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Beschlussvorlage
Betrifft:
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 13
- Airport City -
Aufstellung; Absehen von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung; Bericht Trägerbeteiligung;
öffentliche Auslegung
Beschlussdarstellung:
" BV Die Bezirksvertretung 06 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der
Bezirkssatzung zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 13 -
Airport City - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
" APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt,
für ein Gebiet südwestlich des Flughafengeländes, in etwa zwischen
der heutigen Flughafenstraße und der Autobahn A 44
- maßgebend ist der räumliche Geltungsbereich des nachfolgend
genannten Planes, der Bestandteil dieses Beschlusses ist,
die Flächennutzungsplanänderung Nr. 13 - Airport City gemäß § 2 (1)
Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S.
137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetz ung der UVP-
Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum
Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) aufzustellen.
Die Empfehlung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung
vom 04.03.1993 an den Rat der Stadt, eine
Flächennutzungsplanänderung in etwa für das o.g. Plangebiet
aufzustellen, wird aufgehoben.
II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt , von der
gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführenden frühzeitigen
Bürgerbeteiligung abzusehen, da eine frühzeitige Unterrichtung der
Bürger bereits auf der Basis des Bebauungsplanvorentwurfes erfolgt ist.
III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von
dem Bericht über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 1
zur vorliegenden Vorlage.
IV. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem Entwurf
zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes - Airportcity - und seinem
Erläuterungsbericht für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
zu. Sofern keine Anregungen erhoben werden, empfiehlt der Ausschuss
für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den vorliegenden
Entwurf als Plan zur Änderung des Flächennutzungsplanes zu
beschließen.
RSD AllVorlg.WPT
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Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 31.03.04 -/-
2
Bezirksvertretung 6 -/-
1
-/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Bericht Trägerbete iligung
2 beigefügt Erläuterungsbericht
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin
RSD AllVorlg.WPT
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/60/2004
I. Liste der Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen zum
Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung- Nr. 13 - Düsseldorf Airport City -
vorgebracht haben, denen nicht gefolgt wird:
1. Forstamt Mettmann - Untere Forstbehörde
Goldberger Straße 32
40822 Mettmann
Schreiben vom 27.11.2003
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II. Behandlung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zum
Flächennutzungsplan-Vorentwurf Nr. 13 - Düsseldorf Airport City -
Zu 1. Forstamt Mettmann
Das Forstamt Mettmann erhebt erhebliche Bedenken gegen die Umwandlung - auch von
Teilflächen - der im Plangebiet stockenden Waldflächen im Sinne des Bundeswald- resp.
Landesforstgesetzes. Gegen die Umwandlung von 3 im Plangebiet des aktuellen
Bebauungsplan Airport City liegenden Waldflächen werden so lange Bedenken erhoben,
bis über eine verbindliche Regelung einer mindestens 2,50 ha großen Ersatzaufforstung
im Benehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde, erzielt wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Anregung wird gefolgt. Die Flughafen Düsseldorf GmbH stellt eine rd. 2,90 ha
große, mit der Unteren Landschaftsbehörde und dem Forstamt Mettmann
abgestimmte Ersatzaufforstung zur Verfügung. Bezüglich deren planungsrechtlicher
Sicherung wird auf das Bebauungsplanverfahren Nr. 5382/29 „Airport City"
verwiesen. Die Ersatzaufforstungen werden Gegenstand der öffentlichen Auslegung
des Bebauungsplans sein und deren Umsetzung wird über einen städtebaulichen
Vertrag gesichert.
