Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 145/2004

B-Plan Nr. 5876/10 - Nördl. Königsberger Str.- Ost

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Königsberger Straße · Stadtbezirk 8 (Eller, Lierenfeld)örtlicher Bezug 1Dokument 9. Juli 2004veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

" BV Die Bezirksvertretung 08 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5876/10 - nördlich Königsberger Straße (Ost) - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5876/10 - nördlich Königsberger Straße (Ost) - während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP- Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) vorgebrachten Anregungen und stimmt der nachfolgenden Behandlung der Anregungen gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu. II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt den Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 5876/10 - nördlich Königsberger Straße (Ost) - in roter Farbe zu. Es handelt sich insbesondere um: SÄnderung der Verkehrsfläche (Bahnanlagen) in Gewerbegebiete GE 8 und GE 9 In diesem Zusammenhang werden die Flächenanteile innerhalb der Gebiete GE 8 als Flächen mit Bindungen für Bepflanzung und im westlichen Gebiet GE 9 eine zusätzliche überbaubare Fläche festgesetzt, sowie im Bereich des Grundstückes Tichauer Weg 11a die Baugrenze um 3 m von der Nutzungsgrenze abgerückt festgesetzt.

Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument

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Seite 1 von 63 Beschlussvorlage Betrifft: Bebauungsplan Nr. 5876/10 - nördlich Königsberger Straße Ost - Anregungen; Änderungen in roter Farbe; erneute öffentliche Auslegung Beschlussdarstellung: " BV Die Bezirksvertretung 08 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5876/10 - nördlich Königsberger Straße (Ost) - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5876/10 - nördlich Königsberger Straße (Ost) - während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP- Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) vorgebrachten Anregungen und stimmt der nachfolgenden Behandlung der Anregungen gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu. II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt den Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 5876/10 - nördlich Königsberger Straße (Ost) - in roter Farbe zu. Es handelt sich insbesondere um: SÄnderung der Verkehrsfläche (Bahnanlagen) in Gewerbegebiete GE 8 und GE 9 In diesem Zusammenhang werden die Flächenanteile innerhalb der Gebiete GE 8 als Flächen mit Bindungen für Bepflanzung und im westlichen Gebiet GE 9 eine zusätzliche überbaubare Fläche festgesetzt, sowie im Bereich des Grundstückes Tichauer Weg 11a die Baugrenze um 3 m von der Nutzungsgrenze abgerückt festgesetzt. SÄnderung der Industriegebiete GI 3 in Gewerbegebiete GE 8 SFestsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche, die, ausgehend vom Tichauer Weg, erst zwischen den Gebieten GE 5 und GI 2 verläuft und dann in das Gebiet GI 2 geführt wird SAufhebung der GFL - Fläche zwischen Tichauer Weg und Königsberger Straße SÄnderung der Nutzungsgrenze zwischen dem Gebiet GI 2 und den Gebieten GI 1, GE 4 und GE 5 SÄnderungen oder Ergänzungen von Baugrenzen in den Gebieten GI RSD AllVorlg.WPT Seite 2 von 63 1, GI 2, GE 4, GE 6, GE 8 und GE 9 SÄnderungen der Flächen für Bepflanzungen in den Gebieten GE 1, GE 9 und GI 2 SAufhebung der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse in allen Baugebieten außer in den Gebieten WA und GE 1 und für das Baudenkmal im Gebiet GI 1 SAufhebung der Grundflächen- und der Geschossflächenzahl im Gebiet GE 1 SErgänzung der Festsetzung zur Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 in den Gebieten GE 3, GE 4 und GI 1 SAufhebung der Festsetzung, Flachdächer und flachgeneigte Dächer ab einer Flächengröße von 100 m² zu begrünen SErgänzung des Ausschlusses von Bordellen in allen Gewerbegebieten SAusschluss von Tankstellen in den Gebieten GI 1 und GI 2 