Beschlussvorlage Aktenzeichen OVA/095/2026

Sondernutzungssatzung

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

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10Dokumente 20. August 2026veröffentlicht

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Beschluss & Empfehlung

  • Der Rat beschließt die vorliegende Neufassung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren
  • Der Rat hat in seiner Sitzung am 11.12.2025 die Änderung der Satzung über Erlaubnisse
  • Düsseldorf (OVA/142/2025) beschlossen. Die heute gültige Satzung ist am 01.01.2026 in

Haupt- und Finanzausschuss02.11.2026Vorberatung Rat 12.11.2026Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat beschließt die vorliegende Neufassung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Sondernutzungssatzung). Sachdarstellung: Gemäß § 7 der Gemeindeordnung NRW können Kommunen Satzungen erlassen, um ihre Angelegenheiten zu regeln. Im Straßen- und Wegegesetz NRW ist in den §§ 19 ff festgehalten, dass Sondernutzungen des öffentlichen Straßenraums nur über eine Satzung

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OVA/095/2026 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Sondernutzungssatzung Fachbereich: 66 - Amt für Verkehrsmanagement Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Marcus Beyer Beratungsfolge: Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität Ordnungs- und 07.10.2026Vorberatung Verkehrsausschuss Haupt- und Finanzausschuss02.11.2026Vorberatung Rat 12.11.2026Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat beschließt die vorliegende Neufassung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Sondernutzungssatzung). Sachdarstellung: Gemäß § 7 der Gemeindeordnung NRW können Kommunen Satzungen erlassen, um ihre Angelegenheiten zu regeln. Im Straßen- und Wegegesetz NRW ist in den §§ 19 ff festgehalten, dass Sondernutzungen des öffentlichen Straßenraums nur über eine Satzung mit Gebühren belegt werden können. Die Sondernutzungssatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf regelt demgemäß, welche Nutzung des öffentlichen Straßenraums in Düsseldorf als Sondernutzung einer Genehmigung bedarf und welche Gebühren dafür anfallen. Der Rat hat in seiner Sitzung am 11.12.2025 die Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf (OVA/142/2025) beschlossen. Die heute gültige Satzung ist am 01.01.2026 in Kraft getreten. Da sich zwischenzeitlich Anpassungsbedarfe insbesondere bei den Gebührensätzen ergeben haben, wurde die Satzung überarbeitet. Die Gebührenhöhen für die Sondernutzungen wurden zuletzt mit Ratsbeschluss vom 28.11.2019 (OVA/031/2019) angepasst; bei den Ratsentscheidungen zu Änderungen der Sondernutzungssatzung vom 16.12.2021 ((OVA/136/2021/1) und 11.12.2025 (OVA/142/2025) fanden keine Erhöhungen der Gebühren statt. Nach § 19a Abs. 2 StrWG NRW sind bei der Bemessung der Gebühren Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Der insoweit zu betrachtende, wirtschaftliche Wert einer Sondernutzung wird dabei durch die allgemeine Preisentwicklung beeinflusst, womit der Verbraucherpreisindex als Orientierungsgröße herangezogen werden kann. Da der Verbraucherpreisindex für den Zeitraum von 2019 bis heute um rund 22 % gestiegen ist, ist die geplante Erhöhung der Gebühren gerechtfertigt. Des Weiteren wurden redaktionellen Änderungen vorgenommen und neue Gebührentatbestände erfasst. So wurden für die Sharing-Angebote von Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen gemäß Anlage 4 die Bereiche von drei auf zwei reduziert. Zudem wurde eine neue Gebührenposition für das sogenannte Laternenladen eingeführt. Für Ladeinfrastruktur müssen zukünftig im Folgejahr nach der Installation Sondernutzungsgebühren entrichtet werden, die allerdings nicht erhöht wurden. Bereits laufende Genehmigungen, für die die Befreiung von der Gebührenpflicht für fünf Jahre gilt, sind von diesem neuen Vorgehen nicht betroffen. Im Rahmen der Abwägung zwischen Vertrauensschutz der Betreibenden von Ladeinfrastruktur und dem öffentlichen Interesse, Gebühren für diese Nutzung zu erheben, wurde zugunsten dieser für den Klimaschutz wichtigen Einrichtung von Ladeinfrastruktur entschieden. Daher werden aufgrund des Vertrauensschutzes nicht rückwirkend Gebühren eingenommen. Die bisherigen Tarifstellen 7.1, 7.3 und 7.5 (Jahres-, Saison- und Tagestarife für Außengastronomie) werden zugunsten jeweils eines einheitlichen Monatstarifes in der Sommer- bzw. Wintersaison ersatzlos gestrichen. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung muss für ein und dieselbe Straßennutzung auch ein und dieselbe Gebühr erhoben werden. Unterschiede in der Höhe der Gebühr z. B. aufgrund verschiedener Tarifoptionen sind nicht zulässig. Insofern sind die genannten Tarifstellen entbehrlich. Weitere Details können den Synopsen entnommen werden. Die neue Sondernutzungssatzung kann dann nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten. Anlagen: Anlage 1 - Sondernutzungssatzung Anlage 2 - Synopse der Sondernutzungssatzung Anlage 3 - Gebührentabelle - Anlage 1 der Sondernutzungssatzung Anlage 4 - Synopse der Gebührentabelle der Sondernutzungssatzung Anlage 5 - Anlage 2 der Sondernutzungssatzung Anlage 6 - Anlage 2a der Sondernutzungssatzung Anlage 7 - Anlage 3 der Sondernutzungssatzung Anlage 8 - Anlage 4 der Sondernutzungssatzung Anlage 9 - Synopse zur Anlage 4 der Sondernutzungssatzung Seite 2
Anlage 1 - Sondernutzungssatzung als Text anzeigen
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 12.11.2026 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), der §§ 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91) sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206) folgende Satzung beschlossen: § 1 Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Gemeinde- und Kreisstraßen sowie die gem. § 5 Abs. 4 FStrG festgesetzten Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und die gem. § 5 Abs. 2 StrWG NRW festgesetzten Ortsdurchfahrten von Landesstraßen innerhalb des Stadtgebietes Düsseldorf. § 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen (1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Sondernutzungen an den in § 1 aufgeführten Verkehrsflächen der Erlaubnis durch die Landeshauptstadt Düsseldorf. Die Erlaubnis wird durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid erteilt. Über die Sondernutzung der Straße kann auch ein öentlich-rechtlicher Vertrag mit der Benutzerin bzw. dem Benutzer geschlossen werden. Sonstige nach öentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen (z.B. Baugenehmigungen) werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. (2) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht (§ 18 Abs. 1 StrWG NRW, § 8 Abs. 1 FStrG). (3) Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr zu benutzen (§ 14 Abs. 1 StrWG NRW, § 7 Abs. 1 FStrG). (4) Die Inanspruchnahme des öentlichen Straßenraums im Rahmen der Sondernutzung ohne Erlaubnis ist ordnungswidrig und kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner jeweils geltenden Fassung mit Geldbuße geahndet werden. Satz 1 gilt nicht für erlaubnisfreie Sondernutzungen. § 3 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis für eine Sondernutzung wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. (2) Ambulanter Straßenhandel jeglicher Art ist auf den in der Anlage 3 genannten Straßen und Plätzen ausgeschlossen; insoweit wird keine Sondernutzungserlaubnis erteilt. Das gilt auch für das Aufstellen von Verkaufswagen oder Verkaufsständen. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Satzung. Straßenhändler dürfen sich den genannten Straßen und Plätzen nur bis auf einen Abstand von 50 m zu Verkaufszwecken nähern; maßgeblich ist der kürzeste Abstand (Luftlinie) zwischen dem Ort der Sondernutzung und dem dazu nächstgelegenen Rand der jeweiligen Straße. Satz 1 gilt nicht für den ambulanten Straßenhandel mit Blumen sowie Zeitschriften. (3) Sondernutzungserlaubnisse für Ständer für Ausstellungswaren auf der Königsallee sowie auf der Rheinuferpromenade (Joseph-Beuys-Ufer, Mannesmannufer, Rathausufer) können nur erteilt werden, soweit es sich um Zeitschriften und Bücher handelt. Im übrigen Stadtgebiet können auch andere als die zuvor genannten Warenarten ausgestellt werden, sofern nicht anderslautende Vorschriften dies Seite 1 von 6 unterbinden (z.B. Jugendschutzbestimmungen, Satzungen über Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt). In den Fußgängerzonen und auf der Schadowstraße ist der Gehweg in einer Breite von mindestens 4,50 Meter, auf allen anderen Straßen in einer Breite von mindestens 1,80 Meter, für den Gemeingebrauch freizuhalten. Wird dieses Maß unterschritten, kann eine Erlaubnis nicht erteilt werden (4) Eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Zeitungsentnahmegeräten wird nur erteilt für den Verkauf regelmäßig herausgegebener, in der Landeshauptstadt Düsseldorf angebotener Tages- und Sonntagszeitungen, deren Auflage zu einem überwiegenden Teil über andere Vertriebswege außerhalb des öentlichen Straßenraums (z.B. über den regulären Zeitungshandel, Groß- und Einzelhändler und -händlerinnen und Abonnements) abgesetzt wird. Die Anbringung von Werbung Dritter, z.B. durch Beklebungen oder durch die Anbringung oder den Einbau von Werbeträgern jeglicher Art, an bzw. in den Zeitungsentnahmegeräten ist nicht zulässig. (5) Werbeträger (Planen, Werbebanner, Bildschirme o.