Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 11/2005

B-Plan Nr. 4978/17 - Verlängerte Böhlerstr.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Böhlerstraße · Stadtbezirk 4 (Oberkassel)örtlicher Bezug 1Dokument 12. Mai 2005veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

" BV Die Bezirksvertretung 4 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 4978/17 - Verlängerte Böhlerstraße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 4978/17 - Verlängerte Böhlerstraße während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und stimmt der nachfolgenden Behandlung der Anregungen gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP- Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) i. V. m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBI. S. 2414) entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt den Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 4978/17 - Verlängerte Böhlerstraße - in roter Farbe zu. Es handelt sich insbesondere um: - Verlängerung der Lärmschutzwand von 240 m auf 285 m an der nordwestlichen Grenze zum Ökotop Heerdt. - Änderung im Bereich des Laacher Abzugsgrabens (teilweise offene Führung). - Ergänzung der textlichen Festsetzungen mit einem Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes NRW. - Darstellung der Flächen für die Ausgleichsmaßnahmen. - Verkleinerung des Plangebietes. - Ergänzung, öffentliche Grünfläche (Grünanlage mit Bachlauf). - Redaktionelle Änderung der gesetzlichen Grundlage für die textlichen Festsetzungen. III.

Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument

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Seite 1 von 33 Beschlussvorlage Betrifft: B-Plan Nr,. 4978/17 Anregungen; erneute öffentliche Auslegung Beschlussdarstellung: " BV Die Bezirksvertretung 4 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 4978/17 - Verlängerte Böhlerstraße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 4978/17 - Verlängerte Böhlerstraße während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und stimmt der nachfolgenden Behandlung der Anregungen gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP- Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) i. V. m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBI. S. 2414) entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt den Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 4978/17 - Verlängerte Böhlerstraße - in roter Farbe zu. Es handelt sich insbesondere um: - Verlängerung der Lärmschutzwand von 240 m auf 285 m an der nordwestlichen Grenze zum Ökotop Heerdt. - Änderung im Bereich des Laacher Abzugsgrabens (teilweise offene Führung). - Ergänzung der textlichen Festsetzungen mit einem Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes NRW. - Darstellung der Flächen für die Ausgleichsmaßnahmen. - Verkleinerung des Plangebietes. - Ergänzung, öffentliche Grünfläche (Grünanlage mit Bachlauf). - Redaktionelle Änderung der gesetzlichen Grundlage für die textlichen Festsetzungen. III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem geänderten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 4978/17 - Verlängerte Böhlerstraße - und der Begründung für die erneute öffentliche Auslegung RSD AllVorlg.WPT Seite 2 von 33 zu. Sofern im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Anregungen erhoben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den heute geänderten Entwurf als Satzung zu beschließen. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 02.03.2005 -/- 2 Bezirksvertretung 4 16.02.2005 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Anregungen 2 beigefügt B-Plan-Begründung Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Seite 3 von 33 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/11/2005 Anregungen aus der öffentlichen Auslegung vom 20.07.2004 bis 20.08.2004 A. Behandlung der Anregungen B. Liste der Einsprechenden Seite 4 von 33 A. Behandlung der Anregungen Zu 1.: Staatliches Umweltamt (StUA) Das StUA erklärt sich mit der Planung zum Laacher Abzugsgraben einverstanden, wenn der durch die Straßenbaumaßnahme erfolgte Eingriff in das Gewässer wieder ortsnah durch einen naturnahen Ausbau des Gewässers ausgeglichen wird. Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Verlegung / Verrohrung des Laacher Abzugsgrabens geregelt. Der Eingriff in das Gewässer wird überwiegend im Plangebiet durch einen naturnahen Ausbau ausgeglichen. Der Eingriff in das Gewässer kann im Plangebiet nicht vollständig ausgeglichen werden. Er wird auf externen Flächen im Düsseldorfer Süden in der Urdenbacher Kämpe vorgenommen. Zu 2.: Landesbetrieb Straßenbau NRW Es wird die ersatzlose Streichung der nördlich der Einmündung gelegenen Querungshilfe für Fußgänger verlangt. Es wird die Verlängerung der linken Geradeausspur und der Linksabbiegespur von der Neusser Straße in die Böhlerstraße verlangt. Die beteiligten Städte Düsseldorf und Meerbusch lehnen die Streichung der Querungshilfe ab, weil die Querungshilfe aus verkehrlicher Sicht erforderlich ist. Seite 5 von 33 Im eigentlichen Einmündungsbereich Verlängerung Böhlerstraße/Neusser Straße ist aus Gründen der Leistungsfähigkeit keine Querungsmöglichkeit für Fußgänger und Radfahrer vorgesehen. Die geplante Querungshilfe in der Neusser Straße liegt außerhalb der Bebauungsplangrenzen auf Meerbuscher Stadtgebiet und ist damit nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Zu 3.: RWE Transportnetz Strom RWE stimmt nur dann der Planung zu, wenn im Sicherheitsbereich des westlich der Krefelder Straße gelegenen 110 kV-Kabels von insgesamt 5 m (2,5 m beidseitig der Leitungsachse) keine größere Höhenänderung der bestehenden Gelände- oder Straßenflächen vorgenommen werden. Das 110 kV-Kabel befindet sich in Randlage der Krefelder Straße. Der angesprochene Sicherheitsbereich von insgesamt 5 m Breite wird von den geplanten Straßenbaumaßnahmen nicht berührt. Insofern wird der Wunsch der RWE berücksichtigt. Zu 4.: Landschaftsverband Rheinland / Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege Es wird angeregt, einen Hinweis auf die Bestimm ungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW in den Bebauungsplan aufzunehmen. Seite 6 von 33 Zu 5.: Amt für Agrarordnung Es wird die Sicherstellung der vorhandenen Zufahrten zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen verlangt. Die Zufahrten zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen sind sichergestellt. Zu 6.: E-On Engineering Ruhrgas GmbH Es wird darauf hingewiesen, dass die Gasfernleitung von der später geplanten 4spurigen neuen Straßenführung "Böhlerstraße" betroffen wird. Hierbei ist eine Leitungsumlegung notwendig. Gegen den Bebauungsplan-Entwurf bestehen seitens der E-On keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen , dass die Umlegungstrasse vor Baubeginn der Leitungsumlegung rechtlich durch Eintragung von Grunddienstbarkeiten gesichert werden muß. Die bestehende Gasleitung muß verlegt werden. Die genaue Lage wird vor der Verlegung ermittelt und ggf. durch Eintragung von Grunddienstbarkeiten rechtlich gesichert. Die Kosten werden von der Stadt Düsseldorf übernommen. Zu 7.: Rhein-Kreis-Neuss Es wird darauf hingewiesen, dass das wasserrechtliche Zulassungsverfahren für die Umlegung und teilweise Verrohr ung des Laacher Abzugsgrabens (§ 31 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) eine rein auf den Eingriff in das Gewässer bezogene landschaftsrechtliche Bilanzierung mit entsprechend gewässerbezogenem Ausgleich erfordert. Seite 7 von 33 Die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach § 31 WHG setzt das Einverständnis von der Planung betroffener Dritter voraus. Seitens der Stadt Düsseldorf wird parallel zum Bebauungsplan ein entsprechender Zulassungsantrag unter Bilanzierung des Eingriffsbereichs in den Laacher Abzugsgraben an den Rhein-Kreis-Neuss als zuständige Untere Wasserbehörde gestellt. Um die Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens nach § 31 WHG nicht zu gefährden, wurde der Geltungsbereich des