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APS/141/2025
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014 - Benrodestraße/Marbacher Straße - Aufstellung,
Öffentlichkeitsbeteiligung, Behördenbeteiligung, Veröffentlichung im
Internet/Öffentliche Auslegung
Fachbereich:
61 - Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 9 05.12.2025 Anhörung
Ausschuss für Umwelt-,
Klima- und Verbraucherschutz
22.01.2026 Vorberatung
Ausschuss für
Wohnungswesen und
Modernisierung
26.01.2026 Vorberatung
Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung
28.01.2026 Entscheidung
Seite 2
Sitzung des APS am 28.01.2026 Vorlage Nr. APS/141/2025
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014 Aufstellung
Benrodestraße / Marbacher Straße Öffentlichkeitsbeteiligung
Behördenbeteiligung
Veröffentlichung im
Internet/Öffentliche Auslegung
Seite 3
Vorlage Nr. APS/141/2025
Bebauungsplan -Entwurf Nr. 09/014
Benrodestraße / Marbacher Straße
- Aufstellung
- Äußerungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
- Stellungnahmen aus der/n Behördenbeteiligung/en
- Veröffentlichung im Internet/öffentliche Auslegung
Beschlussentwurf:
BV Die Bezirksvertretung 9 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der
Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014 -
Benrodestraße / Marbacher Straße - angehört und empfiehlt dem
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße
Beschlussfassung.
AWM Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung wird hiermit
gem. § 20 Abs. 3 Nr. 1 der Zuständigkeitsordnung zum
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 09/014 - Benrodestraße / Marbacher
Straße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
AUS Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Bebauungsplan -Entwurf
Nr. 09/014 - Benrodestraße / Marbacher Straße - im Rahmen seiner
Mitwirkung gem. § 18 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung zu und
empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine
vorlagegemäße Beschlussfassung.
APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt gemäß
§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung,
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für ein Gebiet nördlich der Benrodestraße und westlich der Kappeler
Straße am westlichen Ende der Marbacher Straße.
- maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen
Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan-
Entwurf Nr. 09/014 - Benrodestraße / Marbacher Straße, der
Bestandteil dieses Beschlusses ist,
einen Bebauungsplan aufzustellen, der vorrangig folgende
Planungsziele zur Grundlage haben soll:
- Ausweisung von einer Fläche für Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung Schule sowie Wohnbauflächen.
II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der
Behandlung der Äußerungen im Rahmen der frühz eitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund § 3 Abs. 1 BauGB gemäß Anlage
1 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im
Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der
Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der
Behandlung der Stellungnahmen aus der/n Behördenbeteiligung/en
aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage zu
und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung
gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße
Beschlussfassung.
IV. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt
vorbehaltlich der Wirksamkeit des abzuschließenden
städtebaulichen Vertrages dem Bebauungsplan -Entwurf Nr. 09/014
- Benrodestraße / Marbacher Straße - und seiner Begründung
einschließlich des Umweltberichtes für die Veröffentlichung im
Internet und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu.
Sofern keine Stellungnahmen abgegeben werden, empfiehlt der
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt,
den vorliegenden Entwurf als Satzung zu beschließen.
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Sachdarstellung:
Der hohe Sanierungsbedarf der Gebäude des Schloß -Gymnasiums Benrath und der
städtischen Realschule Benrath an der Wimpfener Straße hat zu grundsätzli chen
Standort-Überlegungen geführt. Durch die Verlagerung des Schulstandortes von der
Wimpfener Straße an die Benrodestraße/Marbacher Straße (Benrather Rochade)
konnte mittlerweile auf dem ca. 3 Hektar großen Plangebiet ein neuer moderner
Schulcampus für das Schloßgymnasium und die Realschule entwickelt werden. Die
Schulgebäude waren auf Grundlage des derzeitigen Planungsrechtes zulässig und
befinden sich seit dem Jahr 2025 im Betrieb. Neben der schulischen Nutzung wurde
zudem eine Vierfachsporthalle errichtet, die außerhalb der Schulzeiten auch von
Vereinen genutzt wird. Die Schul - und Sporthallennutzung wird in den
Bebauungsplan aufgenommen und damit planungsrechtlich langfristig gesichert.
Neben der Entwicklung des Schulstandortes bietet sich im Plangebi et zudem der
Raum für eine wohnbauliche Entwicklung. Das Plangebiet liegt in der Schnittstelle
zwischen dem Zentrum Benraths und dem westlich angrenzenden Industrie - und
Gewerbegebiet. Die neue städtebauliche Struktur schafft ein ausgewogenes
Miteinander und vermittelt zwischen den unterschiedlichen Nutzungen. Die im
Norden des Plangebietes liegenden neuen Schulgebäude bilden mit ihrer
geschlossenen Bebauung in Richtung des im Norden und Westen angrenzenden
Industriegebietes einen wirksamen Lärmschutz und ermöglichen so eine qualitätvolle
Entwicklung des gesamten Areals. Im südlichen Bereich des Plangebietes sieht das
Konzept eine wohnbauliche Nutzung vor, die sich an der bestehenden Struktur
entlang der Benrodestraße orientiert. Die Planung sieht vor, das Wohngebiet in zwei
Teilbereiche (WA 1.1 und WA 1.2) zu unterteilen. Im WA 1.1 soll der geförderte
Wohnungsbau entstehen, im WA 1.2 hingegen der frei finanzierte Wohnungsbau.
Ursprünglich war im WA 1.1 eine Seniorenpflegeeinrichtung vorgesehen. Im Zuge
der weiteren Planung wurden Verhandlungen mit potentiellen Trägern geführt, die
jedoch nicht abgeschlossen werden konnten. Als Gründe hierfür wurden
wirtschaftliche und betriebsorganisatorische Herausforderungen bei der Realisierung
und langfristigen Sicherung eines solchen Angebots am Standort genannt.
Stattdessen wird die Fläche nun für den geförderten Wohnungsbau vorgehalten. Der
Anteil des geförderten Wohnungsbaus bleibt, mit Bezug zum Beschluss des APS am
08.06.2022, weiterhin bei 40 %. Hintergrund ist, das s das Konzept zur
Neustrukturierung der beiden Schulstandorte im Sinne eines infrastrukturellen
Social-Returns auf Grundlage des bisher geltenden Ratsbeschlusses von 2020
konzeptioniert wurde. In Summe entstehen ca. 200 Wohneinheiten, davon ca. 80 als geförderter
Wohnungsbau im WA 1.1 und ca. 120 im frei finanzierten Segment im WA 1.2.
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In Fortführung der Straßenrandbebauung ist nördlich der Benrodestraße im WA 1.1
eine Bebauung mit vier Vollgeschossen geplant. Vorgesehen ist eine U-förmige
Gebäudestruktur, die sich zum nördlich angrenzenden Schulhof hin öffnet . Im
westlichen und südlichen Bereich ist die Errichtung eines städtebaulich verträglichen
fünften Nicht-Vollgeschosses möglich. Das geplante Gebäude im Teilbereich WA 1.1
vermittelt damit in der Höhe zwischen dem höheren Schulgebäude im Westen, der
Bestandswohnbebauung an der Benrodestraße im Osten und der abgestaffelten
geplanten Wohnbebauung zur Marbacher Straße (WA 1.2) im Nordosten. Die in
Verbindung mit einem Mobilitätskonzept für beide Wohnbauflächen notwendigen Bewohnerstellplätze und
Besucherparkplätze, werden im Teilbereich des geförderten Wohnungsbaus aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit oberirdisch im westlichen Grundstücksbereich abgebildet.
Ein weiteres Wohnbaufeld (WA 1.2) entsteht in der Verlängerung der Marbacher
Straße und bildet ein städtebauliches Gegenüber zur bestehenden Bebauung entlang
der Benrodestraße. Das dort geplante Gebäude ist zur nördlich angrenzenden
Realschule hin geschlossen und öffnet sich in Form einer Kammstruktur mit zwei
Innenhöfen nach Süden. Der frei finanzierte Wohnungsbau deckt seinen Stellplatzbedarf
einschließlich der erforderlichen Besucherparkplätze durch eine Tiefgarage, erschlossen über die
Marbacher Straße.
Das geplante Gebäude orientiert sich in seiner Hö henentwicklung an der
bestehenden Bebauung im Umfeld des Plangebietes. Um einen städtebaulich
harmonischen Übergang zwischen Bestands - und Neubauten zu gewährleisten, wird
das Wohngebäude des Teilbereiches WA 1.2 nach Süden hin - in Richtung der
angrenzenden Bestandsgrundstücke - gestaffelt abgetreppt.
Beide Gebäude sind mit einem Flachdach mit einfach intensiver Dachbegrünung und
Photovoltaikanlagen vorgesehen. Darüber hinaus soll das Gebiet an das
Fernwärmenetz angeschlossen werden.