ä.), die insbesondere an Hausfassaden, Baugerüsten, Bauzäunen und Baucontainern angebracht werden und die in den öentlichen Straßenraum ragen, bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis, wenn sie insgesamt unterhalb einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden angebracht werden. Werbeträger, die unterhalb einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden beginnen und deren Oberkante über 5,00 m über dem Erdboden hinausgehen, stellen in den Abmessungen bis 5,00 m eine erlaubnisbedürftige Sondernutzung dar. Im Einzelfall kann ein Werbeträger in Erweiterung von Satz 2 auch oberhalb einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen. Der Einzelfall bemisst sich insbesondere am Ausmaß der Einwirkung des Werbeträgers auf die Verkehrsfläche und kann etwa bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vorliegen. Für Werbeträger bzw. Bestandteile von Werbeträgern ab einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden richtet sich die Nutzung mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Abs. 5 Satz 3 nach § 905 BGB und den zivilrechtlichen Vorgaben; die Landeshauptstadt Düsseldorf schließt für diese Flächen mit der Erlaubnisnehmerin bzw. dem Erlaubnisnehmer dann einen Vertrag ab. Werbeträger dürfen nur angebracht werden, wenn sie in der Summe maximal 50 % der gesamten Ansichtsfläche einnehmen, eine Fläche von 100 m² in der Summe nicht überschreiten und die restliche Ansichtsfläche mittels einer Fassadennachbildung/- vorschau abgedeckt werden. (6) Für beleuchtete Werbeträger nach Abs. 5 wird für jedes Beleuchtungselement eine separate Gebühr gemäß Gebührentarif gefordert. Zu den Beleuchtungselementen zählen insbesondere Strahler und Licht-Leisten. Horizontal verlaufenden Licht-Leisten und Strahler dürfen nur angebracht werden, wenn gleichzeitig Vorrichtungen zur Taubenvergrämung angebracht werden. § 4 Verkehrssicherung, Haftung, Ersatzanspruch (1) Die Verkehrssicherungspflicht für die im Rahmen der Sondernutzung beanspruchte öentliche Verkehrsfläche und die darin errichteten, eingebrachten oder aufgestellten Anlagen, Einrichtungen und sonstige Gegenstände obliegt der Nutzerin bzw. dem Nutzer. (2) Für Schäden, die der Landeshauptstadt Düsseldorf oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haftet die Nutzerin bzw. der Nutzer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie bzw. er hat die Landeshauptstadt Düsseldorf von allen Ersatzansprüchen Dritter frei zu stellen, die diese gegen sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Sondernutzung erheben. Sie bzw. er ist verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung vorzuhalten und auf Verlangen nachzuweisen. Auf die gesetzliche Verpflichtung zum Rückbau gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 StrWG NRW wird verwiesen. § 5 Erlaubnisantrag Seite 2 von 6 (1) Die Erlaubnis ist mit Angaben über Art und Dauer der Sondernutzung bei der Landeshauptstadt Düsseldorf zu beantragen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist berechtigt, einen schriftlichen Antrag mit Erläuterungen, Zeichnungen, Verkehrszeichenplänen, textlicher Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise zu verlangen. (2) Soll der öentliche Straßenraum für Zwecke der Außengastronomie benutzt werden und hat die Landeshauptstadt Düsseldorf über einen entsprechenden Antrag nach Abs. 1 nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Erlaubnis für die Dauer von längstens einem Jahr als erteilt. Während der Benutzung der Straße ist zu gewährleisten, dass - der Gehweg nach Maßgabe von § 3, Abs. 3, Satz 3 für den Gemeingebrauch frei bleibt und - Menschen mit Behinderung in der Ausübung des Gemeingebrauchs nicht beeinträchtigt werden Die Benutzung der Straße ist für die Einrichtung von Baustellen oder Durchführung von Veranstaltungen einzustellen; sämtliche Aufbauten sind nach Auorderung der Landeshauptstadt Düsseldorf unverzüglich von der Straße zu entfernen. § 6 Erlaubnisfreie Sondernutzungen Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen unabhängig von eventuell erforderlich vertraglichen Regelungen: 1. bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, wie Gebäudesockel, Gesimse, Auskragungen, Arkaden, Kolonnaden, Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingangsstufen, Kellerlichtschächte und sonstige Schächte, Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer; 2. bauaufsichtlich genehmigte Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die nicht mehr als 10 cm in den Straßenraum hineinragen; 3. Anlagen der öentlichen Versorgung wie z.B. Laternen, Schaltkästen nach dem TKG etc.; 4. Einrichtungen der öentlichen Hand wie z.B. Polizei- und Feuerwehrrufsäulen, Wartehallen und Schutzdächer der öentlichen Verkehrsmittel. Davon unberührt bleibt die Anmelde- bzw. Erlaubnispflicht durch andere Straßenbaulastträger (z.B. Bundesstraßen/Landesstraßen). 5. Straßenmusikerinnen und -musiker in den Fußgängerzonen von 10.00 Uhr - 21.30 Uhr. Es darf jeweils mit der vollen Stunde beginnend eine halbe Stunde lang gespielt werden; die nachfolgenden 30 Minuten sind dann Ruhezeiten. Die Benutzung von lauten Rhythmus- und Blasinstrumenten sowie elektronischer Wiedergabegeräte und Verstärker ist untersagt. Nach der Auührung ist der Standort zu wechseln und es darf nächstens in einem Abstand von 200 m Luftlinie zum ursprünglichen Standort weitergespielt werden; 6. Warenauslagen von Zeitungen und Büchern vor der Geschäftsfront, die nicht mehr als 2 m² betragen. 7. Öentliche Marktveranstaltungen, die nach § 13 dieser Satzung im Straßenraum durchgeführt werden. 8. Werbeträger über Straßenflächen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Schluss- und Ausverkäufe; 9. Tribünen, Rednerpulte, Informationsstände, die politischen Zwecken dienen; unberücksichtigt bleibt die Anmeldepflicht nach dem Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz). 10. Tribünen, Rednerpulte, Informationsstände, Dekorationen, Altäre, Fahnen einschl. Masten und ähnliche Gegenstände aus Anlass von öentlichen Versammlungen und Aufzügen. Unberührt hiervon bleibt die Anmeldepflicht nach dem Versammlungsgesetz und die Erlaubnispflicht nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung; Seite 3 von 6 11. Handzettelverteilungen, die politischen, religiösen, gemeinnützigen oder örtlichen Brauchtumszwecken dienen. Die beabsichtigten Nutzungen der Ziern 9, 10 und 11 sind 14 Tage vor der Inanspruchnahme der Fläche bei der Landeshauptstadt Düsseldorf anzumelden. § 7 Untersagung erlaubnisfreier Sondernutzungen Die Inanspruchnahme erlaubnisfreier Sondernutzungen kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn Belange des Verkehrs dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern. § 8 Gebühren (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe der Anlagen 1, 2 und 2a erhoben, die Bestandteile dieser Satzung sind. (2) Die Gebühr wird im entsprechenden Verhältnis anteilig berechnet, wenn die erlaubte Nutzungsdauer kürzer ist als die Zeitspanne, auf die sich der einschlägige Gebührensatz des Gebührentarifes bezieht. (3) Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben für Sondernutzungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, religiösen oder politischen Zwecken dienen. Sondernutzungsgebühren für stationsgebundene elektrische Ladesäulen sowie Ladebordsteine und Laternenladen (Zier 24.5 und 24.6 der Anlage 1) werden ab dem 1. Januar des Jahres nach der Inbetriebnahme erhoben. Bei Genehmigungserteilung zwischen dem 01.01.2026 und 31.12.2026 werden Sondernutzungsgebühren für stationsgebundene elektrische Ladesäulen sowie Ladebordsteine und Laternenladen (Zier 24.6 und 24.7 der Anlage 1) erstmalig fünf Jahre nach Schluss des Jahres nach der Inbetriebnahme erhoben. Abs. 7 bleibt unberührt. (4) Wird im Rahmen einer bestehenden Sondernutzung diese durch erneute Antragstellung verlängert, so ist der gesamte Zeitraum der Sondernutzung bei der Gebührenbestimmung zu berücksichtigen. (5) Im Einzelfall können Sondernutzungsgebühren ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalles mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder der Gebührenschuldnerin, des nur geringen Ausmaßes der Einwirkungen auf die Straße oder aus Billigkeitsgründen geboten ist. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Benutzungsgebühren erstattet oder angerechnet werden. (6) Das Recht, für die Erlaubniserteilung Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für das Recht, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen. (7) Gebührenfreiheit schließt das Erfordernis der Erlaubnis nicht aus. § 9 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind 1. die Antragstellerin bzw. der Antragsteller; 2. die Erlaubnisnehmerin bzw. der Erlaubnisnehmer; 3. die Benutzerin bzw. der Benutzer oder Nutznießerin bzw. Nutznießer der Fläche. (2) Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. Seite 4 von 6 § 10 Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Straßennutzung. Die Gebühren sind fällig: 1. bei auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis; 2. bei ohne Endzeitpunkt lediglich auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils zum 31. Januar; 3. bei unerlaubter Sondernutzung für deren Dauer einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides. § 11 Gebührenerstattung (1) Wird zur Überzeugung der Landeshauptstadt Düsseldorf nachgewiesen, dass 1. eine geringere als die erlaubte Fläche tatsächlich in Anspruch genommen worden ist, oder 2. die Sondernutzung nicht während des gesamten Genehmigungszeitraumes ausgeübt worden ist, wird die entrichtete Gebühr im entsprechenden Verhältnis erstattet; eine noch nicht entrichtete Gebühr wird im entsprechenden Verhältnis ermäßigt. (2) In den Fällen des Abs. 1 wird höchstens bis zur einschlägigen Mindestgebühr erstattet bzw. ermäßigt. Der Zeitraum, auf den sich der einschlägige Gebührensatz des Gebührentarifs bezieht (Gebührensatz-Zeitraum) gilt in den Fällen des Abs. 1 als durch die Sondernutzung jeweils voll in Anspruch genommen, auch wenn er durch die tatsächlich ausgeübte Sondernutzung nur teilweise in Anspruch genommen worden ist. § 12 Sonstige Benutzung (1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straßen und die Berechnung des Entge

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Anlage 2 - Synopse der Sondernutzungssatzung als Text anzeigen
Aktuelle Version Geplante Version Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 16.12.2021 aufgrund des Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 12.11.2026 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), der der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), der §§19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-§§ 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91) sowie des § 8 Abs.1 und 3 des 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91) sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206) folgende Satzung beschlossen: vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206) folgende Satzung beschlossen: § 1 Sachlicher Geltungsbereich § 1 Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Gemeinde- und Kreisstraßen sowie die gem. § 5 Diese Satzung gilt für die Gemeinde- und Kreisstraßen sowie die gem. § 5 Abs. 4 FStrG festgesetzten Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und die Abs. 4 FStrG festgesetzten Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und die gem. § 5 Abs. 2 StrWG NRW festgesetzten Ortsdurchfahrten von gem. § 5 Abs. 2 StrWG NRW festgesetzten Ortsdurchfahrten von Landesstraßen innerhalb des Stadtgebietes Düsseldorf. Landesstraßen innerhalb des Stadtgebietes Düsseldorf. § 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen § 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen (1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedürfen (1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Sondernutzungen an den in § 1 bezeichneten Stellen der Erlaubnis durch Sondernutzungen an den in § 1 aufgeführten Verkehrsflächen der Erlaubnis die Landeshauptstadt Düsseldorf. Dieses Erfordernis wird durch die durch die Landeshauptstadt Düsseldorf. Die Erlaubnis wird durch Erteilung anderer Genehmigungen nicht berührt (z.B. Baugenehmigungen). schriftlichen oder elektronischen Bescheid erteilt. Über die Sondernutzung Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. der Straße kann auch ein öentlich-rechtlicher Vertrag mit der Benutzerin bzw. dem Benutzer geschlossen werden. Sonstige nach öentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen (z.B. Baugenehmigungen) werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. (2) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den (2) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht (§ 18 Abs.1 StrWG NRW, § 8 Abs.1 FStrG). Gemeingebrauch hinausgeht (§ 18 Abs. 1 StrWG NRW, § 8 Abs.1 FStrG). Seite 1 von 11 (3) Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im (3) Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr zu Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr zu benutzen (§14 Abs.1 StrWG NRW, § 7 Abs. 1 FStrG). benutzen (§ 14 Abs. 1 StrWG NRW, § 7 Abs. 1 FStrG). (4) Die Inanspruchnahme des öentlichen Straßenraums im Rahmen der (4) Die Inanspruchnahme des öentlichen Straßenraums im Rahmen der Sondernutzung ohne Erlaubnis ist ordnungswidrig und kann nach den Sondernutzung ohne Erlaubnis ist ordnungswidrig und kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner jeweils geltenden Fassung mit Geldbuße geahndet werden. Satz 1 gilt nicht jeweils geltenden Fassung mit Geldbuße geahndet werden. Satz 1 gilt nicht für erlaubnisfreie Sondernutzungen. für erlaubnisfreie Sondernutzungen. § 3 Erlaubnis § 3 Erlaubnis zuletzt geändert durch Satzung vom 18.12.2025 (www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröentlicht am 23.12.2025; nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 1/2 vom 10.01.2026; In- Kraft-Treten; 01.01.2026) (1) Die Erlaubnis für eine Sondernutzung wird auf Zeit oder auf Widerruf (1) Die Erlaubnis für eine Sondernutzung wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. (2) Ambulanter Straßenhandel jeglicher Art ist auf den in der Anlage 3 (2) Ambulanter Straßenhandel jeglicher Art ist auf den in der Anlage 3 genannten Straßen und Plätzen ausgeschlossen; insoweit wird keine genannten Straßen und Plätzen ausgeschlossen; insoweit wird keine Sondernutzungserlaubnis erteilt. Das gilt auch für das Aufstellen von Sondernutzungserlaubnis erteilt. Das gilt auch für das Aufstellen von Verkaufswagen oder Verkaufsständen. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verkaufswagen oder Verkaufsständen. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Satzung. Straßenhändler dürfen sich den genannten Straßen und Plätzen Satzung. Straßenhändler dürfen sich den genannten Straßen und Plätzen nur bis auf einen Abstand von 50 m zu Verkaufszwecken nähern; nur bis auf einen Abstand von 50 m zu Verkaufszwecken nähern; maßgeblich ist der kürzeste Abstand (Luftlinie) zwischen dem Ort der maßgeblich ist der kürzeste Abstand (Luftlinie) zwischen dem Ort der Sondernutzung und dem dazu nächstgelegenen Rand der jeweiligen Straße. Sondernutzung und dem dazu nächstgelegenen Rand der jeweiligen Straße. Satz 1 gilt nicht für den ambulanten Straßenhandel mit Blumen sowie Satz 1 gilt nicht für den ambulanten Straßenhandel mit Blumen sowie Zeitschriften. Zeitschriften. (3) Sondernutzungserlaubnisse für Ständer für Ausstellungswaren auf der (3) Sondernutzungserlaubnisse für Ständer für Ausstellungswaren auf der Königsallee sowie auf der Rheinuferpromenade (Joseph-Beuys-Ufer, Königsallee sowie auf der Rheinuferpromenade (Joseph-Beuys-Ufer, Mannesmannufer, Rathausufer) können nur erteilt werden, soweit es sich Mannesmannufer, Rathausufer) können nur erteilt werden, soweit es sich um Zeitschriften und Bücher handelt. Im übrigen Stadtgebiet können auch um Zeitschriften und Bücher handelt. Im übrigen Stadtgebiet können auch Seite 2 von 11 andere als die zuvor genannten Warenarten ausgestellt werden, sofern andere als die zuvor genannten Warenarten ausgestellt werden, sofern nicht nicht anderslautende Vorschriften dies unterbinden (z.B. anderslautende Vorschriften dies unterbinden (z.B. Jugendschutzbestimmungen, Satzungen über Werbeanlagen und Jugendschutzbestimmungen, Satzungen über Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt). Warenautomaten in der Altstadt). In den Fußgängerzonen und auf der Schadowstraße ist der Gehweg in einer In den Fußgängerzonen und auf der Schadowstraße ist der Gehweg in einer Breite von mindestens 4,50 Meter, auf allen anderen Straßen in einer Breite Breite von