Der Wald im Westen des Plangebiets (außerhalb der Grenzen des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplans Nr. 5382/29 „Airport City") nehme hervorgehobene
Immissions- und Sichtschutzfunktionen wahr, sei als verbindende Flur für wandernde Tiere
und Pflanzen von besonderer Bedeutung und sei als solcher auch in der
Waldfunktionskarte NRW der höchsten Prioritätsstufe zugeordnet. Das Forstamt
Mettmann regt an, die Waldfläche zu erhalten und im Flächennutzungsplan darzustellen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Anregung des Forstamtes wird teilweise gefolgt. Auf Anregung des
Landesbetriebs Straßenbau NRW - Außenstelle Krefeld - wurde die südliche Grenze
der Bauflächen zur Einhaltung der 40-m-Bauverbotszone gem. FernStrG gegenüber
den wirksam dargestellten und genehmigten Bauflächen des „alten"
Flächennutzungsplans (bisherige Darstellung: Gemeinbedarf) zurückgenommen und
spart damit große Teile der in Rede stehenden Waldfläche von einer Überbaubarkeit
aus. Die südliche Abgrenzung des geplanten Kerngebietes entspricht dadurch
genau der Baugrenze des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 5 382/22 - SO
Kaserne. Es verbleibt noch ein Fragment der Waldfläche (ca. 0,9 ha), das in das
geplante Kerngebiet hinein ragt; dieses Waldstück ist zum einen bereits nach
bestehendem Planungsrecht (BP Nr. 5382/22) überbaubar und zum anderen auf der
Maßstabsebene des Flächennutzungspl ans (Zielmaßstab: 1:20.000) nicht
darstellbar. Die Entscheidung, inwieweit auch diese verbleibende Waldfläche im
Falle einer Weiterentwicklung der Airport-City zu erhalten ist, kann nur auf der
parzellenscharfen Maßstabsebene eines späteren Bebauungsplans getroffen
werden. Aufgrund der o.a. Aspekte und da die Art der Bodennutzung im Bereich des
BGS-Geländes als Kerngebiet grundsätzlich der langfristig beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung und den voraussehbaren Bedürfnissen der Stadt
Düsseldorf i.S.d. § 5 Abs.1 BauGB entspricht, wird bezgl. der parzellenscharfen
Klärung des Walderhaltes auf das nachfolgende Bebauungsplanverfahren
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Seite 5 von 12Stand: 9.3.2004, Anlage zur Vorlage Nr. 61/60 /2004
verwiesen.
Anlage zur Vorlage Nr. 61/ 60 /2004
E r l ä u t e r u n g s b e r i c h t
Flächennutzungsplansänderung Nr. 13 (Entwurf)
- Düsseldorf Airport City -
Stadtbezirk 6 Stadtteil Unterrath
1. Örtliche Verhältnisse
Das Plangebiet liegt im Norden des Stadtteils Unterrath und grenzt in weiten Teilen
unmittelbar an das Flughafengelände des Flughafens Düsseldorf International an. Es
umfasst das gesamte ehemalige Kasernengelände 'Caernavon Barracks' inkl. der vom
Bundesgrenzschutz genutzten Flächen im westlichen Bereich. Im nördlichen Planbereich
werden Teilflächen des Flughafengeländes mit in den Geltungsbereich einbezogen.
Hierbei handelt es sich um den als Parkplatz genutzten Kurvenbereich der Verkehrsflä-
che 'Flughafenstraße'.
Im Osten des Planänderungsbereichs befindet sich eine insuläre Wohnbebauung in einer
Bautiefe westlich der Kalkumer Straße.
Die heutige Bebauung auf dem zu großen Teilen versiegelten Kasernengelände stellt
sich als Block- und Zeilenbebauung mit eingestreuten Exerzier-, Grün-, Parkplatz- und
Sportflächen dar. Gleichwohl ist das gesamte Gelände durchgrünt und wird optisch
besonders durch einen ca. 60-jährigen Baumbestand geprägt. Innerhalb des Plangebiets
stockt an mehreren Stellen Wald i.S. des Bundeswald- resp. Landesforstgesetzes. Im
südwestlichen Teil des Plangebietes, im Bereich des heutigen Geländes des Bundes-
grenzschutzes trägt dieser Wald hervorgehobene Immissions- und Sichtschutzfunktionen
und ist in der Waldfunktionskarte NRW der höchsten Prioritätsstufe zugeordnet.
Mit Ausnahme der Flächen des Bundesgrenzschutzes steht das ehemalige Kasernenge-
lände leer bzw. ist mit verschiedenen temporären Nutzungen belegt. Im westlichen
Teilbereich, dem Gelände des Bundesgrenzschutzes, soll zumindest bis 2012 die heutige
Nutzung beibehalten werden.
