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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2004\61_ 7_2005_21176.wpd
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00066439.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:07:38 GMT
Number of Pages: 45
Markdown Content:
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 7/2005
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Beschlussvorlage Betrifft:
Bebauungsplan Nr. 5776/12 - Nördlich Königsberger Str. (West) -Anregungen; Änderungen in roter Farbe; Satzung
Beschlussdarstellung:
” BV Die Bezirksvertretung 8 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5776/12 - nördlich Königsberger Straße (West) - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der St a d t i m Ra h me n se iner Vorberatung gem. § 2 Ab s. 1 d e r Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” Rat I. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5776/12 - nördlich Königsberger Straße (West) - während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und entscheidet hierüber gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. II. Der Rat der Stadt beschließt die Änderung und Ergänzung des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 5776/12 - nördlich Königsberger Straße (West) - in roter Farbe. Es handelt sich insbesondere um: 1. Änderung im Plan
S Die Lage der nachrichtlich dargestellten Gasfernleitung wird geringfügig korrigiert. In diesem Zusammenhang wird für eine Gasreglerstation eine Fläche für Versorgungsanlagen festgesetzt. Die Korrektur der Lage der Gasfernleitung erfordert eine geringfügige Korrektur parallel verlaufender Baugrenzen. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 7/2005
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S Ergänzung einer Fläche für Leitungsrecht für eine vorhandene Wasserversorgungsleitung
S Herausnahme der nachrichtlich dargestellten nicht mehr vorhandenen Hochspannungsfreileitung 2. Änderung der textlichen Festsetzungen
S Ergänzung des Textes “je Betrieb” in der Festsetzung Nr. 1.1 aus Gründen der Eindeutigkeit
S Ergänzung des Textes bezüglich der Flächen für Leitungsrecht gemäß textlicher Festsetzung Nr. 7
S Der Passus “Ausgeschlossene Baum- und Straucharten” wird ersatzlos gestrichen. Nach neuester Rechtsauffassung zum § 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB ist der generelle Ausschluss bestimmter, aus ökologischen oder optischen Gründen unerwünschter Pflanzen nicht möglich.
S Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 9 III. Der Rat der Stadt beschließt den für ein Gebiet zwischen dem Höherweg, der Ronsdorfer Straße, der Königsberger Straße und etwa den Grundstücken Königsberger Straße 80 und Königsberger Straße 100 - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5776/12 - nördlich Königsberger Straße (West) -am 23.11.1999 aufgestellten, sowie am 20.03.2002 geänderten und heute wiederum geänderten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5776/12 - nördlich Königsberger Straße (West) - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) als Satzung mit der Begründung - Stand 20.12.2004
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 02.03.2005 -/- 2Bezirksvertretung 8 27.01.2005 -/- 2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 7/2005
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Anlagen:
> Nr. Ort Anlage 1beigefügt Anregungen 2beigefügt B-Plan-Begründung
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin Ö Vorlagen - Nr. 61/ 7/2005
Seite 4 von 45 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/7/2005 Anregungen aus der öffentlichen Auslegung vom 20.07.2004 bis 20.08.2004 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5776/12 - nördlich Königsberger Straße (West) -A. Behandlung der Anregungen B. Liste der Einsprechenden
A. Behandlung der Anregungen Ö Vorlagen - Nr. 61/ 7/2005
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zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5776/12 - nördlich Königsberger Straße (West) -
Zu 1.:
Das Staatliche Umweltamt Düsseldorf äußert, dass es unpraktikabel sei, die Grundstücke und / oder Hallen / Gebäude mit Grenzen zulässiger und unzulässiger Nutzungen zu schneiden. Eine später zu verwirklichende Nutzung könne im zugehörigen Genehmigungsverfahren Probleme hinsichtlich der nutzbaren Grundstücke ergeben.
Antwort Die Abgrenzung bzw. die Unterteilung der Flächen erfolgte in Anlehnung an die Abstandsliste über die jeweilige Entfernung zur nächst gelegenen schutzwürdigen Nutzung. Aufgrund der relativ großen zusammenhängenden Flächen bzw. Grundstücke im Südosten des Plangebietes mit einer Tiefe von 250 bis 450 m ist eine Abstufung der Nutzungsarten sinnvoll und erforderlich. Würde bei dieser vorliegenden Tiefe auf die Abstufung verzichtet, so wäre aufgrund der Rücksichtnahme auf die nächst gelegene schutzwürdige Nutzung die Ausweisung eines GI-Gebietes nicht möglich, da sowohl Richtung Norden als auch Richtung Süden eine weniger belastende Nutzung (GE 2 )vorzusehen ist. Mit der Unterteilung erreicht man nunmehr für das GI-Gebiet eine Tiefe von 150 m, für die GE 2 -Gebiete mindestens 100 m, sodass damit i. d. Regel auch ausreichend Fläche für die jeweilige Nutzungsart der Abstandsklasse zur Verfügung steht. Damit wird den Betrieben zusätzlich ermöglicht, Anlagen, die unter die betreffende Abstandsklasse fallen, auf diesen Grundstücksflächen realisieren zu können. Bei einer Orientierung an Hallen oder Gebäuden wären die erforderlichen Abstände entweder nicht einzuhalten oder es würde weitgehend auf die GI-Fläche verzichtet werden müssen, da es sich im Bestand um große zusammenhängende Gebäudekomplexe handelt. Da jedoch das Angebot an GI-Flächen im Stadtgebiet stetig abnimmt, sollte auf die Festsetzung dieser Teilflächen als GI nicht verzichtet werden. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 7/2005
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Der Anregung wird aus vorgenannten Gründen nicht gefolgt.
