BPl 5675/45 - Kirchstr - Anordnung Umlegung
Aus der amtlichen Vorlage
" BV Die Bezirksvertretung 03 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 4 der Bezirkssatzung zur Anordnung der Umlegung für das v.g. Gebiet angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt, für ein Gebiet zwischen Kirchstraße, Ellerstraße, Kölner Straße, Schmiedestraße und Oberbilker Allee - maßgebend ist der im Plan Nr. 5675 / 045 dargestellte Geltungsbereich, der Bestandteil dieses Beschlusses ist - für das der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung in seiner Sitzung am 14.01.2004 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat, zur Ordnung des Grund und Bodens die Umlegung gemäß §§ 45 ff. Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) anzuordnen und gemäß § 46 Abs. 5 BauGB dem Umlegungsausschuss die Befugnis zur Ausübung eines der Stadt Düsseldorf nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zustehenden Vorkaufsrecht für das vorbezeichnete Umlegungsgebiet zu übertragen.
Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument
Beratungsweg
Bezirksvertretung 3
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 116/2004