Im Rahmen der Quarti ersentwicklung wurde der Bedarf für eine
Wertstoffsammelstelle zur Erfassung von Altglas und Alttextilien in Form einer
Unterflurcontaineranlage festgestellt. Die genaue Standortwahl erfolgte in
Abstimmung zwischen der Landeshauptstadt und der AWISTA Kommu nal GmbH
außerhalb des Plangebietes. Der vorgesehene Standort befindet sich innerhalb der
bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche der Benrodestraße, vor den Hausnummern
113 bis 115. Durch die Lage an dieser Stelle wird eine optimale Erreichbarkeit für die
Anwohner gewährleistet, ohne den Verkehrsfluss oder die Nutzung der Straße
übermäßig zu beeinträchtigen.
Der Bebauungsplanentwurf soll nun gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich
ausgelegt werden.
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Anlagen:
1. Bericht der 3(1)
2. Behandlung Stgn. 4 (1) + 4(2)
3. Begründung
4. Textliche Festsetzungen
5. Planzeichnung
6. Planverkleinerung
1. Bericht der 3(1) als Text anzeigen
Bericht zur
Ã-ffentlichkeitsbeteiligung gemäß Â§ 3 (1) BauGB
vom 19.09.20 22 bis 14.10.2022
zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 09/014
-Benrodestraße / Marbacher Straße -
Stadtbezirk 9 -Stadtteil Benrath
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Frühzeitige Ã-ffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB vom 19.09.2022
bis 14.10.2022
1. Bericht über die Durchführung der Veranstaltung
"žStadtplanung zur Diskussion"
Ort: Schloß-Gymnasium Benrath ,
Hospitalstraße 45, 40597 Düsseldorf
Zeit: 28.09.2022, 18:00 Uhr - 21.10 Uhr
Anwesend: Herr Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller
Herr Bezirksbürgermeister Dr. Karl-Heinz Graf
ca. 150 Bürgerinnen und Bürger
10 Mitarbeiter der Verwaltung
Offener Eingang von 18:00 - 19:00 Uhr
Herr Dr. Frank Pflüger vom Planungsbüro HJPplaner eröffnet die Veranstaltung mit
einer kurzen Einleitung und Erklärung des heutigen Verfahrens. An
Themenstellwänden können sich Bürger*innen über den Stand der Planung
informieren und dem Fachpersonal der Stadt Düsseldorf, den Planer*innen und den
Projektentwickler*innen Fragen stellen. Außerdem besteht die Möglichkeit,
Anmerkungen und Wünsche schriftlich festzuhalten. Die Ergebnisse sind der Anlage 1
dieses Berichtes zu entnehmen.
Bei dem Offenen Eingang handelt es sich um eine projektbezogene Ergänzung der
Veranstaltung "žStadtplanung zur Diskussion", die den offiziellen Rahmen der
frühzeitigen Ã-ffentlichkeitsbeteiligung darstellt.
Begrüßung und Projektvorstellung
Herr Dr. Stephan Keller, Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf,
begrüßt die Anwesenden sowie die Planungsdezernentin Frau Cornelia Zuschke und
den Bezirksbürgermeister Herrn Dr. Karl-Heinz Graf sehr herzlich. Er dankt für das
große Interesse am Verfahren und stellt den Umfang sowie den zeitlichen Rahmen
des Projekts vor. Er stellt die besondere Bedeutung der "žBenrather Rochade" für die
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Stadtentwicklung heraus und sieht darin die Chance einer über den Stadtteil
hinausstrahlenden Quartiersentwicklung.
Herr Dr. Karl-Heinz Graf, Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Benrath, begrüßt
den Oberbürgermeister, die Verwaltung und die Teilnehmenden. Er dankt dabei für
das zahlreiche Erscheinen und freut sich auf eine inhaltsreiche Veranstaltung. Er
eröffnet die Veranstaltung zur frühzeitigen Ã-ffentlichkeitsbeteiligung offiziell um
19:15 Uhr.
Im Anschluss begrüßt auch Frau Cornelia Zuschke, Beigeordnete für Planen, Bauen,
Wohnen und Grundstückswesen der Stadt Düsseldorf die Anwesenden. Sie betont die
Bedeutung des Verfahrens und freut sich über die Anregungen aus der
Bürgerbeteiligung. Die gesammelten Anregungen im Rahmen des vorausgegangenen
offenen Eingangs zeigen bereits die Breite der zu behandelnden Themen, die durch
die Umstrukturierungen an der Benrodestraße und der Wimpfener Straße zu
bewältigen sind.
Frau Jennifer Ilg vom Stadtplanungsamt (Städtebauliche Planung für die Bezirke 9
und 10) erläutert die Rahmenbedingungen des Projektes und den bisherigen Stand
des Bebauungsplanverfahrens. Ein wesentliches städtebauliches Entwicklungsziel für
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Entwicklung von einem
Schulstandort sowie Wohnnutzungen und eine Seniorenpflegeeinrichtung als
Revitalisierungsmaßnahme der ehemals gewerblich -industriell genutzten Brachfläche
im Stadtteil Benrath.
Sie verdeutlicht, dass der politisch beschlossene Umzug des Schloß-Gymnasiums und
der städtischen Realschule Benrath an den Standort Benrodestraße / Marbacher
Straße im Rahmen des bestehenden Planungsrechts erfolgt und die
Gesamtentwicklung des Quartiers mit der geplanten Seniorenpflegeeinrichtung und
dem Wohnungsbau im Rahmen des vorliegenden Planverfahrens zur Neuaufstellung
des Bebauungsplans Nr. 09/014 erfolgen wird.
Es wird weiterhin der Ablauf des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes
und die verschiedenen Möglichkeiten der Beteiligung der Bürger*innen dargestellt.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass im Nachgang dieser Veranstaltung noch bis
zum 14.10.2022 Gelegenheit bestehe, sich schriftlich oder persönlich zu dem
vorgestellten Vorentwurf und dem Bebauungsplanverfahren zu äußern und
Anregungen vorzubringen.
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Im Anschluss gibt Herr Bezirksbürgermeister Dr. Karl-Heinz Graf das Wort an das
Auditorium und bittet um Fragen, die von der Verwal tung beantwortet werden.
1. Fragen und Anregungen zum geplanten Bebauungskonzept
1.1. Es besteht die Rückfrage, ob es nicht sinnvoller sei, eine Gesamtschule statt
zwei unterschiedlicher Schulformen zu realisieren?
Der Bedarf der Schulformen richtet sich nach dem Schulentwicklungsplan der Stadt
Düsseldorf. Dieser weist für den Stadtteil Benrath die Notwendigkeit der
vorhandenen Schulformen auf. Daher wird keine Gesamtschule an diesem Standort
realisiert.
1.2. Es wird angemerkt, dass der Platzbedarf und die damit einhergehenden
Flächenverfügbarkeiten von Gewerbegebieten im Vergleich zu den
gesamtstädtischen Wohngebieten als ungerecht angesehen werden. Ist eine
Mischnutzung denkbar?
Mit dem "žUrbanen Gebiet" wurde auf der Ebene der Bundesgesetzgebung ein neues
Gebiet für Bebauungsplanverfahren planerisch zur Verfügung gestellt. Dieses
berücksichtigt eine Mischnutzung von Wohnen und Gewerbe. Dieses ist für das
Plangebiet aufgrund seines städtebaulichen Konzeptes nicht angedacht. Das
städtebauliche Konzept sieht mit den unterschiedlichen Nutzungsbausteinen eine
Mischnutzung vor.
1.3. Es wird die Enttäuschung über den dargestellten Wohnungsbau geäußert. Vor
allem die geplante Höhe wird kritisch gesehen. Es wird die Frage gestellt, ob
die dargestellten Geschosse auch alle realisiert werden sollen?
angesehen. Zudem wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine
Verschattungsstudie erstellt. Alle Gutachten und Studien werden im Rahmen des
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1.4. Es wird nachgefragt, welche Wohnungsarten vorgesehen sind und inwieweit
auch geförderter und bezahlbarer Wohnraum geplant sei.
Welche Wohnungsarten realisiert werden, steht noch nicht abschließend fest. Das Handlungskonzept Wohnen der Stadt Düsseldorf wird, gemäß einem Beschluss des
Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung in dem Verfahren über die Errichtung
der Seniorenpflegeeinrichtung nachgewiesen werden.
1.5. Es wird betont, dass das vorgestellte Konzept als gut empfunden wird und als
Bereicherung für Benrath anzu sehen ist. Es wird daran die Frage gestellt, ob
in Zukunft mit weiteren Abbruchmaßnahmen von Gewerbebrachen im Umfeld
zu rechnen sei?
Dies ist derzeit nicht vorgesehen. Es wird zunächst nur abgebrochen, was im Zuge
des aktuellen Verfahre ns zur Revitalisierung der ehemals gewerblich-industriell
genutzten Brachfläche notwendig ist.
1.6. Es wird angemerkt, dass aktuell bewohnte Gebäude auf dem Gelände des
Geltungsbereiches stehen. Werden diese ebenfalls abgebrochen?
Auf der gezeigten Visualisierung war fälschlicherweise auf dem nordöstlichen
Nachbargrundstück anstelle der Bestandsgebäude Bäume dargestellt.
Es handelt sich um einen Fehler in der grafischen Darstellung.
2. Fragen und Anregungen zur Ã-kologie
2.1. Es wird angeregt, das anfallende Regenwasser zu sammeln und z. B. für die
Dach-und Fassadenbegrünung zur Bewässerung zu nutzen.
