Verwaltungsvorlage
Aktenzeichen 19/ 52/2004
Satzung über Gebühren zur Tierkörperbeseitigung ec
Termine abgeschlossen
Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Münsterstraße 15 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug
1Dokument
18. November 2004veröffentlicht
Themen
Aus der amtlichen Vorlage
1. Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Erlass einer Satzung zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Nebenprodukten zu. 2. Der Ausschuss für Umweltschutz empfiehlt dem Rat, einer Satzung zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Nebenprodukten in der beigefügten Fassung zuzustimmen.
Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument
Verfahrensstand
Beratungsweg
18.11.2004
Endgültige Beratung
Ausschuss für Umweltschutz
06.12.2004
Endgültige Beratung
Haupt- und Finanzausschuss
16.12.2004
Endgültige Beratung
Rat
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Satzung über Gebühren für das Beseitigen von Tierkörpern, Tierkörperteilen und
tierischen Erzeugnissen in Tierkörperbeseitigungsanstalten
Beschlussdarstellung:
1. Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Erlass einer Satzung zur Beseitigung
von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Nebenprodukten zu.
2. Der Ausschuss für Umweltschutz empfiehlt dem Rat, einer Satzung zur Beseitigung
von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Nebenprodukten in der
beigefügten Fassung zuzustimmen.
Sachdarstellung:
Durch die Schließung des Schlachthofes entfällt die regelmäßige Entsorgung von
Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen durch die Fleischversorgung
Düsseldorf. Tote Haustiere wurden mit entsorgt und für die Besitzerin oder den Besitzer
entstanden keine Kosten.
Seit Januar 2004 können Tierkörper, Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse nur noch
in der Kleintiersammelstelle, Höherweg 222, kostenpflichtig entsorgt werden. Die
anfallenden Kosten werden bislang von der Stadt Düsseldorf getragen.
Die Besitzer der Tierkörper von Hunden, Katzen und anderen Kleintieren sollen zu den
Kosten herangezogen werden.
Das Rechtsamt, die Kämmerei und das Rechnungsprüfungsamt haben die Satzung
geprüft und in der vorliegenden Fassung bestätigt.
Im Jahresdurchschnitt ist mit einer Einnahme von ca. 40.000 Euro zu rechnen. Die bisher
von der Stadt Düsseldorf zu zahlenden Entsorgungsgebühren sind damit gedeckt. Der
Haushalt wird um 40.000 Euro entlastet.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Umweltschutz 18.11.2004 -/-
2
Haupt- und Finanzausschuss -/-
1
-/-
2
Rat -/-
1
-/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT
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Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Satzung Gebühren für Tierkörperbeseitigung
2 beigefügt Gebührenberechnung für Tierverwertung
Alternative:
Keine
Amt:
Amt für Verbraucherschutz
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Nieß-Mache
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Satzung über Gebühren für das Beseitigen von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen
Erzeugnissen in Tierkörperbeseitigungsanstalten
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
666/SGV NRW 2023), des § 11 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über
die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen
Nebenprodukten ( TierNebG), der §§ 1 und 8 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die
Beseitigung von Tierkörpern Tierkörperteilen und tierischen Erz eugnissen
(Landestierkörperbeseitigungsgesetz - LTierKGB ) vom 15. Juli 1976( GV NRW S.267/SGV NRW 7831 und
der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969
folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührentatbestand
Für das Beseitigen von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen in Tierkörper-
beseitigungsanstalten werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebühren
Die Gebühr beträgt für die Entsorgung
Tier Euro
Katze und kleiner Hund 15,00
Hund mit einer Widerristhöhe von 40 cm oder
einem Gewicht von mindestens 20 kg
35,00
anderen Haustieren und tierischen Erzeugnissen 0,14 € pro kg mindestens aber
5,00 Euro
§ 3 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist die Besitzerin/der Besitzer des in § 2 genannten Tierkörpern, Tierkörperteilen oder
tierischer Nebenprodukte. Besitzerin/ Besitzer im Sinne des Satzes 1 ist die Inhaberin/der Inhaber der
tatsächlichen Gewalt.
