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Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
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Sitzung kompakt
26.03.2025 · Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Amtliche Ergebnisse und sicher zugeordnete Angaben aus der Niederschrift.
Dieser Tagesordnungspunkt wurde behandelt. Ein amtliches Ergebnis ist noch nicht veröffentlicht.
Quelle: amtliche Sitzungsdaten
einstimmig beschlossen
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einstimmig beschlossen
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einstimmig beschlossen
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Empfehlung mehrheitlich beschlossen
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Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung · Sitzung vom 26.03.2025
Die Anliegen, verfügbaren schriftlichen Antworten und amtlichen Ergebnisvermerke zusammen lesen. Eine Kenntnisnahme ist kein Umsetzungsbeschluss; auch ein angenommener Prüfauftrag bedeutet noch keinen Baubeginn.
Automatisch aus den vorhandenen Originaltexten zusammengestellt. Stand der amtlichen Sitzungsdaten: 26.06.2025. Die Ergebnisvermerke werden aus dem aktuellen Datenbestand übernommen. Die Übersicht ersetzt keine Niederschrift; Debatten und nicht dokumentierte Änderungen werden nicht rekonstruiert.
Die ersten fünf Einträge bevorzugen lesbare Antworten und unterschiedliche Ergebnisvermerke. Weitere verfügbare Inhalte folgen aufklappbar; alle Tagesordnungspunkte stehen darunter. Noch nicht sicher auslesbare Texte werden nicht ergänzt oder erraten.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Wie schätzt die Stadtverwaltung das (zukünftige) Flächenpotenzial von nicht weiter durch die Kirchen genutzte Liegenschaften für eine (zu entwickelnde) Nachnutzung als Wohnbaufläche ein?
2. Welches Flächenpotenzial (Anzahl der Wohneinheiten) zur Entwicklung von zusätzlichem preisregulierten Wohnungsbau sieht die Stadtverwaltung und besitzt die Landeshauptstadt Düsseldorf ein Vorkaufsrecht für diese Flächen?
3. Ist die Stadtverwaltung bereits mit Vertreter*innen der Kirchen in konkreten Gesprächen zur Nachnutzung von nicht mehr benötigten Flächen?
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Sitzung des APS am 26.03.2025 Vorlage Nr. APS/008/2025 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/034 Stellungnahmen - Südlich Haroldstraße - Satzung Vorlage Nr. APS/008/2025 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/034 - Südlich Haroldstraße - - Stellungnahmen - Satzung Beschlussentwurf: BV 3 Die Bezirksvertretung 3 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/034 - Südlich Haroldstraße - angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt die Genehmigung der erforderlichen Befreiungen. Befreiungen sind erforderlich hinsichtlich der Art der Nutzung, der GFZ und GRZ, der Geschossigkeit und der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Balkonbreiten.
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 04/004, rechtskräftig seit 2015. Der Bebauungsplan setzt unter anderem hinsichtlich der Art der Nutzung ein Gewerbegebiet fest. Eine GRZ von 0,8, GFZ von 2,4 sowie V - und VII-Geschossigkeit werden. Durch die textlichen Festsetzungen werden ebenso maximal zulässige Balkonbreiten vorgegeben.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt die Erteilung der erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 5483/03 zur Überschreitung der Baugrenze und der Geschossigkeit sowie hinsichtlich der Festsetzung als Fläche für Stellplätze.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 5483/03 aus dem Jahr 1967, der für das Baugrundstück die Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet ausweist und eine Fläche für Stellplätze sowie für eine Privatstraße definiert. Des Weiteren werden Baugrenzen sowie eine Geschossflächenzahl von 1,2 und eine Grundflächenzahl von 0,8 festgelegt. Für die überbaubaren Flächen ist eine Geschossigkeit von maximal II-Geschossen festgesetzt.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt die Erteilung der erforderlichen Befreiungen und Ausnahmen. Befreiungen sind erforderlich hinsichtlich der Art der Nutzung, der GRZ und GFZ, der Geschossigkeit, der textlichen Festsetzung 4.3 (Geräuschpegelbegrenzung) sowie eines im Bebauungsplan festgesetzten Alleenbaums.