Bebau ungsplanes verändert. Die Ausgleichsmaßnahmen werden auf zwei Ökokonto-Parzellen in der Urdenbacher Kämpe durchgeführt. Deshalb kann auf eine Festsetzung im Plan als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft verzichtet werden. Zu 8 : LEG- Management GmbH Es wird darauf hingewiesen, dass die Immissionswerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) an der Wohnbebauung des Ökotops- Heerdt an mehreren Punkten, sowohl tags als auch nachts, um bis zu 5,5 dB (A) überschritten werden. Es wird bemängelt, dass die Länge der Lärmschutzwand nicht ausreichend sei. Es wird gefordert, dass der Lärmschutz nach dem eingeholten Lärmschutzgutachten sowie unter Berücksichtigung der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) einzuhalten sei. Die Lärmschutzwand wurde irrtümlich anstatt 285 m nur 240 m lang dargestellt. Dies ist im B-Plan berichtigt worden. Durch den Bau der 285 m langen Lärmschutzwand wird das Wohngebiet künftig so abgeschirmt, dass in den Freibereichen und in den Erdgeschossen, zum Teil aber auch in den ersten Obergeschossen, die Grenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) von 59 dB(A) tags und 49dB(A) nachts eingehalten werden. Seite 8 von 33 Voraussetzung für die Inbetriebnahme der Böhlerstraße ist die zeitgleiche Herstellung des aktiven Lärmschutzes beim Bau der Straße. Die Lärmschutzmaßnahmen werden entsprechend dem Lärmschutzgutachten durchgeführt. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Zu 9.: Bürgerverein Heerdt e.V. Düsseldorf-Heerdt Es wird bemängelt, dass der Lärmschutz entlang der neuen Böhlerstraße nur im südlichen Teil bis zur Kreuzung Krefelder Straße geplant sei. Der Lärmschutz der gleichen Straße, nördlich der Krefelder Straße zur Berzeliusstraße hin jedoch fehlt. Die Berzeliusstraße befindet sich ca. 80-100 m außerhalb des Plangebietes. In dem Ergänzungsgutachten zum Lärmschutz wur den Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) nördlich der Krefelder Straße an zwei Häusern am Böhlerweg (auf Meerbuscher Stadtgebiet) ermittelt. Hier entsteht lt. Lärmgutachten grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung für Maßnahmen des passiven Lärmschutzes. Zu 10.: Bürgerinitiative für die Grüne Mitte Es wird eine erneute Bürgerbeteiligung gemäß § 3 BauGB gefordert. Die Planung soll in das Verkehrskonzept Heerdt / Oberkassel integriert werden. Es wird ein Tempolimit auf der Brüsseler Straße gefordert um eine Lärmminderung zu erreichen. Seite 9 von 33 Zu den ersten Planungen zur Verlängerung der Böhlerstraße hat schon bereits 1989 eine Bürgerbeteiligung stattgefunden. Die Planungsziele haben sich nicht geändert. Es handelt sich hierbei nach wie vor um eine reine Straßenplanung. Am 13.07.2004 fand ergänzend eine Bürgerinformation statt. Hier wur den die Planungsziele erneut erläutert. Die Böhlerstraße ist Bestandteil des Verkehrskonzeptes Heerdt und stellt einen erforderlichen Lückenschluß zwischen der Hansaallee und B 9 / B 7 / A 52 her. Sie entlastet damit die heute stark frequentierten Straßenzüge Krefelder Straße und Marienburger Straße (Meerbuscher Stadtgebiet). Die verlängerte Böhlerstraße wird künftig mit der bereits vorhandenen Willstätterstraße und der projektierten Basisstraße eine leistungsfähige Erschließung bilden, die die zu erwartenden Mehrverkehre auf kurzem Wege dem übergeordneten Straßennetz zuführt. Ein Tempolimit kann nicht im Rahmen des B-Planverfahrens geregelt werden. Die Anregung wird jedoch an das Amt für Verkehrsmanagement (Amt 66) weitergegeben. Zu 11.: Ökotop - Heerdt e.V. Es wird die Schließung der vorhandenen Lärmschutzlücke gefordert. Es wird angeregt, einen Teil der notwendigen Ausgleichspflanzungen auf dem geforderten Lärmschutzwall vorzunehmen. Es wird angeregt, für die Tierwelt mindestens an 3 Stellen Tunnel als Biotopvernetzung einzubauen. In dem Ergänzungsgutachten zum Lärmschutz wurde festgestellt, dass eine vollständige Schließung keine Lärmpegelminderung an der nächstgelegenen Wohnbebauung bewirkt. Lediglich im