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Beschlussvorlage
Betrifft:
B-Plan Nr,. 4978/17
Anregungen; erneute öffentliche Auslegung
Beschlussdarstellung:
" BV Die Bezirksvertretung 4 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 4978/17 - Verlängerte Böhlerstraße - angehört und
empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße
Beschlussfassung.
" APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von
den zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 4978/17 - Verlängerte Böhlerstraße
während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und
stimmt der nachfolgenden Behandlung der Anregungen gemäß § 3 (2)
Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S.
137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP-
Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum
Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) i. V. m. § 244 Abs. 2
Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23.
September 2004 (BGBI. S. 2414) entsprechend Anlage 1
zur
vorliegenden Vorlage.
II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt den
Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 4978/17 - Verlängerte
Böhlerstraße - in roter Farbe zu.
Es handelt sich insbesondere um:
- Verlängerung der Lärmschutzwand von 240 m auf 285 m an der
nordwestlichen Grenze zum Ökotop Heerdt.
- Änderung im Bereich des Laacher Abzugsgrabens (teilweise offene
Führung).
- Ergänzung der textlichen Festsetzungen mit einem Hinweis auf die
Bestimmungen der §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes NRW.
- Darstellung der Flächen für die Ausgleichsmaßnahmen.
- Verkleinerung des Plangebietes.
- Ergänzung, öffentliche Grünfläche (Grünanlage mit Bachlauf).
- Redaktionelle Änderung der gesetzlichen Grundlage für die
textlichen Festsetzungen.
III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem
geänderten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 4978/17 - Verlängerte
Böhlerstraße - und der Begründung für die erneute öffentliche Auslegung
RSD AllVorlg.WPT
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zu. Sofern im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine
Anregungen erhoben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den heute geänderten Entwurf als
Satzung zu beschließen.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 02.03.2005 -/-
2
Bezirksvertretung 4 16.02.2005 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Anregungen
2 beigefügt B-Plan-Begründung
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin
RSD AllVorlg.WPT
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/11/2005
Anregungen
aus der öffentlichen Auslegung vom 20.07.2004 bis 20.08.2004
A. Behandlung der Anregungen
B. Liste der Einsprechenden
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A. Behandlung der Anregungen
Zu 1.: Staatliches Umweltamt (StUA)
Das StUA erklärt sich mit der Planung zum Laacher Abzugsgraben einverstanden, wenn
der durch die Straßenbaumaßnahme erfolgte Eingriff in das Gewässer wieder ortsnah
durch einen naturnahen Ausbau des Gewässers ausgeglichen wird.
Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden im Rahmen des wasserrechtlichen
Genehmigungsverfahren für die Verlegung / Verrohrung des Laacher Abzugsgrabens
geregelt. Der Eingriff in das Gewässer wird überwiegend im Plangebiet durch einen
naturnahen Ausbau ausgeglichen. Der Eingriff in das Gewässer kann im Plangebiet nicht
vollständig ausgeglichen werden. Er wird auf externen Flächen im Düsseldorfer Süden in
der Urdenbacher Kämpe vorgenommen.
Zu 2.: Landesbetrieb Straßenbau NRW
Es wird die ersatzlose Streichung der nördlich der Einmündung gelegenen Querungshilfe
für Fußgänger verlangt. Es wird die Verlängerung der linken Geradeausspur und der
Linksabbiegespur von der Neusser Straße in die Böhlerstraße verlangt.
Die beteiligten Städte Düsseldorf und Meerbusch lehnen die Streichung der
Querungshilfe ab, weil die Querungshilfe aus verkehrlicher Sicht erforderlich ist.
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Im eigentlichen Einmündungsbereich Verlängerung Böhlerstraße/Neusser Straße ist aus
Gründen der Leistungsfähigkeit keine Querungsmöglichkeit für Fußgänger und Radfahrer
vorgesehen. Die geplante Querungshilfe in der Neusser Straße liegt außerhalb der
Bebauungsplangrenzen auf Meerbuscher Stadtgebiet und ist damit nicht Gegenstand
dieses Planverfahrens.
