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Ö Vorlagen - Nr. 01/ 111/2005
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Herausgabe eines Ermäßigungsausweises (Düssel-Pass) für einkommensschwache
Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger
- Neuregelung aufgrund gesetzlicher Änderung (Hartz IV)
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt beschließt die Weiterführung des Düssel-Passes für einkommens-
schwache Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger ab Vollendung des 15. Lebensjahres.
Unter Berücksichtigung der durch Hartz IV veränderten sozialen Leistungssysteme wird
der anspruchsberechtigte Personenkreis wie folgt neu definiert:
a) Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches - SGB XII -
(Sozialhilfe) oder nach § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopfer-
fürsorge),
b) Empfängerinnen und Empfä nger von Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII,
c) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerber-
leistungsgesetz,
d) Empfängerinnen und Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II ohne
Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) und
e) Personen, deren Einkommen nicht mehr als 10 % über dem maßgeblichen
Regelsatz nach dem SGB II bzw. XII liegt.
Die städtischen Ämter und Institute, die Tochtergesellschaften der Stadt Düsseldorf sowie
die externen Partner aus Wirtschaft, Kultur und Sport werden gebeten, ihre bestehenden
Vergütungsregularien zu überprüfen und gegebenenfalls im Interesse der betroffenen
Bürgerinnen und Bürger anzupassen.
Sachdarstellung:
Der Rat der Stadt hat am 21.03.1996 beschlossen, einen Ermäßigungsausweis (Düssel-
Pass) mit dem Ziel herauszugeben, finanzschwachen Bürgerinnen und Bürgern in
Düsseldorf die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen.
Im Sinne des Ratsauftrages, die Herausgabe des Düssel-Passes auf kostenneutraler
Basis zu realisieren, erfolgte in der Praxis eine überwiegende Begrenzung der
Anspruchsberechtigten auf den Personenkreis der Sozialhilfeempfängerinnen und -
empfänger.
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Durch das seit 01.01.2005 geltende neue Leistungsrecht „SGB II" erhalten die bisherigen
Bezieherinnen und Bezieher von Sozial- oder/und Arbeitslosenhilfe das steuerfinanzierte
Arbeitslosengeld II, das im Hinblick auf die Geldleistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes grundsätzlich mit der Sozialhilfe vergleichbar ist.
Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, auch dem ALG II-Personenkreis mit dem Düssel-
Pass die Inanspruchnahme bestehender Vergünstigungen bei städtischen und privaten
Anbietern zu ermöglichen.
In Anlehnung an die bewährte Familienkarte wird ein einheitliches Layout und eine
einjährige Gültigkeitsdauer für den Düssel-Pass angestrebt. Wegen der
personengruppenspezifischen Anspruchsvoraussetzungen ist die Herausgabe des
Düssel-Passes jedoch für ALG II-Empfänger und Personen, deren Einkommen nicht mehr
als 10 % über dem maßgeblichen Regelsatz nach dem SGB II bzw. XII liegt, grundsätzlich
antragsabhängig.
Für die Inanspruchnahme der vielfältigen Vergünstigungen hat sich der Düssel-Pass als
vereinfachter „Berechtigungsausweis" sowohl bei städtischen als auch externen Stellen
bewährt.
Mit der Weiterführung dieses Instrumentes setzt die Stadt Düsseldorf ein sozialpolitisches
Zeichen für alle finanzschwachen Menschen und ergänzt damit die bereits etablierten,
familienpolitisch ausgerichteten Angebote der Stadt in sinnvoller Weise.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Rat 28.04.2005 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
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