Beschlussvorlage_BV als Text anzeigen
Title: Beschlussvorlage BV
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00587195.pdf
Published Time: 2026-05-19T07:59:00.000Z
Number of Pages: 1
Markdown Content:
BV2/124/2026
X öffentlich nicht öffentlich
# Beschlussvorlage
Betrifft:
Abbruchantrag, Hoffeldstraße 43 - Abbruch des vorhandenen Wohn- und Geschäftshauses,
Beschluss der Bezirksvertretung 2 vom 15.04.2026, Vorlage BV2/111/2025/1 -
Beanstandung -
Amt / Institut:
Bezirksverwaltungsstelle 2
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 2 09.06.2026 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
> 1. Die Bezirksvertretung 2 nimmt die Beanstandung ihres ablehnenden Beschlusses
> vom 28. April 2026 zum Abbruchantrag Hoffeldstraße 43 - Abbruch des vorhandenen
> Wohn- und Geschäftshauses mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom 12. Mai
> 2026 (Anlage 1) zur Kenntnis.
> 2. Die Bezirksvertretung 2 hebt ihren ablehnenden Beschluss vom 28. April 2026 auf
> und beschließt die Genehmigung der Beseitigung des vorhandenen Wohn- und
> Geschäftshauses auf dem Grundstück Hoffeldstraße 43 gemäß der Vorlage
> BV2/111/2025/1 (Anlage 2).
Sachdarstellung:
Die Bezirksvertretung 2 hat in ihrer Sitzung am 28. April 2026 mehrheitlich den
Abbruchantrag zum Abbruch des vorhandenen Wohn- und Geschäftshauses auf dem
Grundstück Hoffeldstraße 43 abgelehnt.
Dieser ablehnende Beschluss zur Vorlage BV2/111/2025/1 wurde durch den
Oberbürgermeister gem. den §§ 37 Absatz 6 Satz 5, 54 Absätze 2 und 3 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beanstandet, da geltendes
Recht verletzt wird.
Die Beanstandung hat gemäß § 54 Absatz 2 GO NRW aufschiebende Wirkung und ist
schriftlich in Form einer begründeten Darlegung der Bezirksvertretung mitzuteilen.
Diese begründete Darlegung erfolgte mit Schreiben vom 12. Mai 2026 durch Herrn
Oberbürgermeister Dr. Keller gegenüber Herrn Bezirksbürgermeister Schlee (Anlage 1). Die
Bezirksvertretung hat daher erneut über die Angelegenheit zu beraten und zu beschließen.
Anlagen:
Beanstandung Oberbürgermeister
Abbruchantrag Hoffeldstraße 43 BV2 111 2025 1
Beanstandung Oberbürgermeister als Text anzeigen
Title: KM_C450i26051812050
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00587177.pdf
Published Time: Mon, 18 May 2026 11:08:29 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
Abbruchantrag Hoffeldstraße 43 BV2 111 2025 1 als Text anzeigen
Title: 00587180.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00587180.pdf
Published Time: Mon, 18 May 2026 11:17:23 GMT
Number of Pages: 42
Markdown Content:
BV2/111/2025/1
X öffentlich nicht öffentlich
## Beschlussvorlage
Betrifft:
Abbruchantrag, Hoffeldstraße 43
– Abbruch des vorhandenen Wohn- und Geschäftshauses
Fachbereich :
63 - Bauaufsichtsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 2 28.04.2026 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Die Bezirksvertretung beschließt die Genehmigung der Beseitigung.
Sachdarstellung:
Das Vorhabengrundstück Hoffeldstraße 43 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplans Nr. 5677/039 sowie des einfachen Bebauungsplans Nr. 5688/018, der
straßenseitig eine Fluchtlinie festsetzt. Zudem befindet sich das Vorhabengrundstück im
Geltungsbereich der Erhaltungssatzung für den Stadtbezirk 02.
Das Bauvorhaben betrifft ein 1903 errichtetes III-geschossiges Bestandsgebäude, welches 4
Wohneinheiten und 2 Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss umfasst.
