch noch unklar, ob sich interessierte Kommunen freiwillig melden können oder ob durch die Rechtsverordnung schrittweise eine Aufgabenübertragung erfolgen soll. Unter Umständen ist auch eine Kombination beider Maßnahmen denkbar. Letztlich ist festzustellen, dass sich gerade die kommunalen Spitzenverbände jahrelang um eine Reform der Schulaufsicht im Sinne einer zweistufen, ortsnahen und schulformübergreifend tätigen Schulaufsicht bemüht haben. Frage 3: Bei welchen Änderungen ist die Stadt Düsseldorf als Schulträger besonders betroffen? Antwort: Hier sei zunächst darauf hingewiesen, dass angesichts der Bedeutung der Bildungspolitik für die Kommunen, die, wie gerade auch die Stadt Düsseldorf, die Aufgaben der Schulträger nicht nur im engen Sinne verstehen, sondern den Begriff der sogenannten erweiterten Schulträgerschaft für sich in Anspruch nehmen, zunächst alle bildungspolitischen und gesetzgeberischen Maßnahmen wichtig sind, die dazu dienen, die Qualität der schulischen Arbeit zu steigern. Vor diesem Hintergrund sind folgende Regelungen aus kommunaler Sicht besonders bedeutsam: S die Neubestimmung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages (§§ 1 - 5), S die Neuordnung der pädagogischen Förderung bzw. Förderschulen (§§ 9, 20) Hier ist auch eine Umbenennung der Schulen erforderlich. S die Verankerung der offenen Ganztagsschule in § 9 Abs. 3, S der Ausbau der Selbständigkeit der Schulen und die Stärkung der Schulleitungen, S die Reform der Schulaufsicht durch die inhaltliche Neuausrichtung sowie die oben erwähnte Leitentscheidung, S die Erweiterung kommunaler Organisationsrechte insbesondere durch die Möglichkeit zur Bildung von Verbundschulen gem. § 83. Die im Gesetzentwurf der Landesregierung ursprünglich vorgesehene Möglichkeit einer sogenannten Gastschülerpauschale ist im Zuge der Gesetzesberatung aus grundsätzlichen Erwägungen bzw. vor dem Hintergrund des Schüleransatzes im Gemeindefinanzierungsgesetz gestrichen worden. Durch diese Gastschülerpauschale sollten Schulträger die Möglichkeit erhalten, für jede auswärtige Schülerin und jeden auswärtigen Schüler eine pauschale Kostenbeteiligung der betreffenden Schulträger zu verlangen. Aus kommunaler Sicht ist abschließend darauf hinzuweisen, dass das gegenwärtige System der Schulfinanzierung (§ 92ff) unter Einschluss der Lernmittelfreiheit und der Schülerfahrkosten ebenso unverändert geblieben ist wie die Ausgestaltung des kommunalen Vorschlagrechts (§ 61). Änderungswünsche der Kommunen sind hier leider nicht berücksichtigt worden. Seite 5 von 5 Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Schulausschuss 05.04.2005 -/- 2 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Amt: Schulverwaltungsamt Dezernentin / Dezernent: Stadtdirektor Grosse-Brockhoff RSD AllVorlg.WPT

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 40/ 39/2005