Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 6/2005

B-Plan Nr. 5876/10 - Nördl. Königsberger Str. Ost

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Königsberger Straße · Stadtbezirk 8 (Eller, Lierenfeld)örtlicher Bezug 1Dokument 12. Januar 2005veröffentlicht

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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2004\61_ 6_2005_21175.wpd URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00066438.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:07:38 GMT Number of Pages: 74 Markdown Content: Ö Vorlagen - Nr. 61/ 6/2005 Seite 1 von 74 Stand: 22.12.2004, Vorlage Nr. 61/6/2005 Beschlussvorlage Betrifft: Bebauungsplan Nr. 5876/10 - Nördlich Königsberger Str. (Ost) -Anregungen; Änderung in grüner Farbe; Satzung Beschlussdarstellung: ” BV Die Bezirksvertretung 8 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5876/10 - nördlich Königsberger Straße (Ost) - angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der St a d t i m Ra h men seiner Vorberatung ge m. § 2 Ab s. 1 d e r Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” Rat I. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Anregungen aus der 1. öffentlichen Auslegung sowie den vorgenommenen Änderungen in roter Farbe gemäß Vorlage Nr. 61/145/2004 zu (Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung vom 16.09.2004; Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage). II. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zu dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5876/10 - nördlich Königsberger Straße (Ost) - während der 2. öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und entscheidet hierüber gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) entsprechend Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage. III. Der Rat der Stadt beschließt die Änderungen von zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 5876/10 -nördlich Königsberger Straße (Ost) - in grüner Farbe. Es handelt sich insbesondere um: S eine gerinfügige Korrektur einer Nutzungsgrenze, die hier den zukünftigen Eigentumsverhältnissen angepasst wird. Parallel dazu wird die zugehörige Baugrenze und die Festsetzung der Bepflanzung RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 6/2005 Seite 2 von 74 Stand: 22.12.2004, Vorlage Nr. 61/6/2005 entsprechend korrigiert. IV. Der Rat der Stadt beschließt den für ein Gebiet etwa zwischen dem Höherweg, der Posener Straße, der Königsberger Straße und der westlichen Grundstücksgrenze des ehemaligen DUEWAG-Geländes - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5876/10 - nördlich Königsberger Straße (Ost) -am 23.11.1999 aufgestellten, am 20.03.2002 geänderten und am 16.09.2004 sowie heute erneut geänderten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5876/10 - nördlich Königsberger Straße (Ost) - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) als Satzung mit der Begründung - Stand 22.12.2004. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 02.03.2005 -/- 2Bezirksvertretung 8 27.01.2005 -/- 2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Vorlage Nr. 61/ 145/2004 (1. Offenlage) 2 beigefügt Anregungen (2. Offenlage) 3 beigefügt B-Plan-Begründung Alternative: Keine Amt: > RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 6/2005 Seite 3 von 74 Stand: 22.12.2004, Vorlage Nr. 61/6/2005 Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin Ö Vorlagen - Nr. 61/ 6/2005 Seite 4 von 74 Stand: 19.07.2004, Vorlage Nr. 61/145/2004 Anlage 1 zur Vorlage 61/ 6/2005 Vorlage Nr. 61/145/2004 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5876/10 - nördlich Königsberger Straße (Ost) - - Anregungen - Änderungen in roter Farbe - erneute öffentliche Auslegung Beschlussentwurf: ” BV Die Bezirksvertretung 08 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssat-zung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5876/10 - nördlich Königsberger Straße (Ost) - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5876/10 - nördlich Königsberger Straße (Ost) - während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Bauge-setzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsricht-linie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) vorgebrachten Anregungen und stimmt der nachfolgenden Behandlung der Anregungen gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu. II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt den Änderun-Ö Vorlagen - Nr. 61/ 6/2005 Seite 5 von 74 Stand: 19.07.2004, Vorlage Nr. 61/145/2004 gen des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 5876/10 - nördlich Königsberger Straße (Ost) - in roter Farbe zu. Es handelt sich insbesondere um: S Änderung der Verkehrsfläche (Bahnanlagen) in Gewerbegebiete GE 8 und GE 9 In diesem Zusammenhang werden die Flächenanteile innerhalb der Gebiete GE 8 als Flächen mit Bindungen für Bepflanzung und im westlichen Gebiet GE 9 eine zusätzliche überbaubare Fläche festge-setzt, sowie im Bereich des Grundstückes Tichauer Weg 11a die Baugrenze um 3 m von der Nutzungsgrenze abgerückt festgesetzt. S Änderung der Industriegebiete GI 3 in Gewerbegebiete GE 8 S Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche, die, ausgehend vom Tichauer Weg, erst zwischen den Gebieten GE 5 und GI 2 verläuft und dann in das Gebiet GI 2 geführt wird S Aufhebung der GFL - Fläche zwischen Tichauer Weg und Königs-berger Straße S Änderung der Nutzungsgrenze zwischen dem Gebiet GI 2 und den Gebieten GI 1, GE 4 und GE 5 S Änderungen oder Ergänzungen von Baugrenzen in den Gebieten GI 1, GI 2, GE 4, GE 6, GE 8 und GE 9 S Änderungen der Flächen für Bepflanzungen in den Gebieten GE 1, GE 9 und GI 2 S Aufhebung der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse in allen Baugebieten außer in den Gebieten WA und GE 1 und für das Bau-denkmal im Gebiet GI 1 S Aufhebung der Grundflächen- und der Geschossflächenzahl im Ge-biet GE 1 S Ergänzung der Festsetzung zur Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahr-ten bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 in den Gebieten GE 3, GE 4 und GI 1 S Aufhebung der Festsetzung, Flachdächer und flachgeneigte Dächer ab einer Flächengröße von 100 m² zu begrünen Ö Vorlagen - Nr. 61/ 6/2005 Seite 6 von 74 Stand: 19.07.2004, Vorlage Nr. 61/145/2004 S Ergänzung des Ausschlusses von Bordellen in allen Gewerbegebie-ten S Ausschluss von Tankstellen in den Gebieten GI 1 und GI 2 und Zu-lässigkeit von Tankstellen in den Gebieten GE 9 S Ergänzung der Festsetzung, dass in allen Gewerbegebieten Ver-kaufsflächen in Gewerbe- oder Handwerksbetrieben, wenn die Ver-kaufsfläche der gesamten Betriebsfläche untergeordnet ist und in unmittelbarem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zum Betrieb steht, ausnahmsweise zugelassen werden können. Verkaufs-flächen für Sortimente aus den Branchen Lebensmittel, Drogeriewa-ren und Bekleidung werden auf maximal 200 m² begrenzt. Das ange-botene Sortiment muss ausschließlich aus eigener Herstellung auf dem Betriebsgrundstück stammen. III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem geänder-ten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5876/10 - nördlich Königsberger Straße (Ost) - und der Begründung für die erneute öffentliche Auslegung zu. Sofern im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Anregun-gen erhoben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadt-entwicklung dem Rat der Stadt, den heute geänderten Entwurf als Sat-zung zu beschließen. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 6/2005 Seite 7 von 74 Stand: 19.07.2004, Vorlage Nr. 61/145/2004 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/145/2004 # Anregungen # aus der öffentlichen Auslegung vom 16.07.2002 bis 16.08.2002 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5876/10 - nördlich Königsberger Straße (Ost) -A. Behandlung der Anregungen B. Liste der Einsprechenden Ö Vorlagen - Nr. 61/ 6/2005 Seite 8 von 74 Stand: 19.07.2004, Vorlage Nr. 61/145/2004 A. Behandlung der Anregungen zum Bebauungsplan - Entwurf Nr. 5876/10 - nördlich Königsberger Straße (Ost) - Zu 1.: Die Bezirksregierung teilt mit, das Plangebiet liege zum Teil im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf. Sie regt an, zeichnerisch die mögliche Betroffenheit durch Darstellung des Bauschutzbereiches auszuweisen. Antwort der Verwaltung Das Plangebiet liegt in Gänze außerhalb des Bauschutzbereiches. Der Anregung wird deshalb nicht gefolgt. Zu 2.: Die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf begrüßt die planungsrechtliche Siche-rung der Gewerbe- und Industriefläche und den Ausschluss von Einzelhandel. Laut § 9 BauNVO diene ein Industriegebiet ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrie-ben, die in anderen Baugebieten unzulässig seien. In den Gebieten GI 1 und GI 2 seien Betriebe der Abstandsklassen I bis IV des Abstandserlasses NRW und im Gebiet GI 3 Betriebe der Abstandsklassen I bis V unzulässig. Durch diese Einschränkung könne sich kein klassisches Industriegebiet entwickeln. Ein abgestuftes Gewerbegebiet, das in seinem Innenbereich die Abstandsklassen V bis VII bzw. VI bis VII zulasse, würde der Umge-bungssituation und dem Bestand gerechter. Antwort der Verwaltung Die Festsetzung der Gebiete GI 3 als Industriegebiete war aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 5876/06 von 1986 übernommen worden. Zum Schutz des nördlich des Höherweges liegenden Kleingartengebietes müssen aber