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OVA/095/2026
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
Sondernutzungssatzung
Fachbereich:
66 - Amt für Verkehrsmanagement
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Marcus Beyer
Beratungsfolge:
Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität
Ordnungs- und
07.10.2026Vorberatung
Verkehrsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss02.11.2026Vorberatung
Rat 12.11.2026Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat beschließt die vorliegende Neufassung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf
(Sondernutzungssatzung).
Sachdarstellung:
Gemäß § 7 der Gemeindeordnung NRW können Kommunen Satzungen erlassen, um ihre
Angelegenheiten zu regeln. Im Straßen- und Wegegesetz NRW ist in den §§ 19 ff
festgehalten, dass Sondernutzungen des öffentlichen Straßenraums nur über eine Satzung
mit Gebühren belegt werden können. Die Sondernutzungssatzung der Landeshauptstadt
Düsseldorf regelt demgemäß, welche Nutzung des öffentlichen Straßenraums in Düsseldorf
als Sondernutzung einer Genehmigung bedarf und welche Gebühren dafür anfallen.
Der Rat hat in seiner Sitzung am 11.12.2025 die Änderung der Satzung über Erlaubnisse
und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt
Düsseldorf (OVA/142/2025) beschlossen. Die heute gültige Satzung ist am 01.01.2026 in
Kraft getreten. Da sich zwischenzeitlich Anpassungsbedarfe insbesondere bei den
Gebührensätzen ergeben haben, wurde die Satzung überarbeitet.
Die Gebührenhöhen für die Sondernutzungen wurden zuletzt mit Ratsbeschluss vom
28.11.2019 (OVA/031/2019) angepasst; bei den Ratsentscheidungen zu Änderungen der
Sondernutzungssatzung vom 16.12.2021 ((OVA/136/2021/1) und 11.12.2025
(OVA/142/2025) fanden keine Erhöhungen der Gebühren statt.
Nach § 19a Abs. 2 StrWG NRW sind bei der Bemessung der Gebühren Art und Ausmaß der
Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des
Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
Der insoweit zu betrachtende, wirtschaftliche Wert einer Sondernutzung wird dabei durch die
allgemeine Preisentwicklung beeinflusst, womit der Verbraucherpreisindex als
Orientierungsgröße herangezogen werden kann. Da der Verbraucherpreisindex für den
Zeitraum von 2019 bis heute um rund 22 % gestiegen ist, ist die geplante Erhöhung der
Gebühren gerechtfertigt.
Des Weiteren wurden redaktionellen Änderungen vorgenommen und neue
Gebührentatbestände erfasst.
So wurden für die Sharing-Angebote von Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen gemäß
Anlage 4 die Bereiche von drei auf zwei reduziert.
Zudem wurde eine neue Gebührenposition für das sogenannte Laternenladen eingeführt.
Für Ladeinfrastruktur müssen zukünftig im Folgejahr nach der Installation
Sondernutzungsgebühren entrichtet werden, die allerdings nicht erhöht wurden. Bereits
laufende Genehmigungen, für die die Befreiung von der Gebührenpflicht für fünf Jahre gilt,
sind von diesem neuen Vorgehen nicht betroffen. Im Rahmen der Abwägung zwischen
Vertrauensschutz der Betreibenden von Ladeinfrastruktur und dem öffentlichen Interesse,
Gebühren für diese Nutzung zu erheben, wurde zugunsten dieser für den Klimaschutz
wichtigen Einrichtung von Ladeinfrastruktur entschieden. Daher werden aufgrund des
Vertrauensschutzes nicht rückwirkend Gebühren eingenommen.
Die bisherigen Tarifstellen 7.1, 7.3 und 7.5 (Jahres-, Saison- und Tagestarife für
Außengastronomie) werden zugunsten jeweils eines einheitlichen Monatstarifes in der
Sommer- bzw. Wintersaison ersatzlos gestrichen.
Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung muss für ein und dieselbe Straßennutzung auch
ein und dieselbe Gebühr erhoben werden. Unterschiede in der Höhe der Gebühr z. B.
aufgrund verschiedener Tarifoptionen sind nicht zulässig. Insofern sind die genannten
Tarifstellen entbehrlich.
Weitere Details können den Synopsen entnommen werden.
Die neue Sondernutzungssatzung kann dann nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft
treten.
Anlagen:
Anlage 1 - Sondernutzungssatzung
Anlage 2 - Synopse der Sondernutzungssatzung
Anlage 3 - Gebührentabelle - Anlage 1 der Sondernutzungssatzung
Anlage 4 - Synopse der Gebührentabelle der Sondernutzungssatzung
Anlage 5 - Anlage 2 der Sondernutzungssatzung
Anlage 6 - Anlage 2a der Sondernutzungssatzung
Anlage 7 - Anlage 3 der Sondernutzungssatzung
Anlage 8 - Anlage 4 der Sondernutzungssatzung
Anlage 9 - Synopse zur Anlage 4 der Sondernutzungssatzung
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Anlage 1 - Sondernutzungssatzung als Text anzeigen
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 12.11.2026 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.
666/SGV NRW 2023), der §§ 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-
Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV
NRW 91) sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Gemeinde- und Kreisstraßen sowie die gem. § 5 Abs. 4 FStrG festgesetzten
Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und die gem. § 5 Abs. 2 StrWG NRW festgesetzten
Ortsdurchfahrten von Landesstraßen innerhalb des Stadtgebietes Düsseldorf.
§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Sondernutzungen an den in § 1
aufgeführten Verkehrsflächen der Erlaubnis durch die Landeshauptstadt Düsseldorf. Die Erlaubnis
wird durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid erteilt. Über die Sondernutzung der Straße
kann auch ein öentlich-rechtlicher Vertrag mit der Benutzerin bzw. dem Benutzer geschlossen
werden. Sonstige nach öentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder
Bewilligungen (z.B. Baugenehmigungen) werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.
Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
(2) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch
hinausgeht (§ 18 Abs. 1 StrWG NRW, § 8 Abs. 1 FStrG).
(3) Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung
und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr zu benutzen (§ 14 Abs. 1 StrWG NRW, § 7 Abs. 1 FStrG).
(4) Die Inanspruchnahme des öentlichen Straßenraums im Rahmen der Sondernutzung ohne
Erlaubnis ist ordnungswidrig und kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner jeweils geltenden Fassung mit Geldbuße geahndet werden.
Satz 1 gilt nicht für erlaubnisfreie Sondernutzungen.
§ 3 Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis für eine Sondernutzung wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(2) Ambulanter Straßenhandel jeglicher Art ist auf den in der Anlage 3 genannten Straßen und Plätzen
ausgeschlossen; insoweit wird keine Sondernutzungserlaubnis erteilt. Das gilt auch für das Aufstellen
von Verkaufswagen oder Verkaufsständen. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Satzung.
Straßenhändler dürfen sich den genannten Straßen und Plätzen nur bis auf einen Abstand von 50 m
zu Verkaufszwecken nähern; maßgeblich ist der kürzeste Abstand (Luftlinie) zwischen dem Ort der
Sondernutzung und dem dazu nächstgelegenen Rand der jeweiligen Straße. Satz 1 gilt nicht für den
ambulanten Straßenhandel mit Blumen sowie Zeitschriften.
(3) Sondernutzungserlaubnisse für Ständer für Ausstellungswaren auf der Königsallee sowie auf der
Rheinuferpromenade (Joseph-Beuys-Ufer, Mannesmannufer, Rathausufer) können nur erteilt werden,
soweit es sich um Zeitschriften und Bücher handelt. Im übrigen Stadtgebiet können auch andere als
die zuvor genannten Warenarten ausgestellt werden, sofern nicht anderslautende Vorschriften dies
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unterbinden (z.B. Jugendschutzbestimmungen, Satzungen über Werbeanlagen und Warenautomaten
in der Altstadt).
In den Fußgängerzonen und auf der Schadowstraße ist der Gehweg in einer Breite von mindestens
4,50 Meter, auf allen anderen Straßen in einer Breite von mindestens 1,80 Meter, für den
Gemeingebrauch freizuhalten. Wird dieses Maß unterschritten, kann eine Erlaubnis nicht erteilt
werden
(4) Eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Zeitungsentnahmegeräten wird nur erteilt für
den Verkauf regelmäßig herausgegebener, in der Landeshauptstadt Düsseldorf angebotener Tages-
und Sonntagszeitungen, deren Auflage zu einem überwiegenden Teil über andere Vertriebswege
außerhalb des öentlichen Straßenraums (z.B. über den regulären Zeitungshandel, Groß- und
Einzelhändler und -händlerinnen und Abonnements) abgesetzt wird. Die Anbringung von Werbung
Dritter, z.B. durch Beklebungen oder durch die Anbringung oder den Einbau von Werbeträgern
jeglicher Art, an bzw. in den Zeitungsentnahmegeräten ist nicht zulässig.
(5) Werbeträger (Planen, Werbebanner, Bildschirme o.ä.), die insbesondere an Hausfassaden,
Baugerüsten, Bauzäunen und Baucontainern angebracht werden und die in den öentlichen
Straßenraum ragen, bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis, wenn sie insgesamt unterhalb einer
Höhe von 5,00 m über dem Erdboden angebracht werden. Werbeträger, die unterhalb einer Höhe von
5,00 m über dem Erdboden beginnen und deren Oberkante über 5,00 m über dem Erdboden
hinausgehen, stellen in den Abmessungen bis 5,00 m eine erlaubnisbedürftige Sondernutzung dar. Im
Einzelfall kann ein Werbeträger in Erweiterung von Satz 2 auch oberhalb einer Höhe von 5,00 m über
dem Erdboden eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen. Der Einzelfall bemisst sich
insbesondere am Ausmaß der Einwirkung des Werbeträgers auf die Verkehrsfläche und kann etwa bei
einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vorliegen. Für Werbeträger bzw.
