Bezirksvertretung Beschlussvorlage Aktenzeichen BV2/124/2026

Bezirksvertretung entscheidet über Abbruchantrag in der Hoffeldstraße

Amtlicher Titel: Abbruchantrag, Hoffeldstraße 43 - Abbruch des vorhandenen Wohn- und Geschäftshauses, Beschluss der Bezirksvertretung 2 vom 15.04.2026, Vorlage BV2/111/2025/1 - Beanstandung -

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Hoffeldstraße 43 · Stadtbezirk 2 (Flingern, Düsseltal)örtlicher Bezug 3Dokumente 18. Mai 2026veröffentlicht

Zusammenfassung

Die Bezirksvertretung 2 berät am 9. Juni 2026 über den Abbruch des Wohn- und Geschäftshauses an der Hoffeldstraße 43. Der Antrag stammt aus einer Beschlussvorlage vom 15. April 2026. Die Entscheidung könnte Auswirkungen auf die zukünftige Nutzung des Grundstücks haben.

Einordnung

Die Bezirksvertretung 2 trifft am 9. Juni 2026 um 16:00 Uhr eine Entscheidung über den Abbruchantrag für das Gebäude an der Hoffeldstraße 43. Der Antrag basiert auf einer Beschlussvorlage vom 15. April 2026. Die Vorlage trägt die Referenznummer BV2/124/2026.

Hintergrund

Der Abbruch des Wohn- und Geschäftshauses könnte Platz für neue Bauprojekte schaffen. Die Bezirksvertretung hat die Aufgabe, solche Anträge zu prüfen und zu entscheiden.

Was bedeutet das für Bürger?

Die Entscheidung der Bezirksvertretung könnte die zukünftige Nutzung des Grundstücks beeinflussen. Bürger sollten sich auf mögliche Veränderungen in der Nachbarschaft einstellen.

Nächste Schritte

Die Bezirksvertretung 2 wird am 9. Juni 2026 über den Antrag abstimmen. Bürger können an der Sitzung teilnehmen.

Die wichtigsten Punkte

  • Abbruchantrag für Hoffeldstraße 43
  • Sitzung der Bezirksvertretung 2 am 9. Juni 2026
  • Beschlussvorlage vom 15. April 2026
  • Referenznummer: BV2/124/2026
  • Mögliche Auswirkungen auf die Nachbarschaft

