Beschlussvorlage Aktenzeichen OVA/142/2025

Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Sondernutzungssatzung)

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
4Dokumente 24. Oktober 2025veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Im Original formuliert

Der Rat beschließt die erste Satzung zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straße in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Sondernutzungssatzung) vom 16. Dezember 2021 gemäß Anlage 1.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen ist die Landeshauptstadt Düsseldorf berechtigt, Satzungen zur Regelung kommunaler Angelegenheiten zu erlassen. Die §§ 19 ff. des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen bzw. die entsprechenden Regelungen des Bundesfernstraßengesetztes bestimmen, dass die Ausübung der Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums durch Satzung geregelt werden kann. Sondernutzungsgebühren dürfen nur auf Grundlage einer Satzung erhoben werden. Die Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen regelt demnach die Voraussetzungen für die Genehmigung von Sondernutzungen sowie die Erhebung der hierfür vorgesehenen Gebühren.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 24. Oktober 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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OVA/142/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Sondernutzungssatzung) Fachbereich: 32 - Ordnungsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Christian Zaum Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Ordnungs- und Verkehrsausschuss 19.11.2025 Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss 01.12.2025 Vorberatung Rat 11.12.2025 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat beschließt die erste Satzung zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straße in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Sondernutzungssatzung) vom 16. Dezember 2021 gemäß Anlage 1. Sachdarstellung: Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen ist die Landeshauptstadt Düsseldorf berechtigt, Satzungen zur Regelung kommunaler Angelegenheiten zu erlassen. Die §§ 19 ff. des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen bzw. die entsprechenden Regelungen des Bundesfernstraßengesetztes bestimmen, dass die Ausübung der Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums durch Satzung geregelt werden kann. Sondernutzungsgebühren dürfen nur auf Grundlage einer Satzung erhoben werden. Die Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen regelt demnach die Voraussetzungen für die Genehmigung von Sondernutzungen sowie die Erhebung der hierfür vorgesehenen Gebühren. Der Rat hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2021 die Neufassung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf (OVA/136/2021) beschlossen, welche zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Seite 2 Da sich zwischenzeitlich Anpassungsbedarfe ergeben haben, ist eine Änderung der Satzung erforderlich. 1. § 3 Erlaubnis Absatz 5 regelt künftig die Erlaubnispflicht für Werbeträger im öffentlichen Raum, die oberhalb einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden angebracht werden. Im Zuge der Überarbeitung wurde eine klare und nachvollziehbare textliche Festsetzung eingeführt, sodass nunmehr eindeutig definiert ist, welcher Flächenanteil eine erlaubnis- und gebührenpflichtige Sondernutzung darstellt Diese Maßnahme dient der Schaffung von Rechtssicherheit und stellt sicher, dass Gebühren ausschließlich dann erhoben werden, wenn die Nutzung des öffentlichen Straßenrau ms eine wesentliche Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs darstellt. 2. § 5 Erlaubnisantrag In der Landeshauptstadt Düsseldorf werden ca. 1.100 Gaststätten mit Außengastronomieflächen im öffentlichen Straßenraum (Terrassen) betrieben. Diese Nutzung der Straße bedarf einer Erlaubnis nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bzw. dem Bundesfernstraßengesetz, die auf Antrag erteilt wird. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis erfolgt regelmäßig nach einem Verwaltungsverfahren, in dem insbesondere die Interessen der verschiedenen Straßennutzer gegeneinander abgewogen und möglichst ausgeglichen werden. Es ist für eine neutrale, gerechte und rechtssichere Entscheidung unentbehrlich. Unnötige Verzögerungen im Verwaltungsverfahren erzeugen bei den Betroffenen jedoch Unsicherheit, erschweren ihre Planungen und hemmen notwendige Investitionen. Konkret wirken sie sich negativ auf den wirtschaftlichen Erfolg einer Gaststätte aus. Um die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen und eine zeitnahe Entscheidung herbeizuführen, soll künftig die Erlaubnis als erteilt gelten, wenn nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag entschieden wurde. Diese sogenannte Genehmigungsfiktion stellt sicher, dass die Gewerbetreibenden nicht zu