Das ist von Seiten der Stadt auch so gewünscht und wird entsprechend in das
Verfahren eingebracht.
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2.2. Werden die Schulen an das Fernwärmenetz der Stadt Düsseldorf
angeschlossen?
Die Schulen werden nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen, sondern über Luft-
Wärmepumpe n versorgt.
2.3. Es wird darauf hingewiesen, die umliegende Anwohnerschaft vor Vibrationen
und Geräuschimmissionen der Luft-Wärmepumpen zu schützen.
Der Schutz vor Vibrationen und Geräusche wird bei der planerischen Konzeption der
Luft-Wärmepumpen berücksichtigt. Ein entsprechender Nachweis wird im
Bauantragsverfahren erbracht.
3. Fragen und Anregungen zum Verkehr und Erschließung
3.1. Es wird gefragt, wie die zukünftige Verkehrsführung aussähe. Die verkehrliche
Belastung sei für die Anwohner*innen auch jetzt schon enorm hoch.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Verkehrs-und
Mobilitätsuntersuchung erarbeitet, die verschiedene Möglichkeiten der
Verkehrsführung prüft und entsprechend ihrer Vor-und Nachteile abwägt .
3.2. Die Zuwegung vom/zum Ã-PNV über die Steinkribbenstraße wird als zu schmal
eingeschätzt. Daher wird die Empfehlung gegeben, von der Haltestelle
"žSchöne Aussicht" einen Zugang über die Straße Schöne Aussicht zu schaffen.
Im Rahmen der Verkehrs-und Mobilitätsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren,
wird die verkehrliche Situation im Umfeld des Plangebietes eingehend analysiert und
in diesem Zuge auch die Zugänglichkeit und Anbindung zum Ã-PNV geprüft.
3.3. Es wird vorgetragen, dass die Breite der Haltestelle "žSchöne Aussicht" für die
Menge an Schüler*innen zu schmal sei.
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Die Anregung wird aufgenommen und im Zuge der anstehenden verkehrlichen
Untersuchungen geprüft.
3.4. Es wird angeregt, den Verkehr durch das Gewerbegebiet zu leiten .
Die Flächen im Gewerbegebiet befinden sich im Privatbesitz und sind für eine
entsprechende Nutzung außerhalb der verkehrlichen Nutzung vorgesehen. Eine
Erschließung des Plangebietes durch das westlich liegende Gewerbegebiet schränkt
das zukünftige Entwicklungspotential des Gebietes und seiner Anlieger*innen
erheblich ein.
3.5. Es wird der Wunsch geäußert, zusätzliche Haltepunkte für den Ã-PNV zu
schaffen.
Die Anregung wird aufgenommen und im Zuge der anstehenden verkehrlichen
Untersuchungen geprüft.
3.6. Es wird angeregt, den zukünftigen Schulstandort autofrei zu gestalten. Der
Straßenraum solle nicht als Parkplatz für die Schulmitarbeiter*innen dienen.
Auf dem Grundstück der Schulen soll der Stellplatznachweis vollständig abgedeckt
werden. Ein Parken der Autos außerhalb ist nicht vorgesehen und sollte daher keine
zusätzliche Belastung für die umliegenden Straßenräume darstellen. Auch für die
Wohnnutzung und die Seniorenpflegeeinrichtung sind alle notwendigen Stellplätze
auf dem Grundstück und in der geplanten Tiefgarage geplant.
Anmerkung von Seiten der Schulen: Die Schulleitungen sind bestrebt, "žElterntaxis"
zu unterbinden. Am derzeitigen Standort nutzen die Schüler*innen bereits heute
überproportional das Fahrrad als bevorzugtes Verkehrsmittel. Am neuen Standort
soll dies weitergeführt und gefördert werden.
- 8-
3.7. Es wird nach der Möglichkeit, auf dem Grundstück ein Quartiersparkhaus auch
für die umliegenden Gewerbeeinheiten zu realisieren, gefragt.
Die Errichtung einer Quartiersgarage wurde geprüft. Aufgrund des nur begrenzt zur
Verfügung stehenden Raumes auf dem Grundstück ist eine Errichtung nicht möglich.
Im weiteren Verfahren und der nachfolgenden Quartiersentwicklung am heutigen
Schulstandort "žWimpfener Straße" wird eine Realisierung erneut geprüft.
3.8. Es wird darauf hingewiesen, dass Handlungsbedarf bei den umliegenden
Radverkehrswegen bestände und der Ausbau der Radinfrastruktur für die
Entwicklung der Schulen wichtig sei.
Die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens zu erarbeitende Verkehrsuntersuchung
wird die Radverkehrsanbindung prüfen und Handlungsbedarf und notwendige
Maßnahmen entsprechen d vorschlagen.
3.9. Es wird nachgefragt, ob der Stellplatzschlüssel für das Plangebiet mit 0,6/WE
nicht zu niedrig angesetzt sei.
Der Stellplatzschlüssel begründet sich für das Plangebiet aus der Satzung der
Landeshauptstadt Düsseldorf über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen
sowie von Abstellplätzen für Fahrräder nach § 48 Bauordnung NRW . Dabei werden
auch Faktoren wie Ã-PNV, Car-Sharing und Radwegeverbindungen in der Berechnung
berücksichtigt. In die Berechnungen fließen die Ergebnisse der Verkehrs-und
Mobilitätsuntersuchung ein, die die Auswirkungen des fließenden und ruhenden
Verkehrs untersucht und entsprechende Maßnahmen auch für den ruhenden Verkehr
vorschlägt.
3.10. Es wird angeregt, ein Carsharing-Angebot auf dem Gelände vorzusehen.
Die Initiierung und Planung eines solchen sogenannten Mobil-HUB liegt in der Hand
des Investors. Es findet eine entsprechende Beratung der Fachverwaltung in diese
Richtung statt.
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3.11. Es wird angeregt, die Straße Schöne Aussicht in Richtung der Benrather
Schloßallee zu öffnen, um so den von der Schule abfließenden Kfz-Verkehr aus
dem Wohngebiet herauszuhalten. Die Überlegung in diesem Zusammenhang
besteht darin, die Straße ausschließlich in Richtung der Benrather Schloßallee
zu öffnen.
Die Anregung wurde in der Bürgerschaft kontrovers diskutiert, weil bei der Ã-ffnung
der Straße Schöne Aussicht ein erhöhtes Verkehrsaufkommen befürchtet wird. Die
Machbarkeit der Ã-ffnung der Straße Schöne Aussicht wird im Zuge der
Verkehrsuntersuchung zum vorliegenden Bebauungsplan geprüft. Dabei gilt es,
neben der Erschließungsfunktion für das Gebiet auch die Auswirkungen auf den
Durchgangsverkehr und den Eingriff in den Baumstand zu betrachten.
3.12. Es wird mehrfach erwähnt, dass die Benrodestraße für den
Begegnungsverkehr von zwei Pkws zu schmal sei. Es wird daher ein
Verkehrschaos befürchtet, wenn in der Morgen-und Nachmittagsspitze
Elterntaxis in die Benrodestraße ein-und wieder ausfahren.
Die Frage der Erschließung des Gesamtareals ist Aufgabe der Verkehrsuntersuchung,
die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erarbeitet wird und die Verkehre aller
Verkehrsarten im Plangebiet und im umliegenden Verkehrsnetz untersucht. Dabei
wird auch die Breite und Leistungsfähigkeit der Benrodestraße geprüft und
entsprechende Lösungen für den Hol-und Bringverkehr gesucht. Da die
Schulneubauten dem Bebauungsplanverfahren vorauslaufen, wird auch bereits auf
Ebene der Bauantragsverfahren eine Aussage zu der Leistungsfähigkeit der
Benrodestraße erbracht werden.
3.13. Es wird aufgrund der Pflegeeinrichtung ein erhöhtes Verkehrsaufkommen
durch Rettungswagen erwartet.
Das zu erwartende Aufkommen von Rettungsfahrzeugen und die daraus zu
erwartenden Auswirkungen werden im Zuge der Verkehrsuntersuchung und
Verkehrsplanung geprüft.
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3.14. Es wurde angeregt, dass die Straße Schöne Aussicht als Fahrradstraße zu
deklarieren.
Die Anregung wird aufgenommen u nd im Zuge der Verkehrsuntersuchung zum
vorliegenden Bebauungsplan geprüft.
4. Fragen und Anregungen zu den Baustellenaktivitäten
4.1. Es wird angemerkt, dass die aktuelle Belastung durch die Baustellenfahrzeuge
erheblich sei und es besteht die Sorge, dass dies auch in Zukunft so sein
könnte. Die Belastungen für die Anlieger*innen durch Baustellenimmissionen
müssen im Rahmen gehalten werden.
Zum Zeitpunkt der Bürgerversammlung fanden immissionsintensive Arbeiten,
bedingt durch den Abbruch bestehender Baukörper, statt. Diese werden jedoch in
naher Zukunft beendet sein. Sollte es weitere Störungen oder Unannehmlichkeiten
bedingt durch die Baustelle geben, wird um direkte Kontaktaufnahme mit der IDR
gebeten.