Der Antrag auf Beseitigung des Bestandsgebäudes wurde der Bezirksvertretung unter der
Vorlagenummer BV2/111/2025 am 01.07.2025 bereits vorgestellt und vertagt.
Ein weiterer Antrag wurde unter der Vorlagenummer BV2/011/2026 am 27.01.2026 der
Bezirksvertretung vorgelegt und abgelehnt.
Der erstgenannte Antrag auf Beseitigung wurde am 17.07.2025 seitens der
Bauaufsichtsbehörde abgelehnt.
Gegen diese Ablehnung wurde Klage erhoben. Somit ist die Entscheidung nicht
rechtskräftig.
Daher soll die Vorlage, nachdem die Entscheidung in der Sitzung vom 01.07.2025 vertagt
wurde, nun erneut vorgestellt werden. Seite 2
Die Beurteilungsparameter haben sich nicht geändert. Die verschiedenen Gutachten, die den
Teilnehmenden des Ortstermins mit Mitgliedern der BV 02, den Grundstückseigentümern
und der Verwaltung am 13. 11. 2025 vom Antragsteller zur Verfügung gestellt wurden,
kommen zu dem Schluss, dass der Erhalt des Gebäudes nicht zu vertreten sei.
Diese Gutachten hat der Eigentümer zusammengefasst und seitens des Statikers bestätigen
lassen.
In den Gutachten ist belegt, dass die Kappendecke über dem Kellergeschoss nicht
ausreichend tragfähig ist. Die Außenwand kann nicht isoliert tragfähig erhalten werden. Ein
Erhalt des Gebäudes oder der Fassade ist nur möglich, wenn eine neue Trag- und
Gründungskonstruktion erstellt wird.
Wie bereits in den Sitzungen vom 27.01.2025 und 17.07.2025 dargestellt, ist der Erhalt des
Gebäudes nur mit erheblichem Aufwand realisierbar.
Aufgrund der Lage des Vorhabengrundstücks im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung
fällt die Genehmigung des Abbruchs in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksvertretung .
Begründung:
Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB werden für Bereiche erlassen, die aufgrund ihrer
Eigenart als besonders wertvoll und schützenswert zu erachten sind. Diese Eigenart kann in
der städtebaulichen Gestalt eines Gebiets liegen, was in der jeweiligen Erhaltungssatzung zu
begründen ist. Der Begriff Eigenart wird hierbei definiert durch das Ortsbild, die Stadtgestalt
und das Landschaftsbild. Ziel der Satzung ist nach § 2 der o.g. Satzung die Erhaltung der
städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt.
Flingern Nord wird durch eine Vielzahl gründerzeitlicher erhaltenswerter ortsbildprägender
Gebäude geprägt, die es in seiner städtebaulichen Eigenart zu erhalten und zu schützen gilt.
Das Wohn- und Geschäftsgebäude Hoffeldstraße 43, aus dem Jahre 1903, ist Teil der
gründerzeitlichen Bebauung Düsseldorf Flingerns und wird in seiner städtebaulichen
Eigenart als prägend für die Straßenzeile und die Umgebung bewertet. Es verfügt über eine
qualitätsvolle Gestaltung.
Im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken ist das Gebäude niedriger. Daher wurde eine
Aufstockung des vorhandenen Gebäudes geprüft. Die in diesem Zuge vorgelegten
Gutachten kommen zu der Erkenntnis, dass eine Aufstockung nicht darstellbar sei und auch
die vorhandene Bausubstanz den statischen Anforderungen nicht mehr entspräche. Der
Erhalt des Gebäudes sei demnach nur mit erheblichem Aufwand realisierbar.
Zudem ist fraglich, ob bei den erforderlichen Maßnahmen dies nicht einem Neubau gleich
käme..
Daher soll die Erhaltungssatzung einem Abbruch im vorliegenden Fall nicht
entgegengehalten werden.
Das Vorhaben wird erneut zur Entscheidung vorgelegt, damit innerhalb des laufenden
Gerichtsverfahrens eine Einigung gefunden werden kann.
