Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 152/2004

BPl 6071/36NördlKarl-hohmann AnregSatz

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Karl-Hohmann-Straße 1 · Stadtbezirk 9 (Wersten, Holthausen)örtlicher Bezug 1Dokument 7. September 2004veröffentlicht

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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2004\61_ 152_2004_20099.wpd URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00071435.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:11:51 GMT Number of Pages: 57 Markdown Content: Ö Vorlagen - Nr. 61/ 152/2004 Seite 1 von 57 Beschlussvorlage Betrifft: B-Plan Nr. 6071/36 - Nördlich Karl-Hohmann-Straße -Anregungen; Satzung Beschlussdarstellung: ” BV Die Bezirksvertretung 9 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 6071/36 - Nördlich Karl-Hohmann-Straße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” APS Der Auschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der St a d t i m Ra h men seiner Vorberatung ge m. § 2 Ab s. 1 d e r Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” Rat I. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 6071/36 - Nördlich Karl-Hohmann-Straße - während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien - Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG-Bau) - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) vorgebrachten Anregungen und entscheidet hierüber gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. II. Der Rat der Stadt beschließt die Änderung des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 6071/36 - Nördlich Karl-Hohmann-Straße - in roter Farbe. Es handelt sich insbesondere um: a) (sprachliche) Korrektur der Hinweise unter den textlichen Festsetzungen Nrn. 1 und 6 sowie der Hinweise unter II., Nrn. 2.1, 2.4 und 2.5 b) Abgrenzung zwischen den GFL 1 - und GFL 2 -Rechten. III. Der Rat der Stadt beschließt den für ein Gebiet etwa zwischen der Buchenstraße, den Bahnanlagen RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 152/2004 Seite 2 von 57 der Deutschen Bahn AG, der Eichelstraße und der Peter-Krahe-Straße - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 6071/36 -Nördlich Karl-Hohmann-Straße -am 31.03.2004 aufgestellten und heute geänderten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 6071/36 - Nördlich Karl-Hohmann-Straße -gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien - Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG-Bau) - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) als Satzung mit der Begründung - Stand 02.09.2004. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 16.09.04 -/- 2Bezirksvertretung 9 14.09.04 -/- 2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Anregungen 2 beigefügt B-Plan-Begründung Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 152/2004 Seite 3 von 57 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/152/2004 Anregungen aus der öffentlichen Auslegung vom 11.05.2004 bis 16.06.2004 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 6071/36 - Nördlich Karl-Hohmann-Straße -A. Behandlung der Anregungen B. Liste der Einsprechenden Ö Vorlagen - Nr. 61/ 152/2004 > Seite 4 von 57 A. Behandlung der Anregungen zum Bebauungsplan-Entwurf Nr.6071/36 - Nördlich Karl-Hohmann-Straße - 1.Staatliches Umweltamt Düsseldorf Das Staatliche Umweltamt Düsseldorf regt an, allen Vorgaben des Gutachtens zum Lärmschutz zu folgen und schützenswerte Räume in dem WA-Gebiet gemäß DIN 4109 auszuschließen bzw. keine Fenster von zu schützenswerten Räumen in Richtung der Schallquelle (Mehrzweckhalle) zuzulassen, weil sonst aus Sicht des Staatlichen Umweltamts der Konflikt Lärm nicht gelöst sei. Anderweitige Voraussetzungen für die schalltechnische Berechnung des Gutachtens (entsprechende Bauweise und Ausrüstung der Mehrzweckhalle) seien im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Antwort der Verwaltung Die Anregung des Staatlichen Umweltamtes, über die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen hinaus auch schützenswerte Räume (Aufenthaltsräume) oder zu öffnende Fenster auszuschließen, würde ein Übermaß darstellen, da es sich um eine begrenzte Anzahl von Veranstaltungen im Jahr handelt, die zu Richtwertüberschreitungen lediglich in der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr führen könnten. In diesen Fällen können die Bewohner auf die mechanische Belüftung zurückgreifen, die im Bebauungsplan festgesetzt ist. Für den Tageszeitraum und die Abendstunden ohne Veranstaltungen wäre es unverhältnismäßig, schützenswerte Räume bzw .Fenster nicht zuzulassen oder nicht öffnen zu können. Durch die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind die Belange von gesunden Wohnverhältnissen ausreichend berücksichtigt. Der Anregung wird daher nicht gefolgt. 2. Stadtwerke Düsseldorf AG Die Stadtwerke regen an, das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 2 (GFL-2) für die Verlegung einer Gasdruckleitung auf eine Schutzstreifenbreite von 10,00 m zu erweitern. Antwort der Verwaltung Die in dem Bereich festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (GFL 1, 2 und 3) ergeben eine durchschnittliche Breite von 10 m. Der Schutzstreifen ist in dem Bebauungsplan damit gesichert. Der Anregung ist entsprochen. Zu 3.: Die Einsprecher betreiben auf dem Grundstück Eichelstrasse 26 eine Gärtnerei; sie begrüßen die Planung für eine Schule und die damit verbundene Ö Vorlagen - Nr. 61/ 152/2004 > Seite 5 von 57 Mehrzweckturnhalle. Sie haben aber folgende Anregungen: 3.1 Die Einsprecher sehen die jüngste Entwicklung mit Bedenken und Misstrauen, dass nämlich aus der ursprünglichen 4-fach Turnhalle für etwa 1000 Besucher nunmehr eine Mehrzweckhalle für die Nutzung von überregionalen Sportveranstaltungen mit bis zu 3.670 Besuchern und sonstigen Veranstaltungen geplant sei. Sie vertreten die Ansicht, dass die Größenordnung und der Nutzungsumfang dieser Halle für den Standort nicht geeignet sei. Der ursprüngliche Gedanke, mit dem Bau einer Mehrzweckturnhalle auch ein Veranstaltungsangebot für ortsansässige Sport- und Brauchtumsvereine machen zu können, werde vor dem Hintergrund der Größe, Kapazität und Nutzungsintensivität zur Farce. Die möglichen Ausnahmen und Sondergenehmigungen für die Hallennutzung ließen das Schlimmste befürchten, wenn, wie in der Presse berichtet, eine Verwaltungsvorlage zum Thema Hallennutzung an der Bezirksvertretung vorbei durch den Stadtrat bereits beschlossen worden sei. Antwort der Verwaltung Die Errichtung der Schule und der Mehrzweckhalle liegen nicht nur im stadtbezirklichen, sondern auch im gesamtstädtischen Interesse. Die Mehrzweckhalle soll das Defizit für räumliche Angebote für den Vereinssport und Sportveranstaltungen mindern und damit auch dem gewachsenen Bedarf für den Sport Rechnung tragen. Daneben soll die Halle auch für lokale Brauchtumsveranstaltungen, für die es ebenfalls keine ausreichend geeignete Räumlichkeiten im Stadtbezirk gibt, und kulturelle Veranstaltungen genutzt werden. Für einen nachhaltigen wirtschaftlichen Betrieb dieses technisch anspruchsvollen Gebäudes müssen darüber hinaus auch sonstige Veranstaltungen (u.a. Tagungen) stattfinden. Das vorliegende Nutzungskonzept räumt dem Vereinssport dabei nach wie vor einen großen Nutzungszeitraum ein ( wochentags nach Schulende bis 23.00 Uhr), auch für Brauchtumsfeste werden ausreichende Angebote vorgehalten. Die genannten, ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Börsen, Messen, Märkte) stellen keinen neuen planerischen Sachverhalt dar, sondern waren bereits in dem Bebauungsplan-Entwurf enthalten. Diese Nutzungen werden jedoch nur dann ausnahmsweise zugelassen, wenn die verkehrs- und lärmtechnische Machbarkeit vorab nachgewiesen werden kann. In der Sitzung der Bezirksvertretung 9 am 07.05. 2004 wurden unter dem Tagesordnungspunkt “Bau einer bundesligatauglichen Mehrzweckhalle” die sonstigen Veranstaltungen mit dem Begriff “Event” bezeichnet, was zu Mißverständnissen geführt haben könnte. 3.2 In erster Linie befürchten die Einsprecher, dass Verkehrs- und Lärmprobleme entstehen könnten, die für den Gärtnereibetrieb und die angrenzenden Wohnhäuser existenzgefährdend sein könnten. Die Verharmlosung der Verkehrsprobleme in den Stellungnahmen der Verwaltung und dem Verkehrsgutachten im Rahmen der öffentlichen Bürgeranhörung können von den Einsprechern nicht nachvollzogen werden, da der ÖPNV das Ö Vorlagen - Nr. 61/ 152/2004 > Seite 6 von 57 Besucheraufkommen nach Veranstaltungen aufgrund der dann eingeschränkten Fahrzeiten nicht bewältigen könne. Eine akzeptable Lösung sei aufgrund der “Flexibilität” von Rheinbahn und Deutscher Bahn AG nicht vorstellbar. Die vorgesehene Hallennutzung an Werktagen bei Großveranstaltungen wird bezüglich der Auswirkungen von Lärm und Verkehr mit großer Skepsis gesehen. Es wird befürchtet, dass die Mieter in den vorhandenen Wohngebäuden von lärmenden Besuchern und dem Verkehrslärm geweckt werden und dass sie aufgrund der geplanten Straßensperrungen zu den Wohnungen nicht mehr ohne Einschränkung zu- oder abfahren können. Der Gärtnereibetrieb macht darauf aufmerksam, dass er auf eine ungehinderte Zu-und Abfahrt von Kunden und Lieferanten während der Ladenöffnungszeiten angewiesen sei. Antwort der Verwaltung Für die unterschiedlichen Veranstaltungen sind die Auswirkungen des Verkehrs- und Veranstaltungslärms gutachterlich untersucht und entsprechende Vorschläge für die Konfliktlösung gemacht worden. Diese Vorgaben zur Lärmbewältigung sind in Form von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwall, Schallschutz am Hochbau, Nutzungszeiten für bestimmte Veranstaltungen) festgesetzt, durch Hinweise ergänzt und vertraglich gesichert. Vor dem Hintergrund der Vorbelastung des Plangebiets durch den Verkehrslärm der Bahnstrecke Düsseldorf-Köln belegt das Gutachten deutlich, dass sich die Lärmbelastung durch die abschirmende Wirkung der geplanten Gebäude (Schule und Mehrzweckhalle) unter Berücksichtigung der Nutzung der Mehrzweckhalle nicht etwa vergrößern, sondern vermindern wird. Durch die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zum Lärmschutz werden die Belange des gesunden Wohnens ausreichend berücksichtigt. Von den möglichen, temporären Sperrungen wird selbstverständlich der Anliegerverkehr ausgenommen, so dass die Gewerbetreibenden oder Bewohner weiterhin zu ihrem Betrieb oder ihrem Wohnhaus gelangen können. 