und Zulässigkeit von Tankstellen in den Gebieten GE 9 SErgänzung der Festsetzung, dass in allen Gewerbegebieten Verkaufsflächen in Gewerbe- oder Handwerksbetrieben, wenn die Verkaufsfläche der gesamten Betriebsfläche untergeordnet ist und in unmittelbarem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zum Betrieb steht, ausnahmsweise zugelassen werden können. Verkaufsflächen für Sortimente aus den Branchen Lebensmittel, Drogeriewaren und Bekleidung werden auf maximal 200 m² begrenzt. Das angebotene Sortiment muss ausschließlich aus ei gener Herstellung auf dem Betriebsgrundstück stammen. III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem geänderten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5876/10 - nördlich Königsberger Straße (Ost) - und der Begründung für die erneute öffentliche Auslegung zu. Sofern im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Anregungen erhoben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den heute geänderten Entwurf als Satzung zu beschließen. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 16.09.04 -/- 2 Bezirksvertretung 8 08.07.04 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Anregungen 2 beigefügt B-Plan-Begründung RSD AllVorlg.WPT Seite 3 von 63 Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin Seite 4 von 63 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/145/2004 Anregungen aus der öffentlichen Auslegung vom 16.07.2002 bis 16.08.2002 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5876/10 A. Behandlung der Anregungen B. Liste der Einsprechenden Seite 5 von 63 A. Behandlung der Anregungen zum Bebauungsplan - Entwurf Nr. 5876/10 Zu 1.: Die Bezirksregierung teilt mit, das Plangebiet liege zum Teil im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf. Sie regt an, zeichnerisch die mögliche Betroffenheit durch Darstellung des Bauschutzbereiches auszuweisen. Das Plangebiet liegt in Gänze außerhalb des Bauschutzbereiches. Der Anregung wird deshalb nicht gefolgt. Zu 2.: Die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf begrüßt die planungsrechtliche Sicherung der Gewerbe- und Industriefläche und den Ausschluss von Einzelhandel. Laut § 9 BauNVO diene ein Industriegebiet ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig seien. In den Gebieten GI 1 und GI 2 seien Betriebe der Abstandsklassen I bis IV des Abstandserlasses NRW und im Gebiet GI 3 Betriebe der Abstandsklassen I bis V unzulässig. Durch diese Einschränkung könne sich kein klassisches Industriegebiet entwickeln. Ein abgestuftes Gewerbegebiet, das in seinem Innenbereich die Abstandsklassen V bis VII bzw. VI bis VII zulasse, würde der Umgebungssituation und dem Bestand gerechter. Die Festsetzung der Gebiete GI 3 als Industriegebiete war aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 5876/06 von 1986 übernommen worden. Zum Schutz des nördlich des Höherweges liegenden Kleingartengebietes müssen aber Betriebe der Abstandsklassen I bis V ausgeschlossen werden. Es trifft zu, dass es aufgrund dieser Einschränkungen in den Gebieten GI 3 nicht möglich ist, Betriebe anzusiedeln, die dem Störgrad eines Industriegebietes entsprechen würden. Die hier vorhandenen Betriebe wären auch Seite 6 von 63 sämtlich in einem Gewerbegebiet zulässig. Der Anregung wird insofern stattgegeben. Die Industriegebiete GI 3 werden als Gewerbegebiete ausgewiesen. Die Gebiete GI 1 und GI 2 bleiben weiterhin als Industriegebiete festgesetzt. Die schutzwürdigen Wohn- und Kleingartennutzungen sind von diesen Gebieten so weit entfernt, dass Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse V hier zulässig sind. Diese Betriebe und Anlagen unterliegen überwiegend dem Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und sind üblicherweise eher Industriebetrieben als Gewerbebetrieben zuzuordnen. Der Anregung wird deshalb für diesen Teil nicht gefolgt. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Zu 3.: Die Handwerkskammer lehnt als Interessenvertreterin des Schaltanlagenbauerbetriebes Tichauer Weg 23 den Plan-Entwurf im Bereich der geplanten Straßenverbindung zwischen dem Höherweg und dem Tichauer Weg ab. In mehreren Gesprächen zwischen der Stadt Düsseldorf und dem Betrieb sei versucht worden, eine akzeptable Lösung hinsichtlich des möglichen künftigen Grundstückszuschnittes zu erzielen. Die künftige Andienung und die dazu benötigten Flächen seien wesentliche Punkte. Es sei vereinbart worden, dass das Amt für Verkehrsmanagement der Stadt Düsseldorf mit dem Betrieb ein Konzept erarbeite, das unter Einschluss einer künftigen baulichen Erweiterung alle aktuellen und in Zukunft möglichen notwendigen Andienungsverkehre sowie die Belange des ruhenden Verkehrs berücksichtige. Trotz ausreichender Zeit liege kein Ergebnis vor. Es werde erwartet, dass die für den Betrieb wichtige Angelegenheit noch vor dem Satzungsbeschluss behandelt werde. Die langfristig sichere Andienung und gute Funktionalität der betrieblich notwendigen Freiflächen seien für das Unternehmen von existenzieller Bedeutung. Die Trassierung der geplanten Straße ist so vorgesehen, dass sie etwa gleichmäßig zwischen den Gewerbegrundstücken Tichauer Weg 23 und 25 liegt. An der westlichen Grundstücksgrenze des Betriebes Tichauer Weg 23 wird auf einer Länge von ca. 52 m ein Grundstücksstreifen in einer durchschnittlichen Breite von etwa 5 m benötigt. Da die an der nördlichen Grundstücksgrenze des Betriebes liegenden Industriegleise nicht mehr Seite 7 von 63 benötigt werden, kann dem Betrieb hier ein Flächenausgleich angeboten werden. Auch ein Teil der nicht mehr benötigten Verkehrsfläche im Bereich des Wendekreises kann dem Betrieb angeboten werden. Aufgrund des vorhandenen Flächenpotenzials kann die Betriebsfläche gegenüber heute sogar vergrößert werden. Die überbaubaren Flächen werden in nördlicher und südlicher Richtung gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 5876/06 vergrößert, so dass der geringe Verlust der Überbaubarkeit des Grundstückes an der westlichen Grundstücksgrenze durch ein weitaus größeres Angebot ausgeglichen werden kann. Notwendige Betriebserweiterungen sind qualitativ und quantitativ nicht weniger möglich als bisher. Wie in einer gemeinsamen Besprechung zwischen dem Betrieb, der Handwerkskammer und der Stadt Düsseldorf seitens des Amtes für Verkehrsmanagement mitgeteilt wurde, ist eine Betriebszufahrt sowohl von der geplanten Straße aus , als auch im Bereich der bestehenden Einfahrt möglich. Es sind auch zwei Ein- und Ausfahrten möglich. Die Klärung der besten Erschließung und ihrer Details ist von der Lage der eventuell geplanten zukünftigen baulichen Erweiterung und dem zu erwartenden Ausmaß des Firmenverkehrs abhängig. (Zur Notwendigkeit der Straße und ihrer geplanten Linienführung siehe Antwort der Verwaltung unter "zu 12.") Der Anregung wird nicht gefolgt. Zu 4.: Das Staatliche Umweltamt weist darauf hin, dass der Schutzanspruch der durch Gewerbe- Ausweisung überplanten Wohnnutzung am Insterburger Weg für einen gewissen Übergangszeitraum bestehen bleibe. Dies sei bei Einzel-Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich der anzusetzenden Immissionsrichtwerte zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Schmutzwassers sei die Einschätzung der anfallenden Wassermengen erschwert. Die Entwicklung des Gebietes werde sich über einige Zeit erstrecken. Bis zur vollständigen Wiedernutzbarmachung werde davon ausgegangen, dass die entsprechenden abwassertechnisc hen Nachweise hinsichtlich der Mischwasserbehandlung vorlägen und u.U. bereits mit der Umsetzung eventuell erforderlicher Maßnahmen begonnen wurde. Seite 8 von 63 Die Behelfswohnheime am Insterburger Weg sind ohne Baugenehmigung errichtet worden. Sie sind daher nicht bestandsgeschützt, wurden bisher aber geduldet (s. Pkt. 5.1.4 der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf). Sie unterliegen deshalb auch nicht dem Schutzanspruch, der gemäß TA-Lärm einer Wohnnutzung in einem Mischgebiet zukommt. Da die Umwandlung des Gebietes GE 7 in ein Gewerbegebiet faktisch aber