Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 174 6/2004

AmKrummen Weg 7 - Abbruchantrag

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Barbarossaplatz 3 · Stadtbezirk 4 (Oberkassel)örtlicher Bezug 1Dokument 12. Januar 2004veröffentlicht

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Ö Vorlagen - Nr. 174 6/2004 Seite 1 von 2 Beschlussvorlage Betrifft: Abbruchantrag Am Krummen Weg 7 - Abbruch eines Einfamilienwohnhauses Beschlussdarstellung: Die Bezirksvertretung 4 beschließt die Erteilung der Abbruchgenehmigung. Sachdarstellung: Das Grundstück Am Krummen Weg 7 liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 5079/22, der das Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist und in seinen textlichen Festsetzungen die folgende Erhaltungssatzung enthält: "Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes kann zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt die Genehmigung für die Errichtung, den Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, a) weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild prägt oder b) weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist." Geplant ist, das vorhandene I-geschossige Wohnhaus (Baujahr ca. 1900) mit 70 qm Wohnfläche abzureissen und durch ein neues I-geschossiges Einfamilienhaus zu ersetzen. Die Verwaltung befürwortet die Erteilung der Abbruchgenehmigung, da das Gebäude an sich keine prägende Wirkung für das Ortsbild hat - weder für sich, noch im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen. Auch eine geschichtliche oder künstlerische Bedeutung liegt nicht vor. Das einzige städtebaulich prägende Element ist die Stellung des Gebäudes im Knick des Weges, die den Verlauf der Straße bestimmt. Daher ist der geplante Neubau des Einfamilienhauses auf dem alten Grundriss zu erstellen - so wie es im vorliegenden Bauantrag entsprechend den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes auch vorsehen ist. Die Bezirksvertretung ist für die Entscheidung zuständig, da ein Abbruch im Gebiet einer Erhaltungssatzung erfolgen soll. Anlagen: - B-Plan-Ausschnitt - Lageplan - Foto RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 174 6/2004 Seite 2 von 2 Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Bezirksvertretung 4 28.01.2004 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Alternative:Keine Amt: Bauaufsichtsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 174 6/2004