Zu 3.: RWE Transportnetz Strom
RWE stimmt nur dann der Planung zu, wenn im Sicherheitsbereich des westlich der
Krefelder Straße gelegenen 110 kV-Kabels von insgesamt 5 m (2,5 m beidseitig der
Leitungsachse) keine größere Höhenänderung der bestehenden Gelände- oder
Straßenflächen vorgenommen werden.
Das 110 kV-Kabel befindet sich in Randlage der Krefelder Straße. Der angesprochene
Sicherheitsbereich von insgesamt 5 m Breite wird von den geplanten
Straßenbaumaßnahmen nicht berührt. Insofern wird der Wunsch der RWE berücksichtigt.
Zu 4.: Landschaftsverband Rheinland / Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege
Es wird angeregt, einen Hinweis auf die Bestimm ungen der §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz NRW in den Bebauungsplan aufzunehmen.
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Zu 5.: Amt für Agrarordnung
Es wird die Sicherstellung der vorhandenen Zufahrten zu den landwirtschaftlichen
Nutzflächen verlangt.
Die Zufahrten zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen sind sichergestellt.
Zu 6.: E-On Engineering Ruhrgas GmbH
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gasfernleitung von der später geplanten 4spurigen
neuen Straßenführung "Böhlerstraße" betroffen wird. Hierbei ist eine Leitungsumlegung
notwendig. Gegen den Bebauungsplan-Entwurf bestehen seitens der E-On keine
Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen , dass die Umlegungstrasse vor Baubeginn der
Leitungsumlegung rechtlich durch Eintragung von Grunddienstbarkeiten gesichert werden
muß.
Die bestehende Gasleitung muß verlegt werden. Die genaue Lage wird vor der Verlegung
ermittelt und ggf. durch Eintragung von Grunddienstbarkeiten rechtlich gesichert. Die
Kosten werden von der Stadt Düsseldorf übernommen.
Zu 7.: Rhein-Kreis-Neuss
Es wird darauf hingewiesen, dass das wasserrechtliche Zulassungsverfahren für die
Umlegung und teilweise Verrohr ung des Laacher Abzugsgrabens (§ 31
Wasserhaushaltsgesetz - WHG) eine rein auf den Eingriff in das Gewässer bezogene
landschaftsrechtliche Bilanzierung mit entsprechend gewässerbezogenem Ausgleich
erfordert.
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Die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach § 31 WHG setzt das
Einverständnis von der Planung betroffener Dritter voraus.
Seitens der Stadt Düsseldorf wird parallel zum Bebauungsplan ein entsprechender
Zulassungsantrag unter Bilanzierung des Eingriffsbereichs in den Laacher Abzugsgraben
an den Rhein-Kreis-Neuss als zuständige Untere Wasserbehörde gestellt.
Um die Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens nach § 31 WHG nicht zu
gefährden, wurde der Geltungsbereich des Bebau ungsplanes verändert. Die
Ausgleichsmaßnahmen werden auf zwei Ökokonto-Parzellen in der Urdenbacher Kämpe
durchgeführt. Deshalb kann auf eine Festsetzung im Plan als Fläche zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft verzichtet werden.
Zu 8 : LEG- Management GmbH
Es wird darauf hingewiesen, dass die Immissionswerte der 16.
Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) an der Wohnbebauung des Ökotops-
Heerdt an mehreren Punkten, sowohl tags als auch nachts, um bis zu 5,5 dB (A)
überschritten werden.
Es wird bemängelt, dass die Länge der Lärmschutzwand nicht ausreichend sei.
Es wird gefordert, dass der Lärmschutz nach dem eingeholten Lärmschutzgutachten sowie
unter Berücksichtigung der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)
einzuhalten sei.
Die Lärmschutzwand wurde irrtümlich anstatt 285 m nur 240 m lang dargestellt. Dies ist im
B-Plan berichtigt worden.
Durch den Bau der 285 m langen Lärmschutzwand wird das Wohngebiet künftig so
abgeschirmt, dass in den Freibereichen und in den Erdgeschossen, zum Teil aber auch
in den ersten Obergeschossen, die Grenzwerte der 16.
Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) von 59 dB(A) tags und 49dB(A) nachts
eingehalten werden.
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Voraussetzung für die Inbetriebnahme der Böhlerstraße ist die zeitgleiche Herstellung des
aktiven Lärmschutzes beim Bau der Straße.