Bestandteile von Werbeträgern ab einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden richtet sich die Nutzung
mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Abs. 5 Satz 3 nach § 905 BGB und den zivilrechtlichen Vorgaben; die
Landeshauptstadt Düsseldorf schließt für diese Flächen mit der Erlaubnisnehmerin bzw. dem
Erlaubnisnehmer dann einen Vertrag ab. Werbeträger dürfen nur angebracht werden, wenn sie in der
Summe maximal 50 % der gesamten Ansichtsfläche einnehmen, eine Fläche von 100 m² in der
Summe nicht überschreiten und die restliche Ansichtsfläche mittels einer Fassadennachbildung/-
vorschau abgedeckt werden.
(6) Für beleuchtete Werbeträger nach Abs. 5 wird für jedes Beleuchtungselement eine separate
Gebühr gemäß Gebührentarif gefordert. Zu den Beleuchtungselementen zählen insbesondere
Strahler und Licht-Leisten. Horizontal verlaufenden Licht-Leisten und Strahler dürfen nur angebracht
werden, wenn gleichzeitig Vorrichtungen zur Taubenvergrämung angebracht werden.
§ 4 Verkehrssicherung, Haftung, Ersatzanspruch
(1) Die Verkehrssicherungspflicht für die im Rahmen der Sondernutzung beanspruchte öentliche
Verkehrsfläche und die darin errichteten, eingebrachten oder aufgestellten Anlagen, Einrichtungen
und sonstige Gegenstände obliegt der Nutzerin bzw. dem Nutzer.
(2) Für Schäden, die der Landeshauptstadt Düsseldorf oder Dritten aus einer Sondernutzung
entstehen, haftet die Nutzerin bzw. der Nutzer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie bzw. er hat
die Landeshauptstadt Düsseldorf von allen Ersatzansprüchen Dritter frei zu stellen, die diese gegen
sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Sondernutzung erheben. Sie bzw. er ist verpflichtet, eine
entsprechende Haftpflichtversicherung vorzuhalten und auf Verlangen nachzuweisen. Auf die
gesetzliche Verpflichtung zum Rückbau gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 StrWG NRW wird verwiesen.
§ 5 Erlaubnisantrag
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(1) Die Erlaubnis ist mit Angaben über Art und Dauer der Sondernutzung bei der Landeshauptstadt
Düsseldorf zu beantragen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist berechtigt, einen schriftlichen Antrag
mit Erläuterungen, Zeichnungen, Verkehrszeichenplänen, textlicher Beschreibung oder in sonst
geeigneter Weise zu verlangen.
(2) Soll der öentliche Straßenraum für Zwecke der Außengastronomie benutzt werden und hat die
Landeshauptstadt Düsseldorf über einen entsprechenden Antrag nach Abs. 1 nicht innerhalb einer
Frist von einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Erlaubnis für
die Dauer von längstens einem Jahr als erteilt. Während der Benutzung der Straße ist zu
gewährleisten, dass
- der Gehweg nach Maßgabe von § 3, Abs. 3, Satz 3 für den Gemeingebrauch frei bleibt und
- Menschen mit Behinderung in der Ausübung des Gemeingebrauchs nicht beeinträchtigt werden
Die Benutzung der Straße ist für die Einrichtung von Baustellen oder Durchführung von
Veranstaltungen einzustellen; sämtliche Aufbauten sind nach Auorderung der Landeshauptstadt
Düsseldorf unverzüglich von der Straße zu entfernen.
§ 6 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen unabhängig von eventuell erforderlich vertraglichen
Regelungen:
1. bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, wie Gebäudesockel, Gesimse, Auskragungen, Arkaden,
Kolonnaden, Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingangsstufen, Kellerlichtschächte und sonstige
Schächte, Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer;
2. bauaufsichtlich genehmigte Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die nicht
mehr als 10 cm in den Straßenraum hineinragen;
3. Anlagen der öentlichen Versorgung wie z.B. Laternen, Schaltkästen nach dem TKG etc.;
4. Einrichtungen der öentlichen Hand wie z.B. Polizei- und Feuerwehrrufsäulen, Wartehallen
und Schutzdächer der öentlichen Verkehrsmittel. Davon unberührt bleibt die Anmelde- bzw.
Erlaubnispflicht durch andere Straßenbaulastträger (z.B. Bundesstraßen/Landesstraßen).
5. Straßenmusikerinnen und -musiker in den Fußgängerzonen von 10.00 Uhr - 21.30 Uhr. Es darf
jeweils mit der vollen Stunde beginnend eine halbe Stunde lang gespielt werden; die
nachfolgenden 30 Minuten sind dann Ruhezeiten. Die Benutzung von lauten Rhythmus- und
Blasinstrumenten sowie elektronischer Wiedergabegeräte und Verstärker ist untersagt.
Nach der Auührung ist der Standort zu wechseln und es darf nächstens in einem Abstand
von 200 m Luftlinie zum ursprünglichen Standort weitergespielt werden;
6. Warenauslagen von Zeitungen und Büchern vor der Geschäftsfront, die nicht mehr als 2 m²
betragen.
7. Öentliche Marktveranstaltungen, die nach § 13 dieser Satzung im Straßenraum durchgeführt
werden.
8. Werbeträger über Straßenflächen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der
Leistung, insbesondere für Schluss- und Ausverkäufe;
9. Tribünen, Rednerpulte, Informationsstände, die politischen Zwecken dienen;
unberücksichtigt bleibt die Anmeldepflicht nach dem Gesetz über Versammlungen und
Aufzüge (Versammlungsgesetz).
10. Tribünen, Rednerpulte, Informationsstände, Dekorationen, Altäre, Fahnen einschl. Masten
und ähnliche Gegenstände aus Anlass von öentlichen Versammlungen und Aufzügen.
Unberührt hiervon bleibt die Anmeldepflicht nach dem Versammlungsgesetz und die
Erlaubnispflicht nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung;
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11. Handzettelverteilungen, die politischen, religiösen, gemeinnützigen oder örtlichen
Brauchtumszwecken dienen.
Die beabsichtigten Nutzungen der Ziern 9, 10 und 11 sind 14 Tage vor der Inanspruchnahme der
Fläche bei der Landeshauptstadt Düsseldorf anzumelden.
§ 7 Untersagung erlaubnisfreier Sondernutzungen
Die Inanspruchnahme erlaubnisfreier Sondernutzungen kann ganz oder teilweise untersagt werden,
wenn Belange des Verkehrs dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
§ 8 Gebühren
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe der Anlagen
1, 2 und 2a erhoben, die Bestandteile dieser Satzung sind.
(2) Die Gebühr wird im entsprechenden Verhältnis anteilig berechnet, wenn die erlaubte
Nutzungsdauer kürzer ist als die Zeitspanne, auf die sich der einschlägige Gebührensatz des
Gebührentarifes bezieht.
(3) Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben für Sondernutzungen, die gemeinnützigen,
mildtätigen, religiösen oder politischen Zwecken dienen. Sondernutzungsgebühren für
stationsgebundene elektrische Ladesäulen sowie Ladebordsteine und Laternenladen (Zier 24.5 und
24.6 der Anlage 1) werden ab dem 1. Januar des Jahres nach der Inbetriebnahme erhoben.
Bei Genehmigungserteilung zwischen dem 01.01.2026 und 31.12.2026 werden
Sondernutzungsgebühren für stationsgebundene elektrische Ladesäulen sowie Ladebordsteine und
Laternenladen (Zier 24.6 und 24.7 der Anlage 1) erstmalig fünf Jahre nach Schluss des Jahres nach
der Inbetriebnahme erhoben. Abs. 7 bleibt unberührt.
(4) Wird im Rahmen einer bestehenden Sondernutzung diese durch erneute Antragstellung
verlängert, so ist der gesamte Zeitraum der Sondernutzung bei der Gebührenbestimmung zu
berücksichtigen.
(5) Im Einzelfall können Sondernutzungsgebühren ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre
Erhebung nach Lage des Einzelfalles mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Gebührenschuldners oder der Gebührenschuldnerin, des nur geringen Ausmaßes der Einwirkungen
auf die Straße oder aus Billigkeitsgründen geboten ist. Unter den gleichen Voraussetzungen können
bereits entrichtete Benutzungsgebühren erstattet oder angerechnet werden.
(6) Das Recht, für die Erlaubniserteilung Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. Das
gleiche gilt für das Recht, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen.
(7) Gebührenfreiheit schließt das Erfordernis der Erlaubnis nicht aus.
§ 9 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind
1. die Antragstellerin bzw. der Antragsteller;
2. die Erlaubnisnehmerin bzw. der Erlaubnisnehmer;
3. die Benutzerin bzw. der Benutzer oder Nutznießerin bzw. Nutznießer der Fläche.
(2) Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
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§ 10 Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Straßennutzung.
Die Gebühren sind fällig:
1. bei auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis;
2. bei ohne Endzeitpunkt lediglich auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei
Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils zum 31. Januar;
3. bei unerlaubter Sondernutzung für deren Dauer einen Monat nach Zustellung des
Gebührenbescheides.
§ 11 Gebührenerstattung
(1) Wird zur Überzeugung der Landeshauptstadt Düsseldorf nachgewiesen, dass
1. eine geringere als die erlaubte Fläche tatsächlich in Anspruch genommen worden ist,
oder
2. die Sondernutzung nicht während des gesamten Genehmigungszeitraumes ausgeübt worden
ist,
wird die entrichtete Gebühr im entsprechenden Verhältnis erstattet; eine noch nicht entrichtete
Gebühr wird im
entsprechenden Verhältnis ermäßigt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 wird höchstens bis zur einschlägigen Mindestgebühr erstattet bzw.
ermäßigt. Der Zeitraum, auf den sich der einschlägige Gebührensatz des Gebührentarifs bezieht
(Gebührensatz-Zeitraum) gilt in den Fällen des Abs. 1 als durch die Sondernutzung jeweils voll in
Anspruch genommen, auch wenn er durch die tatsächlich ausgeübte Sondernutzung nur teilweise in
Anspruch genommen worden ist.