mindestens 4,50 Meter, auf allen anderen Straßen in einer Breite von mindestens 1,80 Meter, für den Gemeingebrauch freizuhalten. Wird von mindestens 1,80 Meter, für den Gemeingebrauch freizuhalten. Wird dieses Maß unterschritten, kann eine Erlaubnis nicht erteilt werden dieses Maß unterschritten, kann eine Erlaubnis nicht erteilt werden (4) Eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von (4) Eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Zeitungsentnahmegeräten wird nur erteilt für den Verkauf regelmäßig Zeitungsentnahmegeräten wird nur erteilt für den Verkauf regelmäßig herausgegebener, in der Landeshauptstadt Düsseldorf angebotener Tages- herausgegebener, in der Landeshauptstadt Düsseldorf angebotener Tages- und Sonntagszeitungen, deren Auflage zu einem überwiegenden Teil über und Sonntagszeitungen, deren Auflage zu einem überwiegenden Teil über andere Vertriebswege außerhalb des öentlichen Straßenraums (z.B. über andere Vertriebswege außerhalb des öentlichen Straßenraums (z.B. über den regulären Zeitungshandel, Groß- und Einzelhändler und -händlerinnen den regulären Zeitungshandel, Groß- und Einzelhändler und -händlerinnen und Abonnements) abgesetzt wird. Die Anbringung von Werbung Dritter, und Abonnements) abgesetzt wird. Die Anbringung von Werbung Dritter, z.B. z.B. durch Beklebungen oder durch die Anbringung oder den Einbau von durch Beklebungen oder durch die Anbringung oder den Einbau von Werbeträgern jeglicher Art, an bzw. in den Zeitungsentnahmegeräten ist Werbeträgern jeglicher Art, an bzw. in den Zeitungsentnahmegeräten ist nicht zulässig. nicht zulässig. (5) Werbeträger (Planen, Werbebanner, Bildschirme o.ä.), die insbesondere (5) Werbeträger (Planen, Werbebanner, Bildschirme o.ä.), die insbesondere an Baugerüsten, Bauzäunen und Baucontainern angebracht werden und die an Hausfassaden, Baugerüsten, Bauzäunen und Baucontainern angebracht in den öentlichen Straßenraum ragen, bedürfen einer werden und die in den öentlichen Straßenraum ragen, bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis, wenn sie insgesamt unterhalb einer Höhe von Sondernutzungserlaubnis, wenn sie insgesamt unterhalb einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden angebracht werden. Werbeträger, die unterhalb 5,00 m über dem Erdboden angebracht werden. Werbeträger, die unterhalb einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden beginnen und deren Oberkante einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden beginnen und deren Oberkante über 5,00 m über dem Erdboden hinausgehen, stellen in den Abmessungen über 5,00 m über dem Erdboden hinausgehen, stellen in den Abmessungen bis 5,00 m eine erlaubnisbedürftige Sondernutzung dar. Im Einzelfall kann bis 5,00 m eine erlaubnisbedürftige Sondernutzung dar. Im Einzelfall kann ein Werbeträger in Erweiterung von Satz 2 auch oberhalb einer Höhe von ein Werbeträger in Erweiterung von Satz 2 auch oberhalb einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden eine erlaubnispflichtige Sondernutzung 5,00 m über dem Erdboden eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen. Der Einzelfall bemisst sich insbesondere am Ausmaß der darstellen. Der Einzelfall bemisst sich insbesondere am Ausmaß der Einwirkung des Werbeträgers auf die Verkehrsfläche und kann etwa bei Einwirkung des Werbeträgers auf die Verkehrsfläche und kann etwa bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Seite 3 von 11 vorliegen. Für Werbeträger, die ab einer Höhe von 5,00 m über dem vorliegen. Für Werbeträger bzw. Bestandteile von Werbeträgern ab einer Erdboden beginnen, richtet sich die Nutzung nach § 905 BGB und den Höhe von 5,00 m über dem Erdboden richtet sich die Nutzung mit zivilrechtlichen Vorgaben. Werbeträger dürfen nur angebracht werden, Ausnahme der Fälle nach § 3 Abs. 5 Satz 3 nach § 905 BGB und den wenn sie maximal 30 % der gesamten Ansichtsfläche einnehmen, eine zivilrechtlichen Vorgaben; die Landeshauptstadt Düsseldorf schließt für Fläche von 100 m2 nicht überschreiten und die restliche Ansichtsfläche diese Flächen mit der Erlaubnisnehmerin bzw. dem Erlaubnisnehmer dann mittels einer Fassadennachbildung/-vorschau abgedeckt werden. einen Vertrag ab. Werbeträger dürfen nur angebracht werden, wenn sie in der Summe maximal 50 % der gesamten Ansichtsfläche einnehmen, eine Fläche von 100 m² in der Summe nicht überschreiten und die restliche Ansichtsfläche mittels einer Fassadennachbildung/-vorschau abgedeckt werden. (6) Für beleuchtete Werbeträger an Baugerüsten nach Abs. 5 S. 1 und 2 wird (6) Für beleuchtete Werbeträger nach Abs. 5 wird für jedes für jedes Beleuchtungselement eine separate Gebühr gemäß Gebührentarif Beleuchtungselement eine separate Gebühr gemäß Gebührentarif gefordert. Zu den Beleuchtungselementen zählen insbesondere Strahler gefordert. Zu den Beleuchtungselementen zählen insbesondere Strahler und Licht-Leisten. Horizontal verlaufenden Licht-Leisten dürfen nur und Licht-Leisten. Horizontal verlaufenden Licht-Leisten und Strahler angebracht werden, wenn gleichzeitig Vorrichtungen zur Taubenvergrämung dürfen nur angebracht werden, wenn gleichzeitig Vorrichtungen zur angebracht werden. Taubenvergrämung angebracht werden. § 4 Verkehrssicherung, Haftung, Ersatzanspruch § 4 Verkehrssicherung, Haftung, Ersatzanspruch (1) Die Verkehrssicherungspflicht für die im Rahmen der Sondernutzung (1) Die Verkehrssicherungspflicht für die im Rahmen der Sondernutzung beanspruchte öentliche Verkehrsfläche und die darin errichteten, beanspruchte öentliche Verkehrsfläche und die darin errichteten, eingebrachten oder aufgestellten Anlagen, Einrichtungen und sonstige eingebrachten oder aufgestellten Anlagen, Einrichtungen und sonstige Gegenstände obliegt der Nutzerin bzw. dem Nutzer. Gegenstände obliegt der Nutzerin bzw. dem Nutzer. (2) Für Schäden, die der Landeshauptstadt Düsseldorf oder Dritten aus (2) Für Schäden, die der Landeshauptstadt Düsseldorf oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haftet die Nutzerin bzw. der Nutzer nach einer Sondernutzung entstehen, haftet die Nutzerin bzw. der Nutzer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie bzw. er hat die Landeshauptstadt den gesetzlichen Bestimmungen. Sie bzw. er hat die Landeshauptstadt Düsseldorf von allen Ersatzansprüchen Dritter frei zu stellen, die diese Düsseldorf von allen Ersatzansprüchen Dritter frei zu stellen, die diese gegen sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Sondernutzung erheben. gegen sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Sondernutzung erheben. Sie bzw. er ist verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung Sie bzw. er ist verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung vorzuhalten und auf Verlangen nachzuweisen vorzuhalten und auf Verlangen nachzuweisen. Auf die gesetzliche Verpflichtung zum Rückbau gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 StrWG NRW wird verwiesen. Seite 4 von 11 § 5 Erlaubnisantrag § 5 Erlaubnisantrag zuletzt geändert durch Satzung vom 18.12.2025 (www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröentlicht am 23.12.2025; nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 1/2 vom 10.01.2026; In- Kraft-Treten; 01.01.2026) (1) Die Erlaubnis ist mit Angaben über Art und Dauer der Sondernutzung bei (1) Die Erlaubnis ist mit Angaben über Art und Dauer der Sondernutzung bei der Landeshauptstadt Düsseldorf zu beantragen. Die Landeshauptstadt der Landeshauptstadt Düsseldorf zu beantragen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist berechtigt, einen schriftlichen Antrag mit Erläuterungen, Düsseldorf ist berechtigt, einen schriftlichen Antrag mit Erläuterungen, Zeichnungen, Verkehrszeichenplänen, textlicher Beschreibung oder in Zeichnungen, Verkehrszeichenplänen, textlicher Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise zu verlangen. sonst geeigneter Weise zu verlangen. (2) Soll der öentliche Straßenraum für Zwecke der Außengastronomie (2) Soll der öentlich

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Anlage 3 - Gebührentabelle - Anlage 1 der Sondernutzungssatzung als Text anzeigen
