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Title: 00504390.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00504390.pdf
Published Time: Wed, 15 Nov 2023 09:17:59 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
BV5/193/2023
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
der Bezirksvertretung 5
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 14.11.2023
An den
Bezirksbürgermeister
des Stadtbezirks 5
Anfrage zur Sitzung der Bezirksvertretung 5 am 28. November 2023
Betrifft:
Pflicht zur Befreiung zu Gunsten des Wohnungsneubaus an der Kreuzbergstraße
93?
(Anfrage Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 14. November 2023)
Das Bauvorhaben Kreuzbergstraße 93 beschäftigt die Bezirksvertretung 5 seit
Anfang 2021. Auf diesem Grundstück ist der Abbruch eines großen
Einfamilienhauses und der Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6
Eigentumswohnungen geplant. Es handelt sich um eine klassische
Bauentwicklung im Innenbereich, für die weder neue Flächen versiegelt werden
müssen, noch aufwändige Wettbewerbs - oder Planungsverfahren oder Kanal -
und Straßenbau erforderlich sind.
In der Bezirksvertretung konnte zuletzt keine Mehrheit für die notwendige
Befreiung von einem Bebauungsplan aus 1960 (!) gefunden werden, der dort
eine Straße vorsieht, die nie gebaut wurde und auch heute nicht zur
Verwirklichung ansteht (so die Verwaltung in der Vorlage BV5/206/2022).
Angesichts der volkswirtscha ftlichen und ökologischen Sinnhaftigkeit von
Innenentwicklung und aufgrund des hohen Wohnungsbedarfes hat der
Bundesgesetzgeber 2021 mit dem Baulandmobilisierungsgesetz (§ 34. Abs. 3
Baugesetzbuch -BauGB) eine Möglichkeit geschaffen zu Gunsten von
Wohnungs bau von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (in diesem Falle
„Straße“) zu befreien. Diese Befreiung gilt in Städten mit einem angespannten
Wohnungsmarkt. Letzteres hat das Bauministerium NRW der Landeshauptstadt
Düsseldorf attestiert. Der Gesetzestext d es BauGB lautet:
„In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a
bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den
Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit
werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
den öffentlichen Belangen vereinbar ist“.
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat bereits eine Befreiung von einer
Ladenfläche zu Gunsten des Wohnungsneubaus auf der Grundlage des
vorgenannten Paragrafen für rec htens erklärt (Beschluss vom 16.08.2021 – 2 Bs
182/11).
Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen, die ich bitte zu
beantworten: Seite 2
1. Stimmt es, dass der Antragssteller zwischenzeitlich eine Klage eingereicht
hat, um damit den Bauvorbescheid zu erzwi ngen?
2. Hätte die für den Wohnungsbau erforderliche Befreiung von der
Straßenfläche Anbetracht des angespannten Wohnungsmarktes in
Düsseldorf und des gesetzlichen Rahmens des
Baulandmobilisierungsgesetzes (§ 34 Abs. 3 BauGB) nicht zwingend
erteilt werden müssen?
3. Kann der Oberbürgermeister auf der neuen gesetzlichen Grundlage des §
34 Abs. 3 BauGB den Beschluss beanstanden, auch um eventuelle
Schadenersatzforderungen von der Stadt abzuwenden?
gez. Waldemar M. Fröhlich
Antwort der Verwaltung als Text anzeigen
Title: 00510398.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00510398.pdf
Published Time: Tue, 30 Jan 2024 09:52:34 GMT
Number of Pages: 1
Markdown Content:
BV5/193/2023
Anfrage Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 14. November 2023
hier: Pflicht zur Befreiung zugunsten des Wohnungsneubaus an der Kreuz-bergstraße 93?
Frage 1:
Stimmt es, dass der Antragssteller zwischenzeitlich eine Klage eingereicht hat, um damit den Bauvorbescheid zu erzwingen?
Antwort:
Es ist eine Klage auf Erteilung des Bauvorbescheides vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig.
Frage 2:
Hätte die für den Wohnungsbau erforderliche Befreiung von der Straßenfläche in Anbetracht des angespannten Wohnungsmarktes in Düsseldorf und des gesetzlichen Rahmens des Baulandmobilisierungsgesetzes (§ 34 Abs. 3 BauGB) nicht zwingend erteilt werden müssen?
Antwort:
Gemäß § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) kann in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensvorschrift, aus der kein rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Befreiung erwächst. Nach Vorlage der Verwaltung wäre auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hier angemessen gewesen, da die gültigen Fluchtlinienpläne offensichtlich nicht mehr umgesetzt werden sollen.
Frage 3:
Kann der Oberbürgermeister auf der neuen gesetzlichen Grundlage des § 34 Abs. 3 BauGB den Beschluss beanstanden, auch um eventuelle Schadenersatzforderungen von der Stadt abzuwenden?
Antwort:
Gemäß der Gemeindeordnung NRW kommt eine Beanstandung eines Beschlusses der Bezirksvertretung nur dann in Betracht, wenn dieser geltendes Recht verletzt. § 34 Abs. 3 enthält keine neuen, erleichternden Regelungen für den Wohnungsbau. § 31 Abs. 3 gibt der genehmigenden Behörde einen größeren Spielraum, Baugenehmigungen für den Wohnungsbau zu erteilen. Ein Rechtsanspruch des Bauherrn entsteht dadurch nicht. Neben der notwendigen Befreiung ist hier die Beurteilung nach § 34 BauGB heranzuziehen. In der näheren Umgebung sind Gebäude unterschiedlichster Maße hinsichtlich Höhen/Bautiefen und überbaubarer Grundstücksfläche vorhanden. Die Verwaltung hält die Bebauung hier vor den zitierten Gründen der Vorlage für genehmigungsfähig.
Aus den genannten Gründen ist ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nicht unabdingbar gegeben. Eine Beanstandung durch den Oberbürgermeister scheidet daher aus.