§ 12 Sonstige Benutzung
(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straßen und die Berechnung des Entge
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
Anlage 2 - Synopse der Sondernutzungssatzung als Text anzeigen
Aktuelle Version Geplante Version
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 16.12.2021 aufgrund des Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 12.11.2026 aufgrund des
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), der der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), der
§§19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-§§ 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-
Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91) sowie des § 8 Abs.1 und 3 des 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91) sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206) folgende Satzung beschlossen: vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich § 1 Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Gemeinde- und Kreisstraßen sowie die gem. § 5 Diese Satzung gilt für die Gemeinde- und Kreisstraßen sowie die gem. § 5
Abs. 4 FStrG festgesetzten Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und die Abs. 4 FStrG festgesetzten Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und die
gem. § 5 Abs. 2 StrWG NRW festgesetzten Ortsdurchfahrten von gem. § 5 Abs. 2 StrWG NRW festgesetzten Ortsdurchfahrten von
Landesstraßen innerhalb des Stadtgebietes Düsseldorf. Landesstraßen innerhalb des Stadtgebietes Düsseldorf.
§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen § 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedürfen (1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedürfen
Sondernutzungen an den in § 1 bezeichneten Stellen der Erlaubnis durch Sondernutzungen an den in § 1 aufgeführten Verkehrsflächen der Erlaubnis
die Landeshauptstadt Düsseldorf. Dieses Erfordernis wird durch die durch die Landeshauptstadt Düsseldorf. Die Erlaubnis wird durch
Erteilung anderer Genehmigungen nicht berührt (z.B. Baugenehmigungen). schriftlichen oder elektronischen Bescheid erteilt. Über die Sondernutzung
Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. der Straße kann auch ein öentlich-rechtlicher Vertrag mit der Benutzerin
bzw. dem Benutzer geschlossen werden. Sonstige nach öentlichem Recht
erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen (z.B.
Baugenehmigungen) werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht
ersetzt.
Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
(2) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den (2) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den
Gemeingebrauch hinausgeht (§ 18 Abs.1 StrWG NRW, § 8 Abs.1 FStrG). Gemeingebrauch hinausgeht (§ 18 Abs. 1 StrWG NRW, § 8 Abs.1 FStrG).
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(3) Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im (3) Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im
Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr zu Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr zu
benutzen (§14 Abs.1 StrWG NRW, § 7 Abs. 1 FStrG). benutzen (§ 14 Abs. 1 StrWG NRW, § 7 Abs. 1 FStrG).
(4) Die Inanspruchnahme des öentlichen Straßenraums im Rahmen der (4) Die Inanspruchnahme des öentlichen Straßenraums im Rahmen der
Sondernutzung ohne Erlaubnis ist ordnungswidrig und kann nach den Sondernutzung ohne Erlaubnis ist ordnungswidrig und kann nach den
Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner
jeweils geltenden Fassung mit Geldbuße geahndet werden. Satz 1 gilt nicht jeweils geltenden Fassung mit Geldbuße geahndet werden. Satz 1 gilt nicht
für erlaubnisfreie Sondernutzungen. für erlaubnisfreie Sondernutzungen.
§ 3 Erlaubnis § 3 Erlaubnis
zuletzt geändert durch Satzung vom 18.12.2025
(www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröentlicht am 23.12.2025;
nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 1/2 vom 10.01.2026; In-
Kraft-Treten; 01.01.2026)
(1) Die Erlaubnis für eine Sondernutzung wird auf Zeit oder auf Widerruf (1) Die Erlaubnis für eine Sondernutzung wird auf Zeit oder auf Widerruf
erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(2) Ambulanter Straßenhandel jeglicher Art ist auf den in der Anlage 3 (2) Ambulanter Straßenhandel jeglicher Art ist auf den in der Anlage 3
genannten Straßen und Plätzen ausgeschlossen; insoweit wird keine genannten Straßen und Plätzen ausgeschlossen; insoweit wird keine
Sondernutzungserlaubnis erteilt. Das gilt auch für das Aufstellen von Sondernutzungserlaubnis erteilt. Das gilt auch für das Aufstellen von
Verkaufswagen oder Verkaufsständen. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verkaufswagen oder Verkaufsständen. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser
Satzung. Straßenhändler dürfen sich den genannten Straßen und Plätzen Satzung. Straßenhändler dürfen sich den genannten Straßen und Plätzen
nur bis auf einen Abstand von 50 m zu Verkaufszwecken nähern; nur bis auf einen Abstand von 50 m zu Verkaufszwecken nähern;
maßgeblich ist der kürzeste Abstand (Luftlinie) zwischen dem Ort der maßgeblich ist der kürzeste Abstand (Luftlinie) zwischen dem Ort der
Sondernutzung und dem dazu nächstgelegenen Rand der jeweiligen Straße. Sondernutzung und dem dazu nächstgelegenen Rand der jeweiligen Straße.
Satz 1 gilt nicht für den ambulanten Straßenhandel mit Blumen sowie Satz 1 gilt nicht für den ambulanten Straßenhandel mit Blumen sowie
Zeitschriften. Zeitschriften.
(3) Sondernutzungserlaubnisse für Ständer für Ausstellungswaren auf der (3) Sondernutzungserlaubnisse für Ständer für Ausstellungswaren auf der
Königsallee sowie auf der Rheinuferpromenade (Joseph-Beuys-Ufer, Königsallee sowie auf der Rheinuferpromenade (Joseph-Beuys-Ufer,
Mannesmannufer, Rathausufer) können nur erteilt werden, soweit es sich Mannesmannufer, Rathausufer) können nur erteilt werden, soweit es sich
um Zeitschriften und Bücher handelt. Im übrigen Stadtgebiet können auch um Zeitschriften und Bücher handelt. Im übrigen Stadtgebiet können auch
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andere als die zuvor genannten Warenarten ausgestellt werden, sofern andere als die zuvor genannten Warenarten ausgestellt werden, sofern nicht
nicht anderslautende Vorschriften dies unterbinden (z.B. anderslautende Vorschriften dies unterbinden (z.B.
Jugendschutzbestimmungen, Satzungen über Werbeanlagen und Jugendschutzbestimmungen, Satzungen über Werbeanlagen und
Warenautomaten in der Altstadt). Warenautomaten in der Altstadt).
In den Fußgängerzonen und auf der Schadowstraße ist der Gehweg in einer In den Fußgängerzonen und auf der Schadowstraße ist der Gehweg in einer
Breite von mindestens 4,50 Meter, auf allen anderen Straßen in einer Breite Breite von mindestens 4,50 Meter, auf allen anderen Straßen in einer Breite
von mindestens 1,80 Meter, für den Gemeingebrauch freizuhalten. Wird von mindestens 1,80 Meter, für den Gemeingebrauch freizuhalten. Wird
dieses Maß unterschritten, kann eine Erlaubnis nicht erteilt werden dieses Maß unterschritten, kann eine Erlaubnis nicht erteilt werden
(4) Eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von (4) Eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von
Zeitungsentnahmegeräten wird nur erteilt für den Verkauf regelmäßig Zeitungsentnahmegeräten wird nur erteilt für den Verkauf regelmäßig
herausgegebener, in der Landeshauptstadt Düsseldorf angebotener Tages- herausgegebener, in der Landeshauptstadt Düsseldorf angebotener Tages-
und Sonntagszeitungen, deren Auflage zu einem überwiegenden Teil über und Sonntagszeitungen, deren Auflage zu einem überwiegenden Teil über
andere Vertriebswege außerhalb des öentlichen Straßenraums (z.B. über andere Vertriebswege außerhalb des öentlichen Straßenraums (z.B. über
den regulären Zeitungshandel, Groß- und Einzelhändler und -händlerinnen den regulären Zeitungshandel, Groß- und Einzelhändler und -händlerinnen
und Abonnements) abgesetzt wird. Die Anbringung von Werbung Dritter, und Abonnements) abgesetzt wird. Die Anbringung von Werbung Dritter, z.B.
z.B. durch Beklebungen oder durch die Anbringung oder den Einbau von durch Beklebungen oder durch die Anbringung oder den Einbau von
Werbeträgern jeglicher Art, an bzw. in den Zeitungsentnahmegeräten ist Werbeträgern jeglicher Art, an bzw. in den Zeitungsentnahmegeräten ist
nicht zulässig. nicht zulässig.
(5) Werbeträger (Planen, Werbebanner, Bildschirme o.ä.), die insbesondere (5) Werbeträger (Planen, Werbebanner, Bildschirme o.ä.), die insbesondere
an Baugerüsten, Bauzäunen und Baucontainern angebracht werden und die an Hausfassaden, Baugerüsten, Bauzäunen und Baucontainern angebracht
in den öentlichen Straßenraum ragen, bedürfen einer werden und die in den öentlichen Straßenraum ragen, bedürfen einer
Sondernutzungserlaubnis, wenn sie insgesamt unterhalb einer Höhe von Sondernutzungserlaubnis, wenn sie insgesamt unterhalb einer Höhe von
5,00 m über dem Erdboden angebracht werden. Werbeträger, die unterhalb 5,00 m über dem Erdboden angebracht werden. Werbeträger, die unterhalb
einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden beginnen und deren Oberkante einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden beginnen und deren Oberkante
über 5,00 m über dem Erdboden hinausgehen, stellen in den Abmessungen über 5,00 m über dem Erdboden hinausgehen, stellen in den Abmessungen
bis 5,00 m eine erlaubnisbedürftige Sondernutzung dar. Im Einzelfall kann bis 5,00 m eine erlaubnisbedürftige Sondernutzung dar. Im Einzelfall kann
ein Werbeträger in Erweiterung von Satz 2 auch oberhalb einer Höhe von ein Werbeträger in Erweiterung von Satz 2 auch oberhalb einer Höhe von
5,00 m über dem Erdboden eine erlaubnispflichtige Sondernutzung 5,00 m über dem Erdboden eine erlaubnispflichtige Sondernutzung
darstellen. Der Einzelfall bemisst sich insbesondere am Ausmaß der darstellen. Der Einzelfall bemisst sich insbesondere am Ausmaß der
Einwirkung des Werbeträgers auf die Verkehrsfläche und kann etwa bei Einwirkung des Werbeträgers auf die Verkehrsfläche und kann etwa bei
einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
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vorliegen. Für Werbeträger, die ab einer Höhe von 5,00 m über dem vorliegen. Für Werbeträger bzw. Bestandteile von Werbeträgern ab einer
Erdboden beginnen, richtet sich die Nutzung nach § 905 BGB und den Höhe von 5,00 m über dem Erdboden richtet sich die Nutzung mit
zivilrechtlichen Vorgaben. Werbeträger dürfen nur angebracht werden, Ausnahme der Fälle nach § 3 Abs. 5 Satz 3 nach § 905 BGB und den
wenn sie maximal 30 % der gesamten Ansichtsfläche einnehmen, eine zivilrechtlichen Vorgaben; die Landeshauptstadt Düsseldorf schließt für
Fläche von 100 m2 nicht überschreiten und die restliche Ansichtsfläche diese Flächen mit der Erlaubnisnehmerin bzw. dem Erlaubnisnehmer dann
mittels einer Fassadennachbildung/-vorschau abgedeckt werden. einen Vertrag ab. Werbeträger dürfen nur angebracht werden, wenn sie in
der Summe maximal 50 % der gesamten Ansichtsfläche einnehmen, eine
Fläche von 100 m² in der Summe nicht überschreiten und die restliche
Ansichtsfläche mittels einer Fassadennachbildung/-vorschau abgedeckt
werden.
