Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 01/ 111/2005

Düsselpass

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Kaiserswerther Straße 209 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 14. April 2005veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

Der Rat der Stadt beschließt die Weiterführung des Düssel-Passes für einkommens- schwache Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger ab Vollendung des 15. Lebensjahres. Unter Berücksichtigung der durch Hartz IV veränderten sozialen Leistungssysteme wird der anspruchsberechtigte Personenkreis wie folgt neu definiert: a) Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches - SGB XII - (Sozialhilfe) oder nach § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopfer- fürsorge), b) Empfängerinnen und Empfä nger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, c) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerber- leistungsgesetz, d) Empfängerinnen und Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) und e) Personen, deren Einkommen nicht mehr als 10 % über dem maßgeblichen Regelsatz nach dem SGB II bzw. XII liegt. Die städtischen Ämter und Institute, die Tochtergesellschaften der Stadt Düsseldorf sowie die externen Partner aus Wirtschaft, Kultur und Sport werden gebeten, ihre bestehenden Vergütungsregularien zu überprüfen und gegebenenfalls im Interesse der betroffenen Bürgerinnen und Bürger anzupassen.

Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument

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Ö Vorlagen - Nr. 01/ 111/2005 Seite 1 von 3 Beschlussvorlage Betrifft: Herausgabe eines Ermäßigungsausweises (Düssel-Pass) für einkommensschwache Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger - Neuregelung aufgrund gesetzlicher Änderung (Hartz IV) Beschlussdarstellung: Der Rat der Stadt beschließt die Weiterführung des Düssel-Passes für einkommens- schwache Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger ab Vollendung des 15. Lebensjahres. Unter Berücksichtigung der durch Hartz IV veränderten sozialen Leistungssysteme wird der anspruchsberechtigte Personenkreis wie folgt neu definiert: a) Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches - SGB XII - (Sozialhilfe) oder nach § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopfer- fürsorge), b) Empfängerinnen und Empfä nger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, c) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerber- leistungsgesetz, d) Empfängerinnen und Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) und e) Personen, deren Einkommen nicht mehr als 10 % über dem maßgeblichen Regelsatz nach dem SGB II bzw. XII liegt. Die städtischen Ämter und Institute, die Tochtergesellschaften der Stadt Düsseldorf sowie die externen Partner aus Wirtschaft, Kultur und Sport werden gebeten, ihre bestehenden Vergütungsregularien zu überprüfen und gegebenenfalls im Interesse der betroffenen Bürgerinnen und Bürger anzupassen. Sachdarstellung: Der Rat der Stadt hat am 21.03.1996 beschlossen, einen Ermäßigungsausweis (Düssel- Pass) mit dem Ziel herauszugeben, finanzschwachen Bürgerinnen und Bürgern in Düsseldorf die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen. Im Sinne des Ratsauftrages, die Herausgabe des Düssel-Passes auf kostenneutraler Basis zu realisieren, erfolgte in der Praxis eine überwiegende Begrenzung der Anspruchsberechtigten auf den Personenkreis der Sozialhilfeempfängerinnen und - empfänger. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 01/ 111/2005 Seite 2 von 3 Ö Vorlagen - Nr. 01/ 111/2005 Seite 3 von 3 Durch das seit 01.01.2005 geltende neue Leistungsrecht „SGB II" erhalten die bisherigen Bezieherinnen und Bezieher von Sozial- oder/und Arbeitslosenhilfe das steuerfinanzierte Arbeitslosengeld II, das im Hinblick auf die Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes grundsätzlich mit der Sozialhilfe vergleichbar ist. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, auch dem ALG II-Personenkreis mit dem Düssel- Pass die Inanspruchnahme bestehender Vergünstigungen bei städtischen und privaten Anbietern zu ermöglichen. In Anlehnung an die bewährte Familienkarte wird ein einheitliches Layout und eine einjährige Gültigkeitsdauer für den Düssel-Pass angestrebt. Wegen der personengruppenspezifischen Anspruchsvoraussetzungen ist die Herausgabe des Düssel-Passes jedoch für ALG II-Empfänger und Personen, deren Einkommen nicht mehr als 10 % über dem maßgeblichen Regelsatz nach dem SGB II bzw. XII liegt, grundsätzlich antragsabhängig. Für die Inanspruchnahme der vielfältigen Vergünstigungen hat sich der Düssel-Pass als vereinfachter „Berechtigungsausweis" sowohl bei städtischen als auch externen Stellen bewährt. Mit der Weiterführung dieses Instrumentes setzt die Stadt Düsseldorf ein sozialpolitisches Zeichen für alle finanzschwachen Menschen und ergänzt damit die bereits etablierten, familienpolitisch ausgerichteten Angebote der Stadt in sinnvoller Weise. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Rat 28.04.2005 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. RSD AllVorlg.WPT

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 01/ 111/2005