Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 115/2004

BPlNr5675/36-Kirchstr AnregÄndiroterFSatzung

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Frankfurter Straße 245 · Stadtbezirk 10 (Garath)örtlicher Bezug 1Dokument 7. Juni 2004veröffentlicht

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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2004\61_ 115_2004_19370.wpd URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00073412.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:13:35 GMT Number of Pages: 36 Markdown Content: Ö Vorlagen - Nr. 61/ 115/2004 Seite 1 von 36 Beschlussvorlage Betrifft: B-Plan Nr. 5675/36 - Kirchstraße -Anregungen; Änderungen in roter Farbe; Satzung Beschlussdarstellung: ” BV Die Bezirksvertretung 03 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5675 / 36 - Kirchstraße -angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” APS Der Auschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der St a d t i m Ra h men seiner Vorberatung ge m. § 2 Ab s. 1 d e r Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” Rat I. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5675 / 36 - Kirchstraße - während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) vorgebrachten Anregungen und entscheidet hierüber gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. II. Der Rat der Stadt beschließt die Änderung des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 5675 / 36 - Kirchstraße - in roter Farbe. Es handelt sich insbesondere um: a) Streichung der Lärmschutzwand im Bereich Schmiedestraße 43/49 auf dem Plan b) Eintragung eines GFL (S) - Rechtes und einer Versorgungsfläche auf dem Grundstück Schmiedestraße 55 auf dem Plan c) Änderung der Straßenbegrenzungslinie Sonnenstraße gemäß aktuellem Straßenumbau d) teilweise Reduzierung der geplanten Geschossigkeit und Gebäudehöhe und Festsetzung eines Flachdaches (FD) im Bereich der Grundstücke Kölner Str. 305-307 e) Ergänzung der Textlichen Festsetzung Nr. 9 (3) - Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für die Stadtwerke Düsseldorf AG (GFL (S) )RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 115/2004 Seite 2 von 36 f) Berichtigung der Textlichen Festsetzung Nr. 10 (2) a) (teilweise Verminderung der erforderlichen Schalldämmmaße) und Spezifizierung der Textlichen Festsetzung Nr. 10 (2) b), Satz 1. III. Der Rat der Stadt beschließt den für ein Gebiet zwischen Kirchstraße, Ellerstraße, Kölner Straße, Schmiedestraße und Oberbilker Allee - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB im Bebauungsplan - Entwurf Nr. 5675 / 36 - Kirchstraße -am 14.01.2004 aufgestellten und heute geänderten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5675 / 36 - Kirchstraße -gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit der Begründung - Stand 05.06.2004. Sachdarstellung: Für die unter II b), d) und e) aufgeführten Änderungen liegen die Zustimmungen der Grundstückseigentümer vor. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 23.06.04 -/- 2Bezirksvertretung 3 -/- 1 -/-2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Anregungen 2 beigefügt B-Plan-Begründung Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 115/2004 Seite 3 von 36 Ö Vorlagen - Nr. 61/ 115/2004 Seite 4 von 36 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/115 /2004 Anregungen aus der öffentlichen Auslegung vom 10. 02.2004 bis 11. 03. 