Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 176/2004

ħ13 Bpl 5375/46 - Nördl.Fährstr - Aufst.öff.Ausl.

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Düsseldorfer Straße 1 · Stadtbezirk 4 (Oberkassel)örtlicher Bezug 1Dokument 25. Oktober 2004veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

" BV Die Bezirksvertretung 3 wird hiermit gemäß § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Aufstellungsbeschluss für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 5375/46 - Nördlich Fährstraße - angehört und emp- fiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung fasst einen Aufstellungsbeschluss für ein Gebiet nördlich der Fährstraße und beiderseits der Völklinger Straße - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) Baugesetzbuch (BauGB) im Bebauungsplan Nr. 5375/46 - Nördlich Fährstraße - zur Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 5375/46 - Nördlich Fährstraße - gemäß § 2 (1) und (4) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien - Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359), der vorrangig folgende Planungsziele zur Grundlage haben soll: SAusschluss von Einzelhandelsbetrieben, Lagerhäusern und Lagerplätzen, Vergnügungsstätten, Tankstellen, Bordellen und Sexshops in dem bestehenden Gewerbegebiet nördlich Fährstraße / westlich Völklinger Straße. " APS II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5375/46 - Nördlich Fährstraße - in violetter Farbe und ihrer Begründung für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) i.V.m. § 13 Nr.2 BauGB zu. Sofern keine Anregungen abgegeben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, die Änderungen als Satzung zu beschließen.

Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument

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Ö Vorlagen - Nr. 61/ 176/2004 Seite 1 von 5 Beschlussvorlage Betrifft: Änderung des B-Plans Nr. 5375/46 gem. § 13 BauGB - Nördlich Fährstraße - Aufstellung; öffentliche Auslegung Beschlussdarstellung: " BV Die Bezirksvertretung 3 wird hiermit gemäß § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Aufstellungsbeschluss für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 5375/46 - Nördlich Fährstraße - angehört und emp- fiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung fasst einen Aufstellungsbeschluss für ein Gebiet nördlich der Fährstraße und beiderseits der Völklinger Straße - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) Baugesetzbuch (BauGB) im Bebauungsplan Nr. 5375/46 - Nördlich Fährstraße - zur Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 5375/46 - Nördlich Fährstraße - gemäß § 2 (1) und (4) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien - Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359), der vorrangig folgende Planungsziele zur Grundlage haben soll: SAusschluss von Einzelhandelsbetrieben, Lagerhäusern und Lagerplätzen, Vergnügungsstätten, Tankstellen, Bordellen und Sexshops in dem bestehenden Gewerbegebiet nördlich Fährstraße / westlich Völklinger Straße. " APS II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5375/46 - Nördlich Fährstraße - in violetter Farbe und ihrer Begründung für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) i.V.m. § 13 Nr.2 BauGB zu. Sofern keine Anregungen abgegeben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, die Änderungen als Satzung zu beschließen. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 176/2004 Seite 2 von 5 Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung -/- 1 -/- 2 Bezirksvertretung 3 -/- 1 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt B-Plan-Begründung Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Seite 3 von 5 Stand: 22.10.2004, Vorlage Nr. 61/166/2004 Anlage zur Vorlage Nr. 61/176/2004 B e g r ü n d u n g zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5375/46 in violetter Farbe Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch Stadtteil Unterbilk Stadtbezirk 03 1. Örtliche Verhältnisse Der bestehende Bebauungsplan umfasst Gebiete beiderseits der Völklinger Straße und erstreckt sich von der Fährstraße im Süden bis zur Gladbacher Straße im Norden. Nördlich der Eisenbahntrasse befinden sich öffentliche Verkehrsflächen sowie Wohn- und Geschäftsnutzung und eine gewerbliche Nutzung (Holzhandel u. a.) westlich der Völklinger Straße sowie Wohn- und Geschäftsnutzung und das St. Martinus-Krankenhaus östlich der Völklinger Straße. Südlich der Eisenbahntrasse befinden sich weitere öffentliche Verkehrsflächen. Das Gebiet östlich der Völklinger Straße ist durch gewerb- liche Nutzungen (Tankstellen, Fitnessstudio, Autowaschanlagen u.a. ...) geprägt. Westlich der Völklinger Straße befinden sich verschiedene Landesbauten, eine öffentliche Grünfläche mit Sportanlagen (Sportplätze mit Zubehörbau- ten), eine öffentliche Verkehrsfläche (Erschließungsweg von der Völklinger Straße) und ein Gewerbegebiet. Das Gewerbegebiet (GE) westlich der Völklinger Straße soll jetzt durch ergänzende textliche Festsetzungen näher bestimmt werden. Es befindet sich unmittelbar am Kreuzungsbereich der Völklinger Straße mit der Fähr- straße. Dort befinden sich zur Zeit eine Tankstelle, ein Schnellrestaurant, ein Wohn- haus, ein Getränkehandel, ein Bürogebäude und ein Grundstück, das durch einen Kraftfahrzeughandel (LKWs und Nutzfahrzeuge) genutzt wird. Die Grundstücksflächen sind weitgehend mit ein- bis zweigeschossigen Gebäuden und Erschließungsflächen bebaut . Einzelne Bepflanzungen und Vegetationsbestände sind vorhanden. S Gegenwärtig bestehendes Planungsrecht Der seit 1964 gültige Bebauungsplan Nr. 5375/46 trifft folgende Festset- zungen: - Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Verwaltungsgebäude des Landes NRW) - Öffentliche Grünfläche (Sportanlage mit Zubehörbauten) - Gewerbegebiete (GE) -4- Stand: 22.10.2004, Vorlage Nr. 61/166/2004 - Kleingewerbegebiete (C) - öffentliche Verkehrsflächen Der Plan wird außerdem in Teilgebieten durch die Bebauungspläne Nr. 5275/10, Nr. 5275/16 und Nr. 5375/67 überlagert. Die jetzt beabsichtigten Änderungen betreffen ein Teilgebiet westlich der Völklinger Straße, welches auf der Grundlage der seinerzeit gültigen Bau- nutzungsverordnung (BauNVO 1962) als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt wurde und für das der Flächennutzungsplan (1992) im Zusammenhang mit den bereits bestehenden Landesbauten eine Fläche für den Gemeinbedarf darstellt. Das Gewerbegebiet enthält Festsetzungen über private Grünflächen (Vor- gärten), Baugrenzen, Geschossigkeit, GRZ und GFZ. 3. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen Das Gewerbegebiet (GE) westlich der Völklinger Straße soll jetzt durch ergänzende textliche Festsetzungen so gegliedert werden, dass die städte- baulichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte und die daraus erwachse- nen Erfordernisse an das aktuelle Baurecht so berücksichtigt werden, dass Fehlentwicklungen vermieden werden können. Das gültige Planungsrecht - Festsetzung eines ungegliederten Gewer- begebiets - wird der tatsächlichen städtebaulichen Entwicklung der un- mittelbaren Umgebung, des Stadtteils und der Gesamtstadt nicht mehr gerecht. Der Eingang zur Innenstadt hat sich mit den Baumaßnahmen im Zusammen- hang mit dem Ausbau des Regierungsviertels, der Tieferlegung der Rhein- uferstraße und der neuen Hafenzufahrt weiter entlang der Völklinger Straße nach Süden verlegt und wird heute schon durch das Plangebiet wesentlich mit geprägt. Die heutige städtebauliche Situation westlich der Völklinger Straße ent- spricht nicht dem Planungswillen der Stadt. Die festgesetzten Straßen- begrenzungslinien und Baugrenzen werden im Stadtbild prägenden Bereich an der Völklinger Straße durch das vorhandene einzelne Wohnhaus Völ- klinger Straße 61 und die Tankstelle stark beeinträchtigt. Jetzt wurde für das Grundstück Fährstraße 31-37 ein Antrag auf Vorbe- scheid für ein Einzelhandelsgeschäft (Discounter) mit angegliedertem Getränkemarkt gestellt. Ein Antrag auf Errichtung einer Vergnügungsstätte (Spielhalle) befindet sich im Widerspruchsverfahren. Auch diese Entwick- lung entspricht nicht der angestrebten städtebaulichen Ordnung. Daher soll eine Planänderung zum Ausschluss von Einzelhandel, Tank- stellen, Vergnügungsstätten (z. B. Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhal- len), Bordellen und Sexshops beschlossen werden. Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat ein Steuerungskonzept für die Ansied- lung von Einzelhandel erarbeitet, das die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs durch eine Stärkung der bestehenden Stadtteilzentren sicherstellen soll. Danach ist der Standort aus der Sicht einer nachhaltigen Einzelhandels- und Zentrenentwicklung für die Ansiedlung von Einzelhandel aus folgenden Gründen nicht geeignet: Eine ungeordnete Entwicklung von Einzelhandelsstrukturen an nicht inte- grierten Standorten und deren negativen städtebaulichen Auswirkungen sollen vermieden werden. -5- Stand: 22.10.2004, Vorlage Nr. 61/166/2004 Die Gewerbegebiete sollen an dieser Stelle für die nach heutiger Gesetzes- lage definierten gewerblichen Nutzungen offen gehalten und nicht durch Einzelhandelsnutzungen verdrängt werden. Der Ausschluss von Tankstellen und Unternehmen des Vergnügungs- und Sexgewerbes erfolgt, um eine Verdrängung der gewünschten gewerblichen Nutzung zu vermeiden und um einem damit verbundenen Absinken des Niveaus (trading-down-Effekt) dieses bedeutenden Stadteingangsbereiches entgegenzuwirken. Das Gewerbegebiet soll künftig so festgesetzt werden, dass der neuen städtebaulichen Situation und den besonderen städtebaulichen Gründen Rechnung getragen wird. Alle Nutzungen, die eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Entwicklung als prägnanter und attraktiver Stadteingangsbereich darstellen können (Lagerplätze / Lagerhäuser, Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle / Sexshops) sowie Nutzungen, die an diesem Standort städtebaulich fehl am Platze sind (Einzelhandel), sollen deshalb ausdrücklich ausgeschlossen werden. Durch eine diesen Zielen entsprechende Änderung (textliche Festsetzungen für das Gewerbegebiet westlich der Völklinger Straße) können die städte- baulich gewünschten Nutzungen gesichert werden.

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 176/2004