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Beschluss & Empfehlung

  • > und beschließt die Genehmigung der Beseitigung des vorhandenen Wohn- und
  • Grundstück Hoffeldstraße 43 abgelehnt.
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Title: Beschlussvorlage BV URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00587195.pdf Published Time: 2026-05-19T07:59:00.000Z Number of Pages: 1 Markdown Content: BV2/124/2026 X öffentlich nicht öffentlich # Beschlussvorlage Betrifft: Abbruchantrag, Hoffeldstraße 43 - Abbruch des vorhandenen Wohn- und Geschäftshauses, Beschluss der Bezirksvertretung 2 vom 15.04.2026, Vorlage BV2/111/2025/1 - Beanstandung - Amt / Institut: Bezirksverwaltungsstelle 2 Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 2 09.06.2026 Entscheidung Beschlussdarstellung: > 1. Die Bezirksvertretung 2 nimmt die Beanstandung ihres ablehnenden Beschlusses > vom 28. April 2026 zum Abbruchantrag Hoffeldstraße 43 - Abbruch des vorhandenen > Wohn- und Geschäftshauses mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom 12. Mai > 2026 (Anlage 1) zur Kenntnis. > 2. Die Bezirksvertretung 2 hebt ihren ablehnenden Beschluss vom 28. April 2026 auf > und beschließt die Genehmigung der Beseitigung des vorhandenen Wohn- und > Geschäftshauses auf dem Grundstück Hoffeldstraße 43 gemäß der Vorlage > BV2/111/2025/1 (Anlage 2). Sachdarstellung: Die Bezirksvertretung 2 hat in ihrer Sitzung am 28. April 2026 mehrheitlich den Abbruchantrag zum Abbruch des vorhandenen Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Hoffeldstraße 43 abgelehnt. Dieser ablehnende Beschluss zur Vorlage BV2/111/2025/1 wurde durch den Oberbürgermeister gem. den §§ 37 Absatz 6 Satz 5, 54 Absätze 2 und 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beanstandet, da geltendes Recht verletzt wird. Die Beanstandung hat gemäß § 54 Absatz 2 GO NRW aufschiebende Wirkung und ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung der Bezirksvertretung mitzuteilen. Diese begründete Darlegung erfolgte mit Schreiben vom 12. Mai 2026 durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Keller gegenüber Herrn Bezirksbürgermeister Schlee (Anlage 1). Die Bezirksvertretung hat daher erneut über die Angelegenheit zu beraten und zu beschließen. Anlagen: Beanstandung Oberbürgermeister Abbruchantrag Hoffeldstraße 43 BV2 111 2025 1
Beanstandung Oberbürgermeister als Text anzeigen
Title: KM_C450i26051812050 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00587177.pdf Published Time: Mon, 18 May 2026 11:08:29 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content:
Abbruchantrag Hoffeldstraße 43 BV2 111 2025 1 als Text anzeigen
Title: 00587180.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00587180.pdf Published Time: Mon, 18 May 2026 11:17:23 GMT Number of Pages: 42 Markdown Content: BV2/111/2025/1 X öffentlich nicht öffentlich ## Beschlussvorlage Betrifft: Abbruchantrag, Hoffeldstraße 43 – Abbruch des vorhandenen Wohn- und Geschäftshauses Fachbereich : 63 - Bauaufsichtsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 2 28.04.2026 Entscheidung Beschlussdarstellung: Die Bezirksvertretung beschließt die Genehmigung der Beseitigung. Sachdarstellung: Das Vorhabengrundstück Hoffeldstraße 43 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 5677/039 sowie des einfachen Bebauungsplans Nr. 5688/018, der straßenseitig eine Fluchtlinie festsetzt. Zudem befindet sich das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung für den Stadtbezirk 02. Das Bauvorhaben betrifft ein 1903 errichtetes III-geschossiges Bestandsgebäude, welches 4 Wohneinheiten und 2 Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss umfasst. Der Antrag auf Beseitigung des Bestandsgebäudes wurde der Bezirksvertretung unter der Vorlagenummer BV2/111/2025 am 01.07.2025 bereits vorgestellt und vertagt. Ein weiterer Antrag wurde unter der Vorlagenummer BV2/011/2026 am 27.01.2026 der Bezirksvertretung vorgelegt und abgelehnt. Der erstgenannte Antrag auf Beseitigung wurde am 17.07.2025 seitens der Bauaufsichtsbehörde abgelehnt. Gegen diese Ablehnung wurde Klage erhoben. Somit ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. Daher soll die Vorlage, nachdem die Entscheidung in der Sitzung vom 01.07.2025 vertagt wurde, nun erneut vorgestellt werden. Seite 2 Die Beurteilungsparameter haben sich nicht geändert. Die verschiedenen Gutachten, die den Teilnehmenden des Ortstermins mit Mitgliedern der BV 02, den Grundstückseigentümern und der Verwaltung am 13. 