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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2004\61_ 168_2004_20305.wpd
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00073775.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:13:58 GMT
Number of Pages: 13
Markdown Content:
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 168/2004
Seite 1 von 13
Beschlussvorlage Betrifft:
FNP-Änderung Nr. 13 - Airport City -Anregungen; Plan
Beschlussdarstellung:
” BV Die Bezirksvertretung 6 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 13 (Entwurf) - Airport City - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der St a d t i m Ra h me n se iner Vorberatung gem. § 2 Ab s. 1 d e r Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” Rat I. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zur Flächenutzungsplanänderung Nr. 13 (Entwurf) - Airport City - während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und entscheidet hierüber gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur A n p a s s u n g d e s B a u g e s e t z b u c h s a n E U - R i c h t l i n i e n -Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG-Bau) - vom 24.06.2004 (BGBI. I S. 1359) entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. II. Der Rat der Stadt beschließt den für ein Gebiet südwestlich des Flughafengeländes, in etwa zwischen der heutigen Flughafenstraße und der Autobahn A 44 - ma ß g e b e n d i st d e r r ä u ml i c h e G e l t u n g s b e r e i ch d e r Flächennutzungsplanänderung Nr. 13 (Entwurf) - Airport City -am 31.03.2004 aufgestellten Entwurf gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 168/2004
Seite 2 von 13 IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Anpas s u n g d e s Ba u g e s e t z b u c h s a n EU- Ri ch t l inien -Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG-Bau) - vom 24.06.2004 (BGBI. I S. 1359) als Flächennutzungsplanänderung Nr. 13 - Airport City - mit dem Erläuterungsbericht vom 07.10.2004.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung -/- 1 -/-2Bezirksvertretung 6 -/- 1 -/-2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Anregungen 2 beigefügt Erläuterungsbericht
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 168/2004
Seite 3 von 13 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/168/2004
# Anregungen
# aus der öffentlichen Auslegung vom 20.04.2004 bis 21.05.2004 zur Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 13 (Entwurf) - Airport City -Ö Vorlagen - Nr. 61/ 168/2004
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A. Behandlung der Anregungen zum Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 13 (Entwurf) - Airport City -
Zu 1. Forstamt Mettmann
Gegen die fehlende planerische Sicherung des im Westen des Plangebietes gelegenen Waldes (Gesamtfläche: ca. 2,15 ha) bestehen erhebliche Bedenken. Ein Bebauungsplan (Nr. 5382/22), der die Bebaubarkeit zumindest von Teilen dieses Waldes rechtskräftig geregelt hat, sei dem Forstamt Mettmann nicht bekannt. Dass die gem. Bundesfernstraßengesetz einzuhaltende Bauverbotszone der A44 Teile der Waldflächen ausspare, heile nicht die Forderung des Forstamtes nach zeichnerischer Sicherung, da nur ca. 0,9 ha solchermaßen vor einer Überbauung geschützt seien, nicht aber vor einer Umwandlung des Waldes. Es wird angeregt den hervorgehobenen Schutzfunktionen dieses Waldes und seine besondere Bedeutung für das Allgemeinwohl unbedingt Rechnung zu tragen und eine planerische Sicherung durch entsprechende Ausweisung im Flächennutzungsplan vorzunehmen.
Antwort der Verwaltung: Der am 22.11.1975 rechtskräftig gewordene Bebauungsplan Nr. 5382/22 überplant große Teile des auf dem Bundesgrenzschutzgelände stockenden Waldes rechtskräftig als überbaubare Fläche. Für eine diesem geltenden Recht widersprechende Darstellung in der 13. Flächennutzungsplanänderung besteht kein städtebauliches Erfordernis. Zudem wird der in der Bauverbotszone verbleibende und nicht bebaubare rd. 0,9 ha große Waldstreifen (Darstellung im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 5382/22: Sondergebiet - nicht überbaubare Grundstücksfläche) nunmehr als Teil einer zusammenhängenden Grünfläche gesichert. Somit zielt die 13. Änderung des Flächennutzungsplans sowohl gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan als auch gegenüber dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf, der für diesen Waldabschnitt eine Fläche für den Gemeinbedarf vorsieht, deutlich stärker auf eine Erhaltung des Waldstreifens ab. Aufgrund der insulären Lage und der geringen Flächengröße (1,25 ha) wird auf eine z e i ch n e r i s c h e Da r s t e l l ung au f d e r n i ch t p a r ze l l e n sch a r f e n Eb e n e d e s Flächennutzungslanes verzichtet. Gleichwohl wird die hervorgehobene Schutzfunktion des Waldes im Erläuterungsbericht betont und dessen Erhalt in Aussicht gestellt. Der Anregung wird nicht gefolgt. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 168/2004