Art der Sondernutzung Benutzungs-Benutzungs-Mindestgebühr gebühr gebühr je Erlaubnis/ Zone 1 in Zone 2 in Gebührenbe- Euro Euro scheid in Euro Lfd.Nr Inanspruchnahme des Straßenraumes durch: 1. Verkaufs -, Ausgabe- und Dienstleis-134,00 89,00 134,00 tungs-einrichtungen aller Art, insbeson- dere Warenverkaufsstände, Pavillons, Ki- oske, Verkaufswagen, Automaten ein- schließlich Geldautomaten sowie ver- gleichbare feste bauliche Anlagen, die mit dem Boden verbunden sind und mehr als 10 cm in den öentlichen Stra- ßenraum hineinragen je angefangener m² beanspruchter Straßenfläche jährlich 2. Taxirufsäulen und ähnliche Einrichtungen 60,00 48,00 je Anlage jährlich 3. Bauzwecke 3.1 Bauzäune, einschließlich der umzäunten 8,00 7,00 114,00 Straßenfläche, Baustolagerungen, Bau- maschinen, Tagesunterkünfte, zulas- sungsfreie Bau- und Arbeitswagen in Ver- bindung mit Baumaßnahmen, Baugeräte, Absperrungen je angefangener m² bean- spruchter Straßenfläche monatlich a) nach Ablauf von 6 Monaten, 13,00 11,00 b) nach Ablauf von 12 Monaten, 22,00 17,00 c) nach Ablauf von 18 Monaten 28,00 24,00 4. Leitergerüste je angefangener laufender 5,00 4,00 Meter im 1. Monat a) nach Ablauf eines Monats, 8,00 7,00 b) nach Ablauf von 6 Monaten, 13,00 11,00 c) nach Ablauf von 12 Monaten, 22,00 17,00 d) nach Ablauf von 18 Monaten 28,00 24,00 5. Kabel- und Linienverzweiger (oberirdisch) 120,00 96,00 je Anlage jährlich Seite 1 von 7 5.1 Aufgeständerte Kabelbrücken je ange-5,00 4,00 fangener laufender Meter im 1. Monat a) nach Ablauf eines Monats, 8,00 7,00 b) nach Ablauf von 6 Monaten, 13,00 11,00 c) nach Ablauf von 12 Monaten, 22,00 17,00 d) nach Ablauf von 18 Monaten 28,00 24,00 5.2 Bodenliegende Kabelbrücken je angefan-10,00 10,00 gener laufender Meter im 1. Monat a) nach Ablauf eines Monats 17,00 17,00 b) nach Ablauf von 6 Monaten, 26,00 26,00 c) nach Ablauf von 12 Monaten, 43,00 43,00 d) nach Ablauf von 18 Monaten 55,00 55,00 6. Masten 6.1 für Freileitungen, Fahnen u.a., je Mast 5,00 5,00 36,00 monatlich 6.2 für kommerzielle Werbung pro Tag 12,00 10,00 36,00 7. Tische und Sitzgelegenheiten, die zu ge- 187,40 werblichen Zwecken (Bewirtung u.ä.) aufgestellt werden 7.1 je angefangener m² beanspruchter Stra-10,20 8,30 ßenfläche monatlich März bis Oktober 7.2 je angefangener m² beanspruchter Stra-5,00 3,40 ßenfläche monatlich November bis Feb- ruar 8. Tribünen je angefangener m² bean-2,00 1,20 286,50 spruchter Straßenfläche täglich 9. Ortsfeste Verkaufsstände, Imbissstände, Kioske u.ä. 9.1 bei ausschließlichem Vertrieb von Tabak-44,00 26,00 waren, Zeitungen, Obst, Gemüse, Blu- men, Süßwaren oder alkoholfreien Ge- tränken je angefangener m² beanspruch- ter Straßenfläche monatlich 9.2 bei Vertrieb anderer als unter 9.1 ge-50,00 30,00 nannten Waren oder bei sonstigen Leis- tungen je angefangener m² beanspruch- ter Straßenfläche monatlich Seite 2 von 7 10. Vorübergehend aufgestellte Verkaufs- stände und sonstige Verkaufswagen je angefangener m² beanspruchter Stra- ßenfläche täglich 10.1 auf gewerblichen Weihnachtsmärkten a) in den Fußgängerbereichen der Stadtteile 2,10 Altstadt und Stadtmitte b) im übrigen Stadtgebiet 1,00 1,00 10.2 anlässlich von Straßenveranstaltungen 30,50 21,30 181,90 oder Umzügen je angefangener m² bean- spruchter Straßenfläche täglich 10.3 auf sonstigen gewerblichen Märkten je angefangener m² beanspruchter Stra- ßenfläche a) auf Wochenmärkten jährlich 12,70 10,50 b) auf Trödel- und Krammärkten täglich 4,90 2,30 11. Verkaufscontainer im Zusammenhang 10,50 9,60 183,80 mit Ladenumbauarbeiten je angefange- ner m² beanspruchter Straßenfläche mo- natlich a) nach Ablauf von sechs Monaten monat-12,50 11,60 lich 12. Ambulanter Straßenhandel je angefange-57,30 57,30 454,70 ner m² beanspruchter Straßenfläche mo- natlich 13. Verkaufsstellen zum Verkauf von Grab-18,10 13,40 272,90 schmuck zu Allerheiligen und am Toten- sonntag sowie von Weihnachtsbäumen je angefangener m² beanspruchter Stra- ßenfläche für die Dauer der Erlaubnis 14. Anlagen der Eigenwerbung an der Stätte der Leistung die im Straßenraum stehen oder in diesen hineinragen, je angefange- ner m² Ansichtsfläche 14.1 auf Dauer je angefangener m² Ansichts-246,00 134,00 535,00 fläche jährlich 14.2 vorübergehend je angefangener m² An-1,00 0,50 47,00 sichtsfläche täglich Seite 3 von 7 15. Werbe- und Hinweistafeln oder ähnliche 1,60 1,60 323,40 Gegenstände täglich pro Stück 16. Gewerbliche Anlagen der Produktwer- bung 16.1 auf eigenen Werbeträgern/Flachtafeln 0,60 0,60 367,50 bis DIN A 0 je Werbefläche täglich 16.1.1 stadtteilbezogen max. 50 Plakate auf ei-88,20 88,20 genen Werbeträgern / Flachtafeln bis Größe DIN A0 je Werbefläche für die Dauer der Erlaubnis pauschal 16.2 Großplakattafeln im 18/1- Format je Tafel 24,50 18,40 612,50 täglich 16.3 Je separat geschaltetes Beleuchtungs-60,00 60,00 element an Großplakattafeln, die unter- halb einer Höhe von 5 m in den Straßen- raum ragen, monatlich 16.4 Hinterleuchtete Großflächenvitrinen 1.920,00 1.440,00 (Mega-Light, Premiumgroßflächen, City- Light-Board o.ä.) oder Werbebildschirme, die keine bewegten Bilder oder Filme wiedergeben je angefangener m² An- sichtsfläche jährlich 16.5 Werbebildschirme, die bewegte Bilder 12.000,00 9.000,00 oder Filme wiedergeben je angefangener m² Ansichtsfläche jährlich 16.6 Aufstellen von Fahrzeugen und Anhä-2,50 1,80 245,00 ngern zum Zweck der Werbung, je ange- fangenen m² Werbefläche täglich 16.7 Gewerbliche Werbung i.S.v. Fremdwer-6,00 6,00 240,00 bung an Leitergerüsten/Bauzäunen/Bau- containern (außer Eigenwerbung der am Bauvorhaben tätigen Firmen) je angefan- genen m² Werbefläche pro Tag a) Für Beleuchtungs-elemente an gewerbli-60,00 48,00 chen Werbeträgern nach § 3 Abs. 6, je Beleuchtungselement und je angefange- ner Monat b) Für längliche Lichtleisten (z.B.: LED- 60,00 48,00 Lichtleisten, Leuchtstoröhren) an ge- werblichen Werbeträgern, je angefange- ner Meter und je angefangener Monat Seite 4 von 7 17. Fahrzeuge und Anhänger, die nicht als 2,30 2,30 114,50 parkende Fahrzeuge nach der StVO abge- stellt werden, je angefangener m² bean- spruchter Straßenfläche täglich 18. mobile Fahrradständer mit Werbung, 29,20 17,20 115,50 ausgenommen sind solche an der Stätte der Leistung, in der Breite des Ständers und einer max. Höhe von 40 cm, je Stück monatlich 19. Film- und Fotoarbeiten nach bean- spruchter Straßenflächen täglich 19.1 bis 50 m² ohne Haltverbotzonen, Sper-68,20 54,80 rungen etc. 19.2 bis 50 m² inkl. Haltverbotzonen, Sperrun-183,50 147,00 gen etc. 19.3 bis 200 m² inkl. Haltverbotzonen, Sper-306,30 245,00 rungen etc. 19.4 ab 200 m² inkl. Haltverbotzonen, Sper-612,50 490,00 rungen etc. 20. Mülltonnenschränke, die mehr als 20 cm 216,00 144,00 in den Straßenraum hineinragen je An- lage und angefangenen m² jährlich 21. Ausstellungswaren im Straßenraum 21.1 je angefangener m² beanspruchter Stra-16,10 12,40 161,20 ßenfläche monatlich 21.2 Bei ausschließlichem Vertrieb von Obst, 145,00 111,60 161,20 Gemüse, Blumen, Zeitschriften oder Bü- chern je angefangener m² beanspruchter Straßenfläche jährlich 22. Container 22.1 nicht Recycling je Container täglich 5,00 4,00 36,00 22.2 Recycling jährliche Pauschale 184.065,00 23. Einrichtungen des Telekommunikations- und Postwesens 23.1 Telefonzellen sowie sonstige Einrichtun-884,00 883,00 gen der Telekommunikation je Anlage jährlich 23.2 Postablagekästen je Anlage jährlich 240,00 240,00 Seite 5 von 7 24. Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwe- cken 24.1 Sharing Angebote von Fahrrädern je Stückzahl jährlich gem. Anlage 4 a) In Gebiet A "Zielnetz" 60,00 60,00 b) In Gebiet B "weiteres Stadtgebiet" 36,00 36,00 24.2 Sharing Angebote von Elektrokleinstfahr- zeugen (gem. Elektrokleinstfahrzeuge- Verordnung) je Stückzahl jährlich gem. Anlage 4 a) In Gebiet A "Zielnetz" 60,00 60,00 b) In Gebiet B "weiteres Stadtgebiet" 36,00 36,00 24.3 Sharing Angebote von Kleinkrafträdern (gem. Fahrzeug-Zulassungsverordnung) je Stückzahl jährlich gem. Anlage 4 a) In Gebiet A "Zielnetz" 60,00 60,00 b) In Gebiet B "weiteres Stadtgebiet" 36,00 36,00 24.4 Verschließbare Fahrradabstellanlagen 4,00 4,00 mit vermieteten Stellplätzen für Fahrrä- der je m² monatlich 24.5 Je für stationsgebundene Carsharing-An-60,00 60,00 600,00 gebote reserviertem Stellplatz monatlich 24.6 Stationsgebundene elektrische Ladeinf- rastruktur je Ladepunkt jährlich a) Leistung < 22 kW 375,00 375,00 b) Leistung ≥ 22 kW und < 50 kW 250,00 250,00 c) Leistung ≥ 50 kW und < 150 kW 225,00 225,00 d) Leistung ≥ 150 kW und < 300 kW 200,00 200,00 e) Leistung ≥ 300 kW 125,00 125,00 24.7 Ladebordsteine und Laternenlader jähr-125,00 125,00 lich 25. Straßenfeste 25.1 Kommerzieller Art: je angefangener m² 2,00 1,20 145,50 beanspruchter Straßenfläche täglich Seite 6 von 7 25.2 Nachbarschaftsfeste täglich 48,00 45,50 26. Schützen- und Volksfeste u.ä. je ange-2,00 1,20 fangener m² beanspruchter Straßenflä- che täglich 27. Zirkusgastspiele u.ä. täglich 181,90 118,20 28. Marktforschung Befragung bzw. Anspre-80,00 56,90 chen von Passanten täglich pro Intervie- wer 29. Gewerbliche Informationsveranstaltun-40,40 29,20 323,40 gen und Sonderschauen je angefangener m² beanspruchter Straßenfläche täglich 30. Kommerzielle Verteilung von Drucker-36,80 24,50 73,50 zeugnissen/Warenproben, Einsatz von Personen als Träger von Werbung und Ähnlichem je Person täglich 31. sonstige Veranstaltungen oder Nutzun-68,20 54,80 gen (z. B. Fahrgeschäfte, Eislaufbahnen, Sportveranstaltungen, Schachtdeckel- werbung) täglich 32. Bei Inanspruchnahme von gebühren-18,00 6,00 pflichtigem Parkraum zusätzlich je Stell- platz täglich (ausgenommen laufende Nr. 24) 33. Gegenstände aller Art, die sich länger als 1,80 1,20 20,00 24 Std. im Straßenraum befinden und nicht unter eine andere Tarifstelle fallen je angefangener m² beanspruchter Stra- ßenfläche täglich Seite 7 von 7