(2) Neben der Besitzerin/dem Besitzer ist zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, wer die gebührenpflichtige
Handlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr/ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat, sowie
diejenige/derjenige, zu deren/dessen Gunsten sie vorgenommen wird.
(3) Mehrere hinsichtlich einer Handlung gebührenpflichtige Personen haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Fälligkeit und Festsetzung der Gebühren
Die Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühren entstehen mit dem Beseitigen Tierkörpern, Tierkörperteilen
oder tierischer Nebenprodukte.
Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.
§ 5 Beitreibung der Gebühren
Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01. 2005 in Kraft.
Gleichzeitig tritt Satzung für das Beseitigen von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen
in Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 12. Juni 1978 außer Kraft.
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Gebührenbedarfsberechnung mit Erläuterungen
Kostenberechung Erläuterung
tierischer Nebenprodukten aus Schlachtbetrieben
680.727 € : 6.418.900 kg = 0,1060 €/kg
+ 16 % Mehrwertsteuer 0,0170 €/kg
0,1230 €/kg
+ 12,5 % Verwaltungskosten 0,0154 €/kg
0,1384 €/kg = 0,14 €/kg
Grundlage sind die am Schlachthof
Düsseldorf angefallenen Gesamtkosten
geteilt durch die Gesamtkilozahl zzgl
Mehrwertsteuer und Verwaltungskosten.
Damit wird der Kilogrammpreis errechnet.
Gebühr für Hunde und Katzen nach Gewicht
Es wird von folgenden Mengen ausgegangen
Hunde 2.201 Stck.x 5 Einheiten = 11.005 Einheiten
Katzen 3.032 Stck.x 1 Einheiten = 3.032
Einheiten
14.037 Einheiten
Das Gewicht eines Hundes ist
durchschnittlich 5 x höher als das einer
Katze.
Im 1. Schritt wird ermittelt, wie hoch der
Anteil von Kleintieren an der
Gesamtmenge der angefallenen
Tierkörper war.
Kosten der Tierkörperbeseitigungsfirma
25.015 € : 14.037 Einheiten = 1,7821 €/Einheit
+ 16 % Mehrwertsteuer 0,2851 €
2,0672 €
+ 12,5 % Verwaltungskosten 0,2584 €
2,3256 €/Einheit
Der für Kleintiere anfallende Betrag wird in
der Jahresrechnung der Firma Denzin
ausgewiesen. Er wird durch die ermittelten
Einheiten geteilt, um einen Einheitswert zu
ermitteln.
Ein Hund 2,3256 € x 5 = 11,62 €
eine Katze 2,33 €
Grundlage ist das Gewicht der Tiere.
Kosten AWISTA
für Sammlung und Kühlung 50.000 €
16 % Mehrwertsteuer 8.000 €
58.000 €
+ 12,5 % Verwaltungskosten 7.250 €
65.250 €
65.250 € : 5.233 Stck. = 12,47 €/Stck
Die Kleintiersammelstelle wird von der
AWISTA unterhalten. Sie stellt das
Personal und die Kühlanlage zur
Verfügung. Der Betrag wurde geschätzt.
Bisher war die Leistung AWISTA
unentgeltlich.
Die Kleintiersammelstelle ist montags bis
freitags geöffnet.
Die Zahl der Tiere ist Grundlage für die
Kostenberechnung.
Kosten für einen Hund
Kosten Beseitigung 11,62 €
Kosten Einsammlung und Kühlung 12,47 €
24,09 €
rd. 24,10 €
Kosten für eine Katze
Kosten Beseitigung 2,33 €
Kosten Einsammlung und Kühlung 12,47 €
14,80 €
Der Betrag für kleine Hunde ist verringert
worden. Das soll durch die Erhöhung des
Betrages für große Hunde aufgefangen
werden.
Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 19/ 52/2004