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Ö Vorlagen - Nr. 61/ 176/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Änderung des B-Plans Nr. 5375/46 gem. § 13 BauGB
- Nördlich Fährstraße -
Aufstellung; öffentliche Auslegung
Beschlussdarstellung:
" BV Die Bezirksvertretung 3 wird hiermit gemäß § 3 Abs. 10 Nr. 3 der
Bezirkssatzung zum Aufstellungsbeschluss für das Gebiet des
Bebauungsplanes Nr. 5375/46 - Nördlich Fährstraße - angehört und emp-
fiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine
vorlagegemäße Beschlussfassung.
" APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung fasst einen
Aufstellungsbeschluss für ein Gebiet nördlich der Fährstraße und
beiderseits der Völklinger Straße
- maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches
gemäß § 9 (7) Baugesetzbuch (BauGB) im Bebauungsplan Nr. 5375/46
- Nördlich Fährstraße -
zur Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 5375/46 -
Nördlich Fährstraße -
gemäß § 2 (1) und (4) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl.
I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur
Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien -
Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) vom 24.06.2004
(BGBl. I S. 1359), der vorrangig folgende Planungsziele zur Grundlage
haben soll:
SAusschluss von Einzelhandelsbetrieben, Lagerhäusern und
Lagerplätzen, Vergnügungsstätten, Tankstellen, Bordellen und
Sexshops in dem bestehenden Gewerbegebiet nördlich Fährstraße /
westlich Völklinger Straße.
" APS II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der
vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5375/46 - Nördlich
Fährstraße - in violetter Farbe und ihrer Begründung für die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 (2) i.V.m. § 13 Nr.2 BauGB zu.
Sofern keine Anregungen abgegeben werden, empfiehlt der Ausschuss
für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, die Änderungen
als Satzung zu beschließen.
RSD AllVorlg.WPT
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Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung -/-
1
-/-
2
Bezirksvertretung 3 -/-
1
-/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt B-Plan-Begründung
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin
RSD AllVorlg.WPT
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Stand: 22.10.2004, Vorlage Nr. 61/166/2004
Anlage zur Vorlage Nr. 61/176/2004
B e g r ü n d u n g
zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5375/46
in violetter Farbe
Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch
Stadtteil Unterbilk Stadtbezirk 03
1. Örtliche Verhältnisse
Der bestehende Bebauungsplan umfasst Gebiete beiderseits der Völklinger
Straße und erstreckt sich von der Fährstraße im Süden bis zur Gladbacher
Straße im Norden. Nördlich der Eisenbahntrasse befinden sich öffentliche
Verkehrsflächen sowie Wohn- und Geschäftsnutzung und eine gewerbliche
Nutzung (Holzhandel u. a.) westlich der Völklinger Straße sowie Wohn- und
Geschäftsnutzung und das St. Martinus-Krankenhaus östlich der Völklinger
Straße. Südlich der Eisenbahntrasse befinden sich weitere öffentliche
Verkehrsflächen. Das Gebiet östlich der Völklinger Straße ist durch gewerb-
liche Nutzungen (Tankstellen, Fitnessstudio, Autowaschanlagen u.a. ...)
geprägt.
Westlich der Völklinger Straße befinden sich verschiedene Landesbauten,
eine öffentliche Grünfläche mit Sportanlagen (Sportplätze mit Zubehörbau-
ten), eine öffentliche Verkehrsfläche (Erschließungsweg von der Völklinger
Straße) und ein Gewerbegebiet.
Das Gewerbegebiet (GE) westlich der Völklinger Straße soll jetzt durch
ergänzende textliche Festsetzungen näher bestimmt werden. Es befindet
sich unmittelbar am Kreuzungsbereich der Völklinger Straße mit der Fähr-
straße.
Dort befinden sich zur Zeit eine Tankstelle, ein Schnellrestaurant, ein Wohn-
haus, ein Getränkehandel, ein Bürogebäude und ein Grundstück, das durch
einen Kraftfahrzeughandel (LKWs und Nutzfahrzeuge) genutzt wird.
Die Grundstücksflächen sind weitgehend mit ein- bis zweigeschossigen
Gebäuden und Erschließungsflächen bebaut . Einzelne Bepflanzungen und
Vegetationsbestände sind vorhanden.
S Gegenwärtig bestehendes Planungsrecht
Der seit 1964 gültige Bebauungsplan Nr. 5375/46 trifft folgende Festset-
zungen:
- Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Verwaltungsgebäude des Landes
NRW)
- Öffentliche Grünfläche (Sportanlage mit Zubehörbauten)
- Gewerbegebiete (GE)
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Stand: 22.10.2004, Vorlage Nr. 61/166/2004
- Kleingewerbegebiete (C)
- öffentliche Verkehrsflächen
Der Plan wird außerdem in Teilgebieten durch die Bebauungspläne Nr.
