Zulassung einer Vertretung einer betroffenen Bevölkerungsgruppe gemäß § 58 Absatz 3 Gemeindeordnung NRW
Worum es geht
Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.
Im Original formuliert
Die Bezirksvertretung 4 beschließt, das vom Jugendrat benannte Mitglied, Frau Rochelle Kirschbaum, zur beratenden Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretung 4 gemäß Nummer 5 der Geschäftsordnung des Jugendrates in Verbindung mit § 58 Abs atz 3 Satz 6 Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen (Vertretung einer betroffenen Bevölkerungsgruppe) bis zum Ende der laufenden Wahlperiode zuzulassen.
Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“
Gemäß § 5 der Geschäftsordnung des Düsseldorfer Jugendrates ist der Jugendrat berechtigt, für verschiedene Gremien der Stadt, darunter die Bezirksvertretungen, ein Mitglied zur beratenden Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen zu benennen. Dieses Mitglied des Jugendrates wird durch entsprechenden Beschluss der Bezirksvertretung zu den öffentlichen Sitzungen zugelassen. Dies ermöglicht ihm, sich in den Sitzungen zu jugendrelevanten Themen zu äußern; es besteht jedoch kein Antrags- und Anfragerecht.
Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 6. Januar 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben
Beratungsweg
Bezirksvertretung 4
Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV4/004/2025