2004 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5675 / 36 - Kirchstraße -A. Behandlung der Anregungen B. Liste der Einsprechenden Ö Vorlagen - Nr. 61/ 115/2004 > Seite 5 von 36 A. Behandlung der Anregungen zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5675 / 36 - Kirchstraße - Zu 1.: Es wird angeregt, im Bebauungsplan die auf dem Grundstück Schmiedestraße 55 vorhandene Netzumspannstelle T 1332 als Versorgungsfläche und den Bereich der Kabeltrasse und der Zuwegung als Fläche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL) festzusetzen. Den Anregungen wurde entsprochen. Zu 2.: a) Angesichts möglicher Überschreitungen von Immissionsrichtwerten wird angeregt, den Bestandsschutz für die Wohnung im 1. OG des Gebäudes Schmiedestraße 41 zu überprüfen. Eine Überprüfung hat ergeben, dass es sich bei der o.g. Wohnung (im Eigentum der Stadt Düsseldorf) nicht um eine allgemein zulässige Wohnnutzung handelt. Die bestehende Wohnnutzung ist zeitlich befristet und soll aufgegeben werden. Der Anregung wurde damit entsprochen. b) Darüber hinaus wird angeregt, für die der Jugendspielfläche in der öffentlichen Grünanlage zugewandte Seite der F.f.G. - Fläche (Schule 2 und Jugendeinrichtungen) Wohnnutzungen auszuschließen. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 115/2004 > Seite 6 von 36 Es ist nicht sinnvoll, im Bebauungsplan die räumliche Lage für eine Wohn-nutzung (Hausmeisterwohnung) im F.f.G.-Gebi et (Schul e 2 und Jugendei nr i c ht ung e n) e i nzus c hr ä nk e n, d a i m R a hm en ei nes Gesamtkonzeptes auch andere Gründe (z.B. soziale Kontrolle) für eine bestimmte Anordnung sprechen könnten. E i n e n e u zu e r r i c ht e n d e H a u s m e i s t e r w o h n u n g k a n n i m bauordnungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich auch an der dem Spielfeld zugewandten Seite der Gemeinbedarfsfläche ermöglicht werden, wenn (z.B. durch entsprechende Grundrissgestaltung) ein baulicher Immissionsschutz gewährleistet wird. Der Anregung wird deshalb nicht entsprochen. Zu 3.: Der Einsprechende hat Bedenken, dass das in seinem Eigentum befindliche Grundstück Schmiedestraße 17 durch die Planung an Wert verliert. Er regt an, planerisch sicherzustellen, dass kein Wertverlust eintritt. Zur Verwirklichung der beabsichtigten städtebaulichen Planung sollen die Grundstücksverhältnisse im Rahmen eines Umlegungsverfahrens (gemäß §§ 45 ff. Baugesetzbuch (BauGB)) neu geordnet werden. Davon ist auch das Grundstück Schmiedestraße 17 betroffen. Durch das Instrument des Umlegungsverfahrens sollen die Grundstückswerte (Einwurfswerte) genau ermittelt und so ausgeglichen werden, dass wirtschaftliche Nachteile nicht entstehen. Der Anregung wird insoweit Rechnung getragen. Zu 4. und 5.: Es wird angeregt, die Planung im Bereich des Grundstücks Kölner Straße 303 Ö Vorlagen - Nr. 61/ 115/2004 > Seite 7 von 36 zu überdenken und stärker auf die Belange der auf dem Grundstück wohnenden Bürger Rücksicht zu nehmen: a) Es wird angeregt,auf einem ca. 15m langen Teilstück der Blockrandbebauung im Süden des MK1-Gebietes die festgesetzte zwingende 5 - Geschossigkeit auf drei Geschosse zu verringern. Die Festsetzungen für das ca. 15m lange Teilstück der Blockrandbebauung im Süden des MK1-Gebietes sind dahingehend verändert worden, dass die geplante zwingende 5 - Geschossigkeit im rückwärtigen Bereich auf zwingend vier Geschosse und die geplante Gebäudehöhe (FH=20,5m) um 5m (FD, GH = 15,5m) verringert wurde. Dadurch werden hier die für Wohngebiete geltenden Abstandswerte zum Grundstück Kölner Straße 303 angehalten und g l e i c hze i t i g d a s S t r a ß e nb i l d p r ä g ende E r s c he i nung s b i l d i m Einmündungsbereich der Stichstraße gegenüber der Heerstraße mit einer einheitlich festgesetzten Wandhöhe von 15,5m und die damit verbundenen positiven Auswirkungen in Bezug auf den Schutz des Innenbereichs vor Lärm-und Luftschadstoffimmissionen erhalten. Die partiellen Einschränkungen der Besonnungszeiten