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BV9/103/2025
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 05.05.2025
SPD-Fraktion
FDP-Fraktion
in der Bezirksvertretung 9
An den
Bezirksbürgermeister
des Stadtbezirkes 9
Herrn Dr. Graf
Anfrage
zur Sitzung der Bezirksvertretung 9 am 16.05.2025
Betrifft:
Erschließung des Gebietes Nördlich Wimpfener Straße über die Münchener
Straße - Anfrage von Herrn Dr. Laugs; SPD und Herrn Nicolin; FDP
Anfrage:
1. Welche baulichen Gründe sprechen gegen eine Erschließung der Quartiers -
garage des Gebietes Nördlich Wimpfener Straße über die Münchener Straße?
2. Welche verkehrsrechtlichen Gründe sprechen gegen eine solche Erschließung?
3. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssten geändert werden, um eine
solche Erschließung realisieren zu können, und wer könnte diese ändern?
Begründung:
Die Planungen für das Gebiet Nördlich Wimpfener Straße machen Fortschritte.
Im Februar 2025 hat die Verwaltung in der Bezirksvertretung 9 das Ergebnis des
Gutachterverfahrens präsentiert und eine Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer
öffentlichen Versammlung ist in Vorbereitung. Gleichzeitig gibt es sowohl in der
Nachbarschaft als auch in der Politik weiterhin Diskussionen über die
Geschossigkeit, die Anzahl der Wohneinheiten und besonders die Erschließung.
In der Bezirksvertretung 9 wurde im Zuge der Beratungen wiederholt die Frage
gestellt, ob eine Erschließung von der Münchener Straße aus möglich ist.
Eine direkte Zufahrt von der Münchener Straße in die Quartiersgarage könnten
sowohl die Kappeler Straße als auch Wimpfener Straße und Hospitalstraße
deutlich vom MIV in das Gebiet entlasten; auch wenn ein Anschluss nur in eine
Fahrtrichtung der Münchener Straße möglich sein könnte. Ein solcher einseitiger
Anschluss wurde im Stadtbezirk 9 beispielsweise in Itter-Nord an die Straße Im
Besental eingerichtet. Auf die Nachfragen aus der Bezirksvertretung hat die
Verwaltung geantwortet, dass das Gebiet Nördlich Wimpfener Straße nicht über
die Münchener Straße erschlossen werden kann.
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TOP 5.1 BV9/103/2025
Sitzung der BV 9 am 26.09.2025
Anfrage von Herrn Dr. Laugs, SPD und Herrn Nicolin, FDP
Erschließung Nördlich Wimpfener Straße
Frage 1:
Welche baulichen Gründe sprechen gegen eine Erschließung der Quartiersgarage des
Gebietes Nördlich Wimpfener Straße über die Münchener Straße?
Antwort zur Frage 1:
Die Münchener Straße ist aufgrund ihres Querschnitts und verkehrlichen Bedeutung
in die Autobahnklasse EKA3 (Stadtautobahn) einzustufen. Bei Autobahnen sind die
Aus- und Einfädelungsstreifen ca. 150 bis 250m lang. Der Abschnitt zwischen den
bestehenden Aus- und Einfädelungsstreifen ist ca. 580m lang. Einen Mindestabstand
zwischen Anschlusspunkten gibt es für EKA3 nicht.
Im Bereich der geplanten Erschließung befinden sich sowohl vor als auch hinter dem
Erschließungsbereich Ingenieurbauwerke, die nicht baulich verändert werden
können. Dabei handelt es sich um die Wanne Münchener Straße, die Straß enbrücke
Kappeler Straße, die Fußgängerbrücke Hospitalstraße sowie eine
Verkehrsschilderbrücke.
Die Wanne Münchener Straße liegt westlich der geplanten Maßnahme und könnte -
je nach Ausdehnung der geplanten Verzögerungsspur - nicht verbreitert werden.
Hieraus ergeben sich die baulichen Einschränkungen.
