Vorlage Rat/292/2026
Beigeordneter Jochen Kral
Anfrage der Ratsgruppe Freie Wähler Tierschutz PARTEI zur Sitzung des Rates der
Landeshauptstadt Düsseldorf am 18.06.2026
Hier: " Wann ist eine Fundkatze eine Fundkatze?"
Frage 1:
Welche Maßnahmen hat oder wird die Landeshauptstadt Düsseldorf, ggf. auch mit und über
Dritte wie Städtetag, Bundestagsabgeordnete, etc., ergreifen, um die Problematik, dass
Fundkatzen als Sache erst nach sechs Monaten als halterlos definiert werden, zu verkürzen,
so dass dieser schneller an Katzenliebhaber abgegeben werden können?
Antwort:
Mit Datum vom 23.01.2026 hat die Bundestierschutzbeauftragte eine Klarstellung des
Fundtierbegriffes veröffentlicht. Das darin zitierte und berücksichtigte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2018 konkludiert, dass verwilderte Haustiere nicht als
herrenlose Tiere, sondern als Fundtiere zu behandeln sind.
Gemäß § 90a BGB gelten Tiere nicht als Sachen, es sind jedoch die für Sachen geltenden
Vorschriften anzuwenden. Die Zuständigkeiten für die Verwahrung und den Umgang mit
entsprechend besitzlosen, wenn auch nicht herrenlosen Fundtieren, werden gemäß § 90a
BGB, in Verbindung mit den §§ 965 ff. BGB geregelt.
Gesetzesänderungen für Fundtiere einzufordern, würde nach Einschätzung der Verwaltung
zu Änderungen im BGB führen müssen und können daher nicht zu zeitnahen Ergebnissen
führen.
Daher wurde zwischen dem Institut für Verbraucherschutz und Veterinärwesen und dem
Tierheim Düsseldorf eine praktische und auf das Wohl des Tieres ausgerichtete
Vorgehensweise bei gleichzeitiger Rechtskonformität vereinbart, die bereits seit geraumer
Zeit sehr erfolgreich praktiziert wird.
Der Finder übergibt die Katze dem Tierheim und Unterzeichnet vor Ort die Abgabe eines
Fundtieres. Damit unterzeichnet der Finder auch, dass auf den Anspruch des Eigentums
nach Ablauf von sechs Monaten, gemäß § 973 Abs.1 BGB, verzichtet wird. Sofern das Tier
nicht mittels eines Mikrochips gekennzeichnet und somit ein etwaiger Tierhalter nicht
anderweitig ermittelt werden kann, veröffentlicht das Tierheim das Fundtier über
verschiedene Kanäle (Soziale Medien, Webseite, etc.). Findet sich nach Ablauf von 14
Tagen kein Eigentümer, geht das Tier in die Vermittlung.
Bei der Abholung des zu vermittelnden Tieres durch etwaige neue Tierhalter unterzeichnen
diese vor Ort, dass sie mit einer Rückgabe des Tieres einverstanden sind, sofern sich der
ursprüngliche Eigentümer binnen der gesetzlichen Frist von sechs Monaten meldet und
eindeutige Besitznachweise vorweisen kann.
Unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben wird die Aufenthaltsdauer der Tiere im Tierheim
Düsseldorf damit auf ein Mindestmaß reduziert.
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Frage 2:
Auf welchen Arten und Weisen konkret arbeitet die Landeshauptstadt Düsseldorf daran, ggf.
auch durch Mithilfe Dritter, Freigängerkatzen im Stadtgebiet zu finden, zu registrieren und
kastrieren?
Antwort:
Hierzu besteht schon seit Jahren eine sehr gut funktionierende Zusammenarbeit zwischen
dem Institut für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, dem Katzenschutzbund Düsseldorf
und dem Tierschutzverein. Die Umsetzung der „Verordnung zum Schutz freilebender
Katzen" der Landeshauptstadt Düsseldorf erfolgt beispielsweise durch die Registrierung der
Katzen im Institut und unterstützt somit die Identifizierung der Tiere und der möglichen
Halter, bei Verstößen gegen die o.g. Verordnung erfolgen Meldungen durch den
Katzenschutzbund an die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte, die daraufhin
ordnungsbehördlich tätig werden und die Vorgaben der Verordnung durchsetzen und es wird
die Öffentlichkeitsarbeit untereinander abgesprochen, um die Bürgerinnen und Bürger für
dieses wichtige Tierschutzthema zu sensibilisieren.
Frage 3:
Welche Kosten entstehen dem Tierheim Düsseldorf je Fundkatze im Durchschnitt (von der
Aufnahme, Tierarzt, Futter, Katzenhaus, Mitarbeiterkosten, etc. pp) bis zu einer möglichen
Vermittlung, die dann in welcher Höhe von der Landeshauptstadt Düsseldorf erstattet
werden?
Antwort:
Die genauen Kosten, die dem Tierheim Düsseldorf je Fundtier im Durchschnitt entstehen,
wurden bisher nicht berechnet. Diese sind aber in die Gesamtkosten des Tierheims zur
Unterbringung und Versorgung der Tiere eingeflossen, die seitens des Tierheims gegenüber
der Stadtverwaltung entstehen und in den Pauschalbetrag eingerechnet. Damit konnte der
Aufwand für Einzelberechnungen vermieden werden. Für das Jahr 2026 ist derzeit eine
Einzelfallberechnung vorgesehen, um möglicherweise die Gesamtkosten anzupassen.
Hierzu liegen aber wegen des damit verbundenen Personalaufwands insbesondere für den
Tierschutzverein noch keine Ergebnisse vor.
Beigeordneter Jochen Kral
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