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Seite 6 von 12Stand: 9.3.2004, Anlage zur Vorlage Nr. 61/60 /2004
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die südlich gelegene BAB 44. Ein An-
schluss des Kasernengeländes an diese Autobahn ist über die Zentralerschließung des
Flughafens sowie über den Knotenpunkt 'Nordstern' gegeben.
Nach Süden grenzt das Plangebiet unmittelbar an den Landschaftspark auf dem Tunnel
der A44 und daran anschließend an die Wohngebiete in Unterrath.
2. Planungsanlass
Die Flughafen Düsseldorf GmbH beabsichtigt eine abschnittsweise Umnutzung des
ehemaligen Kasernengeländes zu zivilen Zwecken. Es ist vorgesehen, hier einen hoch-
wertigen Büro- und Dienstleistungsstandort zu entwickeln sowie ein Hotel und Congress
Center südlich des neuen Terminalgebäudes zu errichten.
Die städtebauliche Neuordnung dieses Standortes dient der Bereitstellung von Flächen
für Büros, teilweise flughafenbezogene Service- und Dienstleistungseinrichtungen, Hotel
u.ä.
Die Entwicklung dieses qualitativ hochwertigen Dienstleistungsstandortes in funktional
und verkehrstechnisch günstiger Verknüpfung mit dem Flughafen basiert auf dem Master-
plan des Flughafens sowie auf einem städtebaulichen Entwurf für das südliche Flugha-
fenumfeld.
Die Konversion der ehemaligen britischen Kaserne stellt keine i.S.v. §§ 6 und 8 Luft-
verkehrsgesetz (LuftVG) zu genehmigende Flughafenerweiterung mit einer entsprechen-
den Widmung als zivile Fläche für den Luftverkehr dar. Die früher beabsichtigte Erweite-
rung des Flughafens auf diese Fläche wird nicht mehr weiter verfolgt.
Auf der Grundlage dieser Vorplanungen wird zurzeit parallel zum Flächennutzungsplan-
Änderungsverfahren für eine Teilfläche der Bebauungsplan Nr. 5382/29 aufgestellt.
3. Planungsrechtlich bedeutsame Darstellungen und Bindungen
Der wirksame Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1992 stellt das Plangebiet in großen
Bereichen als Fläche für den Gemeinbedarf ohne weitere Zweckbestimmung dar. Im
Westen des Plangebiets, in der Kurve der Flughafenstraße ist Fläche für den zivilen
Luftverkehr dargestellt.
Für das Plangebiet existieren verschiedene Fluchtlinien- bzw. Bebauungspläne.
Zurzeit wird im Parallelverfahren für einen ca. 16 ha großen Teilbereich des Plangebiets
der Bebauungsplan Nr. 5382/29 aufgestellt.
Der Änderungsbereich liegt in der Fluglärmschutzzone und im Bauschutzbereich des
Flughafens sowie in der künftigen Wasserschutzzone IIIb des Wasserwerkes 'Am Staad'.
4. Ziele der Raumordnung und Landesplanung
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Seite 7 von 12Stand: 9.3.2004, Anlage zur Vorlage Nr. 61/60 /2004
Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf von 1999 ist das
Kasernengelände als Flugplatzfläche für den zivilen Luftverkehr dargestellt und ist da-
durch eine potenzielle Entwicklungsfläche für den Flughafen Düsseldorf. Regionale Ziele
sind u. a.:
- Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit des Verkehrsflughafens Düsseldorf und Siche-
rung des Wirtschaftstandortes NRW durch bedarfs- und umweltgerechte Flugha-
fenentwicklung
- Ausbau des Flughafens für interkontinentalen und innereuropäischen Flugver-
kehr, Verlängerung der Hauptstart- und -landebahn.
Da diese Ziele für überwiegende Teile des Plangebiets nicht mehr beabsichtigt sind,
wurde eine landesplanerische Anfrage gemäß § 20 Landesplanungsgesetz (LPlG) ge-
stellt. Mit Schreiben vom 27.11.2003 hat die Bezirksregierung Düsseldorf die Anpassung
der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung gemäß § 20 Abs.1 Landesplanungsgesetz (LPlG) bestätigt.