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B. Liste der Einsprechenden zum Flächennutzungsplan-Änderung - Nr. 13 (Entwurf) - Airport City -
1. Forstamt Mettmann - Untere Forstbehörde Goldberger Straße 32 40822 Mettmann Schreiben vom 16.04.2004 Ö Vorlagen - Nr. 61/ 168/2004
Seite 6 von 13 Stand: 07.10.2004, Anlage zur Vorlage Nr. 61/168/2004 Anlage zur Vorlage Nr. 61/168/2004
# E r l ä u t e r u n g s b e r i c h t gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes - Airport City -Stadtbezirk 6 Stadtteil Unterrath 1. Örtliche Verhältnisse
Das 26,6 ha große Plangebiet liegt im Norden des Stadtteils Unterrath und grenzt in weiten Teilen unmittelbar an das Flughafengelände des Flughafens Düsseldorf International an. Es umfasst das gesamte ehemalige Kasernengelände 'Caernavon Barracks' inkl. der vom Bundesgrenzschutz genutzten Flächen im westlichen Bereich. Im nördlichen Planbereich werden Teilflächen des Flughafengeländes mit in den Geltungsbereich einbezogen. Hierbei handelt es sich um den als Parkplatz genutzten Kurvenbereich der Verkehrsfläche 'Flughafenstraße'. Im Osten des Planänderungsbereichs befindet sich eine insuläre Wohnbebauung in einer Bautiefe westlich der Kalkumer Straße. Die heutige Bebauung auf dem zu großen Teilen versiegelten Kasernengelände stellt sich als Block- und Zeilenbebauung mit eingestreuten Exerzier-, Grün-, Parkplatz- und Sportflächen dar. Gleichwohl ist das gesamte Gelände durchgrünt und wird optisch besonders durch einen ca. 60-jährigen Baumbestand geprägt. Innerhalb des Plangebiets stockt an mehreren Stellen Wald i.S. des Bundeswald- resp. Landesforstgesetzes. Im südwestlichen Teil des Plangebietes, im Bereich des heutigen Geländes des Bundesgrenzschutzes trägt dieser W ald hervorgehobene Immissions- und Sichtschutzfunktionen und ist in der Waldfunktionskarte NRW der höchsten Prioritätsstufe zugeordnet. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 168/2004 - 7 -Stand: 07.10.2004, Anlage zur Vorlage Nr. 61/168/2004 Mit Ausnahme der Flächen des Bundesgrenzschutzes steht das ehemalige Kasernengelände leer bzw. ist mit verschiedenen temporären Nutzungen belegt. Im westlichen Teilbereich, dem Gelände des Bundesgrenzschutzes, soll zumindest bis 2012 die heutige Nutzung beibehalten werden. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die südlich gelegene Autobahn A 44. Ein Anschluss des Kasernengeländes an diese Autobahn ist über die Zentralerschließung des Flughafens sowie über den Knotenpunkt 'Nordstern' gegeben. Nach Süden grenzt das Plangebiet unmittelbar an den Landschaftspark auf dem Tunnel der A44 und daran anschließend an die Wohngebiete in Unterrath.
2. Planungsanlass
Die Flughafen Düsseldorf GmbH beabsichtigt eine abschnittsweise Umnutzung des ehemaligen Kasernengeländes zu zivilen Zwecken. Es ist vorgesehen, hier einen hochwertigen Büro- und Dienstleistungsstandort zu entwickeln sowie ein Hotel und Congress Center südlich des neuen Terminalgebäudes zu errichten. Die städtebauliche Neuordnung dieses Standortes dient der Bereitstellung von Flächen für Büros, teilweise flughafenbezogene Service- und Dienstleistungseinrichtungen, Hotel u.ä. Die Entwicklung dieses qualitativ hochwertigen Dienstleistungsstandortes in funktional und verkehrstechnisch günstiger Verknüpfung mit dem Flughafen basiert auf dem Masterplan des Flughafens sowie auf dem städtebaulichen Entwurf Airport City für das südliche Flughafenumfeld. Die Konversion der ehemaligen britischen Kaserne stellt keine i.S.v. §§ 6 und 8Luftverkehrsgesetz (LuftVG) zu genehmigende Flughafenerweiterung mit einer entsprechenden Widmung als zivile Fläche für den Luftverkehr dar. Die früher beabsichtigte Erweiterung des Flughafens auf diese Fläche wird nicht mehr weiter verfolgt. Auf der Grundlage dieser Vorplanungen wird zurzeit parallel zum Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren für eine Teilfläche der Bebauungsplan Nr. 5382/29 aufgestellt. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 168/2004 - 8 -Stand: 07.10.2004, Anlage zur Vorlage Nr. 61/168/2004
3. Planungsrechtlich bedeutsame Darstellungen und Bindungen
Der wirksame Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1992 stellte das Plangebiet in großen Bereichen als Fläche für den Gemeinbedarf ohne weitere Zweckbestimmung dar. Im Westen des Plangebiets, in der Kurve der Flughafenstraße war Fläche für den zivilen Luftverkehr dargestellt. Für das Plangebiet existierten verschiedene Fluchtlinien- bzw. Bebauungspläne. Im Parallelverfahren wurde für einen ca. 16 ha großen Teilbereich des Plangebiets das Bebauungsplan-Verfahren Nr. 5382/29 durchgeführt. Der Änderungsbereich liegt in der Fluglärmschutzzone und im Bauschutzbereich des Flughafens sowie in der künftigen Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes 'Am Staad'.
4. Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf von 1999 ist das Kasernengelände als Flugplatzfläche für den zivilen Luftverkehr dargestellt und ist dadurch eine potenzielle Entwicklungsfläche für den Flughafen Düsseldorf. Regionale Ziele sind u. a.: - Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit des Verkehrsflughafens Düsseldorf und Sicherung d e s W i rt s c h a f t s t a n d o rt e s N R W d u rc h b edarf s- und umw e l t g e re c h t e Flughafenentwicklung - Ausbau des Flughafens für interkontinentalen und innereuropäischen Flugverkehr, Verlängerung der Hauptstart- und -landebahn. Da diese Ziele für überwiegende Teile des Plangebiets nicht mehr beabsichtigt sind, wurde eine landesplanerische Anfrage gemäß § 20 Landesplanungsgesetz (LPlG) gestellt. Mit Schreiben vom 27.11.2003 hat die Bezirksregierung Düsseldorf die Anpassung der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 20 Abs.1 Landesplanungsgesetz (LPlG) bestätigt. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 168/2004 - 9 -Stand: 07.10.2004, Anlage zur Vorlage Nr. 61/168/2004
5. Ziele der geplanten Flächennutzungsplanänderung
Ziel der Änderung ist im Wesentlichen die Ausweisung einer Kerngebietsnutzung. In diesem Kerngebiet soll der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte Bebauungsplan eine bauliche Nutzung mit vorwiegend Büro und Dienstleistungen vorsehen. Hierzu beschreibt der Bebauungsplan detailliert die zulässigen Nutzungen. Abweichend von den üblichen innerstädtischen Kerngebieten, die i.d.R. in erheblichem Maße Einzelhandel enthalten, sollen vorwiegend zentrale Einrichtungen der Wirtschaft und Verwaltung ihren Standort finden, die in besonderem Maße von der unmittelbaren Nähe zum Flughafen profitieren. Hierzu wird nicht der großflächige Einzelhandel gerechnet. Dieser findet seinen Platz in den Düsseldorfer Zentren und ggfs. noch in den An- und Abflugbereichen des Flughafens. Um die Verträglichkeit der zulässigen Nutzungen mit der in Düsseldorf vorhandenen Einzelhandelsstruktur zu sichern und insbesondere die benachbarten Zentren Unterrath, Rath, Derendorf und Kaiserswerth nicht durch zu große Kaufkraftabflüsse zu gefährden, werden daher im Bebauungsplan großflächige Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Bei der vorgesehenen baulichen Struktur wird nicht damit gerechnet, dass sich in schädlichem Maße kleinflächige Einzelhandelsbetriebe niederlassen. Sowohl der Nahverkehrsplan der Stadt Düsseldorf als auch der ÖPNV-Bedarfsplan des Landes Nordrhein-Westfalen sehen für den Bereich der Flächennutzungsplanänderung eine Stadtbahnverbindung zwischen dem Freiligrathplatz und dem Flughafenbahnhof vor. Die Trassenführung wird z.Zt. auf die Entwicklung des Baugebietes “Airport-City” a n g e p a s s t . D i e g e p l a n t e S t a d t b a h n t r a s s e w i r d n a c h r i c h t l i c h i n d i e Flächennutzungsplanänderung aufgenommen. Der Flächenbedarf des ruhenden Verkehrs soll künftig in Tiefgaragen gedeckt werden. Die im Südwesten des Plangebietes gelegene Waldfläche im Bereich des Bundesgrenzschutzgeländes hat hervorgehobene Immissions- und Sichtschutzfunktionen und wird in Anpassung an bestehendes Baurecht innerhalb der 40 m-Bauverbotszone der A 44 erhalten und in die dargestellte Grünfläche integriert. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 168/2004 - 10 -Stand: 07.10.2004, Anlage zur Vorlage Nr. 61/168/2004 Im Weiteren sollen durch die aus dem Flächennutzungsplan abgeleitete verbindliche Bauleitplanung folgende Ziele gesichert werden: - städtebauliche und verkehrliche Integration des Vorhabens in das Umfeld unter teilweiser Nutzung vorhandener Infrastruktur, - bauliche Abrundung des Geländes südlich des Flughafens, - Einbindung des Vorhabens in die im Umfeld vorhandenen Grünstrukturen, insbesondere zur Landschaftsbrücke der A 44.
6. Auswirkungen der Planung
6.1 Private Belange Durch die Flächennutzungsplanänderung werden mit der Umwandlung von Gemeinbedarfsflächen und Flächen für den Luftverkehr in ein Kerngebiet (MK) keine privaten Belastungen oder Spannungen erzeugt. Eine Rücknahme von Bauflächen mit privatem Nutzungsansprüchen (z.B. Wohnbaufläche, Fläche für die Landwirtschaft) ist nicht vorgesehen. 6.2 Öffentliche Belange Die Änderung des Flächennutzungsplans war Voraussetzung für einen Bebauungsplan, der nicht nur die bauliche Nutzung und Gestaltung neu regelt, sondern auch Verbesserungen der Gestaltung des öffentlichen Rau
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