5275/10, Nr. 5275/16 und Nr. 5375/67 überlagert.
Die jetzt beabsichtigten Änderungen betreffen ein Teilgebiet westlich der
Völklinger Straße, welches auf der Grundlage der seinerzeit gültigen Bau-
nutzungsverordnung (BauNVO 1962) als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt
wurde und für das der Flächennutzungsplan (1992) im Zusammenhang mit
den bereits bestehenden Landesbauten eine Fläche für den Gemeinbedarf
darstellt.
Das Gewerbegebiet enthält Festsetzungen über private Grünflächen (Vor-
gärten), Baugrenzen, Geschossigkeit, GRZ und GFZ.
3. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen
Das Gewerbegebiet (GE) westlich der Völklinger Straße soll jetzt durch
ergänzende textliche Festsetzungen so gegliedert werden, dass die städte-
baulichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte und die daraus erwachse-
nen Erfordernisse an das aktuelle Baurecht so berücksichtigt werden, dass
Fehlentwicklungen vermieden werden können.
Das gültige Planungsrecht - Festsetzung eines ungegliederten Gewer-
begebiets - wird der tatsächlichen städtebaulichen Entwicklung der un-
mittelbaren Umgebung, des Stadtteils und der Gesamtstadt nicht mehr
gerecht.
Der Eingang zur Innenstadt hat sich mit den Baumaßnahmen im Zusammen-
hang mit dem Ausbau des Regierungsviertels, der Tieferlegung der Rhein-
uferstraße und der neuen Hafenzufahrt weiter entlang der Völklinger Straße
nach Süden verlegt und wird heute schon durch das Plangebiet wesentlich
mit geprägt.
Die heutige städtebauliche Situation westlich der Völklinger Straße ent-
spricht nicht dem Planungswillen der Stadt. Die festgesetzten Straßen-
begrenzungslinien und Baugrenzen werden im Stadtbild prägenden Bereich
an der Völklinger Straße durch das vorhandene einzelne Wohnhaus Völ-
klinger Straße 61 und die Tankstelle stark beeinträchtigt.
Jetzt wurde für das Grundstück Fährstraße 31-37 ein Antrag auf Vorbe-
scheid für ein Einzelhandelsgeschäft (Discounter) mit angegliedertem
Getränkemarkt gestellt. Ein Antrag auf Errichtung einer Vergnügungsstätte
(Spielhalle) befindet sich im Widerspruchsverfahren. Auch diese Entwick-
lung entspricht nicht der angestrebten städtebaulichen Ordnung.
Daher soll eine Planänderung zum Ausschluss von Einzelhandel, Tank-
stellen, Vergnügungsstätten (z. B. Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhal-
len), Bordellen und Sexshops beschlossen werden.
Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat ein Steuerungskonzept für die Ansied-
lung von Einzelhandel erarbeitet, das die wohnungsnahe Versorgung der
Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs durch eine Stärkung der
bestehenden Stadtteilzentren sicherstellen soll. Danach ist der Standort aus
der Sicht einer nachhaltigen Einzelhandels- und Zentrenentwicklung für die
Ansiedlung von Einzelhandel aus folgenden Gründen nicht geeignet:
Eine ungeordnete Entwicklung von Einzelhandelsstrukturen an nicht inte-
grierten Standorten und deren negativen städtebaulichen Auswirkungen
sollen vermieden werden.
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Stand: 22.10.2004, Vorlage Nr. 61/166/2004
Die Gewerbegebiete sollen an dieser Stelle für die nach heutiger Gesetzes-
lage definierten gewerblichen Nutzungen offen gehalten und nicht durch
Einzelhandelsnutzungen verdrängt werden.
Der Ausschluss von Tankstellen und Unternehmen des Vergnügungs- und
Sexgewerbes erfolgt, um eine Verdrängung der gewünschten gewerblichen
Nutzung zu vermeiden und um einem damit verbundenen Absinken des
Niveaus (trading-down-Effekt) dieses bedeutenden Stadteingangsbereiches
entgegenzuwirken.
Das Gewerbegebiet soll künftig so festgesetzt werden, dass der neuen
städtebaulichen Situation und den besonderen städtebaulichen Gründen
Rechnung getragen wird.
Alle Nutzungen, die eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Entwicklung
als prägnanter und attraktiver Stadteingangsbereich darstellen können
(Lagerplätze / Lagerhäuser, Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle /
Sexshops) sowie Nutzungen, die an diesem Standort städtebaulich fehl am
Platze sind (Einzelhandel), sollen deshalb ausdrücklich ausgeschlossen
werden.
Durch eine diesen Zielen entsprechende Änderung (textliche Festsetzungen
für das Gewerbegebiet westlich der Völklinger Straße) können die städte-
baulich gewünschten Nutzungen gesichert werden.