Anfr. Bü90: Gender Mainstreaming
Aus der amtlichen Vorlage
Der vom Rat der Stadt beschlossene Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gem. § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) verpflichtet die ARGE, ihre Aufgabenwahrnehmung an den Grundsätzen von Gender Mainstreaming i.S. des Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 des Amsterdamer Vertrages auszurichten. Von der Bundesregierung aus gibt es die Anweisung, dass Frauen, die Zuflucht in Frauenhäusern gefunden haben bzw. allein in der gemeinsamen Wohnung nach Wegweisung des Täters leben, eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft bilden und Anspruch auf ALG II haben. Außerdem sollen die Arbeitsgemeinschaften mit von Gewalt betroffenen Frauen besonders sensibel umgehen, wenn es sich darum handelt, die Zumutbarkeit bei Arbeitsaufnahme zu prüfen.
Auszug aus „Begründung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument
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Rat
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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 01/ 15/2005