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Beschlussvorlage
Betrifft:
Bebauungsplan Nr. 5876/10
- nördlich Königsberger Straße Ost -
Anregungen; Änderungen in roter Farbe; erneute öffentliche Auslegung
Beschlussdarstellung:
" BV Die Bezirksvertretung 08 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung
zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5876/10 - nördlich Königsberger Straße (Ost) -
angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine
vorlagegemäße Beschlussfassung.
" APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von
den zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5876/10 - nördlich Königsberger
Straße (Ost) - während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2)
Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S.
137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP-
Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum
Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) vorgebrachten
Anregungen und stimmt der nachfolgenden Behandlung der Anregungen
gemäß Anlage 1
zur vorliegenden Vorlage zu.
II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt den
Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 5876/10 - nördlich
Königsberger Straße (Ost) - in roter Farbe zu.
Es handelt sich insbesondere um:
SÄnderung der Verkehrsfläche (Bahnanlagen) in Gewerbegebiete GE
8 und GE 9
In diesem Zusammenhang werden die Flächenanteile innerhalb der
Gebiete GE 8 als Flächen mit Bindungen für Bepflanzung und im
westlichen Gebiet GE 9 eine zusätzliche überbaubare Fläche
festgesetzt, sowie im Bereich des Grundstückes Tichauer Weg 11a
die Baugrenze um 3 m von der Nutzungsgrenze abgerückt
festgesetzt.
SÄnderung der Industriegebiete GI 3 in Gewerbegebiete GE 8
SFestsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche, die, ausgehend vom
Tichauer Weg, erst zwischen den Gebieten GE 5 und GI 2 verläuft
und dann in das Gebiet GI 2 geführt wird
SAufhebung der GFL - Fläche zwischen Tichauer Weg und
Königsberger Straße
SÄnderung der Nutzungsgrenze zwischen dem Gebiet GI 2 und den
Gebieten GI 1, GE 4 und GE 5
SÄnderungen oder Ergänzungen von Baugrenzen in den Gebieten GI
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1, GI 2, GE 4, GE 6, GE 8 und GE 9
SÄnderungen der Flächen für Bepflanzungen in den Gebieten GE 1,
GE 9 und GI 2
SAufhebung der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse in allen
Baugebieten außer in den Gebieten WA und GE 1 und für das
Baudenkmal im Gebiet GI 1
SAufhebung der Grundflächen- und der Geschossflächenzahl im
Gebiet GE 1
SErgänzung der Festsetzung zur Überschreitung der zulässigen
Grundfläche durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren
Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 in den Gebieten GE
3, GE 4 und GI 1
SAufhebung der Festsetzung, Flachdächer und flachgeneigte Dächer
ab einer Flächengröße von 100 m² zu begrünen
SErgänzung des Ausschlusses von Bordellen in allen
Gewerbegebieten
SAusschluss von Tankstellen in den Gebieten GI 1 und GI 2 und
Zulässigkeit von Tankstellen in den Gebieten GE 9
SErgänzung der Festsetzung, dass in allen Gewerbegebieten
Verkaufsflächen in Gewerbe- oder Handwerksbetrieben, wenn die
Verkaufsfläche der gesamten Betriebsfläche untergeordnet ist und in
unmittelbarem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zum
Betrieb steht, ausnahmsweise zugelassen werden können.
Verkaufsflächen für Sortimente aus den Branchen Lebensmittel,
Drogeriewaren und Bekleidung werden auf maximal 200 m² begrenzt.
Das angebotene Sortiment muss ausschließlich aus ei gener
Herstellung auf dem Betriebsgrundstück stammen.
III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem
geänderten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5876/10 - nördlich Königsberger
Straße (Ost) - und der Begründung für die erneute öffentliche Auslegung
zu. Sofern im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine
Anregungen erhoben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den heute geänderten Entwurf als
Satzung zu beschließen.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 16.09.04 -/-
2
Bezirksvertretung 8 08.07.04 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Anregungen
2 beigefügt B-Plan-Begründung
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Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/145/2004
Anregungen
aus der öffentlichen Auslegung vom 16.07.2002 bis 16.08.2002
zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5876/10
A. Behandlung der Anregungen
B. Liste der Einsprechenden
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A. Behandlung der Anregungen
zum Bebauungsplan - Entwurf Nr. 5876/10
Zu 1.:
Die Bezirksregierung teilt mit, das Plangebiet liege zum Teil im Bauschutzbereich des
Verkehrsflughafens Düsseldorf. Sie regt an, zeichnerisch die mögliche Betroffenheit durch
Darstellung des Bauschutzbereiches auszuweisen.
