Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 51/ 116/2004

3. Ausführungsgesetz SGB VIII - Jugendförderung

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Kaiserswerther Straße 209 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 9. November 2004veröffentlicht

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Ö Vorlagen - Nr. 51/ 116/2004 Seite 1 von 2 Informationsvorlage Betrifft: 3. Ausführungsgesetz SGB VIII - Jugendförderung Das Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26.07.1990 macht die Förderung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zur Pflichtaufgabe von Land und Kommunen. Der Landesrechtsvorbehalt des § 15 SGB VIII beauftragt zudem das Land NRW Inhalt und Umfang der Förderung gesetzlich zu regeln. Das Kinder- und Jugendfördergesetz (KJFöG) wurde nunmehr durch den Landtag NRW im Rahmen eines dritten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) verabschiedet. Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft. Die Regelungen der §§ 15 - 17 gelten erst ab 01.01.2006 rechtsverbindlich. Der Gesetztext liegt dieser Vorlage als Anlage 1 bei. Für die kommunale Jugendhilfeplanung sind die Regelungen der §§ 8 und 9 zu beachten. Um die Vorgaben des Gesetzes (§ 15 Abs. 4) im Bezug auf einen kommunalen Förderplan erfüllen zu können, wird von Seiten der Verwaltung empfohlen, die Förderbereiche des Abschnittes 3 des neuen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (hier: §§ 10 - 14) zur Grundlage der Schwerpunkte einer kommunalen Jugendhilfeplanung zu machen. Durch die abweichende Regelung der gesetzlichen Verbindlichkeit wird dieser Förderplan für Düsseldorf erst für 2006 zu erstellen sein. Zur Landesförderung sowie zur Förderung der Träger der freien Jugendhilfe werden durch das Ministerium noch Verwaltungsvorschriften erlassen. Diese gilt es abzuwarten, um die Auswirkungen auf die derzeitige kommunale Förderung genauer beschreiben zu können. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, da nach § 17 Abs. 1 die Förderung 85 % der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten soll. Auch diese gesetzliche Vorgabe gilt ab 01.01.2006. Das neue Kinder- und Jugendfördergesetz sieht eine umfangreiche Kooperation mit verschiedenen Fachstellen vor (s. insbesondere die § 6 Abs. 2, § 14, § 17 Abs. 4). Hinsichtlich der engeren Zusammenarbeit wurden die im Gesetz bes onders angesprochenen Fachdienststellen durch das Jugendamt bereits über die neue gesetzliche Grundlage informiert. Soweit die Verwaltungsvorschriften erlassen sind, wird der Jugendhilfeausschuss über die Auswirkungen für Düsseldorf umgehend unterrichtet. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Jugendhilfeausschuss 18.11.2004 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Amt: Jugendamt RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 51/ 116/2004 Seite 2 von 2 Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Hintzsche

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 51/ 116/2004