Nachrichtlich:
Genehmigungen für den Abbruch der Gebäude auf dem rückwärtigen Grundstück, die
Errichtung von zwei Einfamilienhäusern an gleicher Stelle und die Errichtung eines
straßenseitig gelegenen Wohn- und Geschäftshauses wurden bereits erteilt. Letztere kann
ohne die Genehmigung der Beseitigung des vorhandenen Gebäudes nicht ausgeschöpft
werden.
Geplant ist der Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 10 Wohn- und 2 Seite 3
Gewerbeeinheiten. Im straßenseitigen Haupthaus sind 4 3-Zimmer-Wohnungen mit jeweils
ca. 115 m², 2 Maisonette-Einheiten im Dachgeschoss und Spitzboden mit ca. 115 m² und 90
m², 4 1-Raum-Apartments mit jeweils ca. 35 m² sowie 2 Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss
mit ca. 50 m² und 70 m² Wohn-/Nutzfläche geplant.
Die nicht überbaubare Grundstücksfläche nimmt 2 Stellplätze für die rückwärtige Bebauung
und 7 PKW-Stellplätze, teils als Doppelparksystem, die Zufahrten sowie eine ausreichend
große Vegetationsfläche auf.
Die notwendige Pflanzung von 3 Bäumen ist geplant. Zudem wird auf dem Grundstück der
notwendige Kinderspielplatz errichtet.
Anlagen:
Katasterauszug
Bebauungsplan
Bestand Erdgeschoss
Bestand Schnitt
Bestand Straßenansicht
Fotos Ansichten
Vorlage Januar 2026
Vorlage November 2025 07 Fotos Ansichten BV2/011/2026
X öffentlich nicht öffentlich
## Beschlussvorlage
Betrifft:
Abbruchantrag, Hoffeldstraße 43
– Abbruch des vorhandenen Wohn- und Geschäftshauses
Fachbereich :
63 - Bauaufsichtsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 2 27.01.2026 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Die Bezirksvertretung beschließt die Genehmigung des Abbruchs.
Sachdarstellung:
Das Vorhabengrundstück Hoffeldstraße 43 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplans Nr. 5677/039 sowie des einfachen Bebauungsplans Nr. 5688/018,
der straßenseitig eine Fluchtlinie festsetzt. Zudem befindet sich das
Vorhabengrundstück innerhalb der Erhaltungssatzung für den Stadtbezirk 2.
Das Bauvorhaben betrifft ein 1903 errichtetes III-geschossiges Bestandsgebäude,
welches 4 Wohneinheiten und 2 Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss umfasst. 1956
wurde eine ebenerdige Garagenanlage im Hofbereich errichtet.
Für den Abbruch der Garagenanlage und des ehemaligen Pferdestalls und eine
Bebauung des rückwärtigen Grundstücksbereichs wurde in der Sitzung der BV 02 am
02.12.2025 die Zustimmung erteilt.
Ein inhaltlich gleichlautender Antrag auf Beseitigung des III-geschossigen Wohn- und
Geschäftshauses entlang der Hoffeldstraße wurde der Bezirksvertretung bereits in
der Sitzung am 01.07.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidung wurde
vertagt.
Gem. § 173 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung § 22 Abs.
5 Satz 2 – 5 BauGB anzuwenden, der besagt, dass ein Vorhaben genehmigt ist, Seite 2
wenn es innerhalb von 4 Wochen nicht entschieden ist.
Die Frist wurde durch das Bauaufsichtsamt um 3 Monate verlängert.
Eine weitere Verlängerung der o.g. Frist bis zur nächsten Sitzung der BV 02
(01.11.2025) ist im Gesetz nicht vorgesehen, daher wurde der Antrag am
17.07.2025 entschieden, d. h. der Antrag wurde abgelehnt.
Der Antrag wurde nach der Besichtigung vor Ort nunmehr erneut gestellt.
Aufgrund der Erhaltungssatzung fällt die Entscheidung über die Genehmigung des
Abbruchs in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung.