Das Plangebiet liegt in Gänze außerhalb des Bauschutzbereiches. Der Anregung wird deshalb nicht gefolgt.
Zu 2.:
Die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf begrüßt die planungsrechtliche
Sicherung der Gewerbe- und Industriefläche und den Ausschluss von Einzelhandel. Laut
§ 9 BauNVO diene ein Industriegebiet ausschließlich der Unterbringung von
Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig seien. In den Gebieten GI 1
und GI 2 seien Betriebe der Abstandsklassen I bis IV des Abstandserlasses NRW und im
Gebiet GI 3 Betriebe der Abstandsklassen I bis V unzulässig. Durch diese Einschränkung
könne sich kein klassisches Industriegebiet entwickeln. Ein abgestuftes Gewerbegebiet,
das in seinem Innenbereich die Abstandsklassen V bis VII bzw. VI bis VII zulasse, würde
der Umgebungssituation und dem Bestand gerechter.
Die Festsetzung der Gebiete GI 3 als Industriegebiete war aus dem rechtsverbindlichen
Bebauungsplan Nr. 5876/06 von 1986 übernommen worden. Zum Schutz des nördlich des
Höherweges liegenden Kleingartengebietes müssen aber Betriebe der Abstandsklassen
I bis V ausgeschlossen werden. Es trifft zu, dass es aufgrund dieser Einschränkungen in
den Gebieten GI 3 nicht möglich ist, Betriebe anzusiedeln, die dem Störgrad eines
Industriegebietes entsprechen würden. Die hier vorhandenen Betriebe wären auch
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sämtlich in einem Gewerbegebiet zulässig. Der Anregung wird insofern stattgegeben. Die
Industriegebiete GI 3 werden als Gewerbegebiete ausgewiesen.
Die Gebiete GI 1 und GI 2 bleiben weiterhin als Industriegebiete festgesetzt. Die
schutzwürdigen Wohn- und Kleingartennutzungen sind von diesen Gebieten so weit
entfernt, dass Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse V hier zulässig sind. Diese
Betriebe und Anlagen unterliegen überwiegend dem Genehmigungsverfahren nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz und sind üblicherweise eher Industriebetrieben als
Gewerbebetrieben zuzuordnen. Der Anregung wird deshalb für diesen Teil nicht gefolgt.
Der Anregung wird teilweise gefolgt.
Zu 3.:
Die Handwerkskammer lehnt als Interessenvertreterin des Schaltanlagenbauerbetriebes
Tichauer Weg 23 den Plan-Entwurf im Bereich der geplanten Straßenverbindung zwischen
dem Höherweg und dem Tichauer Weg ab. In mehreren Gesprächen zwischen der Stadt
Düsseldorf und dem Betrieb sei versucht worden, eine akzeptable Lösung hinsichtlich des
möglichen künftigen Grundstückszuschnittes zu erzielen. Die künftige Andienung und die
dazu benötigten Flächen seien wesentliche Punkte. Es sei vereinbart worden, dass das
Amt für Verkehrsmanagement der Stadt Düsseldorf mit dem Betrieb ein Konzept erarbeite,
das unter Einschluss einer künftigen baulichen Erweiterung alle aktuellen und in Zukunft
möglichen notwendigen Andienungsverkehre sowie die Belange des ruhenden Verkehrs
berücksichtige. Trotz ausreichender Zeit liege kein Ergebnis vor. Es werde erwartet, dass
die für den Betrieb wichtige Angelegenheit noch vor dem Satzungsbeschluss behandelt
werde. Die langfristig sichere Andienung und gute Funktionalität der betrieblich
notwendigen Freiflächen seien für das Unternehmen von existenzieller Bedeutung.