Die Lärmschutzmaßnahmen werden entsprechend dem Lärmschutzgutachten
durchgeführt.
Der Anregung wird teilweise gefolgt.
Zu 9.: Bürgerverein Heerdt e.V. Düsseldorf-Heerdt
Es wird bemängelt, dass der Lärmschutz entlang der neuen Böhlerstraße nur im südlichen
Teil bis zur Kreuzung Krefelder Straße geplant sei. Der Lärmschutz der gleichen Straße,
nördlich der Krefelder Straße zur Berzeliusstraße hin jedoch fehlt.
Die Berzeliusstraße befindet sich ca. 80-100 m außerhalb des Plangebietes.
In dem Ergänzungsgutachten zum Lärmschutz wur den Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) nördlich
der Krefelder Straße an zwei Häusern am Böhlerweg (auf Meerbuscher Stadtgebiet)
ermittelt. Hier entsteht lt. Lärmgutachten grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung für
Maßnahmen des passiven Lärmschutzes.
Zu 10.: Bürgerinitiative für die Grüne Mitte
Es wird eine erneute Bürgerbeteiligung gemäß § 3 BauGB gefordert.
Die Planung soll in das Verkehrskonzept Heerdt / Oberkassel integriert werden.
Es wird ein Tempolimit auf der Brüsseler Straße gefordert um eine Lärmminderung zu
erreichen.
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Zu den ersten Planungen zur Verlängerung der Böhlerstraße hat schon bereits 1989 eine
Bürgerbeteiligung stattgefunden. Die Planungsziele haben sich nicht geändert. Es handelt
sich hierbei nach wie vor um eine reine Straßenplanung.
Am 13.07.2004 fand ergänzend eine Bürgerinformation statt. Hier wur den die
Planungsziele erneut erläutert.
Die Böhlerstraße ist Bestandteil des Verkehrskonzeptes Heerdt und stellt einen
erforderlichen Lückenschluß zwischen der Hansaallee und B 9 / B 7 / A 52 her. Sie
entlastet damit die heute stark frequentierten Straßenzüge Krefelder Straße und
Marienburger Straße (Meerbuscher Stadtgebiet).
Die verlängerte Böhlerstraße wird künftig mit der bereits vorhandenen Willstätterstraße
und der projektierten Basisstraße eine leistungsfähige Erschließung bilden, die die zu
erwartenden Mehrverkehre auf kurzem Wege dem übergeordneten Straßennetz zuführt.
Ein Tempolimit kann nicht im Rahmen des B-Planverfahrens geregelt werden. Die
Anregung wird jedoch an das Amt für Verkehrsmanagement (Amt 66) weitergegeben.
Zu 11.: Ökotop - Heerdt e.V.
Es wird die Schließung der vorhandenen Lärmschutzlücke gefordert.
Es wird angeregt, einen Teil der notwendigen Ausgleichspflanzungen auf dem geforderten
Lärmschutzwall vorzunehmen.
Es wird angeregt, für die Tierwelt mindestens an 3 Stellen Tunnel als Biotopvernetzung
einzubauen.
In dem Ergänzungsgutachten zum Lärmschutz wurde festgestellt, dass eine vollständige
Schließung keine Lärmpegelminderung an der nächstgelegenen Wohnbebauung bewirkt.
Lediglich im Nahbereich des ergänzenden Lärmschutzwalles bzw. der verlängerten
Lärmschutzwand ergibt sich eine Pegelminderung von bis zu 5 dB(A).
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In 100 m Entfernung ist die Änderung des Beurteilungspegels aber schon nicht mehr
signifikant. Da sich im Nahbereich nur extensiv genutzte Grünflächen befinden, kann auf
diese Maßnahmen, für die ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, verzichtet werden.
Die Lärmschutzmaßnahmen werden entsprechend der Lärmuntersuchung ausgeführt.
Die Lärmschutzwand wird entsprechend der Festsetzungen auf 285 m Länge in
unmittelbarer Nähe der Straße (Lärmquelle) erstellt.