Begründung:
Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB werden für Bereiche erlassen, die aufgrund
ihrer Eigenart als besonders wertvoll und schützenswert zu erachten sind. Diese
Eigenart kann in der städtebaulichen Gestalt eines Gebiets liegen, was in der
jeweiligen Erhaltungssatzung zu begründen ist. Der Begriff Eigenart wird hierbei
definiert durch das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild. Ziel der
Satzung ist nach § 2 der o.g. Satzung die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt.
Flingern Nord wird durch eine Vielzahl gründerzeitlicher erhaltenswerter
ortsbildprägender Gebäude geprägt, die es in seiner städtebaulichen Eigenart zu
erhalten und zu schützen gilt. Das Wohn- und Geschäftsgebäude Hoffeldstraße 43,
aus dem Jahre 1903, ist Teil der gründerzeitlichen Bebauung Düsseldorf Flingerns
und wird in seiner städtebaulichen Eigenart als prägend für die Straßenzeile und die
Umgebung bewertet. Es verfügt über eine qualitätsvolle Gestaltung.
Im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken ist das Gebäude niedriger. Der Bauherr
hat daher gemeinsam mit der Verwaltung eine Aufstockung des vorhandenen
Gebäudes geprüft. In dem Zug wurden statische Gutachten erstellt. Diese ergaben,
dass nicht nur eine Aufstockung nicht darstellbar ist, sondern auch die vorhandene
Bausubstanz den statischen Anforderungen nicht mehr entspricht. Die vorgelegten
Gutachten belegen, dass das Gebäude nur mit erheblichem Aufwand sanierungsfähig
ist.
Aus dem Grund soll die Erhaltungssatzung einem Abbruch im vorliegenden Fall nicht
entgegengehalten werden.
Das vorhandene Wohn- und Geschäftshaus soll folglich abgebrochen werden.
Nachrichtlich:
Geplant ist der Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 10 Wohn- und 2
Gewerbeeinheiten. Im straßenseitigen Haupthaus sind 4 3-Zimmer-Wohnungen mit
jeweils ca. 115 m², 2 Maisonette-Einheiten im Dachgeschoss und Spitzboden mit ca.
115 m² und 90 m², 4 1-Raum-Apartments mit jeweils ca. 35 m² sowie 2
Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss mit ca. 50 m² und 70 m² Wohn-/Nutzfläche
geplant.
Die nicht überbaubare Grundstücksfläche nimmt 2 Stellplätze für die rückwärtige
Bebauung und 7 PKW-Stellplätze, teils als Doppelparksystem, die Zufahrten sowie
eine ausreichend große Vegetationsfläche auf.
Die notwendige Pflanzung von 3 Bäumen ist geplant. Zudem wird auf dem Seite 3
Grundstück der notwendige Kinderspielplatz errichtet.
Anlagen:
Flurkarte
Katasterauszug markiert
Luftbild markiert
Bebauungsplan
Fotodokumentation
Grundriss Kellergeschoss
Grundriss Erdgeschoss
Grundriss Obergeschoss
Grundriss Dachgeschoss
Schnitt
Straßenansicht Stadt Düsseldorf Katasteramt
Brinckmannstraße 5 40225 Düsseldorf
# Auszug aus dem Liegenschaftskataster
Flurkarte NRW 1 : 1000
Flurstück: 93 Flur: 22 Gemarkung: Flingern Hoffeldstraße 43, Düsseldorf
Erstellt: 21.11.2024
> 6464
> Hoffeldstraße
## Lindenplatz
> Degerstraße
Lindenstraße
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII IIIIIII III IIIIII II IIIII IIIIIIIIII IIIIIIIIIII IIIII
> 1313
IV IV III IV I
213213
> 1515
I
3838
IIII III IIV I
3434
215215
VI
> 216216
I
217217
> 219219
III
> 4545
> 3232
> 4141
II IIV VIV III VIII VI IIV