(6) Für beleuchtete Werbeträger an Baugerüsten nach Abs. 5 S. 1 und 2 wird (6) Für beleuchtete Werbeträger nach Abs. 5 wird für jedes
für jedes Beleuchtungselement eine separate Gebühr gemäß Gebührentarif Beleuchtungselement eine separate Gebühr gemäß Gebührentarif
gefordert. Zu den Beleuchtungselementen zählen insbesondere Strahler gefordert. Zu den Beleuchtungselementen zählen insbesondere Strahler
und Licht-Leisten. Horizontal verlaufenden Licht-Leisten dürfen nur und Licht-Leisten. Horizontal verlaufenden Licht-Leisten und Strahler
angebracht werden, wenn gleichzeitig Vorrichtungen zur Taubenvergrämung dürfen nur angebracht werden, wenn gleichzeitig Vorrichtungen zur
angebracht werden. Taubenvergrämung angebracht werden.
§ 4 Verkehrssicherung, Haftung, Ersatzanspruch § 4 Verkehrssicherung, Haftung, Ersatzanspruch
(1) Die Verkehrssicherungspflicht für die im Rahmen der Sondernutzung (1) Die Verkehrssicherungspflicht für die im Rahmen der Sondernutzung
beanspruchte öentliche Verkehrsfläche und die darin errichteten, beanspruchte öentliche Verkehrsfläche und die darin errichteten,
eingebrachten oder aufgestellten Anlagen, Einrichtungen und sonstige eingebrachten oder aufgestellten Anlagen, Einrichtungen und sonstige
Gegenstände obliegt der Nutzerin bzw. dem Nutzer. Gegenstände obliegt der Nutzerin bzw. dem Nutzer.
(2) Für Schäden, die der Landeshauptstadt Düsseldorf oder Dritten aus (2) Für Schäden, die der Landeshauptstadt Düsseldorf oder Dritten aus
einer Sondernutzung entstehen, haftet die Nutzerin bzw. der Nutzer nach einer Sondernutzung entstehen, haftet die Nutzerin bzw. der Nutzer nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Sie bzw. er hat die Landeshauptstadt den gesetzlichen Bestimmungen. Sie bzw. er hat die Landeshauptstadt
Düsseldorf von allen Ersatzansprüchen Dritter frei zu stellen, die diese Düsseldorf von allen Ersatzansprüchen Dritter frei zu stellen, die diese
gegen sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Sondernutzung erheben. gegen sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Sondernutzung erheben.
Sie bzw. er ist verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung Sie bzw. er ist verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung
vorzuhalten und auf Verlangen nachzuweisen vorzuhalten und auf Verlangen nachzuweisen. Auf die gesetzliche
Verpflichtung zum Rückbau gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 StrWG NRW wird
verwiesen.
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§ 5 Erlaubnisantrag § 5 Erlaubnisantrag
zuletzt geändert durch Satzung vom 18.12.2025
(www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröentlicht am 23.12.2025;
nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 1/2 vom 10.01.2026; In-
Kraft-Treten; 01.01.2026)
(1) Die Erlaubnis ist mit Angaben über Art und Dauer der Sondernutzung bei (1) Die Erlaubnis ist mit Angaben über Art und Dauer der Sondernutzung bei
der Landeshauptstadt Düsseldorf zu beantragen. Die Landeshauptstadt der Landeshauptstadt Düsseldorf zu beantragen. Die Landeshauptstadt
Düsseldorf ist berechtigt, einen schriftlichen Antrag mit Erläuterungen, Düsseldorf ist berechtigt, einen schriftlichen Antrag mit Erläuterungen,
Zeichnungen, Verkehrszeichenplänen, textlicher Beschreibung oder in Zeichnungen, Verkehrszeichenplänen, textlicher Beschreibung oder in
sonst geeigneter Weise zu verlangen. sonst geeigneter Weise zu verlangen.
(2) Soll der öentliche Straßenraum für Zwecke der Außengastronomie (2) Soll der öentlich
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
Anlage 3 - Gebührentabelle - Anlage 1 der Sondernutzungssatzung als Text anzeigen
Art der Sondernutzung Benutzungs-Benutzungs-Mindestgebühr
gebühr gebühr je Erlaubnis/
Zone 1 in Zone 2 in Gebührenbe-
Euro Euro scheid
in Euro
Lfd.Nr Inanspruchnahme des Straßenraumes
durch:
1. Verkaufs -, Ausgabe- und Dienstleis-134,00 89,00 134,00
tungs-einrichtungen aller Art, insbeson-
dere Warenverkaufsstände, Pavillons, Ki-
oske, Verkaufswagen, Automaten ein-
schließlich Geldautomaten sowie ver-
gleichbare feste bauliche Anlagen, die
mit dem Boden verbunden sind und
mehr als 10 cm in den öentlichen Stra-
ßenraum hineinragen je angefangener m²
beanspruchter Straßenfläche jährlich
2. Taxirufsäulen und ähnliche Einrichtungen 60,00 48,00
je Anlage jährlich
3. Bauzwecke
3.1 Bauzäune, einschließlich der umzäunten 8,00 7,00 114,00
Straßenfläche, Baustolagerungen, Bau-
maschinen, Tagesunterkünfte, zulas-
sungsfreie Bau- und Arbeitswagen in Ver-
bindung mit Baumaßnahmen, Baugeräte,
Absperrungen je angefangener m² bean-
spruchter Straßenfläche monatlich
a) nach Ablauf von 6 Monaten, 13,00 11,00
b) nach Ablauf von 12 Monaten, 22,00 17,00
c) nach Ablauf von 18 Monaten 28,00 24,00
4. Leitergerüste je angefangener laufender 5,00 4,00
Meter im 1. Monat
a) nach Ablauf eines Monats, 8,00 7,00
b) nach Ablauf von 6 Monaten, 13,00 11,00
c) nach Ablauf von 12 Monaten, 22,00 17,00
d) nach Ablauf von 18 Monaten 28,00 24,00
5. Kabel- und Linienverzweiger (oberirdisch) 120,00 96,00
je Anlage jährlich
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5.1 Aufgeständerte Kabelbrücken je ange-5,00 4,00
fangener laufender Meter im 1. Monat
a) nach Ablauf eines Monats, 8,00 7,00
b) nach Ablauf von 6 Monaten, 13,00 11,00
c) nach Ablauf von 12 Monaten, 22,00 17,00
d) nach Ablauf von 18 Monaten 28,00 24,00
5.2 Bodenliegende Kabelbrücken je angefan-10,00 10,00
gener laufender Meter im 1. Monat
a) nach Ablauf eines Monats 17,00 17,00
b) nach Ablauf von 6 Monaten, 26,00 26,00
c) nach Ablauf von 12 Monaten, 43,00 43,00
d) nach Ablauf von 18 Monaten 55,00 55,00
6. Masten
6.1 für Freileitungen, Fahnen u.a., je Mast 5,00 5,00 36,00
monatlich
6.2 für kommerzielle Werbung pro Tag 12,00 10,00 36,00
7. Tische und Sitzgelegenheiten, die zu ge- 187,40
werblichen Zwecken (Bewirtung u.ä.)
aufgestellt werden
7.1 je angefangener m² beanspruchter Stra-10,20 8,30
ßenfläche monatlich März bis Oktober
7.2 je angefangener m² beanspruchter Stra-5,00 3,40
ßenfläche monatlich November bis Feb-
ruar
8. Tribünen je angefangener m² bean-2,00 1,20 286,50
spruchter Straßenfläche täglich
9. Ortsfeste Verkaufsstände, Imbissstände,
Kioske u.ä.