Zu 2.:
Die Landeseisenbahnaufsicht weist darauf hin, dass sich im Bebauungsplan mehrere Privatgleisanschlüsse befänden. Soweit es sich bei diesen Bahnen um nichtbundeseigene Eisenbahnen handele, seien die Bahnanlagen nach dem Landeseisenbahngesetz bzw. nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz planfestgestellt. Eine Entwidmung könne nur durch die Bezirksregierung Düsseldorf vorgenommen werden. Solange das Gelände für Eisenbahnzwecke gewidmet bleibe, könnten keine entgegenstehenden Zwecke durch Bauleitpläne festgeschrieben werden.
Antwort Das Plangebiet wird von einem Industriegleis von West nach Ost gequert. Dies wird im Bebauungsplan entsprechend als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung ‚Industriegleis‘ festgesetzt. Die von diesem Gleis ausgehenden Privatgleisanschlüsse im Bereich der Drehscheibe im Osten des Plangebietes werden noch genutzt. Eine Entwidmung ist daher nicht vorgesehen. Die Gleisanschlüsse sollen innerhalb einer festgesetzten überbaubaren Fläche liegen. Diese Festsetzung schließt die Nutzung als Privatgleisanschluss nicht aus und schränkt die Befahrbarkeit der Privatgleisanschlüsse nicht ein. Die gleichzeitige Festsetzung der überbaubaren Fläche steht damit nicht dem Ziel und der Aufgabe dieser privaten Anschlüsse entgegen. Es besteht dadurch vielmehr die Möglichkeit bei Bedarf zum Be- und Entladen von Waren entsprechende Hallen zu errichten.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Zu 3.:
Die Deutsche Telekom AG hat keine Bedenken gegen den Bebauungsplan-Entwurf, wenn die erforderlichen Betriebsarbeiten an den Telekommunikationsanlagen jederzeit sichergestellt seien. Es wird um Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den Bebauungsplan-Entwurf gebeten. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 7/2005
Seite 7 von 45 Antwort Telekommunikationsanlagen liegen im Plangebiet entweder in öffentlichen Verkehrsflächen, wo Betriebsarbeiten in der Regel unproblematisch durchgeführt werden können, oder auf privaten Grundstücken, wo dieses der Abstimmung mit den Privateigentümern bedarf, sodass der Hinweis entbehrlich ist.
Der Anregung wird deshalb nicht gefolgt.
Zu 4.: Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege regt an, in den Bebauungsplan einen Hinweis zur Meldepflicht aufzunehmen, da bei Erdarbeiten im Plangebiet die Entdeckung von Bodendenkmälern nicht auszuschließen sei.
Antwort
Der Anregung wurde bereits unter III. Hinweise im Text des Bebauungsplanes entsprochen.
Zu 5.:
Die PLEdoc GmbH teilt im Auftrag der E.ON Ruhrgas AG mit, dass die Überprüfung der Trasse der Gasfernleitung im Bebauungsplan Abweichungen zum Bestand ergeben habe, sodass um Berichtigung gebeten werde. Der im östlichen Bereich aufgegebene Gleisabschnitt werde nunmehr als Gewerbegebiet festgesetzt. In diesem Bereich verlaufe auch die Gasfernleitung. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 7/2005
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Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass innerhalb des 8 m breiten Schutzstreifens keine Gebäude errichtet werden dürften. Eine Festsetzung von Grünflächen im Bereich des 8 m breiten Schutzstreifens sei dagegen möglich. Baum- und Heckenpflanzungen müssten jedoch einen lichten Abstand von mindestens 2,5 m zur Versorgungsleitung einhalten.
Antwort Die Lage der Gasfernleitung wird dem Bestand entsprechend korrigiert. In diesem Zusammenhang wird auch eine vorhandene Reglerstation berücksichtigt. Diese wird als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Gas-Reglerstation nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Der 8 m breite Schutzstreifen, in dem eine Bebauung nicht zulässig ist, war bereits im Plan berücksichtigt. Die aufgrund der Korrektur geringfügige Veränderung der Lage der Gasfernleitung erfordert nun auch eine entsprechende Korrektur der parallel an der Schutzstreifengrenze verlaufenden Baugrenzen, damit die überbaubaren Flächen weiterhin außerhalb des Schutzstreifens liegen. Der Hinweis unter II. Nachrichtliche Übernahmen, Nr. 3. wird korrigiert, so dass es nun heißt, ein Streifen von 2,5 m Breite (statt bisher 2 m) rechts und links neben der Leitung muss frei von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern bleiben.