3.3 Die Stellungnahme der Polizei sage aus, dass die geplanten 390 Stellplätze nicht ausreichen und die verkehrslenkenden Maßnahmen ungeeignet seien. Antwort der Verwaltung Die Polizei hat ihre Stellungnahme vor der öffentlichen Auslegung anläßlich der Beteiligung der Träger öffentlichen Belange geäußert. Der Stellungnahme wurde geprüft und in die Abwägung eingestellt. Die geplanten verkehrlichen Maßnahmen (Verkehrsführung, Stellplätze in ausreichender Anzahl) beruhen auf den Untersuchungsergebnissen eines Verkehrsgutachtens und sind von daher sorgfältig in die Planung einbezogen worden. Die Stellungnahme der Polizei konnte von daher entkräftet werden. Zur öffentlichen Auslegung hat die Polizei dann keine Anregungen vorgebracht. Der Anregung wird nicht gefolgt. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 152/2004 > Seite 7 von 57 3.4 Die in der Begründung angesprochene Aufgabe des Gärtnereibetriebs sei im Zeitraum der jetzigen und auch der nächsten Generation nicht vorgesehen. Antwort der Verwaltung In der Begründung wird lediglich von einer “langfristigen” Aufgabe des Gärtnereibetriebes gesprochen. Die Überplanung des Gärtnereigeländes ist seit Jahren ein Wunsch der Eigentümer, die auch die Gärtnerei betreiben. Gerade aus diesem Grund wurden entsprechende Wohnbauflächen in dem Bebauungsplan festgesetzt und diese Aussage als Erklärung für die Überplanung des Gärtnereibetriebes in die Begründung aufgenommen. Weshalb die Einsprecher anläßlich der öffentlichen Auslegung die nunmehr eine gegenteilige Auffassung vertreten, ist nicht nachvollziehbar. Wann letztendlich die Gärtnerei zugunsten der Wohnbebauung aufgegeben wird, liegt im Ermessen der Eigentümer. Der Anregung ist insofern gefolgt worden. 3.5 Die festgesetzte Entlüftung der Tiefgaragen über die Dächer der aufstehenden oder angrenzenden Gebäude könne aufgrund der geringen Größe der Tiefgarage für die geplante Wohnbebauung nicht akzeptiert werden. Antwort der Verwaltung Die Entlüftung der Tiefgaragen über Dach ist eine Vorgabe, die die Nutzer der angrenzenden Gebäude (Wohnhäuser, Schule) vor schädlichen Abgasen zu schützen soll. Bei kleineren Tiefgaragen kann nach Einzelfallprüfung im Baugenehmigungsverfahren davon abgesehen werden. Der Anregung soll nicht gefolgt werden .3.6 Es wird vorsorglich daraufhin gewiesen, dass jede Umsatzeinbuße des Familienbetriebes sowie eine Wertminderung bei der Vermietbarkeit geltend gemacht werden. Antwort der Verwaltung Aufgrund der Planung und der beabsichtigten Nutzung können keine Umsatzeinbußen oder Wertminderungen in der Vermietbarkeit der Wohnhäuser erkannt werden. Immerhin hat die Planung zur Folge, dass die neu festgesetzten Baugrundstücke, die vom Eigentümer seit vielen Jahren gewünscht werden, ihn nicht etwa benachteiligen, sondern ihn vielmehr durch den zu erwartenden Wertzuwachs sogar bevorteilen. Der Anregung kann nicht gefolgt werden Ö Vorlagen - Nr. 61/ 152/2004 > Seite 8 von 57 3.7 Es wird angeregt, die Baugrenzen für den nördlichen Baukörper auf dem Flurstück 165 parallel zur Flurstücksgrenze anzuordnen und die überbaubare Fläche um ca. 3,00 m in Richtung Buchenstraße verschieben. Darüber hinaus solle die überbaubare Fläche auch vergrößert werden. Antwort der Verwaltung Die Baugrenzen und die Größe des Baufensters sollen unverändert beibehalten werden, um die Einfahrtssituation großzügig und offen gestalten zu können und um die beabsichtigte Symmetrie der geplanten Baukörper beizubehalten. Durch ein Versetzen des Baukörpers im nördlichen Baufenster würde zudem eine nicht gewünschte Kleinteiligkeit erzeugt, die im Verhältnis zu den östlich angrenzenden größeren Gebäuden gestalterisch störend wirkt. Im übrigen werden die Flurstücksgrenzen im Rahmen des laufenden Umlegungsverfahrens nach Maßgabe der festgesetzten Bebauung neu geordnet. Der Anregung wird nicht gefolgt. 3.8 Mehrfach

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 152/2004