Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 15/2004

BPl5782/10 OBStr Aufstell. zur vereinf. Änderung

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Königsberger Straße 12 · Stadtbezirk 8 (Eller, Lierenfeld)örtlicher Bezug 1Dokument 16. Januar 2004veröffentlicht

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Aus der amtlichen Vorlage

" BV Die Bezirksvertretung 6 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Aufstellungsbeschluss für die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5782/10 - Oberhausener Straße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung fasst einen Aufstellungsbeschluss für ein Gebiet beiderseits der Oberhausener Straße - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) Baugesetzbuch (BauGB) im Bebauungsplan Nr. 5782/10 - Oberhausener Straße - zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5782/10 - Oberhausener Straße - gemäß § 2 (1) und (4) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP- Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBl. I S.

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Ö Vorlagen - Nr. 61/ 15/2004 Seite 1 von 3 Beschlussvorlage Betrifft: B-Plan Nr. 5782/10 - Oberhausener Straße - Aufstellungsbeschluss zur vereinfachten Änderung Beschlussdarstellung: " BV Die Bezirksvertretung 6 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Aufstellungsbeschluss für die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5782/10 - Oberhausener Straße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung fasst einen Aufstellungsbeschluss für ein Gebiet beiderseits der Oberhausener Straße - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) Baugesetzbuch (BauGB) im Bebauungsplan Nr. 5782/10 - Oberhausener Straße - zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5782/10 - Oberhausener Straße - gemäß § 2 (1) und (4) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP- Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950), der folgendes Planungsziel zur Grundlage haben soll: - Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment Sachdarstellung: Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 5782/10 vom 01.05.1971 umfasst das bestehende gewerblich genutzte Gebiet beidseits der Oberhausener Straße in Rath. Der B-Plan setzt Industriegebiete (GI) mit großen überbaubaren Flächen fest, in denen nach der seinerzeit geltenden Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1968 u. a. "Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3" zulässig sind. Zu diesen Gewerbebetrieben zählen demnach auch Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche unter 700 m². RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 15/2004 Seite 2 von 3 Für die Errichtung eines solchen Einzelhandelsbetriebes, eines Lebensmittelmarktes mit ca. 50 Stellplätzen im Bereich der Straße "Am Schüttenhof", liegt der Verwaltung eine Bauvoranfrage vor. Die angefragte Nutzung ist nach dem Bebauungsplan zu genehmigen. Das Vorhaben liegt in einem Bereich, der sich zur Zeit in einer Phase des Umbruchs befindet. Dies betrifft weniger den das Grundstück direkt umgebenden Bereich, als den weiteren Bereich der großen unbebauten Areale beiderseits der Theodorstraße bis zur A 52. Hier ist die Entwicklung gewerblicher Nutzungen mit zum Teil hochwertigen Büronutzungen vorgesehen. Auch bestehen Überlegungen, großflächigen Einzelhandel hier anzusiedeln, dann jedoch mit primär nicht zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment. Konkrete Konzepte, auf deren Grundlage ein Bauleitplanverfahren einschließlich landesplanerischer Abstimmung eingeleitet werden könnte, bestehen jedoch noch nicht. Ein wesentliches städtisches Ziel bei allen bisherigen Überlegungen war und bleibt die Sicherung und Stärkung des Stadtteilzentrums Rath, also des Einzelhandels an der Westfalenstraße und ihrer näheren Umgebung. Dieses Ziel ist im gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept, aber auch im Rahmenplan Rath verankert, der von den politischen Gremien beschlossen wurde. Mit der Errichtung eines Lebensmittelmarktes an dem angefragten Standort wird das Zentrum von Rath geschwächt. Die Lage ist bezogen auf den Kunden ausgesprochen separiert und die Nutzung würde sich nahezu ausschließlich auf den Autokunden ausrichten. Das Angebot mit Produkten für den täglichen Bedarf ist für den Stadtteil Rat zurzeit gut und auch für die weitere Zukunft voll ausreichend. Eine Verlagerung bestehenden Einzelhandels aus dem Zentrum oder die Neuansiedlung weiteren Einzelhandels außerhalb des Zentrums steht daher den städtischen Zielen entgegen. Um diese Ziele dauerhaft sichern zu können, bedarf es einer Änderung des o. g. Bebauungsplanes dahingeh end, dass Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment ausgeschlossen wird. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 11.02.04 -/- 2 Bezirksvertretung 6 28.01.04 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 15/2004 Seite 3 von 3

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 15/2004