Den Anregungen wird gefolgt.
Zu 6.:
Die Stadtwerke Düsseldorf AG regen an, eine Wasserleitung, die am Höherweg teilweise außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche durch eine zur Bepflanzung festgesetzte Fläche verlaufe, durch Dienstbarkeiten zugunsten der Stadtwerke zu sichern. Ein Leitungsstreifen von 4 m sei von tiefwurzelndem Gehölz freizuhalten.
Antwort Im Plan wird ein 4 m breites Leitungsrecht zugunsten der Stadtwerke Düsseldorf AG eingetragen. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 7/2005
Seite 9 von 45 Da das Leitungsrecht auf einer Fläche liegt, auf der Bepflanzung festgesetzt ist, wird unter Punkt 6.4 der textlichen Festsetzungen der Hinweis aufgenommen, dass die Flächen für Leitungsrecht von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern freizuhalten sind.
Den Anregungen wird gefolgt.
Zu 7.:
Der Eigentümer des Grundstückes Höherweg 297 äußert Bedenken gegen den 8,00 m tiefen Pflanzstreifen parallel zur Straße Höherweg, da diese Fläche besser der Präsentation des Betriebes dienen solle. Die Bepflanzung solle im rückwärtigen Grundstücksbereich untergebracht oder als Dachbegrünung durchgeführt werden. Er habe bereits im Jahr 2002 seine Neubebauung 8 m hinter der seit Jahrzehnten geltenden Bauflucht errichten müssen, was sich als Nachteil für seinen Betrieb herausgestellt habe, da das Gebäude von der Straße nur noch eingeschränkt wahrnehmbar sei. Die meisten Grundstücke seien bebaut und es sei nicht zu erwarten, dass die Gebäude in den nächsten 20 bis 30 Jahren abgerissen würden. Deshalb könne die Neuregelung nur sehr lückenhaft umgesetzt werden.
Antwort Mit der Neugestaltung der Straße Höherweg soll gleichzeitig ein ansprechendes Gewerbeumfeld, eine “Adresse”, für die Betriebe geschaffen werden. Neben Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenraum sind dazu beidseitig der Straße auf den privaten Grundstücken Bepflanzungen vorgesehen. Diese tragen zu einer Aufwertung des Straßenraumes bei und erfüllen zugleich ökologische Funktionen wie klimatische Verbesserungen, insbesondere entlang dieser Hauptverkehrsstraße. Diese Festsetzung ist Teil eines Grünkonzeptes, das in dem gewerblich- industriell geprägten Bereich um den Höherweg, die Ronsdorfer Straße und die Königsberger Straße straßenbegleitend grüne “Bänder” vorsieht. Diese Pflanzfestsetzungen sollen in einem längerfristigen Prozess immer dann realisiert werden, wenn auf den einzelnen Grundstücken entsprechende bauliche Veränderungen beabsichtigt sind. Da es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplangebiet um eine Planung im Bestand handelt, werden nur 15 Prozent statt der in “neuen” Gewerbegebieten üblichen 20 Prozent Begrünung je Grundstück gefordert. Der festgesetzte Pflanzstreifen deckt i. d. Regel die Ö Vorlagen - Nr. 61/ 7/2005
Seite 10 von 45 geforderte Begrünung von 15 Prozent nicht ab, so dass noch an anderer Stelle auf dem Grundstück Grünfläche angelegt werden muss. Da es sich hier um ein Bestandsgebiet handelt, ist bei einem fehlendem Grünflächenanteil ausnahmsweise als Ausgleich eine Dachflächenbegrünung im Verhältnis 2: 1 zulässig. Längerfristiges Ziel ist es, die im Bebauungsplan vorgesehene Bauflucht unter Berücksichtigung des 8 m breiten Pflanzstreifens zu realisieren. Dazu soll der Pflanzstreifen durchgängig entlang des Höherwegs (ausgenommen sind die Grundstückszufahrten) angelegt werden. Die Umsetzung einer solchen Festsetzung kann natürlich in einem seit Jahrzehnten gewachsenen Gebiet nicht gleichzeitig auf allen Grundstücken stattfinden, da bei bestehenden Betrieben bzw. Nutzungen der Bestandsschutz greift und erst bei einem Neubau auf dem Grundstück, die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu berücksichtigen sind.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Zu 8.:
Der Eigentümer des Grundstücks Königsberger Straße 10, vertreten durch eine Anwaltskanzlei, wendet sich gegen den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben. Auf seinem Grundstück befinden sich gegenwärtig zwei Einzelhandelsbetriebe (Teppich Frick und toom-Getränkemarkt). Der Ausschluss von
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