Nahbereich des ergänzenden Lärmschutzwalles bzw. der verlängerten Lärmschutzwand ergibt sich eine Pegelminderung von bis zu 5 dB(A). Seite 10 von 33 In 100 m Entfernung ist die Änderung des Beurteilungspegels aber schon nicht mehr signifikant. Da sich im Nahbereich nur extensiv genutzte Grünflächen befinden, kann auf diese Maßnahmen, für die ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, verzichtet werden. Die Lärmschutzmaßnahmen werden entsprechend der Lärmuntersuchung ausgeführt. Die Lärmschutzwand wird entsprechend der Festsetzungen auf 285 m Länge in unmittelbarer Nähe der Straße (Lärmquelle) erstellt. Die geforderten Ausgleichsmaßnahmen und die Biotopvernetz ung sowie die Einrichtungen entsprechender Tunnel werden im Rahmen der Ausbauplanung geprüft und ggf. berücksichtigt. Den Anregungen wird teilweise gefolgt. Zu 12.: Bürgerlisten mit 126 Unterschriften Es wird ein durchgehender Lärmschutz entlang des Gebietes Ökotop-Heerdt gefordert. Die Lärmschutzmaßnahmen werden entsprechend der Lärmuntersuchung durchgeführt. (Siehe Stellungnahme zu Punkt 11). Zu 13.: Die Eigentümer und Pächter der Grundstücke nördlich der geplanten Trasse lehnen die Festsetzung dieser Bereiche als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ab. Diese Flächen werden für die vorgenannten Maßnahmen nicht mehr benötigt, da der erforderliche Ausgleich auf zwei Ökokonto-Parzellen in der Urdenbacher Kämpe durchgeführt wird. Durch Ausschluss dieser privaten Flächen verkleinert sich der Geltungsbereich des Seite 11 von 33 Bebauungsplanes. Zu 14.: Es wird die Errichtung des Wendehammers vor dem Grundstück Böhlerweg 76 abgelehnt. Ebenfalls wird gegen die Abschaffung der Zufahrt von der Krefelder Straße in den Böhlerweg Widerspruch erhoben. Die Zufahrt von der Krefelder Straße in den Böhlerweg bleibt erhalten, um die vorhandenen baulichen Anlagen entlang des Böhlerwegs anfahren zu können. Der Wendehammer ist außerhalb des Plangebietes und der geplanten Ausbaugrenze und somit nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens. Den Anregungen wird teilweise gefolgt. Seite 12 von 33 B. Liste der Einsprechenden 1. Staatliches Umweltamt Düsseldorf Schanzenstraße 90 2. Straßen NRW Postfach 102343 45023 Essen 3. RWE Transportnetz Strom GmbH Kampstraße 49 44137 Dortmund 4. Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege Endenicher Straße 133 53115 Bonn 5. Amt für Agrarordnung Croonsallee 36-40 41061 Mönchengladbach 6. E-On Engineering GmbH Pipelinetechnik Bergmannsglückstraße 41-43 45896 Gelsenkirchen 7. Rhein-Kreis-Neuss Lindenstraße 2-16 Seite 13 von 33 41515 Grevenbroich 8. LEG Managment GmbH Hohbeck 12 40882 Ratingen 9. Bürgerverein Heerdt e.V. Düsseldorf-Heerdt Heerdter Landstraße 32 10. Bürgerinitiative für die Grüne Mitte Viersener Straße 38 11. Ökotop-Heerdt e.V. Am Ökotop 70 12. Bürgerlisten mit 126 Unterschriften 13. Erbengemeinschaft Mäschig / Kesseler Marianne Kesseler vertreten durch: Aldenhoff & Willemsen Steuerberater + Rechtsanwalt Venloer Straße 9 40477 Düsseldorf 14. Franz Knops / Kirsten Heide Pestalozzistraße 50 Seite 14 von 33 Seite 15 von 33 Anlage zur Vorlage Nr. 61/11/2005 B e g r ü n d u n g Stadtbezirk 4 Stadtteil Heerdt 1. Örtliche Verhältnisse Der vorhandene Böhlerweg ist heute ein asphaltierter Wirtschaftsweg, der landwirt- schaftlich genutzte Flächen erschließt und bereits an die Neusser Straße angebunden ist. Teilweise entlang der nordwestlichen Plangebietsgrenze (z. T. Stadtgrenze zur Stadt Meerbusch) verläuft in Abschnitten der Laacher Abzugsgraben. Dieser Graben ist mit steilen grasbewachsenen Böschungen ausgebaut. Er wird von kleinen Mengen Ober- flächenwasser, Kühlwasser eines Industriebetriebes sowie mit Grundwasser bei höheren Grundwasserständen gespeist. Der Laacher Abzugsgraben ist ein von Menschenhand geschaffener Hochwasserabzugsgraben und stellt ein Gewässer II. Ordnung dar. Sein Gewässerstrukturgütezustand ist als übermäßig geschädigt zu bezeichne

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 11/2005