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 5575/057. Das Vorhaben wird bauplanungsrechtlich gemäß § 30 Absatz 1 BauGB beurteilt. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet (GE), eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,2 sowie eine II-Geschossigkeit fest. Laut textlicher Festsetzung 4.3 dürfen die von den einzelnen Betrieben ausgehenden Geräuschimmissionen tagsüber den Geräuschpegel von 53 dB(A) und nachts von 38 db(A) nicht überschreiten. Ebenso sind im Bebauungsplan auf der Emmastraße Alleebäume festgesetzt.
Ergebnis und Thema sind direkt sichtbar. Hinter jedem Eintrag stehen die Originalpassagen und Quellen.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, bei zukünftigen Platzgestaltungen und Orten mit hohem Fußgänger*innenaufkommen auf eine für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen bedarfsgerechte Gestaltung hinzuwirken, hierzu zählen insbesondere die Verwendung von kontrastreichen Materialien und nicht glänzende Bodenbeläge.
Das Behindertengleichstellungsgesetz des Landes NRW (BGG) stellt fest, dass „bauliche Anlagen, öffentliche Wege [und] Plätze (...) nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten (sind)" (s. § 7 Abs. 1 BGG). „Barrierefreiheit im Sinne dieses Gesetzes ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen." (s. § 4 Abs. 1 Satz 2 BGG). „Die Erreichung von Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen ist ein zentrales Ziel dieses Gesetzes, das von den Trägern öffentlicher Belange im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu verwirklichen ist." (s. § 7 Abs. 1 Satz 1 BGG) In Gesprächen mit Menschen mit Behinderungen wurde in jüngster Vergangenheit angemerkt, dass bei den Platzgestaltungen und Neugestaltungen von Orten mit hohem Fußgänger*innenaufkommen die Materialien nicht im Kontrast genug absetzen und vielerorts glänzende Bodenbeläge benutzt werden.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Ausgangslage: Die Realschule Benrath und das Schloß-Gymnasium Benrath befinden sich aktuell auf einem gemeinsamen städtischen Grundstück nördlich der Wimpfener Straße. Das Schloß-Gymnasium zieht im Februar 2025 auf eine Fläche an der Benrodestraße und der Marbacher Straße um. Der Umzug der Realschule Benrath soll Mitte 2025 erfolgen, sodass beide Schulen weiterhin einen gemeinsamen Schulcampus bilden. Auch hierfür wird am neuen Schulstandort das Bebauungsplanverfahren Nr. 09/014 „Benrodestraße / Marbacher Straße" durchgeführt. Das ca. 4,1 ha große Grundstück nördlich der Wimpfener Straße soll nach dem Rückbau der beiden Schulen einer Wohnnutzung zugeführt werden. Beide Projekte sind Teil der sog. „Benrather Rochade".
