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APS/014/2025
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Informationsvorlage
Betrifft:
Sektoraler Bebauungsplan - Preisregulierter Wohnungsbau auch im unbeplanten
Innenbereich
Fachbereich:
61 - Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung
26.03.2025 Kenntnisnahme
Sachdarstellung:
1. Mit Antrag vom 6. November 2024 (APS/100/2024) wurde die Verwaltung mit der
Prüfung beauftragt, ob auf Grundlage des Potenzialflächenkatasters, Flächen im
unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB identifiziert werfen können und mit Hilfe
eines sektoralen Bebauungsplans (gem. § 9 Abs. 2d BauGB) ein rechtlicher Rahmen
geschaffen werden kann, um auch auf diesen Flächen geförderten Wohnungsbau
herstellen zu lassen.
Bei positivem Ergebnis wurde die Verwaltung sodann beauftragt das Verfahren zur
Aufstellung des Bebauungsplans bis spätestens zum 31. Dezember 2024 förmlich
einzuleiten und den Satzungsbeschluss bis spätestens 31. Dezember 2026 zu fassen.
Diese Fristen ergeben sich aus den zeitlichen Beschränkungen zum Verfahren gem. §
9 Abs. 2d BauGB.
2. Sollte eine fristgerechte Aufstellung nicht möglich sein, wurde die Verwaltung
beauftragt zu prüfen, inwiefern das Instrument bzw. die Ziele des sektoralen
Bebauungsplans zur Beschleunigung des Wohnungsbaus vor dem Hintergrund der
Novellierung des BauGB langfristig auch über den 31. Dezember 2024 hinaus
gesichert werden kann.
Ergebnisse der Prüfung:
Zu 1. Prüfung der möglichen Einleitung des Aufstellungsverfahrens für den
sektoralen Bebauungsplan bis spätestens 31. Dezember 2024
Im Ergebnis war die kurzfristige E inleitung von Bauleitplanverfahren für sog.
„sektorale Bebauungspläne" i.S.d § 9 Abs. 2d BauGB innerhalb der gesetzlichen Frist
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bis zum 31. Dezember 2024 weder möglich noch konnten in der Kürze der Zeit
Gebiete identifiziert werden, für die sich eine Aufstellung sinnvoll und rechtssicher
angeboten hätte.
Durch das Baulandmobilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber 2021 das Instrument
des sektoralen Bebauungsplans zur Wohnraumversorgung in § 9 Abs. 2d BauGB neu
eingeführt. Dieser zielt auf die Schaffung von gefördertem oder bezahlbarem
Wohnraum im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) ab. Der Begriff sektoral
bedeutet hierbei, dass es sich dabei gerade nicht um einen umfassenden ,
qualifizierten Bebauungsplan handelt, der alle Aspekte der bauplanungsrec htlichen
Zulässigkeit von Vorhaben regelt, sondern um einen einfachen Bebauungsplan, der
sich auf Festsetzungen für ein Thema, hier den Wohnungsbau, beschränkt.
Diese thematische Beschränkung setzte den Anwendungsmöglichkeiten des
sektoralen Bebauungsplans jedoch Grenzen. Es war nicht möglich ggf. sinnvolle
Festsetzungen für soziale Infrastruktur oder Grünflächen zu treffen. Auch notwendige
Festsetzungen zur planerischen Konfliktbewältigung beispielsweise von
Immissionsschutzanforderungen oder besonderen Bo denverhältnissen konnten keine
Berücksichtigung finden. Die Aufstellung eines sektoralen Bebauungsplanes kam
demnach nur für solche Flächen im unbeplanten Innenbereich in Frage, die eine
solche planerische Konfliktbewältigung nicht erforderlich machen.
Außerdem würde mit dem sektoralen Bebauungsplan einem Grundeigentümer
vormals sozial ungebundenes Baurecht verlorengehen, sodass unter Umständen
komplexe Abwägungs- und Entschädigungsfragen zu bedenken sind.
