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Ö Vorlagen - Nr. 66/ 8/2004
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Informationsvorlage
Betrifft:
Kostenloses Kurzzeitparken (Brötchentaste)
Auf der Grundlage der seit dem 01.10.2000 geltenden Parkgebührenordnung erfolgt
bislang die Bewirtschaftung von Parkflächen in der Innenstadt (Tarifzone 1) sowie an allen
Hauptgeschäftsstraßen in der Zeit von Montag bis Freitag 9 - 18 Uhr und Samstag 9 - 16
Uhr mit Parkschein. In den an die Innenstadt angrenzenden Gebieten der Tarifzone 2, wie
z.B. Pempelfort, Derendorf, Friedrichstadt und Unterbilk, erfolgt die Bewirtschaftung mit
Parkschein in der Regel Montag bis Freitag von 11 - 18 Uhr. In den Außenbezirken
(Tarifzone 3) erfolgt überwiegend eine Bewirtschaftung mittels Parkscheibe.
In allen Tarifzonen bestehen daher schon heute während der Ladenöffnungszeiten
außerhalb der v.g. Bewirtschaftungszeiten bzw. durch Parkscheibenregelung
Möglichkeiten zum kostenlosen Parken. Zudem wurden zum 01.10.2000 die Parkgebühren
in Tarifzone 1 von 1,00 Euro auf 0,75 Euro je angefangene halbe Stunde reduziert. Ferner
gibt es in der Zeit von 9 - 11 Uhr einen gegenüber dem Normaltarif verbilligten Tarif in
Höhe von 0,25 Euro je angefangene halbe Stunde. Letztlich ist im Übrigen von Bedeutung,
dass durch eine Höchstparkdauer von in der Regel 2 Stunden ein häufiger
Parkplatzumschlag sichergestellt ist.
Mit der beabsichtigten Änderung des § 6 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) entfällt
zukünftig die Verpflichtung, ab der ersten halben Stunde eine Parkgebühr von mindestens
0,05 Euro erheben zu müssen. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine generelle
Abschaffung der Gebührenerhebung, vielmehr wird den Kommunen ein größerer
Entscheidungsspielraum eingeräumt, ob und inwieweit Parkgebühren erhoben werden.
Diese Neuregelung wird nach Auskunft des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen frühestens zum 01.02.2004 in Kraft treten.
Ziel einer Kurzzeitparkregelung im Sinne der sogenannten "Brötchentaste" ist es,
Autofahrern die Möglichkeit zu geben, zeitlich schnell abzuwickelnde Einkäufe zu
erledigen. Grundvoraussetzung ist demnach eine Geschäfts- und Infrastruktur, die diese
Art von Einkäufen mit Artikeln des kurzfristigen bzw. täglichen Bedarfs vorsieht und freie
Parkplätze "direkt vor der Tür" aufweist. In der Innenstadt Düsseldorfs befinden sich
weitestgehend Geschäfte, die für dieses Einkaufsverhalten nicht ausgerichtet sind. Zudem
liegen die Parkplätze häufig nicht direkt vor der Tür (z.B. Schadowstraße; Altstadt).
Bedingt durch die in Tarifzone 2 weitestgehend geltende Bewirtschaftung erst ab 11 Uhr
bzw. die in Tarifzone 3 überwiegend geltende Parkscheibenregelung ist in diesen Zonen
ein Erfordernis für eine Änderung nach § 6 a StVG nicht erkennbar.
Hingegen ist bei Einführung einer kostenlosen Kurzzeitparkregelung mit erhöhtem
Parksuchverkehr zu rechnen. De facto können jedoch nicht mehr als die heute
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vorhandenen, bereits gut von Kunden und Besuchern ausgelasteten, Parkplätze
angeboten werden, so dass die Gefahr von vermehrtem 2.-Reihe-Parkens besteht. Die
erhöhte Parkplatzsuche der Geschäftskunden verschärft vor allem in der Innenstadt die
Konkurrenz zum Bewohnerparken.
Unabhängig von der bereits nach o.g. Darstellung nicht erkennbaren Notwendigkeit und
den nicht auszuschließenden negativen Auswirkungen für den Einzelhandel in der
Tarifzone 1 bedingt die Einführung des kostenlosen Kurzparkens die Umrüstung der
Parkscheinautomaten sowie eine Ausweitung der Verkehrsüberwachung.
Ausgehend davon, dass eine Gebührenfreiheit von max. 30 Minuten in Betracht käme,
scheidet die Benutzung der Parkscheibe zu diesem Zweck aus. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss die Parkscheibe auf den Beginn der
nächsten halben Stunde nach Anhalten des Fahrzeugs eingestellt werden.
Dementsprechend darf nach der Verwaltungsvorschrift zu § 13 Abs. 2 StVO die
Höchstparkdauer mit Parkscheibe nicht unter einer Stunde angesetzt werden.
Folglich wäre es - auch mit Blick auf eine rechtlich einwandfreie Überwachung der Parkzeit
- bei Vorhandensein einer speziellen "Brötchentaste" erforderlich, dass die Anfangs- und
Endzeit der gebührenfreien Parkberechtigung auf dem Parkschein dokumentiert wird. Dies
bedingt die Umrüstung und Umprogrammierung der Parkscheinautomaten. Auch die
eventuelle Einrichtung von sonstigen Kurzparkzonen machen derartige Regelungen nicht
entbehrlich.
Die Umstellung der 160 Parkscheinautomaten in der Tarifzone 1 ist aufgrund der
modernen Gerätetechnik mit wenig Aufwand möglich. Wesentlich höhere Kosten würden
in der Tarifzone 2 entstehen, da hier - mangels technischer Möglichkeiten bei den dort
vorhandenen Automaten - größtenteils neue Geräte angeschafft werden müssten.
Neben diesen Kosten wird die Einführung einer kostenlosen Kurzzeitparkregelung zu
Einnahmeausfällen bei den Parkgebühren führen. Bei einer Regelung, wonach 30 Minuten
kostenfrei geparkt werden darf, aber alle, die länger parken wollen, von Anfang an einen
kostenpflichtigen Parkschein ziehen müssten, ergäbe sich ein Gebührenverlust von ca.
300.000 Euro. Würde eine Regelung eingeführt, bei der alle Fahrzeugführer, unabhängig
davon, wie lange sie parken wollen, zunächst 30 Minuten kostenlos in Anspruch nehmen
können, würde sich dieser Gebührenausfall entsprechend erhöhen.
In der Stadt Köln wird in drei Straßenzügen ein entsprechender Pilotversuch durchgeführt.
Die Fortführung des Projektes wird nach aktuellem Kenntnisstand von der Kölner
Stadtverwaltung für zwei Straßen mit gehobenen Geschäftsbesatz nicht befürwortet. Die
Erfahrungen in Mettmann, Wesel und Langenfeld haben zudem ergeben, dass dort häufig
mehrere kostenlose Tickets hintereinander gezogen werden. Die Bereitschaft der
Autofahrer, überhaupt Parkgebühren zu zahlen, ist damit deutlich gesunken.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Nachteile der Einführung von kostenlosen
Kurzzeitparken überwiegen. Es wird daher vorgeschlagen, die heutige
Parkgebührenregelung beizubehalten.
Beratungsfolge:
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Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ordnungs- und Verkehrsausschuss 15.01.2004 -/-
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1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Amt:
Amt für Verkehrsmanagement
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Leonhardt