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Mit Antrag vom 6. November 2024 (APS/100/2024) wurde die Verwaltung mit der Prüfung beauftragt, ob auf Grundlage des Potenzialflächenkatasters, Flächen im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB identifiziert werfen können und mit Hilfe eines sektoralen Bebauungsplans (gem. § 9 Abs. 2d BauGB) ein rechtlicher Rahmen geschaffen werden kann, um auch auf diesen Flächen geförderten Wohnungsbau herstellen zu lassen. Bei positivem Ergebnis wurde die Verwaltung sodann beauftragt das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans bis spätestens zum 31. Dezember 2024 förmlich einzuleiten und den Satzungsbeschluss bis spätestens 31. Dezember 2026 zu fassen. Diese Fristen ergeben sich aus den zeitlichen Beschränkungen zum Verfahren gem. § 9 Abs. 2d BauGB. 2. Sollte eine fristgerechte Aufstellung nicht möglich sein, wurde die Verwaltung beauftragt zu prüfen, inwiefern das Instrument bzw. die Ziele des sektoralen Bebauungsplans zur Beschleunigung des Wohnungsbaus vor dem Hintergrund der Novellierung des BauGB langfristig auch über den 31. Dezember 2024 hinaus gesichert werden kann.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Auf dem 0,6 ha großen städtischen Grundstück „Moskauer Straße 23" in Düsseldorf- Oberbilk soll das neue Technische Rathaus der Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) als zeitgemäßes und nachhaltiges Verwaltungsgebäude errichtet werden. Das gegenwärtige Technische Rathaus ist größtenteils am Standort „Auf'm Hennekamp - Brinckmannstraße" im Stadtteil Düsseldorf-Bilk untergebracht. Die fünf dort genutzten Einzelgebäude (Technische Verwaltungsgebäude I-V) weisen einen erheblichen Sanierungsbedarf auf. Vor diesem Hintergrund hat der Stadtrat am 10. Oktober 2017 beschlossen, an einem neuen zentralen Standort ein Verwaltungsgebäude zu errichten. Nach dem Vergleich mehrerer Standortalternativen für den Neubau eines Technischen Verwaltungsgebäudes (TVG) entschied sich der Rat der Landeshauptstadt am 6. Februar 2020 für den Standort Moskauer Str. 23 in Düsseldorf-Oberbilk. Ausschlaggebend für die Entscheidung war die zentrale Lage und dem mit einer repräsentativen Hochhausarchitektur belegbaren Standort im IHZ. Das Immobilien Projekt Management Düsseldorf GmbH (IPM), eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Landeshauptstadt Düsseldorf, wurde beauftragt, die Planung des Neubaus an der Moskauer Straße einzuleiten. Die IPM lobte in Zusammenarbeit mit der Stadt im Februar 2022 einen nichtoffenen zweiphasigen Planungswettbewerb aus. Gegenstand des Wettbewerbs war die interdisziplinäre Planung für das Technische Verwaltungsgebäude (TVG) der LHD mit ca. 70.300 m² oberirdischer Bruttogrundfläche (BGF) und ca. 23.600 m² unterirdischer BGF für ca. 3000 Arbeitsplätze der technischen Verwaltung der Stadt. Im Oktober 2022 wurde der Entwurf der Arbeitsgemeinschaft aus AllesWirdGut Architektur ZT GmbH Wien München, Wien (Architektur) Hertl.Architekten ZT GmbH, Steyr (Architektur) ZFG-Project GmbH, Baden (Technische Gebäudeausrüstung (TGA)) FCP Fritsch, Chiari & Partner ZT GmbH, Wien (Tragwerksplanung (TWP)) mit dem ersten Preis prämiert.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Sitzung des APS am 26.03.2025 Vorlage Nr. APS/009/2025 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 04/001 Stellungnahmen - Ehemaliger Güterbahnhof Oberkassel II - Änderung Satzung Vorlage Nr. APS/009/2025 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 04/001 - Ehemaliger Güterbahnhof Oberkassel II - - Stellungnahmen - Änderungen - Satzung Beschlussentwurf: BV Die Bezirksvertretung 4 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 04/001 - Ehemaliger Güterbahnhof Oberkassel II - angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
Originalpassagen automatisch ausgewählt, nicht als neue Zusammenfassung formuliert. Aussagen in Anträgen geben die Position der Antragstellenden wieder, nicht ein bereits beschlossenes Ergebnis. Die vollständige öffentliche Tagesordnung, weitere Anlagen und die Ortskarte bleiben unten erhalten. Quellen und Zeitpunkte stehen bei den jeweiligen Angaben.
Amtliche Quellen
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Orte der Sitzung
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