> 221221
> 4747
> 3636 4242
II
> 4949
IVII VIV IV VV
> 3939
3636
IV
3232
> 4848
206206
IV
3535
> 4444
> 214214
V VI
210210
IV III
> 6060 6262
VIIV VII V
> 4343
VI
> 5454
II IV VIV III
207207
IV
> 5050
209209
III III
> 5454
IV
211211
> 5858 5656
III
> 45 a45 a
I
> 4646
IIV
> 4848
VIV VI VI IV
208208
> 5959
> 6464
III III IIV
> 212212
V
> 5353
V
> 6262
IV
> 5858
I
> 5555
III
> 3434 54 a54 a
> 1111
> 5252
III
> 5252
IV V
3737
V
> 5050
IV VVI IV
> 77
III VI VI
> 5151
IV
> 5656 6060
> 5757
> 99
II
> 5959
Seniorenwohnheim
> 5555
VI
> 39 b39 b
> 39 a39 a
I
3434
V
106106
9494
9696
113113
101101
155155
8585
150150
9090
107107
110110
3030
9797
114114
102102
9292
9595
8787
400400
138138
111111
9999 151151
6161
6363
7878
6868
8686
5353
8181
145145
148148
8989
390390
109109
146146
9191
9393
2929
9898
100100
392392
5858
6565
8484
8888
6060
6262
7777
152152
6666
387387
6969
5656
391391
5454
7070
112112
141141
147147
5959
7474
2727
8080
3232
8383
5555
386386
388388
8282
156156
7171
105105
2828
7373
7575
6464
6767
115115
7272
385385
108108
407407
406406
392392
401401 32 347300 32 347400
> 5677500 5677600 5677700
Maßstab 1 : 1000 Meter 10 20 30 40 50 Die Nutzung dieses Auszuges ist im Rahmen des § 11 (1) DVOzVermKatG NRW zulässig. Zuwiderhandlungen werden nach § 27 VermKatG NRW verfolgt. Fotodokumentation
-Abbruch des Bestandsgebäudes-
aufgestellt, 5. Januar 2026 Seite 1 von 1der Architekt BV2/167/2025
X öffentlich nicht öffentlich
## Beschlussvorlage
Betrifft:
Abbruchantrag, Hoffeldstraße 43
– Abbruch des vorhandenen Garagenhofes und des 1 -geschossigen ehemaligen
Pferdestalles auf dem rückwärtigen Grundstück
Fachbereich :
63 - Bauaufsichtsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 2 02.12.2025 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Die Bezirksvertretung beschließt die Genehmigung des Abbruchs.
Sachdarstellung:
Das Vorhabengrundstück Hoffeldstraße 43 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplans Nr. 5677/039, wodurch das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach §
30 Abs. 1 BauGB beurteilt wird. Zudem befindet sich das Vorhabengrundstück
innerhalb der Erhaltungssatzung für den Stadtbezirk 2, Teilbereich 2.
Das Gebiet ist gekennzeichnet durch eine Vielzahl erhaltenswerter Gebäude mit noch
unverfälschten Fassaden, eingebunden in die für das Gebiet charakteristische
Blockrandbebauung mit Fassaden der Stilepochen des Historismus mit
Spätklassizismus, Neurenaissance und vereinzelt Neugotik und Neubarock, darüber
hinaus des Jugendstils, der Neu en Sachlichkeit und des Expressionismus der 1920er.
Bei den Gebäuden, die beseitigt werden sollen, handelt es sich um einen Garagenhof
mit 15 Einstell - und zwei Sammelplätzen, der 1956 errichtet wurde sowie einem
ehemaligen I -geschossigen Pferdestall aus den 1920ern.
Die geplante Bebauung des rückwärtigen Grundstücksbereichs mit zwei
Einfamilienhäusern und zwei Stellplätzen, die über eine Zufahrt von der
Hoffeldstraße 43 erschlossen werden, wird der Bezirksvertretung (in gleicher Seite 2
Sitzung) zur Entscheidung unter der Beschlussvorlagennummer BV2/168/2025
vorgelegt.
Der Antrag auf Abbruch des straßenseiti
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.