Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 01/ 115/2004

Vorschl. Bes. VR Agentur f.Arb Dssd.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Josef-Kleesattel-Straße 13 · Stadtbezirk 10 (Garath)örtlicher Bezug 1Dokument 24. Mai 2004veröffentlicht

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Ö Vorlagen - Nr. 01/ 115/2004 Seite 1 von 2 Beschlussvorlage Betrifft: Vorschlag zur Besetzung des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Düsseldorf Beschlussdarstellung: Der Rat der Stadt schlägt für die am 01.07.2004 beginnende sechsjährige Amtszeit folgende Personen als Vertreter/ innen der öffentlichen Körperschaften zur Besetzung des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Düsseldorf vor: Doppelbenennung Herrn Beigeordneten Burkhard Hintzsche entfällt Sachdarstellung: Die laufende Amtszeit des Verwaltungsausschusses endet am 30.06.2004. Die derzeitige Anzahl der Sitze für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften beträgt sieben und teilt sich wie folgt auf: 1 Sitz Bezirksregierung Düsseldorf 2 Sitze Kreis Mettmann 4 Sitze Stadt Düsseldorf Janetzki, Wolfgang (R) Smeets, Marie-Luise (R) Hintzsche, Burkhard (als Vertreter des Oberbürgermeisters) Buschhausen, Roland Für die neue sechs-jährige Amtszeit hat der Verwaltungsrat der Bundesagentur die Sitzzahl auf vier verringert. Die beteiligten öffentlichen Körperschaften - Kreis Mettmann und Stadt Düsseldorf - haben sich auf die Sitzverteilung 1:3 geeinigt. Die Bezirksregierung hat nach Auffassung der Stadt Düsseldorf und des Kreises Mettmann kein eigenständiges Benennungsrecht. Nach § 4 Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG) ist für jeden Sitz jeweils eine Frau und ein Mann vorzuschlagen (Doppelbenennung). Eine Doppelbenennung ist entbehrlich, wenn der vorschlagsberechtigten Stelle Personen verschiedenen Geschlechts mit der besonderen persönlichen und fachlichen Eignung und Qualifikation nicht zur Verfügung stehen (§ 4 Abs. 1 BGremBG). Unterbleibt eine Doppelbenennung aus diesen Gründen, ist dies mit der Einreichung der Vorschläge schriftlich zu erklären. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 01/ 115/2004 Seite 2 von 2 Eine Doppelbenennung kann unterbleiben, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich oder aus sachlichen, nicht auf das Geschlecht bezogenen Gründen unzumutbar ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BGremBG). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Mitgliedschaft an bestimmte Funktionen oder einen bestimmten Beschäftigungsbereich gekoppelt ist und in diesen Funktionen oder in diesem Bereich nicht zwei Personen verschiedenen Geschlechts tätig sind. Die Gründe für den Ausnahmetatbestand sind der Bezirksregierung schriftlich darzulegen. Die bisher übliche Erklärung, dass das BGremBG beachtet wurde, reicht nicht mehr aus. Die Benennung von Stellvertretern ist z.Z. nicht gefordert. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Haupt- und Finanzausschuss 07.06.2004 -/- 2 Rat 17.06.2004 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Alternative: - Amt: Stadtverfassung Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Löhr RSD AllVorlg.WPT

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 01/ 115/2004