Die nutzbare Abschnittslänge verringert sich daher auf ca. 350m. Die beschränkte
Länge des Bereiches erscheint ohne genaue Prüfung aus geometrischer Sicht für die
erforderlichen Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen knapp, zumal dadurch
auch die Lage der Anschlussstelle in das Gebiet eingeschränkt wird, was starke
Auswirkungen auf die Gestaltung des Baufeldes hat.
Auf eine Standspur müsste dann in diesem Abschnitt verzichtet werden und die Lage
der Zufahrt wäre durch die Ausfahrt D-Benrath nicht sehr variabel. Eine seinerzeit
von der BV9 gewünschte Anschlussstelle an die Karl-Hohmann-Straße wäre dann
allerdings nach erster Einschätzung nicht mehr möglich.
Ein Anschluss von der Münchener Straße (ohne eine weitere Anbindung an das
Wohngebiet, welche aufgrund steigender Durchfahrten in das Wohngebiet nicht
empfohlen wird) würde unabdingbar zu Umwegefahrten führen, da lediglich die
Verbindungen "rechts rein" und "rechts raus" von der Fahrtrichtung Osten auf der
Münchener Straße realisierbar wäre.
Somit sind Umwegefahrten über die nächstgelegenen Anschlussstellen nicht zu
vermeiden. Grundsätzlich ergibt sich zudem eine schlechte Erreichbarkeit der
Tiefgarage, vor allem, wenn man aus dem Stadtgebiet und den Wohnstraßen kommt.
Es müsste genauer betrachtet und geprüft werden, inwieweit eine Durchbrechung
des bestehenden Schallschutzwalls Auswirkungen auf die Wirkung und die zulässige
Bebauung im Wohngebiet hat.
Die oben genannten Gründe sprechen aus Sicht der Verwaltung gegen die
Erschließung der Quartiersgarage von der Münchener Straße aus.
Frage 2:
Welche verkehrsrechtlichen Gründe sprechen gegen eine solche Erschließung?
Antwort zur Frage 2:
Es handelt sich bei der Münchener Straße um eine Hauptverkehrsstraße mit
regionaler zwischengemeindlicher Verbindungsfunktion, die grundsätzlich anbaufrei
zu halten ist.
Eine so kleinteilige Erschließung, wie eine Quartiersgarage/Tiefgarage, widerspricht
dem autobahnähnlichen Charakter und der Funktion der Münchener Straße und ist
im Hinblick auf die Netzhierarchie aus verkehrsplanerischer/strategischer Sicht nicht
zu empfehlen.
Gemäß der Richtlinie für Integrierte Netzgestaltung (RIN 2008) gilt, dass beim
Übergang von Straßen außerhalb bebauter Gebiete zu Straßen innerhalb bebauter
Gebiete die Kategorien aufeinander abgestimmt werden müssen. Dies trifft bei einer
grundsätzlich anbaufreien Hauptverkehrsstraße mit Anschluss an eine
Quartiersgarage/Tiefgarage nicht zu.
Zudem würde ein Anschluss die Leistungsfähigkeit der Münchener Straße
beeinflussen.
Frage 3:
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssten geändert werden, um eine solche
Erschließung realisieren zu können, und wer könnte diese ändern?
Antwort zur Frage 3:
Auf Basis des aktuellen Status der Münchener Straße als außerörtliche, anbaufreie
Straße müsste ein plangleicher Knotenpunkt geplant und dann gebaut werden.
Ansonsten müsste die Kategorie der Straße von einer Außerorts- zu einer Innerorts-
Lage geändert werden. Hierzu müssten sämtliche straßenverkehrsrechtlichen Folgen
geklärt werden, einschließlich Parkmöglichkeiten, zulässiger Höchstgeschwindigkeit
sowie weiterer Konsequenzen. Eine Änderung der Kategorie der Straße zu einer
angebauten innerörtlichen Hauptverkehrsstraße ist somit in der Praxis nicht
realisierbar.
Aus Sicht der Verwaltung kann eine Erschließung „Nördlich Wimpfener Straße" aus
den oben genannten Gründen nicht empfohlen werden.