Darüber hinaus war die förmliche Einleitung eines Aufstellungsverfahrens für einen
sektoralen Bebauungsplan bis Ende 2024 insbesondere auch deshalb nicht denkbar,
da die (stadtweite) Identifizierung geeigneter Flächen mit erheblichem
verwaltungsinternem Aufwand verbunden und die Aufstellung sektoraler
Bebauungspläne ohne konkreten Planungsanlass wenig zielgerichtet gewesen wäre.
Nach intensiver Prüfung, welche Kriterien für eine Gebietsauswahl bzw. -kulisse
eines sektoralen Bebauungsplanes herangezogen werden können und im Hinblick auf
das Vorgehen in ande ren Städten, wurde festgestellt, dass das vorgeschlagene
Potenzialflächenkataster nur eine erste Grundlage sein könnte, um eine Vorauswahl
an möglichen Gebieten für einen sektoralen Bebauungsplan zu treffen. Darauf
aufbauend ist zwingend eine individuelle Prüfung zu jeder Einzelfläche
durchzuführen, um die Anwendbarkeit des Instruments des sektoralen
Bebauungsplans zu untersuchen. Diese systematischen Untersuchungen wären mit
einem hohen Ermittlungs-, Prüf- und Bewertungsaufwand verbunden und waren in
der verfügbaren Zeit nicht umsetzbar.
In der nachfolgenden Tabelle sind die entsprechenden umfangreichen Kriterien
(angelehnt an das Vorgehen der Stadt München - vgl. Sitzungsvorlage Nr. 20-26/ V
09080 plus Anlagen) wiedergeben und es wird ein Abgleich vorgeno mmen, inwieweit
dazu eine Auswertung mittels des Potenzialflächenkatasters möglich ist:
Kriterium Abfragemöglichkeit Potenzialflächenkataster
zwingende Ausschlusskriterien (entspr. der rechtl. Rahmenbedingungen)
Räumlicher Anwendungsbereich
(Lage im unbeplanten
Innenbereich)
Abfrage nach Potenzialen außerhalb des Geltungsbereichs
von rechtskräftigen Bebauungsplänen möglich,
jedoch kein Ausschluss von Flächen, die im Außenbereich
liegen („Außenbereich im Innenbereich")
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Kriterium Abfragemöglichkeit Potenzialflächenkataster
Sondierungskriterien
Gebietsprägung
(Eigenart des potenziellen
Plangebiets / der näheren
Umgebung ist durch
Wohnnutzung/Wohnungsbau
geprägt)
Einstufung als Potenzial für Wohnungsbau Indiz für
Prägung, jedoch keine Abfragemöglichkeit zur
Umgebungsbebauung vorhanden
für abschließende Beurteilung Einzelfallbetrachtung
notwendig
Entschädigungsthematik anhand des Potenzialflächenkataster nicht prüfbar,
Einzelfallbetrachtung notwendig
Auswahlkriterien
Gebietsgröße
(Untersuchungsumgriff für ein
potenzielles Plangebiet: Fläche von
mindestens 1,0 ha)
Größe ermittelbar
Zielgröße der geförderten
Wohnungen (potenzielles
Plangebiet, in dem eine nicht
unbedeutende Anzahl an
geförderten Wohnungen realisiert
werden könnte)
Einschätzung des möglichen Potenzials an realisierbaren
Wohneinheiten möglich; unter Berücksichtigung der
Quotierungsregelung Ableitung der öffentlich geförderten
Wohneinheiten
vorhandene Infrastruktur (ÖPNV,
Kita, Grundschule, Grün- und
Freiflächen)
nur Lage und Standorte in der Nachbarschaft anhand
sonstiger Geodaten ermittelbar, jedoch Versorgungsquoten
nur anhand einer Einzelfallbetrachtung möglich
optionale Kriterien
Anteil an gefördertem Wohnraum
am Wohnungsbestand im
Stadtbezirk
in Abstimmung mit dem Amt für Wohnungswesen (64)
voraussichtlich ermittelbar
Zu 2. Sicherung der Ziele des sektoralen Bebauungsplans zur
Beschleunigung des Wohnungsbaus vor dem Hintergrund der Novellierung
des BauGB
Aufgrund dessen, dass der im September 2024 eingebrachte Gesetzentwurf zur
Stärkung der integrierten Stadtentwicklung und damit die Novellierung des
Baugesetzbuches wegen der Neuwahlen im Februar 2025 vom Bundestag nicht mehr
beschlossen wurde, bleibt nun abzuwarten wie und in welcher Form es eine
Novellierung geben wird.