4.2. Es wird nachgefragt, welche immissionsintensiven Arbeiten aktuell stattfinden.
Neben dem Abbruch der bestehenden Baustrukturen wird auch Rohstoffrecycli
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
2. Behandlung Stgn. 4 (1) + 4(2) als Text anzeigen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/141/2025
Stand: 07.11.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/141/2025
Stellungnahmen / Hinweise
aus den Beteiligungen der Behörden, Fachämter und
sonstiger Träger öffentlicher Belange
Frühzeitige Behördenbeteiligung
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
vom 09.01.2023 bis 10.02.2023
sowie
Behördenbeteiligung
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
vom 04.10.2024 bis 04.11.2024
zum Bebauungsplan -Vorentwurf Nr. 09/014
- Benrodestraße / Marbacher Straße -
Stand der Abwägung Beteiligung § 4 (1): 09.2023
Stand der Abwägung Beteiligung § 4 (2): 09.2025
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 2 von 41 Stand: 07.11.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/141/2025
I. Liste der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher
Belange, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zum
Bebauungsplan -Vorentwurf Nr. 09/014 - Benrodestraße / Marbacher
Straße - vorgebracht haben
1. AWISTA-GmbH
Höherweg 100, 40233 Düsseldorf
2. Bezirksregierung Düsseldorf
Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf
3. Deutsche Telekom Technik GmbH: West PTI 1
Hellersbergstraße 35, 41460 Neuss
4. Deutsche Telekom T-NL-West-PTI
Bahnstraße 51, 41569 Rommerskirchen
5. Geologischer Dienst NRW
Postfach 100763, 47707 Krefeld
6. Handwerkskammer Düsseldorf
Georg-Schulhoff-Platz 1, 40221 Düsseldorf
7. IHK-Industrie- und Handelskammer Düsseldorf
Postfach 101017, 40001 Düsseldorf
8. NABU-Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
Ripshorster Straße 306, 46117 Düsseldorf
9. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH
Höherweg 200, 40233 Düsseldorf
10. OpenGrid-PLE
Postfach 120255, 45312 Essen
11. Polizeipräsidium Düsseldorf, Projektgruppe Städtebauliche Kriminalprävention
Luegallee 65, 40545 Düsseldorf
12. Stadtwerke Düsseldorf AG - OE 351 - Liegenschaften
Höherweg 100, 40233 Düsseldorf
13. Vodafone West GmbH (ehemals Unitymedia)
Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf
14. Vodafone GmbH
Hauptstraße 58, 45219 Essen
15. Stadt Düsseldorf: Amt 19 - Amt für Umwelt und Verbraucherschutz
Brinckmannstraße 7, 40255 Düsseldorf
16. Stadt Düsseldorf: Amt 37/51 - Feuerwehr, Rettungsdienst und
Bevölkerungsschutz
Pionierstraße 34, 40215 Düsseldorf
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 3 von 41 Stand: 07.11.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/141/2025
17. Stadt Düsseldorf: Amt 37/5.3 - Kampfmittel
Pionierstraße 34, 40215 Düsseldorf
18. Stadt Düsseldorf: Amt 50 - Amt für Soziales
Willi-Becker-Allee 8, 40277 Düsseldorf
19. Stadt Düsseldorf: Amt 53 - Gesundheitsamt
Kölner Straße 180, 40277 Düsseldorf
20. Stadt Düsseldorf: Amt 54 - Amt für Migration und Integration
Erkrather Straße 377-389, 40231 Düsseldorf
21. Stadt Düsseldorf: Amt 63 - Bauaufsichtsamt
Marktplatz 2, 402313 Düsseldorf
22. Stadt Düsseldorf: Amt 64 - Amt für Wohnungswesen
Brinckmannstraße 5, 40255 Düsseldorf
23. Stadt Düsseldorf: Amt 65 - Liegenschaftsamt
Brinckmannstraße 4, 40255 Düsseldorf
24. Stadt Düsseldorf: Amt 66 - Verkehrsmanagement
Auf'm Hennekamp 45, 40225 Düsseldorf
25. Stadt Düsseldorf: Amt 67 - Stadtentwässerungsbetrieb
Auf'm Hennekamp 47, 40225 Düsseldorf
26. Stadt Düsseldorf: Amt 68 - Gartenamt und Untere Naturschutzbehörde
Kaiserswerther Straße 390, 40474 Düsseldorf
27. Stadt Düsseldorf: Amt 80/2 - Wirtschaftsförderung
Burgplatz 1, 40213 Düsseldorf
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 4 von 41 Stand: 07.11.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/141/2025
II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise
der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum Bebauungsplan -Vorentwurf Nr. 09/014 - Benrodestraße /
Marbacher Straße -
(Beantwortungsstand 4(1): 09.2023 / 4(2): 09.2025)
1. AWISTA GmbH
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort .
4(1) Hinweis zur Positionierung von
Abfallbehältern in einem Radius
von 20 m zur nächsten
Fahrstraße.
Wird im Rahmen des weiteren
Verfahrens geprüft und bei Bedarf
als Festsetzung im Bebauungsplan
oder im Freianlagenplan über den
Städtebaulichen Vertrag (SBV)
gesichert.
2. Bezirksregierung Düsseldorf
4(1) a) Empfehlung zur Beteiligung
von LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland
und LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im
Rheinland.
Beide Ämter wurden an dem
Verfahren beteiligt.
b) Das Plangebiet befindet sich
außerhalb der der
Düsseldorfer Umweltzonen.
Eine Überschreitung der NO2
Grenzwerte ist nicht zu
erwarten.
c) Eine Papierherstellungsfirma
liegt in einer Entfernung von
ca. 1 km zum Plangebiet.
Probleme bezüglich Gerüche
und Lärm sind nicht bekannt.
d) Eine Firma in ca. 600 m
Entfernung zum Plangebiet
lagert giftige, sehr giftige und
brandfördernde Stoffe. Bei der
genannten Firma handelt es
sich um keinen
Betriebsbereich im Sinne der
Störfallverordnung. Probleme
bezüglich Gerüchen und Lärm
sind nicht bekannt.
e) Eine Spedition in
Plangebietsnähe bildet einen
Betriebsbereich der unteren
Der Betrieb liegt nicht innerhalb
des Achtungsabstands.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 5 von 41 Stand: 07.11.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/141/2025
Klasse nach Störfall-
Verordnung. Ein
Nutzungskonflikt sollte im
Hinblick auf ausreichend
Abstand geprüft werden.
f) Nachrichtliche Übernahme und
Berücksichtigung der Belange
im Hochwasserschutz und
Hochwasservorsorge sind
vorzunehmen, da sich das
Plangebiet im Risikogebiet für
seltene und extreme
Hochwasserereignisse
(HQextrem) befindet.
Da sich das Plangebiet in einem
HQextrem-Bereich befindet, wird
eine nachrichtliche Übernahme in
den Planwerken erfolgen.
Die Belange werden in der
Begründung und dem
Umweltbericht umfassend
g) Eine Auseinandersetzung mit
den Zielen und Grundsätzen
des
Bundesraumordnungsplans
Hochwasserschutz muss
erfolgen.
Die Ziele und Grundsätze des
Bundesraumordnungsplans
Hochwasserschutz werden im
Weiteren berücksichtigt.
h) Auswirkungen durch
Starkregenereignisse auf das
Plangebiet sind zu prüfen und
zu berücksichtigen.
Wird im Zusammenhang mit 3.g)
geprüft.
4(2) a) Hinsichtlich der Belange der
Denkmalangelegenheiten
(Dez. 35.4) ergeht folgende
Stellungnahme:
Es wird empfohlen -falls nicht
bereits geschehen- den LVR -
Amt für Denkmalpflege im
Rheinland-, Pulheim und die
zuständige kommunale Untere
Denkmalbehörde zu
beteiligen.
Das LVR-Amt für Denkmalpflege
im Rheinland, Pulheim und die
zuständige kommunale Untere
Denkmalbehörde wurden beteiligt.
b) Insbesondere der LVR -Amt
für Bodendenkmalpflege im
Rheinland sollte beteiligt
werden, da zum 01.06.2022
das Denkmalschutzgesetz
novelliert wurde und somit
auch vermutete
Bodendenkmäler zum
Schutzumfang dazu gehören.
Das LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Pulheim wurde beteiligt.
c) Hinsichtlich der Belange des
Gewässerschutzes (Dez. 54)
ergehen folgende
Stellungnahmen:
Wasserversorgung:
Der vorgelegte Planentwurf
enthält keine Aussagen zur
Das Plangebiet liegt im
Einzugsgebiet des Klärwerkes
Düsseldorf Süd und entwässert im
Mischsystem. Das anfallende
Niederschlags- und Schmutzwasser
ist in den öffentlichen
Mischwasserkanal in der
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 6 von 41 Stand: 07.11.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/141/2025
vorgesehenen Entwässerung
des Plangebietes. Erst mit
Ergänzung der Planung um die
erforderlichen Aussagen zur
Abwasserbeseitigung kann im
Hinblick auf die Belange des
Sachgebietes kommunales
Abwasser eine abschließende
Stellungnahme abgegeben
Benrodestraße einzuleiten.
