Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 19/ 52/2004

Satzung über Gebühren zur Tierkörperbeseitigung ec

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Münsterstraße 15 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 18. November 2004veröffentlicht

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Aus der amtlichen Vorlage

1. Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Erlass einer Satzung zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Nebenprodukten zu. 2. Der Ausschuss für Umweltschutz empfiehlt dem Rat, einer Satzung zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Nebenprodukten in der beigefügten Fassung zuzustimmen.

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Seite 1 von 4 Beschlussvorlage Betrifft: Satzung über Gebühren für das Beseitigen von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen in Tierkörperbeseitigungsanstalten Beschlussdarstellung: 1. Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Erlass einer Satzung zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Nebenprodukten zu. 2. Der Ausschuss für Umweltschutz empfiehlt dem Rat, einer Satzung zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Nebenprodukten in der beigefügten Fassung zuzustimmen. Sachdarstellung: Durch die Schließung des Schlachthofes entfällt die regelmäßige Entsorgung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen durch die Fleischversorgung Düsseldorf. Tote Haustiere wurden mit entsorgt und für die Besitzerin oder den Besitzer entstanden keine Kosten. Seit Januar 2004 können Tierkörper, Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse nur noch in der Kleintiersammelstelle, Höherweg 222, kostenpflichtig entsorgt werden. Die anfallenden Kosten werden bislang von der Stadt Düsseldorf getragen. Die Besitzer der Tierkörper von Hunden, Katzen und anderen Kleintieren sollen zu den Kosten herangezogen werden. Das Rechtsamt, die Kämmerei und das Rechnungsprüfungsamt haben die Satzung geprüft und in der vorliegenden Fassung bestätigt. Im Jahresdurchschnitt ist mit einer Einnahme von ca. 40.000 Euro zu rechnen. Die bisher von der Stadt Düsseldorf zu zahlenden Entsorgungsgebühren sind damit gedeckt. Der Haushalt wird um 40.000 Euro entlastet. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Umweltschutz 18.11.2004 -/- 2 Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/- 2 Rat -/- 1 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT Seite 2 von 4 Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Satzung Gebühren für Tierkörperbeseitigung 2 beigefügt Gebührenberechnung für Tierverwertung Alternative: Keine Amt: Amt für Verbraucherschutz Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Nieß-Mache Seite 3 von 4 Satzung über Gebühren für das Beseitigen von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen in Tierkörperbeseitigungsanstalten Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), des § 11 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten ( TierNebG), der §§ 1 und 8 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern Tierkörperteilen und tierischen Erz eugnissen (Landestierkörperbeseitigungsgesetz - LTierKGB ) vom 15. Juli 1976( GV NRW S.267/SGV NRW 7831 und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührentatbestand Für das Beseitigen von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen in Tierkörper- beseitigungsanstalten werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. § 2 Gebühren Die Gebühr beträgt für die Entsorgung Tier Euro Katze und kleiner Hund 15,00 Hund mit einer Widerristhöhe von 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg 35,00 anderen Haustieren und tierischen Erzeugnissen 0,14 € pro kg mindestens aber 5,00 Euro § 3 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist die Besitzerin/der Besitzer des in § 2 genannten Tierkörpern, Tierkörperteilen oder tierischer Nebenprodukte. Besitzerin/ Besitzer im Sinne des Satzes 1 ist die Inhaberin/der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Neben der Besitzerin/dem Besitzer ist zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, wer die gebührenpflichtige Handlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr/ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat, sowie diejenige/derjenige, zu deren/dessen Gunsten sie vorgenommen wird. (3) Mehrere hinsichtlich einer Handlung gebührenpflichtige Personen haften als Gesamtschuldner. § 4 Fälligkeit und Festsetzung der Gebühren Die Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühren entstehen mit dem Beseitigen Tierkörpern, Tierkörperteilen oder tierischer Nebenprodukte. Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. § 5 Beitreibung der Gebühren Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. § 6 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01. 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt Satzung für das Beseitigen von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen in Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 12. Juni 1978 außer Kraft. Seite 4 von 4 Gebührenbedarfsberechnung mit Erläuterungen Kostenberechung Erläuterung tierischer Nebenprodukten aus Schlachtbetrieben 680.727 € : 6.418.900 kg = 0,1060 €/kg + 16 % Mehrwertsteuer 0,0170 €/kg 0,1230 €/kg + 12,5 % Verwaltungskosten 0,0154 €/kg 0,1384 €/kg = 0,14 €/kg Grundlage sind die am Schlachthof Düsseldorf angefallenen Gesamtkosten geteilt durch die Gesamtkilozahl zzgl Mehrwertsteuer und Verwaltungskosten. Damit wird der Kilogrammpreis errechnet. Gebühr für Hunde und Katzen nach Gewicht Es wird von folgenden Mengen ausgegangen Hunde 2.201 Stck.x 5 Einheiten = 11.005 Einheiten Katzen 3.032 Stck.x 1 Einheiten = 3.032 Einheiten 14.037 Einheiten Das Gewicht eines Hundes ist durchschnittlich 5 x höher als das einer Katze. Im 1. Schritt wird ermittelt, wie hoch der Anteil von Kleintieren an der Gesamtmenge der angefallenen Tierkörper war. Kosten der Tierkörperbeseitigungsfirma 25.015 € : 14.037 Einheiten = 1,7821 €/Einheit + 16 % Mehrwertsteuer 0,2851 € 2,0672 € + 12,5 % Verwaltungskosten 0,2584 € 2,3256 €/Einheit Der für Kleintiere anfallende Betrag wird in der Jahresrechnung der Firma Denzin ausgewiesen. Er wird durch die ermittelten Einheiten geteilt, um einen Einheitswert zu ermitteln. Ein Hund 2,3256 € x 5 = 11,62 € eine Katze 2,33 € Grundlage ist das Gewicht der Tiere. Kosten AWISTA für Sammlung und Kühlung 50.000 € 16 % Mehrwertsteuer 8.000 € 58.000 € + 12,5 % Verwaltungskosten 7.250 € 65.250 € 65.250 € : 5.233 Stck. = 12,47 €/Stck Die Kleintiersammelstelle wird von der AWISTA unterhalten. Sie stellt das Personal und die Kühlanlage zur Verfügung. Der Betrag wurde geschätzt. Bisher war die Leistung AWISTA unentgeltlich. Die Kleintiersammelstelle ist montags bis freitags geöffnet. Die Zahl der Tiere ist Grundlage für die Kostenberechnung. Kosten für einen Hund Kosten Beseitigung 11,62 € Kosten Einsammlung und Kühlung 12,47 € 24,09 € rd. 24,10 € Kosten für eine Katze Kosten Beseitigung 2,33 € Kosten Einsammlung und Kühlung 12,47 € 14,80 € Der Betrag für kleine Hunde ist verringert worden. Das soll durch die Erhöhung des Betrages für große Hunde aufgefangen werden.

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 19/ 52/2004