Die geforderten Ausgleichsmaßnahmen und die Biotopvernetz ung sowie die
Einrichtungen entsprechender Tunnel werden im Rahmen der Ausbauplanung geprüft und
ggf. berücksichtigt.
Den Anregungen wird teilweise gefolgt.
Zu 12.: Bürgerlisten mit 126 Unterschriften
Es wird ein durchgehender Lärmschutz entlang des Gebietes Ökotop-Heerdt gefordert.
Die Lärmschutzmaßnahmen werden entsprechend der Lärmuntersuchung durchgeführt.
(Siehe Stellungnahme zu Punkt 11).
Zu 13.:
Die Eigentümer und Pächter der Grundstücke nördlich der geplanten Trasse lehnen die
Festsetzung dieser Bereiche als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ab.
Diese Flächen werden für die vorgenannten Maßnahmen nicht mehr benötigt, da der
erforderliche Ausgleich auf zwei Ökokonto-Parzellen in der Urdenbacher Kämpe
durchgeführt wird.
Durch Ausschluss dieser privaten Flächen verkleinert sich der Geltungsbereich des
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Bebauungsplanes.
Zu 14.:
Es wird die Errichtung des Wendehammers vor dem Grundstück Böhlerweg 76
abgelehnt. Ebenfalls wird gegen die Abschaffung der Zufahrt von der Krefelder Straße in
den Böhlerweg Widerspruch erhoben.
Die Zufahrt von der Krefelder Straße in den Böhlerweg bleibt erhalten, um die
vorhandenen baulichen Anlagen entlang des Böhlerwegs anfahren zu können. Der
Wendehammer ist außerhalb des Plangebietes und der geplanten Ausbaugrenze und
somit nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens.
Den Anregungen wird teilweise gefolgt.
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B. Liste der Einsprechenden
1. Staatliches Umweltamt Düsseldorf
Schanzenstraße 90
2. Straßen NRW
Postfach 102343
45023 Essen
3. RWE Transportnetz Strom GmbH
Kampstraße 49
44137 Dortmund
4. Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege
Endenicher Straße 133
53115 Bonn
5. Amt für Agrarordnung
Croonsallee 36-40
41061 Mönchengladbach
6. E-On Engineering GmbH
Pipelinetechnik
Bergmannsglückstraße 41-43
45896 Gelsenkirchen
7. Rhein-Kreis-Neuss
Lindenstraße 2-16
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41515 Grevenbroich
8. LEG Managment GmbH
Hohbeck 12
40882 Ratingen
9. Bürgerverein Heerdt e.V. Düsseldorf-Heerdt
Heerdter Landstraße 32
10. Bürgerinitiative für die Grüne Mitte
Viersener Straße 38
11. Ökotop-Heerdt e.V.
Am Ökotop 70
12. Bürgerlisten mit 126 Unterschriften
13. Erbengemeinschaft Mäschig / Kesseler
Marianne Kesseler
vertreten durch:
Aldenhoff & Willemsen
Steuerberater + Rechtsanwalt
Venloer Straße 9
40477 Düsseldorf
14. Franz Knops / Kirsten Heide
Pestalozzistraße 50
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Anlage zur Vorlage Nr. 61/11/2005
B e g r ü n d u n g
Stadtbezirk 4 Stadtteil Heerdt
1. Örtliche Verhältnisse
Der vorhandene Böhlerweg ist heute ein asphaltierter Wirtschaftsweg, der landwirt-
schaftlich genutzte Flächen erschließt und bereits an die Neusser Straße angebunden ist.
Teilweise entlang der nordwestlichen Plangebietsgrenze (z. T. Stadtgrenze zur Stadt
Meerbusch) verläuft in Abschnitten der Laacher Abzugsgraben. Dieser Graben ist mit
steilen grasbewachsenen Böschungen ausgebaut. Er wird von kleinen Mengen Ober-
flächenwasser, Kühlwasser eines Industriebetriebes sowie mit Grundwasser bei höheren
Grundwasserständen gespeist. Der Laacher Abzugsgraben ist ein von Menschenhand
geschaffener Hochwasserabzugsgraben und stellt ein Gewässer II. Ordnung dar. Sein
Gewässerstrukturgütezustand ist als übermäßig geschädigt zu bezeichne
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.