SPD-Fraktion fragt nach Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachung an der Vennhauser Allee
Amtlicher Titel: Überprüfung der Entscheidung zur Nichtinstallation einer Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage an der Vennhauser Allee Höhe Hausnummer 248 (Anfrage SPD-Fraktion)
Eine Frage einer Fraktion oder eines Ratsmitglieds an die Verwaltung.
Termine abgeschlossenDie eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Vennhauser Allee · Stadtbezirk 8 (Eller, Lierenfeld)örtlicher Bezug2Dokumente8. April 2026veröffentlicht
Zusammenfassung
Die SPD-Fraktion hat am 8. April 2026 eine Anfrage zur Überprüfung der Entscheidung zur Nichtinstallation einer Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage an der Vennhauser Allee gestellt. Die Bezirksvertretung 8 behandelt die Anfrage am 23. April 2026.
Einordnung
Die SPD-Fraktion hat am 8. April 2026 die Anfrage zur Überprüfung der Entscheidung zur Nichtinstallation einer Überwachungsanlage an der Vennhauser Allee, Höhe Hausnummer 248, eingereicht. Die Bezirksvertretung 8 wird die Anfrage in ihrer Sitzung am 23. April 2026 um 18:00 Uhr besprechen.
Hintergrund
Die Anfrage zielt darauf ab, die Gründe für die Entscheidung zur Nichtinstallation der Überwachungsanlage zu klären. Solche Anlagen sollen die Verkehrssicherheit erhöhen und Geschwindigkeitsübertretungen ahnden.
Was bedeutet das für Bürger?
Die Entscheidung könnte Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit in diesem Bereich haben. Eine mögliche Installation der Überwachungsanlage könnte die Verkehrssituation verbessern.
Die wichtigsten Punkte
Anfrage der SPD-Fraktion vom 8. April 2026
Bezirksvertretung 8 behandelt die Anfrage am 23. April 2026
Thema: Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachung an der Vennhauser Allee
Sitzung beginnt um 18:00 Uhr
Ziel: Klärung der Entscheidung zur Nichtinstallation
Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.
Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.
Beantwortung BV8_059_2026 Überprüfung der Entscheidung zur Nichtinstallation einer Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage an der Vennhauser Allee Höhe Hausnummer 248 · Dateidatum im Ratsinformationssystem
Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.
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Title: Anfrage
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00582880.pdf
Published Time: 2026-04-14T06:51:00.000Z
Number of Pages: 2
Markdown Content:
BV8/059/2026
SPD-Fraktion
in der Bezirksvertretung 8
der Landeshauptstadt Düsseldorf
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 08.04.2026
Frau Bezirksbürgermeisterin
des Stadtbezirks 8
Dagmar von Dahlen
Rathaus Eller
Gertrudisplatz 8
40229 Düsseldorf
# Betrifft:
Überprüfung der Entscheidung zur Nichtinstallation einer Rotlicht- und
Geschwindigkeitsüberwachungsanlage an der Vennhauser Allee Höhe Hausnummer
248 (Anfrage SPD-Fraktion)
Sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin,
hiermit bitte ich Sie, die nachfolgende Anfrage auf die Tagesordnung für die nächste
Sitzung der Bezirksvertretung zu nehmen und beantworten zu lassen:
Die SPD-Fraktion bittet die Verwaltung um Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Auf welcher Grundlage wurde die Entscheidung getroffen, an der Vennhauser
Allee in Höhe des Supermarktes (Hausnummer 248) keine
Rotlichtüberwachungsanlage (Rotlichtblitz) oder Geschwindigkeits-messanlage
zu installieren und welche Kriterien werden im Zuständigkeitsbereich der
Landeshauptstadt Düsseldorf bzw. der Polizei Düsseldorf bei der Einstufung
eines Straßenabschnitts als Unfallschwerpunkt herangezogen?
2. Ist eine präventive Installation solcher Anlagen – insbesondere an Schul- und
Kindergartenwegen – grundsätzlich ausgeschlossen oder nur in Ausnahmefällen
möglich?
3. Liegen der Verwaltung Hinweise, Videoaufzeichnungen oder Bürgerhinweise zu
wiederholten Rotlicht- oder Geschwindigkeitsverstößen an dieser Stelle vor, und
fließen diese in die Bewertung ein und wird die Verwaltung vor dem Hintergrund
der genannten Umstände die Gefährdungssituation an diesem Standort erneut
bewerten? Seite 2
Begründung:
Die Bezirksvertretung 8 hatte bereits einen Antrag beschlossen, an der Vennhauser
Allee / Höhe Hausnummer 248 eine Rotlicht- und
Geschwindigkeitsüberwachungsanlage zu errichten. Die Verwaltung hatte dies mit der
Begründung abgelehnt, dass kein Unfallschwerpunkt vorliege.