Anlage 4 - Synopse der Gebührentabelle der Sondernutzungssatzung als Text anzeigen
Aktuelle Gebührensätze Neue Gebührensätze Art der Sondernutzung Benutzungs-Benutzungs-Mindest-Art der Sondernutzung Benutzungs-Benutzungs-Mindestgebühr gebühr gebühr gebühr in gebühr gebühr je Erlaubnis/ Zone 1, in Zone 2, in Euro Zone 1 in Zone 2 in Gebühren- EUR EUR Euro Euro bescheid in Euro Lfd.NrInanspruchnahme des Straßenraumes durch: Inanspruchnahme des Straßenraumes durch: Verkaufs -, Ausgabe- und Dienstleistungs- einrichtungen aller Art, insbesondere Warenautomaten und sonstige Verkaufs- Warenverkaufsstände, Pavillons, Kioske, einrichtungen, die mit dem Boden oder einer Verkaufswagen, Automaten einschließlich baulichen Anlage verbunden sind, die Geldautomaten sowie vergleichbare feste bauliche 1. Straßenbegrenzungs-linie überschreiten und mehr als Anlagen, die mit dem Boden verbunden sind und mehr 20 cm in den Straßenraum hineinragen je als 10 cm in den öffentlichen Straßenraum hineinragen angefangener m² beanspruchter Straßenfläche je angefangener m² beanspruchter Straßenfläche jährlich 111,50 74,20 111,50jährlich 134,00 89,00 134,00 Taxirufsäulen und ähnliche Einrichtungen je Anlage Taxirufsäulen und ähnliche Einrichtungen je Anlage 2. 3. Bauzwecke Bauzwecke Bauzäune, einschließlich der umzäunten Bauzäune, einschließlich der umzäunten Straßenfläche, Baustofflagerungen, Baumaschinen, Straßenfläche, Baustofflagerungen, Baumaschinen, Tagesunterkünfte, zulassungsfreie Bau- und Tagesunterkünfte, zulassungsfreie Bau- und 3.1 Arbeitswagen in Verbindung mit Baumaßnahmen, Arbeitswagen in Verbindung mit Baumaßnahmen, Baugeräte, Absperrungen je angefangener m² Baugeräte, Absperrungen je angefangener m² a) nach Ablauf von 6 Monaten, 11,00 9,50 nach Ablauf von 6 Monaten, 13,00 11,00 b) nach Ablauf von 12 Monaten, 18,00 14,00 nach Ablauf von 12 Monaten, 22,00 17,00 c) nach Ablauf von 18 Monaten 23,00 20,00 nach Ablauf von 18 Monaten 28,00 24,00 Leitergerüste je angefangener laufender Meter im 1. Leitergerüste je angefangener laufender Meter im 1. 4. Monat Monat a) nach Ablauf eines Monats, 7,00 6,00 nach Ablauf eines Monats, 8,00 7,00 b) nach Ablauf von 6 Monaten, 11,00 9,50 nach Ablauf von 6 Monaten, 13,00 11,00 c) nach Ablauf von 12 Monaten, 18,00 14,00 nach Ablauf von 12 Monaten, 22,00 17,00 d) nach Ablauf von 18 Monaten 23,00 20,00 nach Ablauf von 18 Monaten 28,00 24,00 Kabel- und Linienverzweiger (oberirdisch) je Anlage Kabel- und Linienverzweiger (oberirdisch) je Anlage 5. Aufgeständerte Kabelbrücken je angefangener Aufgeständerte Kabelbrücken je angefangener 5.1 laufender Meter im 1. Monat laufender Meter im 1. Monat a) nach Ablauf eines Monats, 7,00 6,00 nach Ablauf eines Monats, 8,00 7,00 b) nach Ablauf von 6 Monaten, 11,00 9,50 nach Ablauf von 6 Monaten, 13,00 11,00 c) nach Ablauf von 12 Monaten, 18,00 14,00 nach Ablauf von 12 Monaten, 22,00 17,00 d) nach Ablauf von 18 Monaten 23,00 20,00 nach Ablauf von 18 Monaten 28,00 24,00 Bodenliegende Kabelbrücken je angefangener Bodenliegende Kabelbrücken je angefangener 5.2 laufender Meter im 1. Monat laufender Meter im 1. Monat a) nach Ablauf eines Monats 14,00 14,00 nach Ablauf eines Monats 17,00 17,00 b) nach Ablauf von 6 Monaten, 22,00 22,00 nach Ablauf von 6 Monaten, 26,00 26,00 c) nach Ablauf von 12 Monaten, 36,00 36,00 nach Ablauf von 12 Monaten, 43,00 43,00 d) nach Ablauf von 18 Monaten 46,00 46,00 nach Ablauf von 18 Monaten 55,00 55,00 6. Masten Masten 6.1 für Freileitungen, Fahnen u.a., je Mast monatlich4,35 3,75 30,00für Freileitungen, Fahnen u.a., je Mast monatlich5,00 5,00 36,00 6.2 für kommerzielle Werbung pro Tag10,00 8,00 30,00für kommerzielle Werbung pro Tag12,00 10,00 36,00 Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen 7. 187,40 Zwecken (Bewirtung u.ä.) aufgestellt werden Zwecken (Bewirtung u.ä.) aufgestellt werden je angefangener m² beanspruchter Straßenfläche je angefangener m² beanspruchter Straßenfläche 7.1 jährlich monatlich März bis Oktober oder je angefangener m² beanspruchter Straßenfläche je angefangener m² beanspruchter Straßenfläche 7.2 in der Hauptsaison (01. März - 31. Oktober) monatlichmonatlich November bis Februar 7.3 oder für die gesamte Hauptsaison je angefangener m²66,80 54,00 195,70 oder in der übrigen Zeit (Nebensaison) je angefangener 7.4 m² monatlich 7.5 oder in der Nebensaison je angefangener m² täglich0,14 0,11 Tribünen je angefangener m² beanspruchter Tribünen je angefangener m² beanspruchter 8. 9. Ortsfeste Verkaufsstände, Imbissstände, Kioske u.ä.Ortsfeste Verkaufsstände, Imbissstände, Kioske u.ä. bei ausschließlichem Vertrieb von Tabakwaren, bei ausschließlichem Vertrieb von Tabakwaren, Zeitungen, Obst, Gemüse, Blumen, Süßwaren oder Zeitungen, Obst, Gemüse, Blumen, Süßwaren oder 9.1 alkoholfreien Getränken je angefangener m² alkoholfreien Getränken je angefangener m² bei Vertrieb anderer als unter 9.1 genannten Waren bei Vertrieb anderer als unter 9.1 genannten Waren 9.2 oder bei sonstigen Leistungen je ange­fangener m² oder bei sonstigen Leistungen je ange­fangener m² Vorübergehend aufgestellte Verkaufsstände und Vorübergehend aufgestellte Verkaufsstände und 10. sonstige Verkaufswagen je angefangener m² sonstige Verkaufswagen beanspruchter Straßenfläche täglich auf gewerblichen Weihnachtsmärkten je angefangener 10.1 auf gewerblichen Weihnachtsmärkten m² beanspruchter Straßenfläche täglich in den Fußgängerbereichen Altstadt, Heinrich-Heine- in den Fußgängerbereichen der Stadtteile Altstadt und a) Platz, Schadowplatz, Schadowstraße und Stadtmitte 1,75 2,10 Liesegangstraße b) im übrigen Stadtgebiet 0,80 0,80 im übrigen Stadtgebiet 1,00 1,00 anlässlich von Straßenveranstaltungen oder Umzügen anlässlich von Straßenveranstaltungen oder Umzügen 10.2 je angefangener m² beanspruchter Straßenfläche je angefangener m² beanspruchter Straßenfläche täglich täglich auf sonstigen gewerblichen Märkten je angefangener auf sonstigen gewerblichen Märkten je angefangener m² 10.3 m² beanspruchter Straßenfläche beanspruchter Straßenfläche a) auf Wochenmärkten jährlich 10,40 8,60 auf Wochenmärkten jährlich 12,70 10,50 b) auf Trödel- und Krammärkten täglich4,00 1,90 auf Trödel- und Krammärkten täglich4,90 2,30 Verkaufscontainer im Zusammenhang mit Verkaufscontainer im Zusammenhang mit 11. Ladenumbauarbeiten je angefangener m² Ladenumbauarbeiten je angefangener m² a) nach Ablauf von sechs Monaten monatlich10,20 9,40 nach Ablauf von sechs Monaten monatlich12,50 11,60 Ambulanter Straßenhandel auf den in Anlage 3 nicht Ambulanter Straßenhandel je angefangener m² 12. erfassten Straßen je angefangener m² beanspruchter beanspruchter Straßenfläche monatlich Straßenfläche monatlich Verkaufsstellen zum Verkauf von Grabschmuck zu Verkaufsstellen zum Verkauf von Grabschmuck zu Allerheiligen und am Totensonntag sowie von Allerheiligen und am Totensonntag sowie von 13. Weihnachtsbäumen je angefangener m² Weihnachtsbäumen je angefangener m² beanspruchter beanspruchter Straßenfläche für die Dauer der Straßenfläche für die Dauer der Erlaubnis Erlaubnis Anlagen der Eigenwerbung an der Stätte der Leistung Anlagen der Eigenwerbung an der Stätte der Leistung 14. die im Straßenraum stehen oder in diesen hineinragen, die im Straßenraum stehen oder in diesen hineinragen, je angefangener m² Ansichtsfläche je angefangener m² Ansichtsfläche 14.1 auf Dauer je angefangener m² Ansichtsfläche jährlich205,15 111,85 445,80auf Dauer je angefangener m² Ansichtsfläche jährlich246,00 134,00 535,00 vorübergehend je angefangener m² Ansichtsfläche vorübergehend je angefangener m² Ansichtsfläche 14.2 täglich täglich Werbe- und Hinweistafeln oder ähnliche Gegenstände Werbe- und Hinweistafeln oder ähnliche Gegenstände 15. täglich pro Stück täglich pro Stück 16. Gewerbliche Anlagen der Produktwerbung Gewerbliche Anlagen der Produktwerbung im gesamten Stadtgebiet auf eigenen auf eigenen Werbeträgern/Flachtafeln bis DIN A 0 je 16.1 Werbeträgern/Flachtafeln bis Größe DIN A 0 je Werbefläche täglich Werbefläche täglich stadtteilbezogen max. 50 Plakate auf eigenen stadtteilbezogen max. 50 Plakate auf eigenen 16.1.1Werbeträgern / Flachtafeln bis Größe DIN A0 je Werbeträgern / Flachtafeln bis Größe DIN A0 je Werbefläche für die Dauer der Erlaubnis pauschalWerbefläche für die Dauer der Erlaubnis pauschal 16.2 Großplakattafeln im 18/1- Format je Tafel täglich20,00 15,00 500,00Großplakattafeln im 18/1- Format je Tafel täglich24,50 18,40 612,50 Je separat geschaltetes Beleuchtungselement an Je separat geschaltetes Beleuchtungselement an 16.3 Großplakattafeln, die unterhalb einer Höhe von 5 m in Großplakattafeln, die unterhalb einer Höhe von 5 m in den Straßenraum ragen, monatlich den Straßenraum ragen, monatlich Hinterleuchtete Großflächen­vitrinen (Mega-Light, Hinterleuchtete Großflächen­vitrinen (Mega-Light, Premium­großflächen, City-Light-Board o.