9.1 bei ausschließlichem Vertrieb von Tabak-44,00 26,00
waren, Zeitungen, Obst, Gemüse, Blu-
men, Süßwaren oder alkoholfreien Ge-
tränken je angefangener m² beanspruch-
ter Straßenfläche monatlich
9.2 bei Vertrieb anderer als unter 9.1 ge-50,00 30,00
nannten Waren oder bei sonstigen Leis-
tungen je angefangener m² beanspruch-
ter Straßenfläche monatlich
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10. Vorübergehend aufgestellte Verkaufs-
stände und sonstige Verkaufswagen je
angefangener m² beanspruchter Stra-
ßenfläche täglich
10.1 auf gewerblichen Weihnachtsmärkten
a) in den Fußgängerbereichen der Stadtteile 2,10
Altstadt und Stadtmitte
b) im übrigen Stadtgebiet 1,00 1,00
10.2 anlässlich von Straßenveranstaltungen 30,50 21,30 181,90
oder Umzügen je angefangener m² bean-
spruchter Straßenfläche täglich
10.3 auf sonstigen gewerblichen Märkten je
angefangener m² beanspruchter Stra-
ßenfläche
a) auf Wochenmärkten jährlich 12,70 10,50
b) auf Trödel- und Krammärkten täglich 4,90 2,30
11. Verkaufscontainer im Zusammenhang 10,50 9,60 183,80
mit Ladenumbauarbeiten je angefange-
ner m² beanspruchter Straßenfläche mo-
natlich
a) nach Ablauf von sechs Monaten monat-12,50 11,60
lich
12. Ambulanter Straßenhandel je angefange-57,30 57,30 454,70
ner m² beanspruchter Straßenfläche mo-
natlich
13. Verkaufsstellen zum Verkauf von Grab-18,10 13,40 272,90
schmuck zu Allerheiligen und am Toten-
sonntag sowie von Weihnachtsbäumen
je angefangener m² beanspruchter Stra-
ßenfläche für die Dauer der Erlaubnis
14. Anlagen der Eigenwerbung an der Stätte
der Leistung die im Straßenraum stehen
oder in diesen hineinragen, je angefange-
ner m² Ansichtsfläche
14.1 auf Dauer je angefangener m² Ansichts-246,00 134,00 535,00
fläche jährlich
14.2 vorübergehend je angefangener m² An-1,00 0,50 47,00
sichtsfläche täglich
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15. Werbe- und Hinweistafeln oder ähnliche 1,60 1,60 323,40
Gegenstände täglich pro Stück
16. Gewerbliche Anlagen der Produktwer-
bung
16.1 auf eigenen Werbeträgern/Flachtafeln 0,60 0,60 367,50
bis DIN A 0 je Werbefläche täglich
16.1.1 stadtteilbezogen max. 50 Plakate auf ei-88,20 88,20
genen Werbeträgern / Flachtafeln bis
Größe DIN A0 je Werbefläche für die
Dauer der Erlaubnis pauschal
16.2 Großplakattafeln im 18/1- Format je Tafel 24,50 18,40 612,50
täglich
16.3 Je separat geschaltetes Beleuchtungs-60,00 60,00
element an Großplakattafeln, die unter-
halb einer Höhe von 5 m in den Straßen-
raum ragen, monatlich
16.4 Hinterleuchtete Großflächenvitrinen 1.920,00 1.440,00
(Mega-Light, Premiumgroßflächen, City-
Light-Board o.ä.) oder Werbebildschirme,
die keine bewegten Bilder oder Filme
wiedergeben je angefangener m² An-
sichtsfläche jährlich
16.5 Werbebildschirme, die bewegte Bilder 12.000,00 9.000,00
oder Filme wiedergeben je angefangener
m² Ansichtsfläche jährlich
16.6 Aufstellen von Fahrzeugen und Anhä-2,50 1,80 245,00
ngern zum Zweck der Werbung, je ange-
fangenen m² Werbefläche täglich
16.7 Gewerbliche Werbung i.S.v. Fremdwer-6,00 6,00 240,00
bung an Leitergerüsten/Bauzäunen/Bau-
containern (außer Eigenwerbung der am
Bauvorhaben tätigen Firmen) je angefan-
genen m² Werbefläche pro Tag
a) Für Beleuchtungs-elemente an gewerbli-60,00 48,00
chen Werbeträgern nach § 3 Abs. 6, je
Beleuchtungselement und je angefange-
ner Monat
b) Für längliche Lichtleisten (z.B.: LED- 60,00 48,00
Lichtleisten, Leuchtstoröhren) an ge-
werblichen Werbeträgern, je angefange-
ner Meter und je angefangener Monat
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17. Fahrzeuge und Anhänger, die nicht als 2,30 2,30 114,50
parkende Fahrzeuge nach der StVO abge-
stellt werden, je angefangener m² bean-
spruchter Straßenfläche täglich
18. mobile Fahrradständer mit Werbung, 29,20 17,20 115,50
ausgenommen sind solche an der Stätte
der Leistung, in der Breite des Ständers
und einer max. Höhe von 40 cm, je Stück
monatlich
19. Film- und Fotoarbeiten nach bean-
spruchter Straßenflächen täglich
19.1 bis 50 m² ohne Haltverbotzonen, Sper-68,20 54,80
rungen etc.
19.2 bis 50 m² inkl. Haltverbotzonen, Sperrun-183,50 147,00
gen etc.
19.3 bis 200 m² inkl. Haltverbotzonen, Sper-306,30 245,00
rungen etc.
19.4 ab 200 m² inkl. Haltverbotzonen, Sper-612,50 490,00
rungen etc.
20. Mülltonnenschränke, die mehr als 20 cm 216,00 144,00
in den Straßenraum hineinragen je An-
lage und angefangenen m² jährlich
21. Ausstellungswaren im Straßenraum
21.1 je angefangener m² beanspruchter Stra-16,10 12,40 161,20
ßenfläche monatlich
21.2 Bei ausschließlichem Vertrieb von Obst, 145,00 111,60 161,20
Gemüse, Blumen, Zeitschriften oder Bü-
chern je angefangener m² beanspruchter
Straßenfläche jährlich
22. Container
22.1 nicht Recycling je Container täglich 5,00 4,00 36,00
22.2 Recycling jährliche Pauschale 184.065,00
23. Einrichtungen des Telekommunikations-
und Postwesens
23.1 Telefonzellen sowie sonstige Einrichtun-884,00 883,00
gen der Telekommunikation je Anlage
jährlich
23.2 Postablagekästen je Anlage jährlich 240,00 240,00
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24. Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwe-
cken
24.1 Sharing Angebote von Fahrrädern je
Stückzahl jährlich gem. Anlage 4
a) In Gebiet A "Zielnetz" 60,00 60,00
b) In Gebiet B "weiteres Stadtgebiet" 36,00 36,00
24.2 Sharing Angebote von Elektrokleinstfahr-
zeugen (gem. Elektrokleinstfahrzeuge-
Verordnung) je Stückzahl jährlich gem.
Anlage 4
a) In Gebiet A "Zielnetz" 60,00 60,00
b) In Gebiet B "weiteres Stadtgebiet" 36,00 36,00
24.3 Sharing Angebote von Kleinkrafträdern
(gem. Fahrzeug-Zulassungsverordnung)
je Stückzahl jährlich gem. Anlage 4
a) In Gebiet A "Zielnetz" 60,00 60,00
b) In Gebiet B "weiteres Stadtgebiet" 36,00 36,00
24.4 Verschließbare Fahrradabstellanlagen 4,00 4,00
mit vermieteten Stellplätzen für Fahrrä-
der je m² monatlich
24.5 Je für stationsgebundene Carsharing-An-60,00 60,00 600,00
gebote reserviertem Stellplatz monatlich
24.6 Stationsgebundene elektrische Ladeinf-
rastruktur je Ladepunkt jährlich
a) Leistung < 22 kW 375,00 375,00
b) Leistung ≥ 22 kW und < 50 kW 250,00 250,00
c) Leistung ≥ 50 kW und < 150 kW 225,00 225,00
d) Leistung ≥ 150 kW und < 300 kW 200,00 200,00
e) Leistung ≥ 300 kW 125,00 125,00
24.7 Ladebordsteine und Laternenlader jähr-125,00 125,00
lich
25. Straßenfeste
25.1 Kommerzieller Art: je angefangener m² 2,00 1,20 145,50
beanspruchter Straßenfläche täglich
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25.2 Nachbarschaftsfeste täglich 48,00 45,50
26. Schützen- und Volksfeste u.ä. je ange-2,00 1,20
fangener m² beanspruchter Straßenflä-
che täglich
27. Zirkusgastspiele u.ä. täglich 181,90 118,20
28. Marktforschung Befragung bzw. Anspre-80,00 56,90
chen von Passanten täglich pro Intervie-
wer
29. Gewerbliche Informationsveranstaltun-40,40 29,20 323,40
gen und Sonderschauen je angefangener
m² beanspruchter Straßenfläche täglich
30. Kommerzielle Verteilung von Drucker-36,80 24,50 73,50
zeugnissen/Warenproben, Einsatz von
Personen als Träger von Werbung und
Ähnlichem je Person täglich
31. sonstige Veranstaltungen oder Nutzun-68,20 54,80
gen (z. B. Fahrgeschäfte, Eislaufbahnen,
Sportveranstaltungen, Schachtdeckel-
werbung) täglich
32. Bei Inanspruchnahme von gebühren-18,00 6,00
pflichtigem Parkraum zusätzlich je Stell-
platz täglich (ausgenommen laufende Nr.
24)
33. Gegenstände aller Art, die sich länger als 1,80 1,20 20,00
24 Std. im Straßenraum befinden und
nicht unter eine andere Tarifstelle fallen
je angefangener m² beanspruchter Stra-
ßenfläche täglich
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Anlage 4 - Synopse der Gebührentabelle der Sondernutzungssatzung als Text anzeigen
Aktuelle Gebührensätze Neue Gebührensätze
Art der Sondernutzung Benutzungs-Benutzungs-Mindest-Art der Sondernutzung Benutzungs-Benutzungs-Mindestgebühr
gebühr gebühr gebühr in gebühr gebühr je Erlaubnis/
Zone 1, in Zone 2, in Euro Zone 1 in Zone 2 in Gebühren-
EUR EUR Euro Euro bescheid
in Euro
Lfd.NrInanspruchnahme des Straßenraumes durch: Inanspruchnahme des Straßenraumes durch:
Verkaufs -, Ausgabe- und Dienstleistungs-
einrichtungen aller Art, insbesondere
Warenautomaten und sonstige Verkaufs- Warenverkaufsstände, Pavillons, Kioske,
einrichtungen, die mit dem Boden oder einer Verkaufswagen, Automaten einschließlich
baulichen Anlage verbunden sind, die Geldautomaten sowie vergleichbare feste bauliche
1.