Da es sich bei der genannten Stelle um einen stark frequentierten Schul- und
Kindergartenweg handelt, erscheint eine präventive Verkehrssicherungsmaßnahme aus
Sicht der SPD-Fraktion weiterhin geboten. Zudem liegen wiederholt Hinweise und
Videoaufzeichnungen zu Verkehrsverstößen vor.
Die SPD-Fraktion bittet daher um eine erneute Bewertung der Gefährdungslage und um
Darlegung der Kriterien, nach denen die Verwaltung über den Einsatz solcher Anlagen
positiv entscheidet.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Gobiet
SPD-Fraktion BV 8
Beantwortung BV8_059_2026 Überprüfung der Entscheidung zur Nichtinstallation einer Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage an der Vennhauser Allee Höhe Hausnummer 248 als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - TOP 11 BV8_059_2026 Überprüfung der Entscheidung zur Nichtinstallation einer Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage an der Vennhauser Allee Höhe Hausnummer 248.docx
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00584753.pdf
Published Time: Thu, 23 Apr 2026 10:07:45 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
BV8/059/2026
Überprüfung der Entscheidung zur Nichtinstallation einer Rotlicht- und Geschwindig-
keitsüberwachungsanlage an der Vennhauser Allee Höhe Hausnummer 248 (Anfrage
SPD-Fraktion)
1. Auf welcher Grundlage wurde die Entscheidung getroffen, an der Vennhauser Allee in
Höhe des Supermarktes (Hausnummer 248) keine Rotlichtüberwachungsanlage
(Rotlichtblitz) oder Geschwindigkeitsmessanlage zu installieren und welche Kriterien
werden im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Düsseldorf bzw. der Polizei
Düsseldorf bei der Einstufung eines Straßenabschnitts als Unfallschwerpunkt
herangezogen?
2. Ist eine präventive Installation solcher Anlagen – insbesondere an Schul- und
Kindergartenwegen – grundsätzlich ausgeschlossen oder nur in Ausnahmefällen
möglich?
3. Liegen der Verwaltung Hinweise, Videoaufzeichnungen oder Bürgerhinweise zu
wiederholten Rotlicht- oder Geschwindigkeitsverstößen an dieser Stelle vor, und
fließen diese in die Bewertung ein und wird die Verwaltung vor dem Hintergrund der
genannten Umstände die Gefährdungssituation an diesem Standort erneut bewerten?
Die Verwaltung teilt zu der Anfrage mit, dass unter TOP 51 die Informationsvorlage
BV8/090/2026 zu der Thematik vorgelegt wurde. BV8/059/2026
Überprüfung der Entscheidung zur Nichtinstallation einer Rotlicht- und Geschwindig-
keitsüberwachungsanlage an der Vennhauser Allee Höhe Hausnummer 248 (Anfrage
SPD-Fraktion)
1. Auf welcher Grundlage wurde die Entscheidung getroffen, an der Vennhauser Allee in
Höhe des Supermarktes (Hausnummer 248) keine Rotlichtüberwachungsanlage
(Rotlichtblitz) oder Geschwindigkeitsmessanlage zu installieren und welche Kriterien
werden im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Düsseldorf bzw. der Polizei
Düsseldorf bei der Einstufung eines Straßenabschnitts als Unfallschwerpunkt
herangezogen?
2. Ist eine präventive Installation solcher Anlagen – insbesondere an Schul- und
Kindergartenwegen – grundsätzlich ausgeschlossen oder nur in Ausnahmefällen
möglich?
3. Liegen der Verwaltung Hinweise, Videoaufzeichnungen oder Bürgerhinweise zu
wiederholten Rotlicht- oder Geschwindigkeitsverstößen an dieser Stelle vor, und
fließen diese in die Bewertung ein und wird die Verwaltung vor dem Hintergrund der
genannten Umstände die Gefährdungssituation an diesem Standort erneut bewerten?
Die Verwaltung teilt zu der Anfrage mit, dass unter TOP 51 die Informationsvorlage
BV8/090/2026 zu der Thematik vorgelegt wurde.
KI-gestützt aufbereitet am 14. April 2026. Die Zusammenfassung kann Fehler enthalten. Maßgeblich bleiben die Originaldokumente und veröffentlichten Beratungsergebnisse.