ä.) oder Premium­großflächen, City-Light-Board o.ä.) oder 16.4 Werbebildschirme, die keine bewegten Bilder oder Werbebildschirme, die keine bewegten Bilder oder Filme wiedergeben je angefangener m² Ansichtsfläche Filme wiedergeben je angefangener m² Ansichtsfläche Werbebildschirme, die bewegte Bilder oder Filme Werbebildschirme, die bewegte Bilder oder Filme 16.5 wiedergeben je angefangener m² Ansichtsfläche wiedergeben je angefangener m² Ansichtsfläche Werbeanlagen an den Widerlagern von Bahnbrücken, 16.6 die mehr als 0,15 m in die öffentliche Straße ragen, je angefangenen m² Werbefläche pro Tag Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck 16.7 der Werbung, je angefangenen m² Werbefläche pro der Werbung, je angefangenen m² Werbefläche täglich Tag Gewerbliche Werbung i.S.v. Fremdwerbung an Gewerbliche Werbung i.S.v. Fremdwerbung an Leitergerüsten/Bauzäunen/Baucontainern (außer Leitergerüsten/Bauzäunen/Baucontainern (außer 16.8 Eigenwerbung der am Bauvorhaben tätigen Firmen) je Eigenwerbung der am Bauvorhaben tätigen Firmen) je angefangenen m² Werbefläche pro Tag angefangenen m² Werbefläche pro Tag Für Beleuchtungs-elemente an gewerblichen Für Beleuchtungselemente an gewerblichen a) Werbeträgern nach § 3 Abs. 6, je Werbeträgern nach § 3 Abs. 6, je Beleuchtungselement Beleuchtungselement und je angefangener Monatund je angefangener Monat Für längliche Lichtleisten (z.B.: LED-Lichtleisten, Für längliche Lichtleisten (z.B.: LED-Lichtleisten, b) Leuchtstoffröhren) an gewerblichen Werbeträgern, je Leuchtstoffröhren) an gewerblichen Werbeträgern, je angefangener Meter und je angefangener Monatangefangener Meter und je angefangener Monat Fahrzeuge und Anhänger (z.B. Wohnwagen), die nicht Fahrzeuge und Anhänger, die nicht als parkende als parkende Fahrzeuge nach der StVO abgestellt 17. Fahrzeuge nach der StVO abgestellt werden, je werden je angefangener m² bean­spruchter angefangener m² beanspruchter Straßenfläche täglich Straßenfläche täglich mobile Fahrradständer mit Werbung, ausgenommen mobile Fahrradständer mit Werbung, ausgenommen sind solche an der Stätte der Leistung, in der Breite sind solche an der Stätte der Leistung, in der Breite des 18. des Ständers und einer max. Höhe von 40 cm, je Stück Ständers und einer max. Höhe von 40 cm, je Stück monatlich monatlich Film-undFotoarbeitennachbeanspruchter Film-undFotoarbeitennachbeanspruchter 19. Straßenflächen täglich Straßenflächen täglich gering bis 50 m² ohne Halt­verbotzonen, Sperrungen 19.1 bis 50 m² ohne Halt­verbotzonen, Sperrungen etc. etc. einfach bis 50 m² inkl. Haltverbotzonen, Sperrungen 19.2 bis 50 m² inkl. Haltverbotzonen, Sperrungen etc. etc. mittel bis 200 m² inkl. Haltverbotzonen, Sperrungen 19.3 bis 200 m² inkl. Haltverbotzonen, Sperrungen etc. etc. 19.4 stark ab 200 m² inkl. Haltverbotzonen, Sperrungen etc. ab 200 m² inkl. Haltverbotzonen, Sperrungen etc. Mülltonnenschränke, die mehr als 20 cm in den Mülltonnenschränke, die mehr als 20 cm in den 20. Straßenraum hineinragen je Anlage und angefangenen Straßenraum hineinragen je Anlage und angefangenen m² jährlich m² jährlich 21. Ausstellungswaren im Straßenraum Ausstellungswaren im Straßenraum je angefangener m² beanspruchter Straßenfläche je angefangener m² beanspruchter Straßenfläche 21.1 monatlich monatlich oder bei ausschließlichem Vertrieb von Obst, Bei ausschließlichem Vertrieb von Obst, Gemüse, Gemüse, Blumen, Zeitschriften oder Büchern je 21.2 Blumen, Zeitschriften oder Büchern je angefangener m² angefangener m² beanspruchter Straßenfläche beanspruchter Straßenfläche jährlich jährlich 22. Container Container 22.1 nicht Recycling je Container täglich4,00 3,00 30,00nicht Recycling je Container täglich5,00 4,00 36,00 22.2 Recycling jährliche Pauschale 153.387,60Recycling jährliche Pauschale 184.065,00 Einrichtungen des Telekommunikations- und Einrichtungen des Telekommunikations- und 23. Postwesens Postwesens Telefonzellen sowie sonstige Einrichtungen der Telefonzellen sowie sonstige Einrichtungen der 23.1 Telekommunikation je Anlage jährlich Telekommunikation je Anlage jährlich 23.2 Postablagekästen je Anlage jährlich200,00 200,00 Postablagekästen je Anlage jährlich240,00 240,00 24. Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken Sharing Angebote von Fahrrädern je Stückzahl jährlich Verleihsysteme von Leihfahrrädern und Ähnliches je 24.1 10,00 10,00 gem. Anlage 4 Stückzahl jährlich In Gebiet A "Zielnetz" 60,00 60,00 In Gebiet B "weiteres Stadtgebiet"36,00 36,00 Verleihsysteme in Mobilstationen von - Sharing Angebote von Elektrokleinstfahrzeugen (gem. 24.2 Elektrokleinstfahrzeugen (z.B. E-Scooter) - E-Roller Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung) je Stückzahl (z.B. Eddy) je Stückzahl jährlich in Zone A und Bjährlich gem. Anlage 4 In Gebiet A "Zielnetz" 60,00 60,00 In Gebiet B "weiteres Stadtgebiet"36,00 36,00 Verleihsysteme in Mobilstationen von - Sharing Angebote von Kleinkrafträdern (gem. Fahrzeug- 24.3 Elektrokleinstfahrzeugen (z.B. E-Scooter) - E-Roller Zulassungsverordnung) je Stückzahl jährlich gem. (z.B. Eddy) je Stückzahl jährlich in Zone C Anlage 4 In Gebiet A "Zielnetz" 60,00 60,00 In Gebiet B "weiteres Stadtgebiet"36,00 36,00 Mobilstationen insbesondere für - Leihfahrrädern - Verschließbare Fahrradabstellanlagen mit vermieteten 24.4 Elektrokleinstfahrzeugen (z.B. E-Scooter) - E-Roller Stellplätzen für Fahrräder je m² monatlich (z.B. Eddy) Je m² je Monat Je für stationsgebundene Carsharing-Angebote 24.5 Carsharing stationsgebunden je Fahrzeuge monatlich reserviertem Stellplatz monatlich Stationsgebundene elektrische Ladesäulen je Stationsgebundene elektrische Ladeinfrastruktur je 24.6 Ladesäule Ladepunkt jährlich a) Leistung < 22 kW 750,00 750,00 Leistung < 22 kW 375,00 375,00 b) Leistung ≥ 22 kW und < 50 kW 500,00 500,00 Leistung ≥ 22 kW und < 50 kW 250,00 250,00 c) Leistung ≥ 50 kW und < 150 kW 450,00 450,00 Leistung ≥ 50 kW und < 150 kW 225,00 225,00 d) Leistung ≥ 150 kW und < 300 kW 400,00 400,00 Leistung ≥ 150 kW und < 300 kW 200,00 200,00 e) Leistung ≥ 300 kW 250,00 250,00 L

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Anlage 5 - Anlage 2 der Sondernutzungssatzung als Text anzeigen
Anlage 2 Straßenverzeichnis zum Gebührentarif zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf Zone 1 Straßen innerhalb des Gebietes, das wie folgt umgrenzt wird: Klever Straße (einschließlich), Jülicher Straße (einschließlich), Bahnlinie Düsseldorf Hbf. - Duisburg, Bahnlinie Düsseldorf Hbf. - Neuss, Rhein. Ferner folgende Straßen: Aachener Platz Görresstraße (Fußgängerzone) Aachener Straße Grafenberger Allee Grashofstraße Ackerstraße Am Seestern Hauptstraße Arnheimer Straße Heerdter Landstraße Auf'm Hennekamp Heidelberger Straße Heinrichstraße Belsenstraße Heinz-Schmöle-Straße Benrather Markt Herderstraße Benrather Schloßallee Heresbachstraße Bergische Landstraße Hildener Straße Bernburger Straße Himmelgeister Straße Bertha-von-Suttner-Straße Homberger Straße Birkenstraße Börchemstraße (Fußgängerzone) Kaiserswerther Straße Bonner Straße Kalkumer Straße Brehmstraße Karl-Geusen-Straße Brüsseler Straße Kennedydamm Brunnenstraße Kettwiger Straße Koblenzer Straße Cecilienallee Kölner Landstraße Collenbachstraße Kölner Straße Cranachstraße Kopernikusstraße Kruppstraße Danziger Straße Deutzer Straße Lichtstraße Dorotheenstraße Lindemannstraße Düsseldorfer Straße Ludenberger Straße Duisburger Straße Luegallee Eisenstraße Mecumstraße Erasmusstraße Münchener Straße Erik-Nölting-Straße Münsterstraße Erkrather Straße Niederrheinstraße Fischerstraße Nikolaus-Knopp-Platz Flurstraße Frankfurter Straße Nördlicher Zubringer Freiligrathplatz Nordfriedhofvorplatz Friedhofstraße (Fußgängerzone) Oberbilker Allee Pariser Straße Reisholzer Straße Rethelstraße Rheinalleetunnel Rheinkniebrücke Siegburger Straße Südlicher Zubringer Südring Theodor-Heuss-Brücke Uhlandstraße Ulmenstraße Unterrather Straße Vautierstraße Völklinger Straße Werdener Straße Werstener Straße Westfalenstraße Witzelstraße Zeppenheimer Straße Zone 2 Alle übrigen Straßen, die nicht zu Zone 1 gehören.