durch den südlichen Blockrand sind auch angesichts der damit verbundenen deutlichen Verbesserungen für den gesamten Blockinnenbereich - bezüglich der Wohn-ruhe und des Immissionsschutzes - hinzunehmen. Insoweit konnten die Anregungen teilweise berücksichtigt werden. b) Darüber hinaus wird angeregt, statt der zweigeschossigen Bebaubarkeit (II FD) im Bereich der Grundstücke Kölner Straße 301, 303, 305/7 nur eine eingeschossige Bebaubarkeit (I FD) zuzulassen. Die Festsetzung einer 2-geschossigen Bebauungsmöglichkeit im Ö Vorlagen - Nr. 61/ 115/2004 > Seite 8 von 36 Hinterbereich der Kölner Straße im MK 1 -Gebiet berücksichtigt die Situation im Bestand mit vorhandenen 2 - geschossigen Gebäuden und geschosshohen Grenzbebauungen und -mauern auf den Grundstücken Kölner Straße 299-3 0 7 . S i e g i b t a u ß e r d e m e i n e n s t ä d t e b a u l i c h e r w ü n s c h t e n Entwicklungsspielraum für eine Intensivierung der Nutzung (Verdichtung) zur Stärkung des Einkaufszentrums Kölner Straße. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind mit Rücksicht auf die Bestandssituation so abgefasst, dass eine zusätzliche zweigeschossige Bebauung grenzständig nur ausnahmsweise ermöglicht wird, nämlich nur da, wo u.a. nachbarliche Belange (vorhandene Nutzungen, Belichtung, Belüftung u.a.) ausreichend berücksichtigt werden. Der Anregung wird deshalb nicht gefolgt. c) Darüber hinaus wird angeregt, im Bereich der Grundstücke Kölner Straße 301, 303, 305/7 und an der geplanten Stichstraße anstelle von MK-Gebiet ein WB-Gebiet festzusetzen. Zur Begründung wird angeführt, dass durch das geplante Maß der baulichen Nutzung und ungünstigeren Abstandswerte im MK-Gebiet die Belichtung (Sonneneinstrahlung), die Belüftung (Luftaustausch) und Wohnruhe (durch Schallbildung) beeinträchtigt und dadurch der Wohn-, Erholungs- und Freizeitwert des Grundstückes Kölner Straße 303 verschlechtert werde. Eine Festsetzung als Besonderes Wohngebiet (WB) wäre angesichts der hohen Umweltbelastung an der Kölner Straße (Lärm und Luftschadstoffe) sehr problematisch. Das städtebauliche Ziel an dieser Stelle ist nicht primär die Entwicklung der Wohnnutzung (WB) sondern die Stärkung des Ei nzelhandels in der Kölner Straße durch eine entsprechende Baugebietsfestsetzung (MK 1 ) unter Berücksichtigung der vorhandenen Wohnnutzungen (überwiegend in den Obergeschossen. Das Gebiet ist im Bereich an der Kölner Straße heute schon durch eine hohe, historisch Ö Vorlagen - Nr. 61/ 115/2004 > Seite 9 von 36 gewachsene Verdichtung geprägt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen sowohl eine gewünschte bauliche Entwicklung als auch eine angemessene Berücksichtigung der Qualitäten im Bestand; außerdem werden große Grundstücksteile als Flächen für Bepflanzung festgesetzt. Durch die konsequente Schließung des Blockrandes zur Kölner Straße hin wird die Immissionsbelastung (Luftschadstoffe und Lärm) im Innenbereich wesentlich verringert. Der Anregung wird deshalb nicht gefolgt. Darüber hinaus zu 5.: d) Es wird angeregt, für das Grundstück Kölner Straße 303 das Recht zur Errichtung von oberirdischen Stellplätzen oder Garagen und einer uneingeschränkten, unentgeltlichen, oberirdischen Zufahrt zu schaffen, und dazu die textl. Festsetzungen Nr. 4 Satz 1 und Nr. 9 (2) so zu ändern, dass ein entsprechendes Baurecht und ein Geh- und Fahrrecht zur Erreichung des o.g. Grundstücks eingeräumt wird. Diese Anregung ist im Verlauf des Planverfahrens mehrfach geäußert und geprüft worden. Die Ermöglichung von allgemeinen Fahrrechten im verkehrsberuhigten Blockinnenbereich entspricht ebensowenig den Zielen des Bebauungsplans wie ein Baurecht für oberirdische Stellplätze in dem ohnehin hochverdichteten Plangebiet. Der Bebauungsplan sieht für die MK-und WB-Gebiete ausnahmsweise vor, dass Stellplätze erdgeschossig in Gebäuden zulässig sind. Im Rahmen des Umlegungsverfahrens sind besondere Vereinbarungen wegen einer Grundstückzufahrt möglich. Der Anregung wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht gefolgt. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 115/2004 > Seite 10 von 36 e) Darüber hinaus wird angeregt, das Grundstück Kölner Straße 303 so zu teilen, dass an der Kölner Straße ein Grundstück von 70m Tiefe (statt 66m) verbleibt. Der Bebauungsplan bewirkt keine Grundstücksaufteilungen sondern setzt Nutzungsgrenzen fest. Im Rahmen des Umlegungsverfahrens können besondere Vereinbarungen wegen des zukünftigen Grundstückszuschnittes getroffen werden. Der Anregung wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht gefolgt. f) Darüber hinaus wird angeregt, die Planung für das WA 3 -Gebiet mit der Festsetzung von Bauflächen und einer Verkehrsfläche mit GFL-Rechten erst dann festzulegen, wenn die das Grundstück Kölner Straße 303 betreffenden Einzelheiten (s.o.) zur Zufriedenheit des Eigentümers geregelt sind. Zur Begründung wird angeführt, dass das Grundstück Kölner Straße 303 extrem benachteiligt werde. Der Bebauungsplan regelt den Interessenausgleich für viele Planungsbetroffene, nicht nur in bezug auf das Grundstück Kölner Straße 303. Die Gebietsfestsetzungen (hier MK 1 und WA 3 ) und die dargestellten Inhalte (hier: GFL-Recht im WA 3 ) sind mit den unmittelbar betroffenen Grund-stücksbesitzern mehrfach und ausgiebig erörtert worden - einschließlich der M ö g l i c h k e i t , d a s s i m R a h m e n d e s U m l e g u n g s v e r f a h r e n s , Grundstückszufahrten je nach Erfordernis neu geschaffen werden. Die Befürchtung, dass das Grundstück Kölner Straße 303 benachteiligt werde, wird nicht geteilt. Vielmehr profitiert dieses Grundstück sowohl von den vielen ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Verbesserungen, die Ö Vorlagen - Nr. 61/ 115/2004 > Seite 11 von 36 der Bebauungsplan für das Plangebiet und den Stadtteil Oberbilk bringt als auch durch den konkreten Zuwachs an Baurecht. Den Anregungen wird im Bebauungsplanverfahrens insoweit nicht gefolgt. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 115/2004 > Seite 12 von 36 B. Liste der Einsprechenden zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5675 / 36 - Kirchstraße - 1) Stadtwerke Düsseldorf AG Höherweg 100 40233 Düsseldorf 2) Staatliches Umweltamt Düsseldorf Schanzenstr. 90 40549 Düsseldorf 3) Herr Karl-Heinz Bleckmann Werdener Straße 15a 42551 Velbert 4) Frau Marianne Schneider Kölner Straße 303 40227 Düsseldorf 5) Herr Hans Boch Kölner Straße 303 40227 Düsseldorf und drei Mitunterzeichner Ö Vorlagen - Nr. 61/ 115/2004 > Stand: 04.06.2004, Anlage zur Vorlage Nr. 61/115/2004 Seite 13 von 36 Anlage zur Vorlage Nr. 61/115/2004 ## B e g r ü n d u n g gem. § 9 (8) Baugesetzbuch zum Bebauungsplan Nr. 5675/36 - Kirchstraße -Stadtbezirk 3 Stadtteil Oberbilk 1. Örtliche Verhältnisse 1.1 Plangebiet Das Plangebiet liegt im Stadtteil Oberbilk. Es wird begrenzt durch die Kirchstraße, die Ellerstraße, die Kölner Straße, die Schmiedestraße und die Oberbilker Allee. Die Größe des Planbereiches beträgt ca. 12,9 ha. Der äußere Blockrand ist entlang der Oberbilker Allee, der Kirchstraße, der Ellerstraße und der Kölner Straße durch mehrgeschossige Gebäude bebaut. Die Erdgeschosse, insbesondere an der Kölner Straße und der Ellerstraße, werden überwiegend gewerblich genutzt; die Obergeschosse dienen hauptsächlich Wohnzwecken. Im Bereich zwischen der Einmündung Heer

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 115/2004