Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 173 17/2005

Abteihofstraße 12; Wohnbebauung

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Abteihofstraße 12 · Stadtbezirk 3 (Oberbilk, Bilk)örtlicher Bezug 1Dokument 13. Januar 2005veröffentlicht

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Aus der amtlichen Vorlage

Die Bezirksvertretung 3 beschließt die Erteilung der erforderlichen Befreiungen hinsichtlich der Geschossigkeit, der Grundflächenzahl (GRZ), der Bautiefe und der Überschreitung der Fluchtlinie sowie die Zulassung einer Abweichung nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Abstandflächenvorschriften.

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Ö Vorlagen - Nr. 173 17/2005 Seite 1 von 2 Beschlussvorlage Betrifft: Bauantrag Abteihofstraße 12 -- Neubau eines Mehrfamilienhauses Beschlussdarstellung: Die Bezirksvertretung 3 beschließt die Erteilung der erforderlichen Befreiungen hinsichtlich der Geschossigkeit, der Grundflächenzahl (GRZ), der Bautiefe und der Überschreitung der Fluchtlinie sowie die Zulassung einer Abweichung nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Abstandflächenvorschriften. Sachdarstellung: Das Grundstück Abteihofstraße 12 liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Text- B-Planes WA 36 und des Fluchtlinienplanes Nr. 5372/03, der eine straßenseitige Fluchtlinie festsetzt. Der Text-B-Plan weist das Gebiet als allgemeines Wohngebiet aus und setzt für das Baugrundstück eine III-Geschossigkeit, eine GRZ von 0,4 und eine Bautiefe von 13,0 m fest. Geplant ist, das vorhandene Wohnhaus abzureissen und durch den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten zu ersetzen. Der Neubau ist IV-geschossig vorgesehen. Da aufgrund des Hochwasserstandes von 36,10 m ü.NN. eine Anhebung der Tiefgarage und des Gebäudes erforderlich ist, können die First- und die Traufhöhe des Nachbargebäudes Abteihofstraße 14 bei gleicher Geschossigkeit nicht übernommen werden. Es kommt daher zu Überschreitungen der Traufhöhe um ca. 0,35 m und der Firsthöhe um ca. 0,53 m. Die Höhen liegen aber im Rahmen der vorhandenen Bebauung Volmerswerther Straße 404 - 410. Um das Vorhaben genehmigen zu können, sind Befreiungen nach dem Baugesetzbuch erforderlich, da die festgesetzte Geschossigkeit von III um ein Vollgeschoss, die GRZ von 0,4 um 0,28 und die Bautiefe von 13,0 m durch das Wohnhaus um 1 m überschritten werden sollen. Zudem wird die straßenseitige Fluchtlinie durch einen geplanten Vorbau um 0,50 m überschritten. Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen die Erteilung der Befreiungen, da sie die Abweichungen für städtebaulich vertretbar hält. Die Überschreitung der Geschossigkeit ergibt sich aus dem Ausbau des Dachgeschosses, dass hierdurch zum Vollgeschoss wird. Die Überschreitung der GRZ ergibt sich aus der Größe der Tiefgarage, in der im Vorgriff auf die geplante Baulückenschließung auf dem Nachbargrundstück bereits zusätzliche Stellplätze (12 Stellplätze) mit vorgesehen sind. Für das Wohnhaus beträgt die GRZ = 0,18. Die Bautiefe von 14,0 m und die Überschreitung der Fluchtlinie ergibt sich aus der aufgelockerten Gestaltung der Fassade durch den geplanten Vorbau und den heutigen Ansprüchen im Hinblick auf die Wohnungszuschnitte. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 173 17/2005 Seite 2 von 2 In bauordnungsrechtlicher Hinsicht verstößt das Vorhaben gegen die Abstand- flächenvorschrift, nach der Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Im vorliegenden Fall liegen die Abstandflächen des Giebels sowie die der Vorbauten, der Gauben und der Balkone teilweise auf dem Grundstück Abteihofstraße 14. Es war deshalb zu prüfen, ob eine Abweichung nach der Bauordnung des Landes Nordrhein- Westfalen zugelassen werden kann. Die Verwaltung ist der Auffassung, das eine Abweichung zugelassen werden kann, da brandschutztechnische Bedenken nicht bestehen und die Nachbarzustimmung vorliegt. Das Bauvorhaben macht den Nachweis von 8 Stellplätzen erforderlich. In der geplanten Tiefgarage auf dem eigenen Grundstück werden 20 Stellplätze nachgewiesen. Um die Baumaßnahme realisieren zu können, müssen 2 schützenswerte Kastanien gefällt werden. Ersatzpflanzmaßnahmen erfolgen in Abstimmung mit dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Die Bezirksvertretung ist für die Entscheidung zuständig, da Befreiungen nach dem Baugesetzbuch erforderlich sind, eine Abweichung nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen werden soll und das Grundstück über 1.000 qm groß ist. Anlagen: - Übersichtsplan - Lageplan - Ansichten - Abstandflächen Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Bezirksvertretung 3 25.01.05 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Alternative:Keine Amt: Bauaufsichtsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 173 17/2005