Straßenbegrenzungs-linie überschreiten und mehr als Anlagen, die mit dem Boden verbunden sind und mehr
20 cm in den Straßenraum hineinragen je als 10 cm in den öffentlichen Straßenraum hineinragen
angefangener m² beanspruchter Straßenfläche je angefangener m² beanspruchter Straßenfläche
jährlich 111,50 74,20 111,50jährlich 134,00 89,00 134,00
Taxirufsäulen und ähnliche Einrichtungen je Anlage Taxirufsäulen und ähnliche Einrichtungen je Anlage
2.
3. Bauzwecke Bauzwecke
Bauzäune, einschließlich der umzäunten Bauzäune, einschließlich der umzäunten
Straßenfläche, Baustofflagerungen, Baumaschinen, Straßenfläche, Baustofflagerungen, Baumaschinen,
Tagesunterkünfte, zulassungsfreie Bau- und Tagesunterkünfte, zulassungsfreie Bau- und
3.1
Arbeitswagen in Verbindung mit Baumaßnahmen, Arbeitswagen in Verbindung mit Baumaßnahmen,
Baugeräte, Absperrungen je angefangener m² Baugeräte, Absperrungen je angefangener m²
a) nach Ablauf von 6 Monaten, 11,00 9,50 nach Ablauf von 6 Monaten, 13,00 11,00
b) nach Ablauf von 12 Monaten, 18,00 14,00 nach Ablauf von 12 Monaten, 22,00 17,00
c) nach Ablauf von 18 Monaten 23,00 20,00 nach Ablauf von 18 Monaten 28,00 24,00
Leitergerüste je angefangener laufender Meter im 1. Leitergerüste je angefangener laufender Meter im 1.
4.
Monat Monat
a) nach Ablauf eines Monats, 7,00 6,00 nach Ablauf eines Monats, 8,00 7,00
b) nach Ablauf von 6 Monaten, 11,00 9,50 nach Ablauf von 6 Monaten, 13,00 11,00
c) nach Ablauf von 12 Monaten, 18,00 14,00 nach Ablauf von 12 Monaten, 22,00 17,00
d) nach Ablauf von 18 Monaten 23,00 20,00 nach Ablauf von 18 Monaten 28,00 24,00
Kabel- und Linienverzweiger (oberirdisch) je Anlage Kabel- und Linienverzweiger (oberirdisch) je Anlage
5.
Aufgeständerte Kabelbrücken je angefangener Aufgeständerte Kabelbrücken je angefangener
5.1
laufender Meter im 1. Monat laufender Meter im 1. Monat
a) nach Ablauf eines Monats, 7,00 6,00 nach Ablauf eines Monats, 8,00 7,00
b) nach Ablauf von 6 Monaten, 11,00 9,50 nach Ablauf von 6 Monaten, 13,00 11,00
c) nach Ablauf von 12 Monaten, 18,00 14,00 nach Ablauf von 12 Monaten, 22,00 17,00
d) nach Ablauf von 18 Monaten 23,00 20,00 nach Ablauf von 18 Monaten 28,00 24,00
Bodenliegende Kabelbrücken je angefangener Bodenliegende Kabelbrücken je angefangener
5.2
laufender Meter im 1. Monat laufender Meter im 1. Monat
a) nach Ablauf eines Monats 14,00 14,00 nach Ablauf eines Monats 17,00 17,00
b) nach Ablauf von 6 Monaten, 22,00 22,00 nach Ablauf von 6 Monaten, 26,00 26,00
c) nach Ablauf von 12 Monaten, 36,00 36,00 nach Ablauf von 12 Monaten, 43,00 43,00
d) nach Ablauf von 18 Monaten 46,00 46,00 nach Ablauf von 18 Monaten 55,00 55,00
6. Masten Masten
6.1 für Freileitungen, Fahnen u.a., je Mast monatlich4,35 3,75 30,00für Freileitungen, Fahnen u.a., je Mast monatlich5,00 5,00 36,00
6.2 für kommerzielle Werbung pro Tag10,00 8,00 30,00für kommerzielle Werbung pro Tag12,00 10,00 36,00
Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen
7.
187,40
Zwecken (Bewirtung u.ä.) aufgestellt werden Zwecken (Bewirtung u.ä.) aufgestellt werden
je angefangener m² beanspruchter Straßenfläche je angefangener m² beanspruchter Straßenfläche
7.1
jährlich monatlich März bis Oktober
oder je angefangener m² beanspruchter Straßenfläche je angefangener m² beanspruchter Straßenfläche
7.2
in der Hauptsaison (01. März - 31. Oktober) monatlichmonatlich November bis Februar
7.3 oder für die gesamte Hauptsaison je angefangener m²66,80 54,00 195,70
oder in der übrigen Zeit (Nebensaison) je angefangener
7.4
m² monatlich
7.5 oder in der Nebensaison je angefangener m² täglich0,14 0,11
Tribünen je angefangener m² beanspruchter Tribünen je angefangener m² beanspruchter
8.
9. Ortsfeste Verkaufsstände, Imbissstände, Kioske u.ä.Ortsfeste Verkaufsstände, Imbissstände, Kioske u.ä.
bei ausschließlichem Vertrieb von Tabakwaren, bei ausschließlichem Vertrieb von Tabakwaren,
Zeitungen, Obst, Gemüse, Blumen, Süßwaren oder Zeitungen, Obst, Gemüse, Blumen, Süßwaren oder
9.1
alkoholfreien Getränken je angefangener m² alkoholfreien Getränken je angefangener m²
bei Vertrieb anderer als unter 9.1 genannten Waren bei Vertrieb anderer als unter 9.1 genannten Waren
9.2 oder bei sonstigen Leistungen je angefangener m² oder bei sonstigen Leistungen je angefangener m²
Vorübergehend aufgestellte Verkaufsstände und
Vorübergehend aufgestellte Verkaufsstände und
10. sonstige Verkaufswagen je angefangener m²
sonstige Verkaufswagen
beanspruchter Straßenfläche täglich
auf gewerblichen Weihnachtsmärkten je angefangener
10.1 auf gewerblichen Weihnachtsmärkten
m² beanspruchter Straßenfläche täglich
in den Fußgängerbereichen Altstadt, Heinrich-Heine-
in den Fußgängerbereichen der Stadtteile Altstadt und
a) Platz, Schadowplatz, Schadowstraße und
Stadtmitte
1,75 2,10
Liesegangstraße
b) im übrigen Stadtgebiet 0,80 0,80 im übrigen Stadtgebiet 1,00 1,00
anlässlich von Straßenveranstaltungen oder Umzügen anlässlich von Straßenveranstaltungen oder Umzügen
10.2 je angefangener m² beanspruchter Straßenfläche je angefangener m² beanspruchter Straßenfläche
täglich täglich
auf sonstigen gewerblichen Märkten je angefangener auf sonstigen gewerblichen Märkten je angefangener m²
10.3
m² beanspruchter Straßenfläche beanspruchter Straßenfläche
a) auf Wochenmärkten jährlich 10,40 8,60 auf Wochenmärkten jährlich 12,70 10,50
b) auf Trödel- und Krammärkten täglich4,00 1,90 auf Trödel- und Krammärkten täglich4,90 2,30
Verkaufscontainer im Zusammenhang mit Verkaufscontainer im Zusammenhang mit
11. Ladenumbauarbeiten je angefangener m² Ladenumbauarbeiten je angefangener m²
a) nach Ablauf von sechs Monaten monatlich10,20 9,40 nach Ablauf von sechs Monaten monatlich12,50 11,60
Ambulanter Straßenhandel auf den in Anlage 3 nicht
Ambulanter Straßenhandel je angefangener m²
12. erfassten Straßen je angefangener m² beanspruchter
beanspruchter Straßenfläche monatlich
Straßenfläche monatlich
Verkaufsstellen zum Verkauf von Grabschmuck zu
Verkaufsstellen zum Verkauf von Grabschmuck zu
Allerheiligen und am Totensonntag sowie von
Allerheiligen und am Totensonntag sowie von
13. Weihnachtsbäumen je angefangener m²
Weihnachtsbäumen je angefangener m² beanspruchter
beanspruchter Straßenfläche für die Dauer der
Straßenfläche für die Dauer der Erlaubnis
Erlaubnis
Anlagen der Eigenwerbung an der Stätte der Leistung Anlagen der Eigenwerbung an der Stätte der Leistung
14. die im Straßenraum stehen oder in diesen hineinragen, die im Straßenraum stehen oder in diesen hineinragen,
je angefangener m² Ansichtsfläche je angefangener m² Ansichtsfläche
14.1 auf Dauer je angefangener m² Ansichtsfläche jährlich205,15 111,85 445,80auf Dauer je angefangener m² Ansichtsfläche jährlich246,00 134,00 535,00
vorübergehend je angefangener m² Ansichtsfläche vorübergehend je angefangener m² Ansichtsfläche
14.2
täglich täglich
Werbe- und Hinweistafeln oder ähnliche Gegenstände Werbe- und Hinweistafeln oder ähnliche Gegenstände
15.