11. 2025 vom Antragsteller zur Verfügung gestellt wurden, kommen zu dem Schluss, dass der Erhalt des Gebäudes nicht zu vertreten sei. Diese Gutachten hat der Eigentümer zusammengefasst und seitens des Statikers bestätigen lassen. In den Gutachten ist belegt, dass die Kappendecke über dem Kellergeschoss nicht ausreichend tragfähig ist. Die Außenwand kann nicht isoliert tragfähig erhalten werden. Ein Erhalt des Gebäudes oder der Fassade ist nur möglich, wenn eine neue Trag- und Gründungskonstruktion erstellt wird. Wie bereits in den Sitzungen vom 27.01.2025 und 17.07.2025 dargestellt, ist der Erhalt des Gebäudes nur mit erheblichem Aufwand realisierbar. Aufgrund der Lage des Vorhabengrundstücks im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung fällt die Genehmigung des Abbruchs in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksvertretung . Begründung: Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB werden für Bereiche erlassen, die aufgrund ihrer Eigenart als besonders wertvoll und schützenswert zu erachten sind. Diese Eigenart kann in der städtebaulichen Gestalt eines Gebiets liegen, was in der jeweiligen Erhaltungssatzung zu begründen ist. Der Begriff Eigenart wird hierbei definiert durch das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild. Ziel der Satzung ist nach § 2 der o.g. Satzung die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt. Flingern Nord wird durch eine Vielzahl gründerzeitlicher erhaltenswerter ortsbildprägender Gebäude geprägt, die es in seiner städtebaulichen Eigenart zu erhalten und zu schützen gilt. Das Wohn- und Geschäftsgebäude Hoffeldstraße 43, aus dem Jahre 1903, ist Teil der gründerzeitlichen Bebauung Düsseldorf Flingerns und wird in seiner städtebaulichen Eigenart als prägend für die Straßenzeile und die Umgebung bewertet. Es verfügt über eine qualitätsvolle Gestaltung. Im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken ist das Gebäude niedriger. Daher wurde eine Aufstockung des vorhandenen Gebäudes geprüft. Die in diesem Zuge vorgelegten Gutachten kommen zu der Erkenntnis, dass eine Aufstockung nicht darstellbar sei und auch die vorhandene Bausubstanz den statischen Anforderungen nicht mehr entspräche. Der Erhalt des Gebäudes sei demnach nur mit erheblichem Aufwand realisierbar. Zudem ist fraglich, ob bei den erforderlichen Maßnahmen dies nicht einem Neubau gleich käme.. Daher soll die Erhaltungssatzung einem Abbruch im vorliegenden Fall nicht entgegengehalten werden. Das Vorhaben wird erneut zur Entscheidung vorgelegt, damit innerhalb des laufenden Gerichtsverfahrens eine Einigung gefunden werden kann. Nachrichtlich: Genehmigungen für den Abbruch der Gebäude auf dem rückwärtigen Grundstück, die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern an gleicher Stelle und die Errichtung eines straßenseitig gelegenen Wohn- und Geschäftshauses wurden bereits erteilt. Letztere kann ohne die Genehmigung der Beseitigung des vorhandenen Gebäudes nicht ausgeschöpft werden. Geplant ist der Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 10 Wohn- und 2 Seite 3 Gewerbeeinheiten. Im straßenseitigen Haupthaus sind 4 3-Zimmer-Wohnungen mit jeweils ca. 115 m², 2 Maisonette-Einheiten im Dachgeschoss und Spitzboden mit ca. 115 m² und 90 m², 4 1-Raum-Apartments mit jeweils ca. 35 m² sowie 2 Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss mit ca. 50 m² und 70 m² Wohn-/Nutzfläche geplant. Die nicht überbaubare Grundstücksfläche nimmt 2 Stellplätze für die rückwärtige Bebauung und 7 PKW-Stellplätze, teils als Doppelparksystem, die Zufahrten sowie eine ausreichend große Vegetationsfläche auf. Die notwendige Pflanzung von 3 Bäumen ist geplant. Zudem wird auf dem Grundstück der notwendige Kinderspielplatz errichtet. Anlagen: Katasterauszug Bebauungsplan Bestand Erdgeschoss Bestand Schnitt Bestand Straßenansicht Fotos Ansichten Vorlage Januar 2026 Vorlage November 2025 07 Fotos Ansichten BV2/011/2026 X öffentlich nicht öffentlich ## Beschlussvorlage Betrifft: Abbruchantrag, Hoffeldstraße 43 – Abbruch des vorhandenen Wohn- und Geschäftshauses Fachbereich : 63 - Bauaufsichtsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 2 27.01.2026 Entscheidung Beschlussdarstellung: Die Bezirksvertretung beschließt die Genehmigung des Abbruchs. Sachdarstellung: Das Vorhabengrundstück Hoffeldstraße 43 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 5677/039 sowie des einfachen Bebauungsplans Nr. 5688/018, der straßenseitig eine Fluchtlinie festsetzt. Zudem befindet sich das Vorhabengrundstück innerhalb der Erhaltungssatzung für den Stadtbezirk 2. Das Bauvorhaben betrifft ein 1903 errichtetes III-geschossiges Bestandsgebäude, welches 4 Wohneinheiten und 2 Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss umfasst. 1956 wurde eine ebenerdige Garagenanlage im Hofbereich errichtet. Für den Abbruch der Garagenanlage und des ehemaligen Pferdestalls und eine Bebauung des rückwärtigen Grundstücksbereichs wurde in der Sitzung der BV 02 am 02.12.2025 die Zustimmung erteilt. Ein inhaltlich gleichlautender Antrag auf Beseitigung des III-geschossigen Wohn- und Geschäftshauses entlang der Hoffeldstraße wurde der Bezirksvertretung bereits in der Sitzung am 01.07.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidung wurde vertagt. Gem. § 173 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung § 22 Abs. 5 Satz 2 – 5 BauGB anzuwenden, der besagt, dass ein Vorhaben genehmigt ist, Seite 2 wenn es innerhalb von 4 Wochen nicht entschieden ist. Die Frist wurde durch das Bauaufsichtsamt um 3 Monate verlängert. Eine weitere Verlängerung der o.g. Frist bis zur nächsten Sitzung der BV 02 (01.11.2025) ist im Gesetz nicht vorgesehen, daher wurde der Antrag am 17.07.2025 entschieden, d. h. der Antrag wurde abgelehnt. Der Antrag wurde nach der Besichtigung vor Ort nunmehr erneut gestellt. Aufgrund der Erhaltungssatzung fällt die Entscheidung über die Genehmigung des Abbruchs in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung. Begründung: Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB werden für Bereiche erlassen, die aufgrund ihrer Eigenart als besonders wertvoll und schützenswert zu erachten sind. Diese Eigenart kann in der städtebaulichen Gestalt eines Gebiets liegen, was in der jeweiligen Erhaltungssatzung zu begründen ist. Der Begriff Eigenart wird hierbei definiert durch das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild. Ziel der Satzung ist nach § 2 der o.g. Satzung die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt. Flingern Nord wird durch eine Vielzahl gründerzeitlicher erhaltenswerter ortsbildprägender Gebäude geprägt, die es in seiner städtebaulichen Eigenart zu erhalten und zu schützen gilt. Das Wohn- und Geschäftsgebäude Hoffeldstraße 43, aus dem Jahre 1903, ist Teil der gründerzeitlichen Bebauung Düsseldorf Flingerns und wird in seiner städtebaulichen Eigenart als prägend für die Straßenzeile und die Umgebung bewertet. Es verfügt über eine qualitätsvolle Gestaltung. Im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken ist das Gebäude niedriger. Der Bauherr hat daher gemeinsam mit der Verwaltung eine Aufstockung des vorhandenen Gebäudes geprüft. In dem Zug wurden statische Gutachten erstellt. Diese ergaben, dass nicht nur eine Aufstockung nicht darstellbar ist, sondern auch die vorhandene Bausubstanz den statischen Anforderungen nicht mehr entspricht. Die vorgelegten Gutachten belegen, dass das Gebäude nur mit erheblichem Aufwand sanierungsfähig ist. Aus dem Grund soll die Erhaltungssatzung einem Abbruch im vorliegenden Fall nicht entgegengehalten werden. Das vorhandene Wohn- und Geschäftshaus soll folglich abgebrochen werden. Nachrichtlich: Geplant ist der Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 10 Wohn- und 2 Gewerbeeinheiten. Im straßenseitigen Haupthaus sind 4 3-Zimmer-Wohnungen mit jeweils ca. 115 m², 2 Maisonette-Einheiten im Dachgeschoss und Spitzboden mit ca. 115 m² und 90 m², 4 1-Raum-Apartments mit jeweils ca. 35 m² sowie 2 Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss mit ca. 50 m² und 70 m² Wohn-/Nutzfläche geplant. Die nicht überbaubare Grundstücksfläche nimmt 2 Stellplätze für die rückwärtige Bebauung und 7 PKW-Stellplätze, teils als Doppelparksystem, die Zufahrten sowie eine ausreichend große Vegetationsfläche