Vorlage aus der Politik Aktenzeichen 01/ 15/2005

Anfr. Bü90: Gender Mainstreaming

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Erkrather Straße 338 · Stadtbezirk 8 (Eller, Lierenfeld)örtlicher Bezug 1Dokument 25. Januar 2005veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

Der vom Rat der Stadt beschlossene Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gem. § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) verpflichtet die ARGE, ihre Aufgabenwahrnehmung an den Grundsätzen von Gender Mainstreaming i.S. des Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 des Amsterdamer Vertrages auszurichten. Von der Bundesregierung aus gibt es die Anweisung, dass Frauen, die Zuflucht in Frauenhäusern gefunden haben bzw. allein in der gemeinsamen Wohnung nach Wegweisung des Täters leben, eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft bilden und Anspruch auf ALG II haben. Außerdem sollen die Arbeitsgemeinschaften mit von Gewalt betroffenen Frauen besonders sensibel umgehen, wenn es sich darum handelt, die Zumutbarkeit bei Arbeitsaufnahme zu prüfen.

Auszug aus „Begründung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument

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Ö Vorlagen - Nr.01/ 15/2005 Düsseldorf, den 25. Januar 2005 Bündnis 90/DIE GRÜNEN ° Marktplatz 3 ° 40213 Düsseldorf E-Mail: [email protected] Seite 1 von 1 Herrn Oberbürgermeister Joachim Erwin Anfrage Anfrage der Ratsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen Gender Mainstreaming bei der ARGE in Düsseldorf Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen bittet Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der Ratssitzung am 10. Februar 2005 zu nehmen und durch die Verwaltung beantworten zu lassen: 1. In welchen konkreten Maßnahmen schlägt sich die Verpflichtung der ARGE nieder, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an den Grundsätzen des Gender Mainstreaming zu orientieren? 2. Welche Eingliederungshilfen erhalten Personen, die auf Grund des Einkommens oder Vermögens des/der Partner/in keine finanziellen Leistungen erwarten können? 3. Wie geht die ARGE in Düsseldorf mit Frauen um, die sich in einer Gewaltsituation befinden? Begründung: Der vom Rat der Stadt beschlossene Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gem. § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) verpflichtet die ARGE, ihre Aufgabenwahrnehmung an den Grundsätzen von Gender Mainstreaming i.S. des Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 des Amsterdamer Vertrages auszurichten. Von der Bundesregierung aus gibt es die Anweisung, dass Frauen, die Zuflucht in Frauenhäusern gefunden haben bzw. allein in der gemeinsamen Wohnung nach Wegweisung des Täters leben, eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft bilden und Anspruch auf ALG II haben. Außerdem sollen die Arbeitsgemeinschaften mit von Gewalt betroffenen Frauen besonders sensibel umgehen, wenn es sich darum handelt, die Zumutbarkeit bei Arbeitsaufnahme zu prüfen. Mit freundlichen Grüßen Angela Hebeler RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 01/ 15/2005