Die Trassierung der geplanten Straße ist so vorgesehen, dass sie etwa gleichmäßig
zwischen den Gewerbegrundstücken Tichauer Weg 23 und 25 liegt. An der westlichen
Grundstücksgrenze des Betriebes Tichauer Weg 23 wird auf einer Länge von ca. 52 m ein
Grundstücksstreifen in einer durchschnittlichen Breite von etwa 5 m benötigt. Da die an
der nördlichen Grundstücksgrenze des Betriebes liegenden Industriegleise nicht mehr
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benötigt werden, kann dem Betrieb hier ein Flächenausgleich angeboten werden. Auch
ein Teil der nicht mehr benötigten Verkehrsfläche im Bereich des Wendekreises kann
dem Betrieb angeboten werden. Aufgrund des vorhandenen Flächenpotenzials kann die
Betriebsfläche gegenüber heute sogar vergrößert werden. Die überbaubaren Flächen
werden in nördlicher und südlicher Richtung gegenüber dem rechtsverbindlichen
Bebauungsplan Nr. 5876/06 vergrößert, so dass der geringe Verlust der Überbaubarkeit
des Grundstückes an der westlichen Grundstücksgrenze durch ein weitaus größeres
Angebot ausgeglichen werden kann. Notwendige Betriebserweiterungen sind qualitativ
und quantitativ nicht weniger möglich als bisher.
Wie in einer gemeinsamen Besprechung zwischen dem Betrieb, der Handwerkskammer
und der Stadt Düsseldorf seitens des Amtes für Verkehrsmanagement mitgeteilt wurde,
ist eine Betriebszufahrt sowohl von der geplanten Straße aus , als auch im Bereich der
bestehenden Einfahrt möglich. Es sind auch zwei Ein- und Ausfahrten möglich. Die
Klärung der besten Erschließung und ihrer Details ist von der Lage der eventuell
geplanten zukünftigen baulichen Erweiterung und dem zu erwartenden Ausmaß des
Firmenverkehrs abhängig.
(Zur Notwendigkeit der Straße und ihrer geplanten Linienführung siehe Antwort der
Verwaltung unter "zu 12.")
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Zu 4.:
Das Staatliche Umweltamt weist darauf hin, dass der Schutzanspruch der durch Gewerbe-
Ausweisung überplanten Wohnnutzung am Insterburger Weg für einen gewissen
Übergangszeitraum bestehen bleibe. Dies sei bei Einzel-Baugenehmigungsverfahren
hinsichtlich der anzusetzenden Immissionsrichtwerte zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Schmutzwassers sei die Einschätzung der anfallenden Wassermengen
erschwert. Die Entwicklung des Gebietes werde sich über einige Zeit erstrecken. Bis zur
vollständigen Wiedernutzbarmachung werde davon ausgegangen, dass die
entsprechenden abwassertechnisc hen Nachweise hinsichtlich der
Mischwasserbehandlung vorlägen und u.U. bereits mit der Umsetzung eventuell
erforderlicher Maßnahmen begonnen wurde.
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Die Behelfswohnheime am Insterburger Weg sind ohne Baugenehmigung errichtet
worden. Sie sind daher nicht bestandsgeschützt, wurden bisher aber geduldet (s. Pkt.
5.1.4 der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf). Sie unterliegen deshalb auch nicht
dem Schutzanspruch, der gemäß TA-Lärm einer Wohnnutzung in einem Mischgebiet
zukommt. Da die Umwandlung des Gebietes GE 7 in ein Gewerbegebiet faktisch aber
langfristig verlaufen wird, sind in dem Gebiet Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen
I bis VI des Abstandserlasses NRW ausgeschlossen, so dass erheblich störende Betriebe
neben noch vorhandener Wohnnutzung nicht angesiedelt werden können.
Bei Baugenehmigungsverfahren, die Betriebe und Anlagen im Gewerbegebiet GE 7 oder
in den umliegenden Gewerbegebieten betreffen, bei denen immissionsschutzrechtliche
Konfliktsituationen zu beurteilen sind, wird das Staatliche Umweltamt beteiligt. Dadurch ist
gewährleistet, dass der notwendige Schutzanspruch hinsichtlich der anzusetzenden
Immissionsrichtwerte berücksichtigt wird.