Leidtragenden einer verzögerten Bearbeitung ihrer Anträge durch die Behörde werden. Überdies leistet sie einen Beitrag zum Abbau der zahlreichen bürokratischen Belastungen für das Gastgewerbe. Ihre rechtliche Grundlage findet die G enehmigungsfiktion in § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Danach gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt, wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Sondernutzungssatzung ist eine Rechtsvorschrift im vorgenannten Sinne. Das Straßen- und Wegegesetz NRW bzw. das Bundesfernstraßengesetz enthalten keine einer Genehmigungsfiktion für Sondernutzungserlaubnisse en tgegenstehenden Regelungen. Aus diesem Grund besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, die Genehmigungsfiktion in ihre Sondernutzungssatzungen aufzunehmen. Hiervon soll nun Gebrauch gemacht werden. Bei Eintritt der Fiktion gilt die Erlaubnis als im Umfang des Antrages erteilt. Sie enthält keine begleitenden Auflagen und Bedingungen. Seite 3 Die Regelungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 stellen insofern sicher, dass der Gemeingebrauch der Straße insbesondere für Menschen mit Behinderungen möglich bleibt. Satz 3 gewährleistet, dass Terrassen notwendige Baumaßnahmen oder Veranstaltungen ggf. nicht be- bzw. verhindern. Als weitere Maßnahme zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren wird die auf längstens ein Jahr befristete Erlaubnis künftig -sofern der Gewerbetreibende dies wünscht- automatisch verlängert. Der bisher regelmäßig erforderliche Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis entfällt. Neben den Gewerbetreibenden wird hiermit auch die Verwaltung entlastet, wenn die automatische Verlängerung über mehrere Jahre in Anspruch genommen wird. Ebenso wird die Verlässlichkeit für die Gewerbetreibenden erhöht. Zur Anwendung dieser Verfahrensweise ist lediglich eine Umstellung der Verwaltungspraxis erforderlich. Einer Regelung in der Sondernutzungssatzung bedarf es nicht. 3. § 8 Gebühren Die Stadt Düsseldorf hat sich zum Ziel gesetzt, die Elektromobilität u.a. durch den Aufbau von Ladeinfrastruktur auch im öffentlichen Raum für eine nachhaltige Zukunft voranzutreiben. Ein dichter werdendes Netz von Ladestationen (elektrische Ladesäulen sowie Ladebordsteine) im öffentlichen Raum ist wichtig, um auch Nutzern von Elektrofahrzeugen, die weder am Wohnort noch an ihrer Arbeitsstätte ihr Fahrzeug aufladen können, das Laden der Fahrzeuge zu ermöglichen. Aus diesem Grund regelt der neue § 8 Abs. 3 Satz 2 der Sondernutzungssatzung, dass eine Erhebung der Sondernutzungsgebühr erst im sechsten Jahr nach dem Schluss des Jahres der Inbetriebnahme erfolgt. § 8 Abs. 3 Satz 3 wird im Hinblick auf das weiterhin bestehende Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis klarstellend hinzugefügt. 4. Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung Bezüglich der Grenzwerte bei Ladesäulen wurden in der Anlage 1 zur Sondernutzungssatzung lediglich redaktionelle Fehler behoben. Ferner wird ein Tarif für Ladebordsteine eingeführt. Ladebordsteine haben eine geringe Auswirkung auf die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs. Daraus ergibt sich die gering angesetzte Benutzungsgebühr. Darüber hinaus bleibt der Gebührentarif der Sondernutzungssatzung stabil und verändert sich nicht. Anlagen: Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage OVA/142/2025 (Satzung) Anlage 2 zur Verwaltungsvorlage OVA/142/2025 (Synopse - Satzung) Anlage 3 zur Verwaltungsvorlage OVA/142/2025 (Gebührentarif - Synopse)
Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage OVA/142/2025 (Satzung) als Text anzeigen
Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage OVA/142/2025 Erste Satzung zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Sondernutzungssatzung) vom 16. Dezember 2021 Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 11. Dezember 2025 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), der §§19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91 ) sowie des § 8 Abs.1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206) folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Sondernutzungssatzung) vom 16. Dezember 2021 (öffentliche Bekanntmachung auf der Website der Landeshauptstadt Düsseldorf www.duesseldorf.de/bekanntmachungen am 30. Dezember 2021; nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52 vom 30. Dezember 2021) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung: (5) Werbeträger (Planen, Werbebanner, Bildschirme o.