Aufgrund der hydraulischen
Auslastung des öffentlichen
Abwassernetzes im Bereich des
Plangebietes ist eine gedrosselte
Einleitung des
Niederschlagswassers erforderlich.
Es können maximal Qmax =
100 l/s ungedrosselt in den
öffentlichen Mischwasserkanal in
der Benrodestraße eingeleitet
werden. Alle hierüber hinaus
anfallenden
Niederschlagswassermengen sind
zurück zu halten. Die Drosselung
gilt für die gesamte Fläche des
Plangebietes, daher ist die
Einleitbeschränkung wie folgt
aufzuteilen:
• Schulkomplex (Fläche für den
Gemeinbedarf) → 70 l/s
• Pflegeeinrichtung (Allgemeines
Wohngebiet, Teilgebiet
WA 1.1) → 10 l/s
• Wohnkomplex (Allgemeines
Wohngebiet, Teilgebiet
WA 1.2) → 20 l/s
Rückhalteanlagen sind gemäß DIN
1986-100 bzw. ATV A 117 zu
dimensionieren. Die
Rückstauebene bildet die
Straßenoberkante im
Anschlusspunkt.
Da das Plangebiet bereits vor dem
01.01.1996 bebaut, versiegelt und
an die öffentliche Kanalisation
angeschlossen war, finden die
Forderungen des § 44
Landeswassergesetz (LWG NW) zur
ortsnahen Versickerung,
Verrieselung oder Einleitung in ein
Gewässer keine Anwendung.
Der Bebauungsplan enthält zudem
eine Festsetzung zur
Dachbegrünung, welche einen
positiven Beitrag zur
Regenrückhaltung leistet.
Die Begründung enthält
entsprechende Ausführungen.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 7 von 41 Stand: 07.11.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/141/2025
3. Deutsche Telekom Technik GmbH West PTI 1
4(2) Bei Planungen, die die Anlagen
der Telekom betreffen wird um
erneute Beteiligung gebeten.
Bei Planungen, die die Anlagen der
Telekom betreffen, wird diese
erneut beteiligt.
4. Deutsche Telekom T -NL-West-PTI
4(1) Bei Planungen, die die Anlagen
der Telekom betreffen wird um
erneute Beteiligung gebeten.
Bei Planungen, die die Anlagen der
Telekom betreffen, wird diese
erneut beteiligt.
5. Geologischer Dienst NRW
4(1) a) Bewertung der
Erdbebengefährdung ist
durchzuführen. Das Plangebiet
liegt in Erdbebenzone 0. Es
wird für Gebäude der Klasse
III und IV eine Bewertung
nach Erdbebenzone 1
empfohlen.
Wird im Rahmen des
b) Die Baugrundeigenschaften
sind zu untersuchen und zu
bewerten.
berücksichtigt und geprüft.
6. Handwerkskammer Düsseldorf
4(1) a) Der Wegfall der Gewerbefläche
führt zu einer weiteren
Verknappung des
Gewerbeflächenangebots in
Düsseldorf. Die vorliegende
Fläche liegt nicht in einer
Gewerbe- und
Industriekernzone in
Düsseldorf, sondern ist ihr nur
angelagert. Wegfallende
Gewerbeflächen sollen nach
Möglichkeit an anderer Stelle
Ersatz finden.
Die ehemals gewerbliche genutzte
Fläche des Plangebietes liegt seit
längerer Zeit brach: Sie erfährt
durch ihre Wiedernutzung durch,
im Gewebegebiet ausnahmsweise
zulässigen,
Infrastruktureinrichtungen in Form
von Schulen und einer
Mehrfachhalle sowie Wohnen eine
neue Verwendung. Der Standort ist
für die Fortführung gewerblicher
Nutzung wenig geeignet. Ein
direkter Ersatz ist nicht
vorgesehen. An anderen Stellen
des Stadtgebietes werden
brachliegende Flächen reaktiviert
b) Es ist darauf zu achten, dass
während der Bauphasen
Ein Baustellenkonzept wird Teil des
SBV und berücksichtigt anfallende
Verkehre.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 8 von 41 Stand: 07.11.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/141/2025
Anliefer- und Anliegerverkehre
nicht beeinträchtigt werden.
4(2) a) Die Belange des Handwerks
sieht die Handwerkskammer
nicht berührt. Es wird jedoch
darum gebeten, dass während
der umfangreichen
Baumaßnahme die
angrenzenden Betriebe nicht
in der Ausführung ihrer
Tätigkeit eingeschränkt
werden. So ist bei der
temporären Änderung der
verkehrlichen Situation oder
gar Sperrung von
Straßenteilen darauf
hinzuweisen, dass
sichergestellt wird, dass die
Kunden-, Anliefer- und
Anliegerverkehre ansässiger
Gewerbebetriebe nach wie vor
möglich sind und durch die
Baumaßnahme nicht
beeinträchtigt werden.
In der Landeshauptstadt
Düsseldorf wird im Vorfeld
größerer Bauprojekte darauf
geachtet, ein sorgfältiges
Baustellenlogistikkonzept zu
erarbeiten, das die Bauabläufe und
Baustellenverkehre optimiert und
die unausweichlichen
Beeinträchtigungen auf ein
Minimum reduziert.
7. IHK-Industrie und Handelskammer
4(1) a) Eine lärmtechnische
Untersuchung mit Einbezug
der auf den Dächern
befindlichen Anlagen ist zu
erstellen.
Ein entsprechendes Gutachten wird
b) Es wird angeregt, ein
Geruchsgutachten zu
erstellen.
Die dem Amt für Umwelt- und
Verbraucherschutz bisher
vorliegenden Erkenntnisse lassen
nicht darauf schließen, dass eine
unverhältnismäßige
Geruchsbelästigung vorliegt oder
zu erwarten ist. Gleichzeitig läuft
bereits ein umweltrechtliches
Verfahren im Nachbargebiet.
Daher wird ein Geruchsgutachten
ausgeschlossen.
c) In Abhängigkeit der
Ergebnisse des
Lärmgutachtens wird
empfohlen, öffenbare Fenster
an stark belasteten
Fassadenseiten mittels
Festsetzung zu untersagen.
Wird im weiteren Verfahren mit
dem Gutachter abgestimmt und
falls nötig über eine geeignete
Festsetzung im Bebauungsplan
geregelt.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 9 von 41 Stand: 07.11.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/141/2025
d) Es ist zu prüfen, ob ein
Teilbaugebiet in der Fläche für
Gemeinbedarf im Sinne eines
Gewerbegebietes festgesetzt
werden kann. Aufbauend
darauf wird bei einer positiven
Prüfung eine Festsetzung
entsprechend konfliktlösender
Natur im Hinblick auf
Lärmwertüberschreitungen
angeregt.
Die Festsetzung als Fläche für
Gemeinbedarf mit
Zweckbestimmung Schule schließt
Nutzungen mit besonderem
Schutzbedarf aus. Auf Basis
schalltechnischer Untersuchungen
werden zur Vermeidung von
Nutzungskonflikten Festsetzungen
im Bebauungsplan und auf Ebene
des Baugenehmigungsverfahrens
entsprechende bauliche
Vorkehrungen für die Schule
getroffen. Konflikte mit den
benachbarten Gewerbe- und
Industriebetrieben werden somit
vermieden.
e) Eine Festsetzung die besagt,
dass die Wohnbebauung und
die Seniorenpflegeeinrichtung
erst nach Realisierung der
Schulen realisiert werden,
sollte verfasst werden.
Im Sinne des Schutzes der
entstehenden Wohnbebauung und
der Seniorenpflegeeinrichtung wird
eine entsprechende Festsetzung
verfasst.
8. NABU-Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
4(1) Es wird angeregt an Gebäuden
Rückzugsorte und
Nistmöglichkeiten vorzusehen.
Wird in Abstimmung mit dem
Gutachter sowie des
Ratsbeschlusses vom 24.06.2019
"Artenschutz bei Bau- und
Renovierungsmaßnahmen an
städtischen Gebäuden", welcher
insbesondere die Bedeutung und
Funktion von Fassadenquartieren
im innerstädtischen Bereich
unterstreicht, ermittelt und im GOP
festgehalten.
9. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH
4(1) Im Plangebiet befinden sich Strom-
Wasser- und Gasleitungen. Diese
sind während der Bauausführung
zu berücksichtigen und zu
schützen. Jegliche geplanten
Eingriffe sind der Netzgesellschaft
anzuzeigen und mit dieser
abzustimmen.