5. Ziele der geplanten Flächennutzungsplanänderung
Ziel der Änderung ist im Wesentlichen die Ausweisung einer Kerngebietsnutzung. In
diesem Kerngebiet soll der aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnde Bebauungs-
plan eine bauliche Nutzung mit vorwiegend Büro und Dienstleistungen vorsehen. Hierzu
wird der Bebauungsplan die zulässigen Nutzungen detailliert beschreiben. Abweichend
von den üblichen innerstädtischen Kerngebieten, die i.d.R. in erheblichem Maße Einzel-
handel enthalten, sollen vorwiegend zentrale Einrichtungen der Wirtschaft und Ver-
waltung ihren Standort finden, die in besonderem Maße von der unmittelbaren Nähe zu
Flughafen profitieren. Hierzu wird nicht der großflächige Einzelhandel gerechnet. Dieser
findet seinen Platz in den Düsseldorfer Zentren und ggfs. noch in den An- und Abflug-
bereichen des Flughafens. Um die Verträglichkeit der zulässigen Nutzungen mit der in
Düsseldorf vorhandenen Einzelhandelsstruktur zu sichern und insbesondere die benach-
barten Zentren Unterrath, Rath, Derendorf und Kaiserswerth nicht durch zu große Kauf-
kraftabflüsse zu gefährden, sollen daher im Bebauungsplan großflächige Einzelhandels-
betriebe ausgeschlossen werden. Bei der vorgesehenen baulichen Struktur wird nicht
damit gerechnet, dass sich in schädlichem Maße kleinflächige Einzelhandelsbetriebe
niederlassen.
Sowohl der Nahverkehrsplan der Stadt Düsseldorf als auch der ÖPNV-Bedarfsplan des
Landes Nordrhein-Westfalen sehen für den Bereich der Flächennutzungsplanänderung
eine Stadtbahnverbindung zwischen dem Freiligrathplatz und dem Flughafenbahnhof vor.
Die Trassenführung wird z.Zt. auf die Entwicklung des Baugebietes „Airport-City" ange-
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Seite 8 von 12Stand: 9.3.2004, Anlage zur Vorlage Nr. 61/60 /2004
passt. Die geplante Stadtbahntrasse wird nachrichtlich in die/der Flächennutzungsplan-
änderung aufgenommen/vermerkt.
Der Flächenbedarf des ruhenden Verkehrs soll künftig in Tiefgaragen gedeckt werden.
Die im Südwesten des Plangebietes gelegene Waldfläche im Bereich des Bundesgrenz-
schutzgeländes hat hervorgehobene Immissions- und Sichtschutzfunktionen und wird in
Anpassung an bestehendes Baurecht innerhalb der 40m-Bauverbotszone der BAB 44
erhalten und in die dargestellte Grünfläche integriert.
Im Weiteren sollen durch die aus dem Flächennutzungsplan abgeleitete verbindliche
Bauleitplanung folgende Ziele gesichert werden:
- städtebauliche und verkehrliche Integration des Vorhabens in das Umfeld unter
teilweiser Nutzung vorhandener Infrastruktur,
- bauliche Abrundung des Geländes südlich des Flughafens,
- Einbindung des Vorhabens in die im Umfeld vorhandenen Grünstrukturen - ins-
besondere zur Landschaftsbrücke der A44
6. Auswirkungen der Planung
6.1 Private Belange
Durch die Flächennutzungsplanänderung werden mit der Umwandlung von Gemein-
be-darfsflächen und Flächen für den Luftverkehr in ein Kerngebiet (MK) keine privaten
Belastungen oder Spannungen erzeugt. Eine Rücknahme von Bauflächen mit privatem
Nutzungsansprüchen (z.B. Wohnbaufläche, Fläche für die Landwirtschaft) ist nicht
vorgesehen.
6.2 Öffentliche Belange
Die Änderung des Flächennutzungsplans ist Voraussetzung für einen Bebauungsplan,
der nicht nur die bauliche Nutzung und Gestaltung neu regelt, sondern auch Verbesse-
rungen der Gestaltung des öffentlichen Raumes ermöglicht und den A
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.