Das Schmutzwasseraufkommen ist abhängig von der Art der Betriebe und deshalb für die
Flächen, die zur Umnutzung anstehen, nicht genau zu benennen. Durch den zukünftig
höheren Anteil unversiegelter Flächen (15 bis 20 % festgesetzte Grünanteile gegenüber
einem Versiegelungsgrad von etwa 95% heute) wird die Menge des anfallenden Schmutz-
wassers und des Niederschlagswassers tendenziell geringer.
Die Anregungen sind berücksichtigt.
Zu 6.:
Die RWE Net AG weist auf die Schutzstreifengrenzen der Hochspannungsfreileitung hin. Es bestünden keine weiteren Bedenken, man bitte aber dafür zu sorgen, dass der Beginn
sämtlicher Bauarbeiten mindestens 14 Tage im Voraus der RWE Net angezeigt würden.
Bei Arbeiten seien die notwendigen Abstände zu Bauteilen der Freileitung einzuhalten. Der
Grundstückseigentümer / Bauherr hafte für sämtliche Schäden, die durch ihn und seine
Erfüllungsgehilfen verursacht würden.
Die nachrichtliche Eintragung der Schutzstreifengrenze wird im Plan entsprechend der
Angaben der RWE Net AG geringfügig korrigiert.
Die Bitten, die Bauarbeiten rechtzeitig anzuzeigen und notwendige Abstände einzuhalten,
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sind durch den Hinweis im Textteil zu den nachrichtlichen Übernahmen berücksichtigt,
dass jede Bebauung im Schutzstreifen des Abschlusses einer Vereinbarung mit dem
Leitungsträger bedarf.
Die Anregungen werden berücksichtigt.
Zu 7.:
Die Pipeline Engineering GmbH weist darauf hin, dass eine Bebauung im Schutzstreifen
der Gasfernleitung nicht zulässig sei.
Die Leitung werde von der geplanten Straße gekreuzt. Man bitte frühzeitig um
Übermittlung der Ausführungspläne, um zu prüfen, ob Sicherungsmaßnahmen notwendig
würden. Weiterhin seien die Hinweise des Merkblattes der Ruhrgas AG zur Aufstellung
von Bebauungsplänen zu beachten.
Die Anregungen werden durch den Hinweis im Textteil zu den nachrichtlichen
Übernahmen berücksichtigt, dass eine Bebauung im Schutzstreifen nicht zulässig ist und
alle Baumaßnahmen in Leitungsnähe mit dem Leitungsträger abzustimmen sind.
Die Anregungen werden berücksichtigt.
Zu 8.:
Das Polizeipräsidium weist darauf hin, dass die Wohngebiete und schutzwürdigen Zonen
vom Quell- und Zielverkehr des Plangebietes verschont werden sollten.
Im gesamtstädtischen Zusammenhang sollte verstärkt die Planungs-Umsetzung der
Verlängerung Simrockstraße / Ronsdorfer Straße betrieben werden.
Zur verkehrlichen Erschließung könne keine konkrete Aussage gemacht werden, da das
genannte Verkehrsgutachten und darauf basierende Straßenplanungen nicht vorgelegen
haben. Die Anbindung an den Höherweg werde aber als sinnvoll erachtet. Keinesfalls
sollte es zu einer Mehrbelastung der Vennhauser Allee und der Wohngebiete Sandträger
Weg/In den Kötten sowie Gubener Straße kommen.
Die Posener Straße sei zwischen der Königsberger Straße und dem Höherweg nicht für
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stärkere Verkehrsmengen ausgelegt, so dass eine Anbindung des Gewerbegebietes
keinesfalls über den Tichauer Weg in Richtung Posener Straße erfolgen sollte.
Bei einer detaillierten Straßenplanung innerhalb des Plangebietes sollte zur Vermeidung
eines verbotswidrigen Parkverhaltens ein großzügig ausgelegtes Parkraumangebot
berücksichtigt sein.
Die Planungs-Umsetzung der Verlängerung Simrockstraße / Ronsdorfer Straße ist nicht
bebauungsplanrelevant.
Die verkehrsplanerische Beur
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.