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Ö Vorlagen - Nr. 61/ 42/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Vereinfachte Änderung B-Plan Nr. 5782/10
- Oberhausener Str. -
Öffentliche Auslegung
Beschlussdarstellung:
" BV Die Bezirksvertretung 6 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der
Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5782/10 - Oberhausener
Straße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
" APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Änderung
(Ergänzung) des Bebauungsplanes Nr. 5782/10 - Oberhausener Straße - in
gelber Farbe und in ihrer Begründung für die öffentliche Auslegung gemäß
§ 3 (2) i. V. m. § 13 Nr. 2 BauGB zu.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 31.03.04 -/-
2
Bezirksvertretung 6 -/-
1
-/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt B-Plan-Begründung
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin
RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT
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Stand: 02.03.2004, Vorlage Nr. 61/42/2004
Anlage zur Vorlage Nr. 61/42/2004
B e g r ü n d u n g
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch
zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5782/10
in gelber Farbe
- Oberhausener Straße -
Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch
Stadtbezirk 6 Stadtteil Rath
1. Örtliche Verhältnisse
Der überwiegende Teil des Gewerbegebietes ist bebaut. Die äußere Erschließung erfolgt
über die Theodorstraße.
Der Innenbereich wird von der Straße Am Schüttenhof und Oberhausener Straße er-
schlossen, die jeweils in die Theodorstraße einmünden.
2. Gegenwärtiges Planungsrecht
Für das beiderseits der Oberhausener Straße gewerblich genutzte Gebiet besteht der
rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 5782/10 aus dem Jahre 1971.
Der Bebauungsplan setzt Industriegebiete (GI) mit großen überbaubaren Flächen fest, in
denen nach der seinerzeit geltenden Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1968 u. a.
"Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten
im Sinne des § 11 Abs 3" zulässig sind.
Zu diesen Gewerbebetrieben zählen demnach auch Einzelhandelsbetriebe mit einer
Verkaufsfläche unter 700 m².
3. Ziel und Zweck der Bebauungsplan-Änderung
Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes
als Lebensmittelmarkt mit ca. 50 Stellplätzen im Bereich der Straße "Am Schüttenhof" vor.
Die angefragte Nutzung ist nach dem Bebauungsplan zu genehmigen, jedoch an dieser
Stelle aus folgenden Gründen städtebaulich unerwünscht.
Das Vorhaben liegt in einem Bereich, der sich zur Zeit in einer Phase des Umbruchs
befindet. Dies betrifft weniger den das Grundstück direkt umgebenden Bereich, als den
weiteren Bereich der großen unbebauten Areale beiderseits der Theodorstraße bis zur A
52. Hier ist die Entwicklung gewerblicher Nutzungen mit zum Teil hochwertigen Büronut-
zungen vorgesehen. Auch bestehen Überlegungen, großflächigen Einzelhandel hier
anzusiedeln, dann jedoch mit primär nicht zentren- und nahversorgungsrelevantem
Sortiment. Dieser Standortbereich ist im Fachmarktkonzept als "Fachmarktstandort Nord"
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Stand: 02.03.2004, Vorlage Nr. 61/42/2004
dargestellt, der die Versorgung der nördlichen Stadtteile mit nicht zentrenrelevanten
Sortimenten ermöglichen soll. Hierunter sind insbesondere Bau- und Gartenmärkte,
Möbelhäuser und Autohäuser zu verstehen.
Ein wesentliches städtisches Ziel bei allen bisherigen Überlegungen war und bleibt die
Sicherung und Stärkung des Stadtteilzentrums Rath, also des Einzelhandels an der
Westfalenstraße und ihrer näheren Umgebung. Dieses Ziel ist im gesamtstädtischen
Einzelhandelskonzept, aber auch im Rahmenplan Rath verankert, der von den politischen
Gremien beschlossen wurde.
Abweichungen von dieser Regel sind nur dann ausnahmsweise möglich, wenn keine
negativen Auswirkungen auf die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung zu erwarten
sind.
Wegen der sich abzeichnenden Änderung der Altersstruktur ist es wesentlich, die Versor-
gung in den Zentren zu konzentrieren, da nur diese eine ausreichende Erschließung auch
für nicht oder nicht mehr motorisierte Bevölkerungsschichten bieten. Gleichzeitig stellen
die Zentren einen wichtigen städtischen Kommunikationsraum dar, in dem auch anderwei-
tige Versorgung angeboten wird.
Der Siedlungsschwerpunkt Westfalenstraße ist ein Stadtbezirks-Zentrum mit einem
abgerundeten Angebot an nah- und zentrenrelevanten Sortimenten.
Ergänzend hierzu gibt es in den Stadtteilen Unterrath und Lichtenbroich mehrere kleinere
Nahversorgungszentren, die eine wohnungsnahe Versorgung sichern.
Aufgrund dieser vorhandenen Einzelhandelsstruktur ist die generelle Ansiedlung von
Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten au-
ßerhalb dieser Zentren kritisch zu sehen.
Im Planbereich existieren Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten
(Baumarkt / Baustoffhandel / Holzhandel / Autohandel mit Werkstatt). Diese Betriebe
sollen durch das Änderungsverfahren nicht eingeschränkt werden. Sie sind zwar teilweise
großflächig, erzeugen aber keine negativen Auswirkungen gemäß § 11 (3) BauNVO auf
die Umgebung oder die Versorgung der Bevölkerung.
Düsseldorf leidet generell unter einem Mangel an Grundstücken, die für eine Ansiedlung
von Gewerbe- und Handwerksbetrieben geeignet sind. Würden die Gewerbe- und Indu-
striegebiete auch für Einzelhandelsbetriebe "geöffnet", so ergäbe sich hieraus eine
Anhebung des zu erwartenden Bodenpreises und eine weitere Verschlechterung des
Bodenmarktes für Handwerks- und kleinere Gewerbebetriebe. Auch aus diesem Grund ist
daher ein Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten in den Gewerbegebieten erforderlich.
Zur Förderung der Handwerks- und Gewerbebetriebe kann weiterhin untergeordneter nicht
selbständiger Einzelhandel durch Handwerks- und Gewerbebetriebe zugelassen werden.
Bedingung hierfür ist, dass die verkauften Waren in einem räumlichen und betrieblich-
funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und die Summe der Verkaufs- und
Ausstellungsflächen weniger als 50 % der Gesamtgeschossfläche des jeweiligen Betrie-
bes ausmacht.