täglich pro Stück täglich pro Stück
16. Gewerbliche Anlagen der Produktwerbung Gewerbliche Anlagen der Produktwerbung
im gesamten Stadtgebiet auf eigenen
auf eigenen Werbeträgern/Flachtafeln bis DIN A 0 je
16.1 Werbeträgern/Flachtafeln bis Größe DIN A 0 je
Werbefläche täglich
Werbefläche täglich
stadtteilbezogen max. 50 Plakate auf eigenen stadtteilbezogen max. 50 Plakate auf eigenen
16.1.1Werbeträgern / Flachtafeln bis Größe DIN A0 je Werbeträgern / Flachtafeln bis Größe DIN A0 je
Werbefläche für die Dauer der Erlaubnis pauschalWerbefläche für die Dauer der Erlaubnis pauschal
16.2 Großplakattafeln im 18/1- Format je Tafel täglich20,00 15,00 500,00Großplakattafeln im 18/1- Format je Tafel täglich24,50 18,40 612,50
Je separat geschaltetes Beleuchtungselement an Je separat geschaltetes Beleuchtungselement an
16.3 Großplakattafeln, die unterhalb einer Höhe von 5 m in Großplakattafeln, die unterhalb einer Höhe von 5 m in
den Straßenraum ragen, monatlich den Straßenraum ragen, monatlich
Hinterleuchtete Großflächenvitrinen (Mega-Light, Hinterleuchtete Großflächenvitrinen (Mega-Light,
Premiumgroßflächen, City-Light-Board o.ä.) oder Premiumgroßflächen, City-Light-Board o.ä.) oder
16.4 Werbebildschirme, die keine bewegten Bilder oder Werbebildschirme, die keine bewegten Bilder oder
Filme wiedergeben je angefangener m² Ansichtsfläche Filme wiedergeben je angefangener m² Ansichtsfläche
Werbebildschirme, die bewegte Bilder oder Filme Werbebildschirme, die bewegte Bilder oder Filme
16.5 wiedergeben je angefangener m² Ansichtsfläche wiedergeben je angefangener m² Ansichtsfläche
Werbeanlagen an den Widerlagern von Bahnbrücken,
16.6 die mehr als 0,15 m in die öffentliche Straße ragen, je
angefangenen m² Werbefläche pro Tag
Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck
Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck
16.7 der Werbung, je angefangenen m² Werbefläche pro
der Werbung, je angefangenen m² Werbefläche täglich
Tag
Gewerbliche Werbung i.S.v. Fremdwerbung an Gewerbliche Werbung i.S.v. Fremdwerbung an
Leitergerüsten/Bauzäunen/Baucontainern (außer Leitergerüsten/Bauzäunen/Baucontainern (außer
16.8
Eigenwerbung der am Bauvorhaben tätigen Firmen) je Eigenwerbung der am Bauvorhaben tätigen Firmen) je
angefangenen m² Werbefläche pro Tag angefangenen m² Werbefläche pro Tag
Für Beleuchtungs-elemente an gewerblichen Für Beleuchtungselemente an gewerblichen
a) Werbeträgern nach § 3 Abs. 6, je Werbeträgern nach § 3 Abs. 6, je Beleuchtungselement
Beleuchtungselement und je angefangener Monatund je angefangener Monat
Für längliche Lichtleisten (z.B.: LED-Lichtleisten, Für längliche Lichtleisten (z.B.: LED-Lichtleisten,
b) Leuchtstoffröhren) an gewerblichen Werbeträgern, je Leuchtstoffröhren) an gewerblichen Werbeträgern, je
angefangener Meter und je angefangener Monatangefangener Meter und je angefangener Monat
Fahrzeuge und Anhänger (z.B. Wohnwagen), die nicht
Fahrzeuge und Anhänger, die nicht als parkende
als parkende Fahrzeuge nach der StVO abgestellt
17. Fahrzeuge nach der StVO abgestellt werden, je
werden je angefangener m² beanspruchter
angefangener m² beanspruchter Straßenfläche täglich
Straßenfläche täglich
mobile Fahrradständer mit Werbung, ausgenommen mobile Fahrradständer mit Werbung, ausgenommen
sind solche an der Stätte der Leistung, in der Breite sind solche an der Stätte der Leistung, in der Breite des
18.
des Ständers und einer max. Höhe von 40 cm, je Stück Ständers und einer max. Höhe von 40 cm, je Stück
monatlich monatlich
Film-undFotoarbeitennachbeanspruchter Film-undFotoarbeitennachbeanspruchter
19.
Straßenflächen täglich Straßenflächen täglich
gering bis 50 m² ohne Haltverbotzonen, Sperrungen
19.1 bis 50 m² ohne Haltverbotzonen, Sperrungen etc.
etc.
einfach bis 50 m² inkl. Haltverbotzonen, Sperrungen
19.2 bis 50 m² inkl. Haltverbotzonen, Sperrungen etc.
etc.
mittel bis 200 m² inkl. Haltverbotzonen, Sperrungen
19.3 bis 200 m² inkl. Haltverbotzonen, Sperrungen etc.
etc.
19.4 stark ab 200 m² inkl. Haltverbotzonen, Sperrungen etc. ab 200 m² inkl. Haltverbotzonen, Sperrungen etc.
Mülltonnenschränke, die mehr als 20 cm in den Mülltonnenschränke, die mehr als 20 cm in den
20. Straßenraum hineinragen je Anlage und angefangenen Straßenraum hineinragen je Anlage und angefangenen
m² jährlich m² jährlich
21. Ausstellungswaren im Straßenraum Ausstellungswaren im Straßenraum
je angefangener m² beanspruchter Straßenfläche je angefangener m² beanspruchter Straßenfläche
21.1
monatlich monatlich
oder bei ausschließlichem Vertrieb von Obst,
Bei ausschließlichem Vertrieb von Obst, Gemüse,
Gemüse, Blumen, Zeitschriften oder Büchern je
21.2 Blumen, Zeitschriften oder Büchern je angefangener m²
angefangener m² beanspruchter Straßenfläche
beanspruchter Straßenfläche jährlich
jährlich
22. Container Container
22.1 nicht Recycling je Container täglich4,00 3,00 30,00nicht Recycling je Container täglich5,00 4,00 36,00
22.2 Recycling jährliche Pauschale 153.387,60Recycling jährliche Pauschale 184.065,00
Einrichtungen des Telekommunikations- und Einrichtungen des Telekommunikations- und
23.
Postwesens Postwesens
Telefonzellen sowie sonstige Einrichtungen der Telefonzellen sowie sonstige Einrichtungen der
23.1
Telekommunikation je Anlage jährlich Telekommunikation je Anlage jährlich
23.2 Postablagekästen je Anlage jährlich200,00 200,00 Postablagekästen je Anlage jährlich240,00 240,00
24. Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken
Sharing Angebote von Fahrrädern je Stückzahl jährlich
Verleihsysteme von Leihfahrrädern und Ähnliches je
24.1
10,00 10,00 gem. Anlage 4
Stückzahl jährlich
In Gebiet A "Zielnetz" 60,00 60,00
In Gebiet B "weiteres Stadtgebiet"36,00 36,00
Verleihsysteme in Mobilstationen von - Sharing Angebote von Elektrokleinstfahrzeugen (gem.
24.2 Elektrokleinstfahrzeugen (z.B. E-Scooter) - E-Roller Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung) je Stückzahl
(z.B. Eddy) je Stückzahl jährlich in Zone A und Bjährlich gem. Anlage 4
In Gebiet A "Zielnetz" 60,00 60,00
In Gebiet B "weiteres Stadtgebiet"36,00 36,00
Verleihsysteme in Mobilstationen von - Sharing Angebote von Kleinkrafträdern (gem. Fahrzeug-
24.3 Elektrokleinstfahrzeugen (z.B. E-Scooter) - E-Roller Zulassungsverordnung) je Stückzahl jährlich gem.
(z.B. Eddy) je Stückzahl jährlich in Zone C Anlage 4
In Gebiet A "Zielnetz" 60,00 60,00
In Gebiet B "weiteres Stadtgebiet"36,00 36,00
Mobilstationen insbesondere für - Leihfahrrädern -
Verschließbare Fahrradabstellanlagen mit vermieteten
24.4 Elektrokleinstfahrzeugen (z.B. E-Scooter) - E-Roller
Stellplätzen für Fahrräder je m² monatlich
(z.B. Eddy) Je m² je Monat
Je für stationsgebundene Carsharing-Angebote
24.5 Carsharing stationsgebunden je Fahrzeuge monatlich
reserviertem Stellplatz monatlich
Stationsgebundene elektrische Ladesäulen je Stationsgebundene elektrische Ladeinfrastruktur je
24.6
Ladesäule Ladepunkt jährlich
a) Leistung < 22 kW 750,00 750,00 Leistung < 22 kW 375,00 375,00
b) Leistung ≥ 22 kW und < 50 kW 500,00 500,00 Leistung ≥ 22 kW und < 50 kW 250,00 250,00
c) Leistung ≥ 50 kW und < 150 kW 450,00 450,00 Leistung ≥ 50 kW und < 150 kW 225,00 225,00
d) Leistung ≥ 150 kW und < 300 kW 400,00 400,00 Leistung ≥ 150 kW und < 300 kW 200,00 200,00
e) Leistung ≥ 300 kW 250,00 250,00 L
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
Anlage 5 - Anlage 2 der Sondernutzungssatzung als Text anzeigen
Anlage 2
Straßenverzeichnis zum Gebührentarif
zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf
Zone 1
Straßen innerhalb des Gebietes, das wie folgt umgrenzt wird:
Klever Straße (einschließlich),
Jülicher Straße (einschließlich),
Bahnlinie Düsseldorf Hbf. - Duisburg,
Bahnlinie Düsseldorf Hbf. - Neuss,
Rhein.
Ferner folgende Straßen:
Aachener Platz Görresstraße (Fußgängerzone)
Aachener Straße Grafenberger Allee Grashofstraße
Ackerstraße
Am Seestern Hauptstraße
Arnheimer Straße Heerdter Landstraße
Auf'm Hennekamp Heidelberger Straße
Heinrichstraße
Belsenstraße Heinz-Schmöle-Straße
Benrather Markt
Herderstraße
Benrather Schloßallee Heresbachstraße
Bergische Landstraße Hildener Straße
Bernburger Straße Himmelgeister Straße
Bertha-von-Suttner-Straße
Homberger Straße
Birkenstraße
Börchemstraße (Fußgängerzone)
Kaiserswerther Straße
Bonner Straße
Kalkumer Straße
Brehmstraße
Karl-Geusen-Straße
Brüsseler Straße
Kennedydamm
Brunnenstraße
Kettwiger Straße
Koblenzer Straße
Cecilienallee
Kölner Landstraße
Collenbachstraße
Kölner Straße
Cranachstraße
Kopernikusstraße
Kruppstraße
Danziger Straße
Deutzer Straße Lichtstraße
Dorotheenstraße Lindemannstraße
Düsseldorfer Straße
Ludenberger Straße
Duisburger Straße Luegallee
Eisenstraße Mecumstraße
Erasmusstraße
Münchener Straße
Erik-Nölting-Straße
Münsterstraße
Erkrather Straße
Niederrheinstraße
Fischerstraße
Nikolaus-Knopp-Platz
Flurstraße
Frankfurter Straße Nördlicher Zubringer
Freiligrathplatz Nordfriedhofvorplatz
Friedhofstraße (Fußgängerzone)
Oberbilker Allee
Pariser Straße
Reisholzer Straße
Rethelstraße
Rheinalleetunnel
Rheinkniebrücke
Siegburger Straße
Südlicher Zubringer
Südring
Theodor-Heuss-Brücke
Uhlandstraße
Ulmenstraße
Unterrather Straße
Vautierstraße
Völklinger Straße
Werdener Straße
Werstener Straße
Westfalenstraße
Witzelstraße
Zeppenheimer Straße
Zone 2
Alle übrigen Straßen, die nicht zu Zone 1 gehören.
