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Ö Vorlagen - Nr. 01/ 115/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Vorschlag zur Besetzung des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Düsseldorf
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt schlägt für die am 01.07.2004 beginnende sechsjährige Amtszeit
folgende Personen als Vertreter/ innen der öffentlichen Körperschaften zur Besetzung des
Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Düsseldorf vor:
Doppelbenennung
Herrn Beigeordneten Burkhard Hintzsche entfällt
Sachdarstellung:
Die laufende Amtszeit des Verwaltungsausschusses endet am 30.06.2004.
Die derzeitige Anzahl der Sitze für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften beträgt
sieben und teilt sich wie folgt auf:
1 Sitz Bezirksregierung Düsseldorf
2 Sitze Kreis Mettmann
4 Sitze Stadt Düsseldorf
Janetzki, Wolfgang (R)
Smeets, Marie-Luise (R)
Hintzsche, Burkhard (als Vertreter des Oberbürgermeisters)
Buschhausen, Roland
Für die neue sechs-jährige Amtszeit hat der Verwaltungsrat der Bundesagentur die
Sitzzahl auf vier verringert.
Die beteiligten öffentlichen Körperschaften - Kreis Mettmann und Stadt Düsseldorf - haben
sich auf die Sitzverteilung 1:3 geeinigt. Die Bezirksregierung hat nach Auffassung der
Stadt Düsseldorf und des Kreises Mettmann kein eigenständiges Benennungsrecht.
Nach § 4 Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG) ist für jeden Sitz jeweils eine Frau
und ein Mann vorzuschlagen (Doppelbenennung).
Eine Doppelbenennung ist entbehrlich, wenn der vorschlagsberechtigten Stelle Personen
verschiedenen Geschlechts mit der besonderen persönlichen und fachlichen Eignung und
Qualifikation nicht zur Verfügung stehen (§ 4 Abs. 1 BGremBG).
Unterbleibt eine Doppelbenennung aus diesen Gründen, ist dies mit der Einreichung der
Vorschläge schriftlich zu erklären.
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Eine Doppelbenennung kann unterbleiben, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht möglich oder aus sachlichen, nicht auf das Geschlecht bezogenen
Gründen unzumutbar ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BGremBG). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die
Mitgliedschaft an bestimmte Funktionen oder einen bestimmten Beschäftigungsbereich
gekoppelt ist und in diesen Funktionen oder in diesem Bereich nicht zwei Personen
verschiedenen Geschlechts tätig sind.
Die Gründe für den Ausnahmetatbestand sind der Bezirksregierung schriftlich darzulegen.
Die bisher übliche Erklärung, dass das BGremBG beachtet wurde, reicht nicht mehr aus.
Die Benennung von Stellvertretern ist z.Z. nicht gefordert.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Haupt- und Finanzausschuss 07.06.2004 -/-
2
Rat 17.06.2004 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Alternative:
-
Amt:
Stadtverfassung
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Löhr
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