langfristig verlaufen wird, sind in dem Gebiet Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I bis VI des Abstandserlasses NRW ausgeschlossen, so dass erheblich störende Betriebe neben noch vorhandener Wohnnutzung nicht angesiedelt werden können. Bei Baugenehmigungsverfahren, die Betriebe und Anlagen im Gewerbegebiet GE 7 oder in den umliegenden Gewerbegebieten betreffen, bei denen immissionsschutzrechtliche Konfliktsituationen zu beurteilen sind, wird das Staatliche Umweltamt beteiligt. Dadurch ist gewährleistet, dass der notwendige Schutzanspruch hinsichtlich der anzusetzenden Immissionsrichtwerte berücksichtigt wird. Das Schmutzwasseraufkommen ist abhängig von der Art der Betriebe und deshalb für die Flächen, die zur Umnutzung anstehen, nicht genau zu benennen. Durch den zukünftig höheren Anteil unversiegelter Flächen (15 bis 20 % festgesetzte Grünanteile gegenüber einem Versiegelungsgrad von etwa 95% heute) wird die Menge des anfallenden Schmutz- wassers und des Niederschlagswassers tendenziell geringer. Die Anregungen sind berücksichtigt. Zu 6.: Die RWE Net AG weist auf die Schutzstreifengrenzen der Hochspannungsfreileitung hin. Es bestünden keine weiteren Bedenken, man bitte aber dafür zu sorgen, dass der Beginn sämtlicher Bauarbeiten mindestens 14 Tage im Voraus der RWE Net angezeigt würden. Bei Arbeiten seien die notwendigen Abstände zu Bauteilen der Freileitung einzuhalten. Der Grundstückseigentümer / Bauherr hafte für sämtliche Schäden, die durch ihn und seine Erfüllungsgehilfen verursacht würden. Die nachrichtliche Eintragung der Schutzstreifengrenze wird im Plan entsprechend der Angaben der RWE Net AG geringfügig korrigiert. Die Bitten, die Bauarbeiten rechtzeitig anzuzeigen und notwendige Abstände einzuhalten, Seite 9 von 63 sind durch den Hinweis im Textteil zu den nachrichtlichen Übernahmen berücksichtigt, dass jede Bebauung im Schutzstreifen des Abschlusses einer Vereinbarung mit dem Leitungsträger bedarf. Die Anregungen werden berücksichtigt. Zu 7.: Die Pipeline Engineering GmbH weist darauf hin, dass eine Bebauung im Schutzstreifen der Gasfernleitung nicht zulässig sei. Die Leitung werde von der geplanten Straße gekreuzt. Man bitte frühzeitig um Übermittlung der Ausführungspläne, um zu prüfen, ob Sicherungsmaßnahmen notwendig würden. Weiterhin seien die Hinweise des Merkblattes der Ruhrgas AG zur Aufstellung von Bebauungsplänen zu beachten. Die Anregungen werden durch den Hinweis im Textteil zu den nachrichtlichen Übernahmen berücksichtigt, dass eine Bebauung im Schutzstreifen nicht zulässig ist und alle Baumaßnahmen in Leitungsnähe mit dem Leitungsträger abzustimmen sind. Die Anregungen werden berücksichtigt. Zu 8.: Das Polizeipräsidium weist darauf hin, dass die Wohngebiete und schutzwürdigen Zonen vom Quell- und Zielverkehr des Plangebietes verschont werden sollten. Im gesamtstädtischen Zusammenhang sollte verstärkt die Planungs-Umsetzung der Verlängerung Simrockstraße / Ronsdorfer Straße betrieben werden. Zur verkehrlichen Erschließung könne keine konkrete Aussage gemacht werden, da das genannte Verkehrsgutachten und darauf basierende Straßenplanungen nicht vorgelegen haben. Die Anbindung an den Höherweg werde aber als sinnvoll erachtet. Keinesfalls sollte es zu einer Mehrbelastung der Vennhauser Allee und der Wohngebiete Sandträger Weg/In den Kötten sowie Gubener Straße kommen. Die Posener Straße sei zwischen der Königsberger Straße und dem Höherweg nicht für Seite 10 von 63 stärkere Verkehrsmengen ausgelegt, so dass eine Anbindung des Gewerbegebietes keinesfalls über den Tichauer Weg in Richtung Posener Straße erfolgen sollte. Bei einer detaillierten Straßenplanung innerhalb des Plangebietes sollte zur Vermeidung eines verbotswidrigen Parkverhaltens ein großzügig ausgelegtes Parkraumangebot berücksichtigt sein. Die Planungs-Umsetzung der Verlängerung Simrockstraße / Ronsdorfer Straße ist nicht bebauungsplanrelevant. Die verkehrsplanerische Beur

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 145/2004