Ziel der Gesetzesnovelle war unter anderem die N achschärfung der aktuellen
Regelungen zum Sektoralen Bebauungsplan. Dieses Ziel wurde allgemein sehr
begrüßt, um das damit verbundene Instrumentarium eindeutiger und effektiver zu
gestalten. Es ist nicht auszuschließen, dass eine neue Bundesregierung das
entsprechende Gesetzgebungsverfahren wieder aufgreifen wird.
Falls durch eine Novellierung das Instrument des sektoralen Bebauungsplanes wieder
anwendbar ist, wird die Verwaltung zukünftig vor allem im Rahmen künftig
anhängiger Bauvorbescheids- und Bauantragsverfahren sowie Bauberatungen zu
Wohnbauvorhaben prüfen, inwieweit die Aufstellung eines sektoralen
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Bebauungsplans sinnvoll ist, um einen Beitrag zur Schaffung von gefördertem oder
bezahlbarem Wohnraum zu leisten.
Unabhängig davon, kann das Ziel der Be schleunigung des Wohnungsbaus bereits
effektiv und zielgerichtet mit anderen durch die im Rahmen des
Baulandmobilisierungsgesetzes in das Baugesetzbuch aufgenommenen Instrumente
erreicht werden.
Im „unbeplanten Innenbereich" (Siedlungsbereiche ohne Bebauun gsplan) besteht
nunmehr auch die Regelung des § 34 Abs. 3a BauGB zur Verfügung. Danach kann
(zusammengefasst) im Rahmen einer Baugenehmigung zu Gunsten der Schaffung
von Wohnraum in bestimmten Fällen vom Erfordernis des „sich Einfügens" im Sinne
des § 34 BauGB abgesehen werden.
Im bereits „beplanten Innenbereich" (Siedlungsbereich mit bestehenden
Bebauungsplan), welcher einen erheblichen Teil des Stadtgebietes ausmacht, kann
der sektorale Bebauungsplan ohnehin nicht zur Anwendung gelangen.
Für diese bereits beplanten Bereiche wurden zur beschleunigten Wohnraumschaffung
durch das Baulandmobilisierungsgesetz die Befreiungsmöglichkeiten in § 31 BauGB
erweitert, was eine wesentliche Erleichterung für den Wohnungsbau darstellt.
Danach ist es nun weitgehender als bisher möglich, Befreiungen zugunsten des
Wohnungsbaus von bestehenden Bebauungsplänen zu erteilen, wodurch eine zeitlich
länger dauernde Bebauungsplanänderung vermieden werden kann.
So kann nun im Rahmen einer Baugenehmigung nach § 31 Abs. 3 BauGB i n
bestimmten Fällen auch dann zu Gunsten von Wohnraum von den Festsetzungen
eines Bebauungsplans befreit werden, auch wenn die Grundzüge der Planung berührt
sind.
Außerdem sieht das Düsseldorfer Baulandmodell (vormals „Handlungskonzept für
den Wohnungsmarkt „HKW") für größere Befreiungen nach § 31 BauGB (Richtgröße
30 Wohneinheiten) als wesentliche Maßnahme - insbesondere zur Schaffung von
preiswerten Wohnraum - Quotierungsregelungen für den öffentlich geförderten
Wohnungsbau vor.