Anlage 6 - Anlage 2a der Sondernutzungssatzung als Text anzeigen
Anlage 2 a
Straßenverzeichnis zum Gebührentarif - Tarifstelle 7 - zur Satzung über Erlaubnisse
und Gebühren für Sondernutzungen an öentlichen Straßen in der
Landeshauptstadt Düsseldorf
Zone 1 Lambertusstraße Liefergasse
Altstadt: Mannesmannufer
Marktplatz
Akademiestraße
Marktstraße
Altestadt
Maxplatz
Andreasstraße
Mertensgasse
Apolloplatz
Mittelstraße
Mühlenstraße
Bäckergasse
Müller-Schlösser-Gasse
Bäckerstraße
Benrather Straße
Neubrückstraße Neustraße
Berger Allee
Berger Straße
Orangeriestraße
Bolkerstraße
Burgplatz
Parlamentsufer Pastor-Jääsch-Weg
Carlsplatz
Rathausufer
Citadellstraße
Ratinger Mauer
Ratinger Straße
Flingerstraße
Rheinort
Rheinwerft
Grabbeplatz
Schneider-Wibbel-Gasse
Grabenstraße
Schulstraße
Stiftsplatz
Hafenstraße
Heinrich-Heine-Allee
Thomasstraße
Heinrich-Heine-Platz
Wallstraße
Hunsrückenstraße
Zollstraße
Johannes-Rau-Platz
Josef-Wimmer-Gasse
Kapuzinergasse
Kasernenstraße ( Stadtbrückchen )
Kay-und-Lore-Lorentz-Platz
Kurze Straße
Kö-Bogen, Königsallee, Schadowstraße/-platz:
Königsallee
Blumenstraße (Fußgängerzone)
Kö-Passage
Corneliusplatz
Schadowplatz
Hofgartenstraße
Schadowstraße
Joachim-Erwin-Platz
Medienhafen:
Julo-Levin-Ufer
Am Handelshafen
Kaistrasse
Brückenstraße
Speditionstraße
Erftplatz
Stromstraße
Erftstraße
Franziusstraße Wupperstraße
Gilbachstraße
Gladbacherstraße Zollhof
Zone 2
Alle übrigen Straßen, die nicht zur Zone 1 gehören.
Anlage 7 - Anlage 3 der Sondernutzungssatzung als Text anzeigen
Anlage 3
Liste der von der Erteilung einer Sondererlaubnis ausgeschlossenen Straßen und Plätze
nach § 3 Abs. 2 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf
Altstadt und Carlstadt begrenzt von Rhein, Fritz-Roeber-Straße, Hofgartenrampe,
Heinrich-Heine-Allee, Breite Straße, Graf-Adolf-Platz, Haroldstraße, Johannes-Rau-
Platz, Apolloplatz (unter Einschluss der genannten begrenzenden Straßen)
Adersstraße (von Königsallee bis Eisenstraße
Hüttenstraße) Elberfelder Straße
Am Alten Rhein Elisabethstraße
Am Kleinforst Emmastraße
Am Staad Erik-Nölting-Straße
Am Wehrhahn Ernst-Poensgen-Allee
Auf'm Hennekamp Ernst-Reuter-Platz
Europaplatz
Bahnstraße
Beckbuschstraße Fahneburgstraße
Belsenplatz Fischerstraße
Benderstraße Flurstraße
Benrather Schloßallee Friedrich-Ebert-Straße
Benrather Schloßufer Friedrichstraße
Benrather Straße
Berliner Allee Graf-Adolf-Platz
Bertha-von-Suttner-Platz Graf-Adolf-Straße
Bismarckstraße Großer Torfbruch
Bittweg Grünstraße
Bleichstraße Gumbertstraße
Blücherstraße (von Nordstraße bis Gustav-Gründgens-Platz
Gneisenaustraße)
Blumenstraße Harkortstraße
Bonner Straße Hauptstraße
Brehmplatz Haus-Endt-Straße (von Benrather
Brunnenstraße Schloßufer bis Schloßpark)
Heinz-Schmöle-Straße
Cecilienallee Henkelstraße (von Paul-Thomas-Straße bis
Collenbachstraße (von Nordstraße bis Further Straße)
Klever Straße) Höseler Straße
Corneliusplatz Hofgartenstraße
Corneliusstraße Hofgartenufer
Hüttenstraße
Dorotheenplatz
Dorotheenstraße Immermannstraße
Düsseldörfchen (Gebiet zwischen In den Großen Banden
Werstener Kreuz und In den Großen
Banden) Jacobistraße
Joachim-Erwin-Platz
Josef-Beuys-Ufer
Schadowplatz
Kaiserstraße Schadowstraße
Kaiserswerther Markt Schäferstraße
Kaiserswerther Straße Siegburger Straße
Kaiser-Friedrich-Ring Ständehausstraße
Kaiser-Wilhelm-Ring Steinstraße
Karlstraße Stockumer Höfe
Kettwiger Straße Stockumer Kirchstraße
Kleiner Torfbruch Stoffeler Kapellenweg
Klemensplatz Stoffeler Straße
Klever Straße Stresemannplatz
Klosterstraße Stresemannstraße
Kölner Landstraße
Kölner Straße Theodor-Körner-Straße
Königsallee Tonhallenstraße
Königstraße
Konrad-Adenauer-Platz Uerdinger Straße
Kruppstraße Urdenbacher Allee
Liesegangstraße Venloer Straße
Ludwig-Erhard-Allee
Luegallee Wagnerstraße
Luegplatz Wasserstraße
Werstener Straße
Maximilian-Weyhe-Allee Willi-Becker-Allee
Meliesallee Worringer Platz
Münsterstraße (von Jülicher Straße bis Worringer Straße (von Konrad-Adenauer-
Grashofstraße) Platz bis Ackerstraße
Niederkasseler Deich
Nordstraße
Oberkasseler Brücke (einschließlich Auf-
und Abfahrten - d. h.
von Luegplatz bis Ratinger Tor)
Oederallee
Oerschbachstraße
Oststraße
Platz des Landtages
Pigageallee
Ratinger Tor
Rennbahnstraße
Rethelstraße (von Brehmplatz bis
Humboldtstraße)
Rheinkniebrücke (einschließlich Auf- und
Abfahrten, d. h. von Düsseldorfer Straße
bis Kavalleriestraße
Robert-Hansen-Straße (von
Leinenweberweg bis Schloßpark)
Robert-Lehr-Ufer Rotterdamer Straße
Anlage 8 - Anlage 4 der Sondernutzungssatzung als Text anzeigen
Anlage 4: Straßenverzeichnis zum Gebührentarif 24.1, 24.2 und 24.3
Straßenverzeichnis zum Gebührentarif 24.1, 24.2 und 24.3 zur Satzung über
Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öentlichen Straßen in der
Landeshauptstadt Düsseldorf
Gebiet A: "Zielnetz"
Das Gebiet umfasst alle Straßen und Plätze der Stadtteile Altstadt, Bilk, Carlstadt,
Derendorf, Düsseltal, Flingern-Nord, Flingern-Süd, Friedrichstadt, Golzheim,
Niederkassel, Oberbilk, Oberkassel, Pempelfort, Stadtmitte und Unterbilk.
Gebiet B: "Weiteres Stadtgebiet"
Alle übrigen Straßen und Plätze, die nicht zu dem Gebiet A gehören.
Ausgeschlossen sind insbesondere Friedhöfe, Parkanlagen und Fußgängerzonen.
Anlage 9 - Synopse zur Anlage 4 der Sondernutzungssatzung als Text anzeigen
Synopse zur Anlage 4: Straßenverzeichnis zum Gebührentarif 24.1, 24.2 und 24.3
Alte Fassung Neue Fassung
Straßenverzeichnis zum Gebührentarif 24.2 und 24.3 zur Straßenverzeichnis zum Gebührentarif 24.1, 24.2 und 24.3 zur
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an öentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf an öentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf
Zone A Gebiet A: "Zielnetz"
Das Gebiet umfasst alle Straßen und Plätze der Stadtteile Altstadt, Das Gebiet umfasst alle Straßen und Plätze der Stadtteile Altstadt,
Carlstadt und Stadtmitte. Bilk, Carlstadt, Derendorf, Düsseltal, Flingern-Nord, Flingern-Süd,
Friedrichstadt, Golzheim, Niederkassel, Oberbilk, Oberkassel,
Zone B Pempelfort, Stadtmitte und Unterbilk.
Das Gebiet umfasst alle Straßen und Plätze der wesentlichen
gründerzeitlichen und dicht besiedelten Stadtteile Düsseldorfs im Gebiet B: "Weiteres Stadtgebiet"
unmittelbaren Umkreis der Zone A. Alle übrigen Straßen und Plätze, die nicht zu dem Gebiet A gehören.
Im Einzelnen sind das folgende Stadtteile:
Hafen, Pempelfort, Golzheim, Derendorf, Mörsenbroich, Düsseltal, Ausgeschlossen sind insbesondere Friedhöfe, Parkanlagen und
Flingern-Nord, Flingern-Süd, Oberbilk, Friedrichstadt, Unterbilk, Fußgängerzonen.
Bilk, Rath, Niederkassel und Oberkassel.
Zone C
Alle übrigen Straßen, die nicht zu den Zonen A und B gehören.