auf. Die notwendige Pflanzung von 3 Bäumen ist geplant. Zudem wird auf dem Seite 3 Grundstück der notwendige Kinderspielplatz errichtet. Anlagen: Flurkarte Katasterauszug markiert Luftbild markiert Bebauungsplan Fotodokumentation Grundriss Kellergeschoss Grundriss Erdgeschoss Grundriss Obergeschoss Grundriss Dachgeschoss Schnitt Straßenansicht Stadt Düsseldorf Katasteramt Brinckmannstraße 5 40225 Düsseldorf # Auszug aus dem Liegenschaftskataster Flurkarte NRW 1 : 1000 Flurstück: 93 Flur: 22 Gemarkung: Flingern Hoffeldstraße 43, Düsseldorf Erstellt: 21.11.2024 > 6464 > Hoffeldstraße ## Lindenplatz > Degerstraße Lindenstraße IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII IIIIIII III IIIIII II IIIII IIIIIIIIII IIIIIIIIIII IIIII > 1313 IV IV III IV I 213213 > 1515 I 3838 IIII III IIV I 3434 215215 VI > 216216 I 217217 > 219219 III > 4545 > 3232 > 4141 II IIV VIV III VIII VI IIV > 221221 > 4747 > 3636 4242 II > 4949 IVII VIV IV VV > 3939 3636 IV 3232 > 4848 206206 IV 3535 > 4444 > 214214 V VI 210210 IV III > 6060 6262 VIIV VII V > 4343 VI > 5454 II IV VIV III 207207 IV > 5050 209209 III III > 5454 IV 211211 > 5858 5656 III > 45 a45 a I > 4646 IIV > 4848 VIV VI VI IV 208208 > 5959 > 6464 III III IIV > 212212 V > 5353 V > 6262 IV > 5858 I > 5555 III > 3434 54 a54 a > 1111 > 5252 III > 5252 IV V 3737 V > 5050 IV VVI IV > 77 III VI VI > 5151 IV > 5656 6060 > 5757 > 99 II > 5959 Seniorenwohnheim > 5555 VI > 39 b39 b > 39 a39 a I 3434 V 106106 9494 9696 113113 101101 155155 8585 150150 9090 107107 110110 3030 9797 114114 102102 9292 9595 8787 400400 138138 111111 9999 151151 6161 6363 7878 6868 8686 5353 8181 145145 148148 8989 390390 109109 146146 9191 9393 2929 9898 100100 392392 5858 6565 8484 8888 6060 6262 7777 152152 6666 387387 6969 5656 391391 5454 7070 112112 141141 147147 5959 7474 2727 8080 3232 8383 5555 386386 388388 8282 156156 7171 105105 2828 7373 7575 6464 6767 115115 7272 385385 108108 407407 406406 392392 401401 32 347300 32 347400 > 5677500 5677600 5677700 Maßstab 1 : 1000 Meter 10 20 30 40 50 Die Nutzung dieses Auszuges ist im Rahmen des § 11 (1) DVOzVermKatG NRW zulässig. Zuwiderhandlungen werden nach § 27 VermKatG NRW verfolgt. Fotodokumentation -Abbruch des Bestandsgebäudes- aufgestellt, 5. Januar 2026 Seite 1 von 1der Architekt BV2/167/2025 X öffentlich nicht öffentlich ## Beschlussvorlage Betrifft: Abbruchantrag, Hoffeldstraße 43 – Abbruch des vorhandenen Garagenhofes und des 1 -geschossigen ehemaligen Pferdestalles auf dem rückwärtigen Grundstück Fachbereich : 63 - Bauaufsichtsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 2 02.12.2025 Entscheidung Beschlussdarstellung: Die Bezirksvertretung beschließt die Genehmigung des Abbruchs. Sachdarstellung: Das Vorhabengrundstück Hoffeldstraße 43 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 5677/039, wodurch das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt wird. Zudem befindet sich das Vorhabengrundstück innerhalb der Erhaltungssatzung für den Stadtbezirk 2, Teilbereich 2. Das Gebiet ist gekennzeichnet durch eine Vielzahl erhaltenswerter Gebäude mit noch unverfälschten Fassaden, eingebunden in die für das Gebiet charakteristische Blockrandbebauung mit Fassaden der Stilepochen des Historismus mit Spätklassizismus, Neurenaissance und vereinzelt Neugotik und Neubarock, darüber hinaus des Jugendstils, der Neu en Sachlichkeit und des Expressionismus der 1920er. Bei den Gebäuden, die beseitigt werden sollen, handelt es sich um einen Garagenhof mit 15 Einstell - und zwei Sammelplätzen, der 1956 errichtet wurde sowie einem ehemaligen I -geschossigen Pferdestall aus den 1920ern. Die geplante Bebauung des rückwärtigen Grundstücksbereichs mit zwei Einfamilienhäusern und zwei Stellplätzen, die über eine Zufahrt von der Hoffeldstraße 43 erschlossen werden, wird der Bezirksvertretung (in gleicher Seite 2 Sitzung) zur Entscheidung unter der Beschlussvorlagennummer BV2/168/2025 vorgelegt. Der Antrag auf Abbruch des straßenseiti

Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.

KI-gestützt aufbereitet am 29. Mai 2026. Die Zusammenfassung kann Fehler enthalten. Maßgeblich bleiben die Originaldokumente und veröffentlichten Beratungsergebnisse.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV2/124/2026