Betriebe der Abstandsklassen I bis V ausgeschlossen werden. Es trifft zu, dass es aufgrund dieser Einschränkungen in den Gebieten GI 3 nicht möglich ist, Betriebe anzusiedeln, die dem Störgrad eines Industriegebietes entsprechen würden. Die hier vorhandenen Betriebe wären auch Ö Vorlagen - Nr. 61/ 6/2005 Seite 9 von 74 Stand: 19.07.2004, Vorlage Nr. 61/145/2004 sämtlich in einem Gewerbegebiet zulässig. Der Anregung wird insofern stattgegeben. Die Industriegebiete GI 3 werden als Gewerbegebiete ausgewiesen. Die Gebiete GI 1 und GI 2 bleiben weiterhin als Industriegebiete festgesetzt. Die schutz-würdigen Wohn- und Kleingartennutzungen sind von diesen Gebieten so weit entfernt, dass Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse V hier zulässig sind. Diese Betriebe und Anlagen unterliegen überwiegend dem Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und sind üblicherweise eher Industriebetrieben als Gewerbe-betrieben zuzuordnen. Der Anregung wird deshalb für diesen Teil nicht gefolgt. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Zu 3.: Die Handwerkskammer lehnt als Interessenvertreterin des Schaltanlagenbauerbetriebes Tichauer Weg 23 den Plan-Entwurf im Bereich der geplanten Straßenverbindung zwischen dem Höherweg und dem Tichauer Weg ab. In mehreren Gesprächen zwischen der Stadt Düsseldorf und dem Betrieb sei versucht worden, eine akzeptable Lösung hinsichtlich des möglichen künftigen Grundstückszuschnittes zu erzielen. Die künftige Andienung und die dazu benötigten Flächen seien wesentliche Punkte. Es sei vereinbart worden, dass das Amt für Verkehrsmanagement der Stadt Düsseldorf mit dem Betrieb ein Konzept erarbeite, das unter Einschluss einer künftigen baulichen Erweiterung alle aktuellen und in Zukunft möglichen notwendigen Andienungsverkehre sowie die Belange des ruhenden Verkehrs berücksichtige. Trotz ausreichender Zeit liege kein Ergebnis vor. Es werde erwartet, dass die für den Betrieb wichtige Angelegenheit noch vor dem Satzungsbeschluss behandelt werde. Die langfristig sichere Andienung und gute Funktionalität der betrieblich notwendi-gen Freiflächen seien für das Unternehmen von existenzieller Bedeutung. Antwort der Verwaltung Die Trassierung der geplanten Straße ist so vorgesehen, dass sie etwa gleichmäßig zwischen den Gewerbegrundstücken Tichauer Weg 23 und 25 liegt. An der westlichen Grundstücksgrenze des Betriebes Tichauer Weg 23 wird auf einer Länge von ca. 52 m ein Grundstücksstreifen in einer durchschnittlichen Breite von etwa 5 m benötigt. Da die an der nördlichen Grundstücksgrenze des Betriebes liegenden Industriegleise nicht mehr Ö Vorlagen - Nr. 61/ 6/2005 Seite 10 von 74 Stand: 19.07.2004, Vorlage Nr. 61/145/2004 benötigt werden, kann dem Betrieb hier ein Flächenausgleich angeboten werden. Auch ein Teil der nicht mehr benötigten Verkehrsfläche im Bereich des Wendekreises kann dem Betrieb angeboten werden. Aufgrund des vorhandenen Flächenpotenzials kann die Betriebsfläche gegenüber heute sogar vergrößert werden. Die überbaubaren Flächen werden in nördlicher und südlicher Richtung gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebau-ungsplan Nr. 5876/06 vergrößert, so dass der geringe Verlust der Überbaubarkeit des Grundstückes an der westlichen Grundstücksgrenze durch ein weitaus größeres Angebot ausgeglichen werden kann. Notwendige Betriebserweiterungen sind qualitativ und quanti-tativ nicht weniger möglich als bisher. Wie in einer gemeinsamen Besprechung zwischen dem Betrieb, der Handwerkskammer und der Stadt Düsseldorf seitens des Amtes für Verkehrsmanagement mitgeteilt wurde, ist eine Betriebszufahrt sowohl von der geplanten Straße aus, als auch im Bereich der bestehenden Einfahrt möglich. Es sind auch zwei Ein- und Ausfahrten möglich. Die Klärung der besten Erschließung und ihrer Details ist von der Lage der eventuell geplan-ten zukünftigen baulichen Erweiterung und dem zu erwartenden Ausmaß des Firmen-verkehrs abhängig. (Zur Notwendigkeit der Straße und ihrer geplanten Linienführung siehe Antwort der Verwaltung unter “zu 12.”) Der Anregung wird nicht gefolgt. Zu 4.: Das Staatliche Umweltamt weist darauf hin, dass der Schutzanspruch der durch Gewerbe-Ausweisung überplanten Wohnnutzung am Insterburger Weg für einen gewissen Über-gangszeitraum bestehen bleibe. Dies sei bei Einzel-Baugenehmigungsverfahren hinsicht-lich der anzusetzenden Immissionsrichtwerte zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Schmutzwassers sei die Einschätzung der anfallenden Wassermengen erschwert. Die Entwicklung des Gebietes werde sich über einige Zeit erstrecken. Bis zur vollständigen Wiedernutzbarmachung werde davon ausgegangen, dass die entsprech

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 6/2005