Es wurden mehrere
Auskunftsblätter sowie
Während der
Baugenehmigungsphase wird der
Bauherr die Netzgesellschaft
f
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
3. Begründung als Text anzeigen
- 1 -
Begründung
zum Bebauungsplan -Entwurf Nr. 09/014
- Benrodestraße / Marbacher Straße -
- Stadtbezirk 9 - Stadtteil Benrath -
- 2 -
Teil A - Städtebauliche Aspekte ................................................................... 5
1 Planungsanlass ................................................................................. 5
2 Örtliche Verhältnisse .......................................................................... 5
2.1 Beschreibung des Plangebietes ............................................................ 5
2.2 Bestand ........................................................................................... 6
2.3 Umgebung ....................................................................................... 6
2.4 Verkehr und Erschließung ................................................................... 6
2.5 Infrastruktur .................................................................................... 7
2.6 Grünstrukturen ................................................................................. 7
3 Gegenwärtiges Planungsrecht ............................................................. 8
3.1 Regionalplan ..................................................................................... 8
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) ................................................................. 8
3.3 Landschaftsplan ................................................................................ 8
3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, § 34, § 35 BauGB ...... 8
4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte .............................................. 9
4.1 Raumwerk D .................................................................................... 9
4.2 Rahmenplan Einzelhandel ................................................................. 10
4.3 Sanierungsgebiet ............................................................................ 10
4.4 Denkmalbereichs- und Erhaltungssatzungen ....................................... 11
4.5 Gewerbe- und Industriekernzonen ..................................................... 11
4.6 Handlungskonzept Zukunft Wohnen (HKW) ......................................... 11
5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes ....... 12
5.1 Städtebauliches Konzept .................................................................. 12
5.2 Freiraumkonzept ............................................................................. 13
5.3 Verkehrskonzept ............................................................................. 14
5.4 Anpassung des Planungsrechts .......................................................... 15
6 Inhalt des Bebauungsplans ............................................................... 16
6.1 Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung „Schule, Anlagen für
sportliche Zwecke und Sternwarte" .................................................... 16
6.2 Art der baulichen Nutzung ................................................................ 16
6.3 Maß der baulichen Nutzung ............................................................... 17
6.4 Baugrenzen, unterirdische Baugrenzen, überbaubare und nicht überbaubare
Grundstücksflächen ......................................................................... 25
6.5 Abweichende Abstandsflächen ........................................................... 27
6.6 Bauweise ....................................................................................... 30
6.7 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen .............................................. 30
6.8 Bereiche für Ein- und Ausfahrten ....................................................... 31
- 3 -
6.9 Verkehrliche Erschließung ................................................................. 31
6.10 Ver- und Entsorgung ....................................................................... 31
6.11 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht .......................................................... 33
6.12 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ..................................................................................... 34
6.13 Artenschutz .................................................................................... 34
6.14 Grünplanerische Inhalte ................................................................... 35
6.15 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ....................................... 40
6.16 Hochwasser .................................................................................... 46
6.17 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 47
6.18 Bedingte Festsetzungen ................................................................... 48
6.19 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ................................................ 48
7 Nachrichtliche Übernahme ................................................................ 50
8 Hinweise ........................................................................................ 50
9 Verfahren ....................................................................................... 53
9.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB ................... 53
9.2 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB .......................................... 53
9.3 Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB ........................................ 53
10 Soziale Maßnahmen ......................................................................... 53
11 Bodenordnende Maßnahmen ............................................................. 53
12 Kosten für die Gemeinde .................................................................. 53
Teil B - Umweltbericht .............................................................................. 54
13 Zusammenfassung .......................................................................... 54
14 Beschreibung des Vorhabens ............................................................ 55
15 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet .................................................. 56
16 Schutzgutbetrachtung ...................................................................... 57
16.1 Mensch .......................................................................................... 57
16.1.1 Verkehrslärm .................................................................................. 57
16.1.2 Gewerbeemissionen ......................................................................... 59
16.1.3 Sport- und Freizeitlärm .................................................................... 62
16.1.4 Elektromagnetische Felder (EMF) ....................................................... 62
16.1.5 Störfallbetriebsbereiche.................................................................... 62
16.1.6 Beseitigung und Verwertung von Abfällen ........................................... 63
16.1.7 Städtebauliche Kriminalprävention ..................................................... 63
16.1.8 Besonnung ..................................................................................... 64
16.2 Natur und Freiraum ......................................................................... 64
16.2.1 Flächennutzung und -versiegelung ..................................................... 64
- 4 -
16.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft .......................................................... 64
16.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung ........................................................... 71
16.3 Boden ............................................................................................ 74
16.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes ....................................... 74
16.3.2 Altablagerungen im Plangebiet .......................................................... 75
16.3.3 Altstandorte im Plangebiet ................................................................ 75
16.3.4 Vorsorgender Bodenschutz ............................................................... 76
16.4 Wasser .......................................................................................... 76
16.4.1 Grundwasser .................................................................................. 76
16.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ................................... 77
16.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 78
16.4.4 Oberflächengewässer ....................................................................... 80
16.4.5 Wasserschutzgebiete ....................................................................... 80
16.4.6 Hochwasserbelange ......................................................................... 80
16.5 Luft ............................................................................................... 81
16.5.1 Lufthygiene .................................................................................... 81
16.5.2 Umweltfreundliche Mobilität .............................................................. 83
16.6 Klima ............................................................................................ 84
16.6.1 Globalklima .................................................................................... 84
16.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung ........................................................ 85
16.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ............................................. 87
16.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung ............................................... 87
17 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten ...................................... 90
18 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung (Nullvariante) ..................................................................... 90
19 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ................................ 90
20 Weitere Angaben ............................................................................. 91
- 5 -
Teil A - Städtebauliche Aspekte
1 Planungsanlass
Die Gebäude des früheren Schulstandortes an der Wimpfener Straße / Hospitalstraße
mit dem Schloß-Gymnasium und der städtischen Realschule Benrath w iesen einen
sehr hohen Sanierungsbedarf auf.
Durch die Verlagerung des Schulstandortes an die Benrodestraße / Marbacher Straße
bestand die Chance, einen neuen modernen Schulcampus zu entwickeln. Aus
schulorganisatorischer Sicht kann, nach Fertigstellung der neuen Gebäude,
übergangslos von einem an den anderen Standort gewechselt werden.
Aus städtebaulicher Sicht konnte das bisher brach liegende Gelände an der
Benrodestraße / Marbacher Straße im Sinne einer sinnvollen Innenentwicklung neuen
Nutzungen zugeführt werden. Die Schulen wurden als Ausnahme vorab auf Basis des
bestehenden Planungsrechtes genehmigt.
Die Schulgebäude sind bereits errichtet und in Betrieb genommen worden.
Neben der Entwicklung des Schulstandortes bietet sich auf dem Gelände zudem der
Raum für eine wohnbauliche Entwicklung. Diese können jedoch nicht über
bestehendes Planungsrecht realisiert werden und bedürfen der Rechtskraft des neu
aufzustellenden Bebauungsplanes.
Die durch die Verlagerung der beiden oben genannten Schulen freiwerdende Fläche
an der Wimpfener Straße soll im zweiten Schritt - außerhalb des vorliegenden
Bauleitplanverfahrens - städtebaulich neu entwickelt werden.
2 Örtliche Verhältnisse
2.1 Beschreibung des Plangebietes
Das ca. 3 Hektar große Plangebiet liegt im westlichen Teil des Düsseldorfer Stadtteils
Benrath. Das Gebiet wird im Norden und Westen durch ein Industrie- bzw.
Gewerbegebiet, im Südosten von den Grundstücken der nördlichen
Straßenrandbebauung der Benrodestraße sowie im Südwesten durch die südliche
Baukante der Benrodestraße und im Osten durch die Marbacher Straße und private
Grundstücke begrenzt. Das Plangebiet liegt in der Schnittstelle zwischen dem
Zentrum Benraths und den nördlich und westlich angrenzende n industriellen und
gewerblichen Strukturen.
- 6 -
2.2 Bestand
Das Plangebiet wurde zuvor durch eine Papierfabrik und als Logistikstandort genutzt
und liegt derzeit noch teilweise brach. Die erste dokumentierte Kartierung aus dem
Jahr 1922 stellt die Papierfabrik der Firmen Kabel und Jagenberg dar. Die Fabriken
wurden bis 1938 an diesem Standort betrieben. Erst in den 1970er Jahren wurde das
Gebiet für die neue Nutzung eine Spedition umstrukturiert. Die Bestandsbebauung
wurde schon vor längerer Zeit leergezogen und hat seitdem lediglich
Zwischennutzungen in Form von Flüchtlingsunterkünften o.ä. erfahren.
Die bisherige Bebauung ist inzwischen vollständig entfernt worden. Das Plangebiet ist
bereits mit den neuen Schulgebäuden, der Sporthalle sowie den zugehörigen
Freiraumausstattungen bebaut und in Nutzung.
2.3 Umgebung
Das als Industrie- und Gewerbegebiet ausgewiesene nördlich und westlich
angrenzende Gebiet ist durch großflächige Industrie und Gewerbehallen geprägt. Die
nicht überbauten Grundstücksflächen sind weitgehend versiegelt. Von den
verschiedenen gewerblichen und industriellen Tätigkeiten gehen Geräuschemissionen
aus, die die Nutzbarkeit des Plangebietes beeinflussen.