Anlage 6 - Anlage 2a der Sondernutzungssatzung als Text anzeigen
Anlage 2 a Straßenverzeichnis zum Gebührentarif - Tarifstelle 7 - zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf Zone 1 Lambertusstraße Liefergasse Altstadt: Mannesmannufer Marktplatz Akademiestraße Marktstraße Altestadt Maxplatz Andreasstraße Mertensgasse Apolloplatz Mittelstraße Mühlenstraße Bäckergasse Müller-Schlösser-Gasse Bäckerstraße Benrather Straße Neubrückstraße Neustraße Berger Allee Berger Straße Orangeriestraße Bolkerstraße Burgplatz Parlamentsufer Pastor-Jääsch-Weg Carlsplatz Rathausufer Citadellstraße Ratinger Mauer Ratinger Straße Flingerstraße Rheinort Rheinwerft Grabbeplatz Schneider-Wibbel-Gasse Grabenstraße Schulstraße Stiftsplatz Hafenstraße Heinrich-Heine-Allee Thomasstraße Heinrich-Heine-Platz Wallstraße Hunsrückenstraße Zollstraße Johannes-Rau-Platz Josef-Wimmer-Gasse Kapuzinergasse Kasernenstraße ( Stadtbrückchen ) Kay-und-Lore-Lorentz-Platz Kurze Straße Kö-Bogen, Königsallee, Schadowstraße/-platz: Königsallee Blumenstraße (Fußgängerzone) Kö-Passage Corneliusplatz Schadowplatz Hofgartenstraße Schadowstraße Joachim-Erwin-Platz Medienhafen: Julo-Levin-Ufer Am Handelshafen Kaistrasse Brückenstraße Speditionstraße Erftplatz Stromstraße Erftstraße Franziusstraße Wupperstraße Gilbachstraße Gladbacherstraße Zollhof Zone 2 Alle übrigen Straßen, die nicht zur Zone 1 gehören.
Anlage 7 - Anlage 3 der Sondernutzungssatzung als Text anzeigen
Anlage 3 Liste der von der Erteilung einer Sondererlaubnis ausgeschlossenen Straßen und Plätze nach § 3 Abs. 2 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf Altstadt und Carlstadt begrenzt von Rhein, Fritz-Roeber-Straße, Hofgartenrampe, Heinrich-Heine-Allee, Breite Straße, Graf-Adolf-Platz, Haroldstraße, Johannes-Rau- Platz, Apolloplatz (unter Einschluss der genannten begrenzenden Straßen) Adersstraße (von Königsallee bis Eisenstraße Hüttenstraße) Elberfelder Straße Am Alten Rhein Elisabethstraße Am Kleinforst Emmastraße Am Staad Erik-Nölting-Straße Am Wehrhahn Ernst-Poensgen-Allee Auf'm Hennekamp Ernst-Reuter-Platz Europaplatz Bahnstraße Beckbuschstraße Fahneburgstraße Belsenplatz Fischerstraße Benderstraße Flurstraße Benrather Schloßallee Friedrich-Ebert-Straße Benrather Schloßufer Friedrichstraße Benrather Straße Berliner Allee Graf-Adolf-Platz Bertha-von-Suttner-Platz Graf-Adolf-Straße Bismarckstraße Großer Torfbruch Bittweg Grünstraße Bleichstraße Gumbertstraße Blücherstraße (von Nordstraße bis Gustav-Gründgens-Platz Gneisenaustraße) Blumenstraße Harkortstraße Bonner Straße Hauptstraße Brehmplatz Haus-Endt-Straße (von Benrather Brunnenstraße Schloßufer bis Schloßpark) Heinz-Schmöle-Straße Cecilienallee Henkelstraße (von Paul-Thomas-Straße bis Collenbachstraße (von Nordstraße bis Further Straße) Klever Straße) Höseler Straße Corneliusplatz Hofgartenstraße Corneliusstraße Hofgartenufer Hüttenstraße Dorotheenplatz Dorotheenstraße Immermannstraße Düsseldörfchen (Gebiet zwischen In den Großen Banden Werstener Kreuz und In den Großen Banden) Jacobistraße Joachim-Erwin-Platz Josef-Beuys-Ufer Schadowplatz Kaiserstraße Schadowstraße Kaiserswerther Markt Schäferstraße Kaiserswerther Straße Siegburger Straße Kaiser-Friedrich-Ring Ständehausstraße Kaiser-Wilhelm-Ring Steinstraße Karlstraße Stockumer Höfe Kettwiger Straße Stockumer Kirchstraße Kleiner Torfbruch Stoffeler Kapellenweg Klemensplatz Stoffeler Straße Klever Straße Stresemannplatz Klosterstraße Stresemannstraße Kölner Landstraße Kölner Straße Theodor-Körner-Straße Königsallee Tonhallenstraße Königstraße Konrad-Adenauer-Platz Uerdinger Straße Kruppstraße Urdenbacher Allee Liesegangstraße Venloer Straße Ludwig-Erhard-Allee Luegallee Wagnerstraße Luegplatz Wasserstraße Werstener Straße Maximilian-Weyhe-Allee Willi-Becker-Allee Meliesallee Worringer Platz Münsterstraße (von Jülicher Straße bis Worringer Straße (von Konrad-Adenauer- Grashofstraße) Platz bis Ackerstraße Niederkasseler Deich Nordstraße Oberkasseler Brücke (einschließlich Auf- und Abfahrten - d. h. von Luegplatz bis Ratinger Tor) Oederallee Oerschbachstraße Oststraße Platz des Landtages Pigageallee Ratinger Tor Rennbahnstraße Rethelstraße (von Brehmplatz bis Humboldtstraße) Rheinkniebrücke (einschließlich Auf- und Abfahrten, d. h. von Düsseldorfer Straße bis Kavalleriestraße Robert-Hansen-Straße (von Leinenweberweg bis Schloßpark) Robert-Lehr-Ufer Rotterdamer Straße
Anlage 8 - Anlage 4 der Sondernutzungssatzung als Text anzeigen
Anlage 4: Straßenverzeichnis zum Gebührentarif 24.1, 24.2 und 24.3 Straßenverzeichnis zum Gebührentarif 24.1, 24.2 und 24.3 zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf Gebiet A: "Zielnetz" Das Gebiet umfasst alle Straßen und Plätze der Stadtteile Altstadt, Bilk, Carlstadt, Derendorf, Düsseltal, Flingern-Nord, Flingern-Süd, Friedrichstadt, Golzheim, Niederkassel, Oberbilk, Oberkassel, Pempelfort, Stadtmitte und Unterbilk. Gebiet B: "Weiteres Stadtgebiet" Alle übrigen Straßen und Plätze, die nicht zu dem Gebiet A gehören. Ausgeschlossen sind insbesondere Friedhöfe, Parkanlagen und Fußgängerzonen.
Anlage 9 - Synopse zur Anlage 4 der Sondernutzungssatzung als Text anzeigen
Synopse zur Anlage 4: Straßenverzeichnis zum Gebührentarif 24.1, 24.2 und 24.3 Alte Fassung Neue Fassung Straßenverzeichnis zum Gebührentarif 24.2 und 24.3 zur Straßenverzeichnis zum Gebührentarif 24.1, 24.2 und 24.3 zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf an öentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf Zone A Gebiet A: "Zielnetz" Das Gebiet umfasst alle Straßen und Plätze der Stadtteile Altstadt, Das Gebiet umfasst alle Straßen und Plätze der Stadtteile Altstadt, Carlstadt und Stadtmitte. Bilk, Carlstadt, Derendorf, Düsseltal, Flingern-Nord, Flingern-Süd, Friedrichstadt, Golzheim, Niederkassel, Oberbilk, Oberkassel, Zone B Pempelfort, Stadtmitte und Unterbilk. Das Gebiet umfasst alle Straßen und Plätze der wesentlichen gründerzeitlichen und dicht besiedelten Stadtteile Düsseldorfs im Gebiet B: "Weiteres Stadtgebiet" unmittelbaren Umkreis der Zone A. Alle übrigen Straßen und Plätze, die nicht zu dem Gebiet A gehören. Im Einzelnen sind das folgende Stadtteile: Hafen, Pempelfort, Golzheim, Derendorf, Mörsenbroich, Düsseltal, Ausgeschlossen sind insbesondere Friedhöfe, Parkanlagen und Flingern-Nord, Flingern-Süd, Oberbilk, Friedrichstadt, Unterbilk, Fußgängerzonen. Bilk, Rath, Niederkassel und Oberkassel. Zone C Alle übrigen Straßen, die nicht zu den Zonen A und B gehören.

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen OVA/095/2026