Die östlich an das Gebiet angrenzende gewachsene Stadtstruktur Benraths ist von
einer Blockrandbebauung geprägt. Unmittelbar östlich an das Plangebiet grenzen
gewerblich genutzte Grundstücke an. Südlich und entlang der Benrodestraße bilden
Wohngebäude unterschiedlichsten Baualters eine drei- bis fünfgeschossige
Blockrand- und Zeilenbebauung. An der Marbacher Straße befinden sich zwischen
der straßenständigen Bebauung entlang der Kappeler Straße und Benrodestraße
verschiedene gewerbliche Betriebe.
Im weiteren Umfeld löst sich die geschlossene Straßenrandbebauung in eine drei-
bis fünfgeschossige offene Blockrandbebauung auf.
2.4 Verkehr und Erschließung
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Benrodestraße und über die
Marbacher Straße. Diese Straßen binden das Gebiet an das städtische Straßennetz
mit Anschluss an die Bonner Straße und die Kappeler Straße und im weiteren Verlauf
über die Münchener Straße an das überörtliche Netz an.
Eine gute regionale und überregionale verkehrliche Erreichbarkeit ist auch über den
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gegeben . Das Plangebiet liegt in Nähe zu
den Stadtbahnhaltestellen „Schöne Aussicht" und „Kappeler Straße". Die
- 7 -
Bushaltestellen „Benrodestraße" im Südosten und „Wimpfener Straße" im Nordosten
ergänzen das Angebot. Mit dem ÖPNV besteht über den Bahnhof Benrath eine sehr
gute Anbindung an die Düsseldorfer Innenstadt und den Hauptbahnhof sowie nach
Süden in Richtung Leverkusen und Köln. Zudem befindet sich am Bahnhof Benrath
eine Haltestelle des Rhein-Ruhr-Express (RRX).
Durch die Fuß- und Radwege sind zudem das Rheinufer und weitere großzügige
Grünflächen des Stadtteils sehr gut zu erreichen. Den Anschluss erreicht das
Plangebiet hierb
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
4. Textliche Festsetzungen als Text anzeigen
1
Textliche Festsetzungen
zum Bebauungsplan -Vorentwurf Nr. 09/014
- Benrodestraße/Marbacher Straße -
Stadtbezirk 9 - Stadtteil Benrath
Stand 07.11.2025
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. November 2017 ( Bundesgesetzblatt I S. 3634), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.Oktober 2025 (Bundesgesetzblatt
2025 I Nummer 257), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. November 2017 ( Bundesgesetzblatt I S. 3786), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (Bundesgesetzblatt 2023 I
Nr. 176), der Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergrei-
fenden Hochwasserschutz vom 19. August 2021 (Bundesgesetzblatt I S. 3712) und
der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO
NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW. S. 421), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW.
S. 1172).
Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technische Regel-
werke - VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften oder Richtlinien anderer Art - werden
diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehalten.
I. Textliche Festsetzungen
1. Allgemeines Wohngebiet - Teilgebiete WA 1.1 und WA 1.2
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB; § 4 BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO)
Allgemein zulässig sind:
− Wohngebäude,
− nicht störende Handwerksbetriebe,
− Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportli-
che Zwecke.
Ausnahmsweise können zugelassen werden :
− der Versorgung des Gebiets dienende Läden in Form von Nachbar-
schaftsläden bis maximal 400 m² Verkaufsfläche sowie Schank - und
Speisewirtschaften,
− Anlagen für Verwaltungen,
− sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
Unzulässig sind:
− Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
− Gartenbaubetriebe,
− Tankstellen.
2
2. Stellplätze und Garagen
(§ 12 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und Nr. 11 BauGB)
2.1. Oberirdische Garagen und Carports sind innerhalb des Plangebietes allge-
mein unzulässig.
2.2. Oberirdische Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind außerhalb der überbauba-
ren Flächen ausschließlich in den mit „St 1", „St 2" und „St 3" bezeichne-
ten Flächen zulässig.
2.3. Oberirdische Stellplätze für Fahrräder sind innerhalb der überbaubaren
Flächen sowie außerhalb der überbaubaren Flächen in den mit „St 1",
„St 2", „St 3" und „StF" bezeichneten Flächen sowie in den nördlichen
Vorgärten des WA 1.2 zulässig.
3. Ein- und Ausfahrten
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Die Bereiche für Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen sowie der oberir-
disch festgesetzten Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind jeweils nur in den
in der Planzeichnung festgesetzten Bereichen zulässig.
4. Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 24 und Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 20
BauNVO,)
4.1. Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO)
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA 1.1 und WA 1.2) darf die
festgesetzte GRZ für die Errichtung von Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie für bauliche Anlagen un-
terhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich un-
terbaut wird, bis zu einem Wert von 0,9 überschritten werden.
4.2. Höhe baulicher Anlagen (§ 16 und § 18 BauNVO)
Die GHmax wird definiert durch den höchsten Punkt der Attika (siehe
Festsetzung 12.1). Die festgesetzte GHmax darf durch die Attika nicht
überschritten werden.
4.3. Technikaufbauten und sonstige Dachaufbauten
(§ 16 und 18 BauNVO) i.V.m. § 89 BauO NRW)
Technische Aufbauten und sonstige Aufbauten sind auf den Dachflächen
zulässig.
4.3.1. Im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1.1 und WA 1.2) darf die festgesetzte
maximale Gebäudehöhe wie folgt überschritten werden:
− Technische Aufbauten (z.B. Luft-Wärmepumpen, Klima - und Lüftungs-
anlagen) dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe um bis zu
2,5 m überschreiten. Die technischen Aufbauten sind um mindestens
das Maß ihrer Höhe von der darunterliegenden Gebäudeaußenwand
zurückzusetzen.
− Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung (in Form von solarer
Strahlungsenergie z.B. Photovoltaik, Solarthermie) dürfen die festge-
setzte maximale Gebäudehöhe um bis zu 1,5 m überschreiten.
− Notwendige Absturzsicherungen sind um mindestens das Maß ihrer
Höhe von der darunterliegenden Gebäudeaußenwand zurückzusetzen .
3
− Treppenräume und Fahrstuhlschächte bis zu einer Höhe von 4,0 m.
− Die Grundfläche aller Aufbauten auf den Dachflächen darf 40 % der je-
weiligen Dachfläche nicht überschreiten. Ausgenommen von der Flä-
chenbegrenzung sind Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung.
4.3.2. In der Fläche für Gemeinbedarf (F.f.G.) darf die festgesetzte maximale
Gebäudehöhe wie folgt überschritten werden:
− Notwendige Absturzsicherungen für begehbare Dachterrassen dürfen
die festgesetzte maximale Gebäudehöhe um das bauordnungsrechtlich
erforderliche Maß überschreiten.
− Ballfangnetze dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe um bis
zu 5,0 m überschreiten.
− Die Grundfläche aller Aufbauten auf den Dachflächen darf 60 % der je-
weiligen Dachfläche nicht überschreiten. Ausgenommen von der Flä-
chenbegrenzung sind Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung.
4.4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§ 23 BauNVO)
4.4.1. Vorgärten sind die nicht überbauten Flächen des Allgemeinen Wohngebie-
tes, die zwischen der jeweiligen Gebäudefront einschließlich deren Verlän-
gerung und der anliegenden mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belaste-
ten Fläche oder der anliegenden öffentlichen Verkehrsfläche liegen.
4.4.2. Außerhalb der über- und unterbaubaren Grundstücksflächen sind in allen
Teilen ausnahmsweise zulässig:
− Netzstationen (Trafo),
− Nicht überdachte an das Gebäude angrenzende Terrassen mit einer
Tiefe von bis zu 4,0 m,
− Balkone ab dem ersten Obergeschoss mit einer Tiefe von bis zu 2,5 m
auf einer Länge von maximal 50% der Außenwand je Geschoss.
4.4.3. Außerhalb der über- und unterbaubaren Grundstücksflächen sind in der
Fläche für Gemeinbedarf (F.f.G.) unterirdische Gebäude und unterirdische
Teile von Gebäuden ausnahmsweise zulässig.
4.4.4. Außerhalb der über- und unterbaubaren Grundstücksflächen sind im All-
gemeinen Wohngebiet (WA 1.1 und WA 1.2) unterirdische Gebäude und
unterirdische Teile von Gebäuden unzulässig.
5. Vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB i.V.m. § 6 BauO NRW)
Die Abstandsflächen für Außenwände, die entlang und / oder parallel und
/ oder in einem Winkel bis zu 75° zu den festgesetzten Baugrenzen ste-
hen, werden wie folgt festgesetzt:
− im Bereich AF1→ auf 4 m
− im Bereich AF2→ auf 2 m
6. Abweichende Bauweise
(§ 22 Abs. 4 BauNVO)
In der Fläche für Gemeinbedarf (F.f.G.) ist über die gesamte Längserstre-
4
ckung der überbaubaren Grundstücksfläche entlang der in der Planzeich-
nung eingetragenen Signatur ( ) oder parallel zu dieser, eine
durchgehend geschlossene Bebauung mit seitlichem Grenzabstand zu er-
richten.
7. Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Die mit GFL bezeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Radfahrrecht
zugunsten der Allgemeinheit, mit einem Fahrrecht für Ver- und Entsor-
gungsträger und für Notfallfahrzeuge sowie einem Leitungsrecht zuguns-
ten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten.
8. Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
8.1. Schalldämmmaße der Außenbauteile
Bei Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsänderung von Gebäuden mit
schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind technische Vorkehrungen zum
baulichen Schallschutz gegen Außenlärm entsprechend der jeweils zum
Zeitpunkt der Baugenehmigung bzw., bei genehmigungsfrei en Vorhaben,
zu Beginn des Ausführungszeitpunktes als technische Baubestimmung
eingeführten Fassung der DIN 4109 vorzusehen.
Für die Bestimmung des Schalldämmmaßes für die Außenbauteile von
schutzbedürftigen Räumen ist nach DIN 4109 bei der Ausführungsplanung
der maßgebliche Außenlärmpegel heranzuziehen, der im Rahmen des Be-
bauungsplanverfahrens ermittelt wurde, soweit nicht dauerhafte und we-
sentliche Veränderungen der Lärmsituation vorliegen. Als Mindestanforde-
rung ist hierbei ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 65 dB(A) im Tages-
und Nachtzeitraum zu berücksichtigen.
8.2. Schutz vor Gewerbelärm
nien oder Baugrenzen, parallel oder in einem Winkel bis einschließlich 90°
zu diesen stehen, ist bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung
von Gebäuden der Einbau von öffenbaren Fenstern und Türen für schutz-
bedürftige Räume gemäß DIN 4109 nicht zulässig.
8.2.2. Es können Ausnahmen von der Festsetzung 8.2.1 zugelassen werden, so-
weit in einem schalltechnischen Gutachten nachgewiesen und behördlich
festgestellt wird, dass durch andere geeignete Maßnahmen die Anforde-
rungen der TA Lärm eingehalten werden.
8.3. Schutzvorkehrungen bei Tiefgaragen
8.3.1. In die Gebäude integrierte Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen sind an
Wänden und Decken vollständig bis 2,00 m in die Öffnung hinein gemäß
DIN EN 1793-1 (Ausgabe November 1997, Hrsg.: DIN - Deutsches Insti-
tut für Normung e.V.) mit einer Schallabsorption Dla > 8 dB auszuführen.
Der Abstand zwischen Rampe und öffenbaren Fenstern von Aufenthalts-
räumen darf 5,0 m nicht unterschreiten.
8.3.2. Erforderliche Bodendrainrinnen in der Zufahrt zu den Tiefgaragen und die
Tore zu Tiefgaragen müssen dem Stand der Lärmminderungstechnik ent-
sprechen.
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8.3.3. Tiefgaragen sind über das Dach der aufstehenden oder angrenzenden Ge-
bäude zu entlüften. Von dieser Festsetzung kann abgewichen und aus-
nahmsweise eine anderweitige (mechanische oder natürliche) Lüftungsan-
lage der Tiefgarage realisiert werden, wenn über ein mikroskaliges, luft-
hygienisches Ausbreitungsgutachten (z.B. MISKAM) im Rahmen des Bau-
genehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert für
Stickstoffdioxid (NO2) für das Jahresmittel von 33,1 µg/m³ eingehalten
wird.
9. Bedingte Festsetzungen - Baureihenfolge
(§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB)
Die Aufnahme der zulässigen Nutzungen mit schutzbedürftigen Räumen
i.S.d. TA Lärm in dem Allgemeinen Wohngebiet (WA 1.1 und WA 1.2) ist
solange unzulässig, bis innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in
der Fläche für Gemeinbedarf (F.f.G.) eine durchgehend geschlossene Be-
bauung auf der gesamten Länge gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 6
und in der festgesetzten Mindestgebäudehöhe (GHmin) mindestens im
geschlossenen Rohbau errichtet worden ist.
10. Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und 25 b BauGB i.V.m. § 89 BauO NRW)
10.1. Dachbegrünungen (siehe auch Hinweis Nr. 4)
10.1.1. Die Dächer in der Fläche für Gemeinbedarf (F.f.G.) sind unter Beachtung
der brandschutztechnischen Bestimmungen mit einer standortgerechten
Vegetation mindestens extensiv zu begrünen. Die Stärke der Vegetations-
tragschicht muss mindestens 12 cm, auf dem Dach der Sport halle jedoch
abweichend nur 8 cm, betragen (zzgl. Drainschicht).
10.1.2. Von der Dachbegrünung ausgenommen sind verglaste Flächen, Terrassen
und technische Aufbauten soweit sie gemäß anderen Festsetzungen auf
der Dachfläche zulässig sind sowie auf den Dachflächen verortete Schul-
höfe.
10.1.3. Die Dächer im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1.1 und WA 1.2) sind unter
Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen mit einer standort-
gerechten Vegetation mindestens einfach intensiv zu begrünen. Die
Stärke der Vegetationstragschicht muss mindestens 50 cm betragen
(zzgl. Drainschicht).
Abweichend hiervon ist auch eine Stärke der Bodensubstratschicht von
mindestens 40 cm zulässig, wenn unterhalb der Bodensubstratschicht ein
Retentionsvolumen für Niederschlagswasser von mindestens 70 l/m² aus-
gebildet wird. Die Gesamtstärke aus Bodensubstratschicht und Retenti-
onsraum muss dabei mindestens 50 cm betragen.
10.1.4. Von der Dachbegrünung ausgenommen sind verglaste Flächen, Terrassen
und technische Aufbauten soweit sie gemäß anderen Festsetzungen auf
der Dachfläche zulässig sind. Die Ausnahme von der Verpflichtung zur
Dachbegrünung gilt nicht für Anlagen zur regenerativen Energiegewin-
nung.
10.2. Fassadenbegrünung (siehe auch Hinweis Nr. 5)
Die Gebäudefronten an den mit der in der Planzeichnung eingetragenen
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Signatur Fb → gekennzeichneten Baugrenze sind unter Beachtung der
brandschutztechnischen Bestimmungen, mit einer standortgerechten Ve-
getation ab dem 1. Obergeschoss mindestens zu 80 % zu begrünen.
10.3. Tiefgaragenbegrünungen (siehe auch Hinweis Nr. 4)
10.3.1. Tiefgaragendecken oder unterirdische Gebäudeteile im Allgemeinen
Wohngebiet (WA 1.1 und WA 1.2) - soweit sie nicht durch andere zuläs-
sige Nutzungen überbaut werden - sind mit einer standortgerechten
Mischvegetation zu begrünen. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss
mindestens 80 cm (zzgl. Drainschicht) betragen.
10.3.2. Für Baumpflanzungen ist die Stärke der Bodensubstratschicht auf mindes-
tens 130 cm (zzgl. Drainschicht) zu erhöhen. Abweichend ist eine Stärke
der Bodensubstratschicht von mindestens 100 cm zulässig, wenn unter-
halb der Bodensubstratschicht ein Retentionsvolumen für Niederschlags-
wasser von mindestens 70 l/m² ausgebildet. Das durchwurzelbare Sub-
stratvolumen muss mindestens 50 m³ je Baumstandort betragen.
10.4. Begrünung der Vorgärten
10.4.1. Die Vorgärten gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 4.4.1 sind mit Aus-
nahme der notwendigen Zuwegungen sowie Zufahrts - und Stellplatzflä-
chen unversiegelt zu belassen. Der unversiegelte Flächenanteil der Vor-
gärten muss mindestens 60 % betragen. Die unversieg elten Bereiche sind
mit einer strukturreichen Mischvegetation aus standortgerechten Großge-
hölzen, geschnittenen Hecken(-kuben), Bodendeckern, Stauden, Gräsern
und Rasen zu begrünen und von baulichen Anlagen freizuhalten. Zulässig
sind ausschließlich Hauszuwegungen, Einfriedungen, Lüftungsöffnungen
(für Kellerräume oder Trafo-Räume), offene Fahrradabstellplätze und
(Tiefgaragen-)Zufahrten.
10.4.2. Das Bedecken von Flächen mit Steinschüttungen jeglicher Art (zum Bei-
spiel Schotterflächen und/oder Steingabionen) und Kunstrasen ist nicht
zulässig.
10.4.3. Abstellanlagen für Fahrräder sind mindestens auf 2 Seiten durch geschnit-
tene Laubholzhecken oder Kletterpflanzen oder sonstige Strauchpflanzun-
gen einzufassen bzw. zu begrünen.
10.5. Begrünung der Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufstellflächen
Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen sind, soweit sie nicht als Ver-
kehrsflächen genutzt werden, in teilversiegelter Bauweise (zum Beispiel
Rasenfugenpflaster oder wassergebundene Wegedecken) herzustellen.
10.6. Begrünung Fläche für Gemeinbedarf (F.f.G.)
10.6.1. Auf den Schulhöfen sind mindestens 57 mittelgroßkronige Laubbäume mit
einem Stammumfang von 20 -25 cm, gemessen in 1,0 m Höhe, zu pflan-
zen.
10.6.2. Auf der mit „St 1" bezeic
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
6. Planverkleinerung als Text anzeigen
Title: 1392 251023 BP 09_014 BEN_MAR_M500 m. TF_512.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00569349.pdf
Published Time: Thu, 20 Nov 2025 08:12:05 GMT
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Planverkleinerung ohne Maßstab