ä.), die insbesondere an Baugerüsten, Bauzäunen und Baucontainern angebracht werden und die in den öffentlichen Straßenraum ragen, bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis, wenn sie insgesamt unterhalb einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden angebracht werden. Werbeträger, die unterhalb einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden beginnen und deren Oberkante über 5,00 m über dem Erdboden hinausgehen, stellen in den Abmessungen bis 5,00 m eine erlaubnisbedürftige Sondernutzung dar. Im Einzelfall kann ein Werbeträger in Erweiterung von Satz 2 auch oberhalb einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen. Der Einzelfall bemisst sich insbesondere am Ausmaß der Einwirkung des Werbeträgers auf die Verkehrsfläche und kann etwa bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vorliegen. Für Werbeträger, die ab einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden beginnen, richtet sich die Nutzung nach § 905 BGB und den zivilrechtlichen Vorgaben. Werbeträger dürfen nur angebracht werden, wenn sie maximal 30 % der gesamten Ansichtsfläche einnehmen, eine Fläche von 100 m² nicht überschreiten und die restliche Ansichtsfläche mittels einer Fassadennachbildung/-vorschau abgedeckt werden. 2. § 5 erhält folgende Fassung: § 5 Erlaubnisantrag (1) Die Erlaubnis ist mit Angaben über Art und Dauer der Sondernutzung bei der Landeshauptstadt Düsseldorf zu beantragen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist berechtigt, einen schriftlichen Antrag mit Erläuterungen, Zeichnungen, Verkehrszeichenplänen, textlicher Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise zu verlangen. (2) Soll der öffentliche Straßenraum für Zwecke der Außengastronomie benutzt werden und hat die Landeshauptstadt Düsseldorf über einen entsprechenden Antrag nach Absatz 1 nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Erlaubnis für die Dauer von längstens einem Jahr als erteilt. Während der Benutzung der Straße ist zu gewährleisten, dass - der Gehweg nach Maßgabe von § 3, Absatz 3, Satz 3 für den Gemeingebrauch frei bleibt und - Menschen mit Behinderung in der Ausübung des Gemeingebrauchs nicht beeinträchtigt werden Die Benutzung der Straße ist für die Einrichtung von Baustellen oder Durchführung von Veranstaltungen einzustellen; sämtliche Aufbauten sind nach Aufforderung der Landeshauptstadt Düsseldorf unverzüglich von der Straße zu entfernen. 3. § 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben für Sondernutzungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, religiösen oder politischen Zwecken dienen. Sondernutzungsgebühren für stationsgebundene elektrische Ladesäulen sowie Ladebordsteine (Ziffer 24.6 und 24.7 der Anlage 1) werden erstmalig fünf Jahre nach Schluss des Jahres nach der Inbetriebnahme erhoben. Absatz 6 bleibt unberührt. 4. Anlage 1 (Gebührentarif zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf) wird wie folgt geändert: lfd. Nr. Art der Sondernutzung Benutzungsgebühr Zone 1 Euro Benutzungsgebühr Zone 2 Euro Mindestgebühr je Erlaubnis/ Gebührenbescheid Euro 24.6 Jährlich je stationsgebundene elektrische Ladesäule mit a) Leistung < 22 kW 750,00 750,00 b) Leistung ≥ 22 kW und < 50 kW 500,00 500,00 c) Leistung ≥ 50 kW und < 150 kW 450,00 450,00 d) Leistung ≥ 150 kW und < 300 kW 400,00 400,00 e) Leistung ≥ 300 kW 250,00 250,00 24.7 Jährlich je Ladebordstein Artikel 2 Die Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
Anlage 2 zur Verwaltungsvorlage OVA/142/2025 (Synopse - Satzung) als Text anzeigen
Anlage 2 zur Verwaltungsvorlage OVA/142/2025 Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Sondernutzungssatzung) Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 16.12.2021 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), der §§ 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91) sowie des § 8 Abs.1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206) folgende Satzung beschlossen: § 1 Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Gemeinde- und Kreisstraßen sowie die gem. § 5 Abs. 4 FStrG festgesetzten Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und die gem. § 5 Abs. 2 StrWG NRW festgesetzten Ortsdurchfahrten von Landesstraßen innerhalb des Stadtgebietes Düsseldorf. § 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen (1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, Seite 2 von 12 bedürfen Sondernutzungen an den in § 1 bezeichneten Stellen der Erlaubnis durch die Landeshauptstadt Düsseldorf. Dieses Erfordernis wird durch die Erteilung anderer Genehmigungen nicht berührt (z.B. Baugenehmigungen). Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt wurde. (2) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemein-gebrauch hinausgeht (§ 18 Abs.1 StrWG NRW, § 8 Abs.1 FStrG). (3) Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zu benutzen (§ 14 Abs.1 StrWG NRW, § 7 Abs. 1 FStrG). (4) Die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums im Rahmen der Sondernutzung ohne Erlaubnis ist ordnungswidrig und kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner jeweils geltenden Fassung mit Geldbuße geahndet werden. Satz 1 gilt nicht für erlaubnisfreie Sondernutzungen. § 3 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis für eine Sondernutzung wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. (2) Ambulanter Straßenhandel jeglicher Art ist auf den in der Anlage 3 genannten Straßen und Plätzen ausgeschlossen; insoweit wird keine Sondernutzungserlaubnis erteilt. Das gilt auch für das Aufstellen von Verkaufswagen oder Verkaufsständen. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Satzung. § 3 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis für eine Sondernutzung wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. (2) Ambulanter Straßenhandel jeglicher Art ist auf den in der Anlage 3 genannten Straßen und Plätzen ausgeschlossen; insoweit wird keine Sondernutzungserlaubnis erteilt. Das gilt auch für das Aufstellen von Verkaufswagen oder Verkaufsständen. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Satzung. Seite 3 von 12 Straßenhändler dürfen sich den genannten Straßen und Plätzen nur bis auf einen Abstand von 50 Meter zu Verkaufszwecken nähern; maßgeblich ist der kürzeste Abstand (Luftlinie) zwischen dem Ort der Sondernutzung und dem dazu nächstgelegenen Rand der jeweiligen Straße. Satz 1 gilt nicht für den ambulanten Straßenhandel mit Blumen sowie Zeitschriften. (3) Sondernutzungserlaubnisse für Ständer für Ausstellungswaren auf der Königsallee sowie auf der Rheinuferpromenade (Joseph-Beuys-Ufer, Mannesmannufer, Rathausufer) können nur erteilt werden, soweit es sich um Zeitschriften und Bücher handelt. Im übrigen Stadtgebiet können auch andere als die zuvor genannten Warenarten ausgestellt werden, sofern nicht anderslautende Vorschriften dies unterbinden (z.B. Jugendschutzbestimmungen, Satzungen über Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt). In den Fußgängerzonen und auf der Schadowstraße ist der Gehweg in einer Breite von mindestens 4,50 Meter, auf allen anderen Straßen in einer Breite von mindestens 1,80 Meter, für den Gemeingebrauch freizuhalten. Wird dieses Maß unterschritten, kann eine Erlaubnis nicht erteilt werden. (4) Eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Zeitungsentnahmegeräten wird nur erteilt für den Verkauf regelmäßig herausgegebener, in der Landeshauptstadt Düsseldorf angebotener Tages- und Sonntagszeitungen, deren Auflage zu einem überwiegenden Teil über andere Vertriebswege außerhalb des öffentlichen Straßenraums (z.B. über den regulären Zeitungshandel, Groß- und Einzelhändler und -händlerinnen und Abonnements) abgesetzt wird. Die Anbringung von Werbung Dritter, z.B. durch Beklebungen oder durch die Anbringung oder den Einbau von Werbeträgern jeglicher Art, an bzw. in den Zeitungsentnahmegeräten ist Straßenhändler dürfen sich den genannten Straßen und Plätzen nur bis auf einen Abstand von 50 Meter zu Verkaufszwecken nähern; maßgeblich ist der kürzeste Abstand (Luftlinie) zwischen dem Ort der Sondernutzung und dem dazu nächstgelegenen Rand der jeweiligen Straße. Satz 1 gilt nicht für den ambulanten Straßenhandel mit Blumen sowie Zeitschriften. (3) Sondernutzungserlaubnisse für Ständer für Ausstellungswaren auf der Königsallee sowie auf der Rheinuferpromenade (Joseph-Beuys-Ufer, Mannesmannufer, Rathausufer) können nur erteilt werden, soweit es sich um Zeitschriften und Bücher handelt. Im übrigen Stadtgebiet können auch andere als die zuvor genannten Warenarten ausgestellt werden, sofern nicht anderslautende Vorschriften dies unterbinden (z.B. Jugendschutzbestimmungen, Satzungen über Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt). In den Fußgängerzonen und auf der Schadowstraße ist der Gehweg in einer Breite von mindestens 4,50 Meter, auf allen anderen Straßen in einer Breite von mindestens 1,80 Meter, für den Gemeingebrauch freizuhalten. Wird dieses Maß unterschritten, kann eine Erlaubnis nicht erteilt werden. (4) Eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Zeitungsentnahmegeräten wird nur erteilt für den Verkauf regelmäßig herausgegebener, in der Landeshauptstadt Düsseldorf angebotener Tages- und Sonntagszeitungen, deren Auflage zu einem überwiegenden Teil über andere Vertriebswege außerhalb des öffentlichen Straßenraums (z.B. über den regulären Zeitungshandel, Groß- und Einzelhändler und -händlerinnen und Abonnements) abgesetzt wird. Die Anbringung von Werbung Dritter, z.B. durch Beklebungen oder durch die Anbringung oder den Einbau von Werbeträgern jeglicher Art, an bzw. in den Zeitungsentnahmegeräten ist Seite 4 von 12 nicht zulässig. (5) Werbeträger (Planen, Werbebanner o.ä.) insbesondere an Baugerüsten, Bauzäunen und Baucontainern, die in den öffentlichen Straßenraum ragen, bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis, soweit sie unterhalb einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden beginnen. Diese dürfen nur angebracht werden, wenn der Werbeträger maximal 30 % der gesamten Ansichtsfläche einnimmt, eine Fläche von 100 m² nicht überschreitet und die restliche Ansichtsfläche mittels einer Fassadennachbildung/-vorschau abgedeckt wird. Für Werbeträger, die ab einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden beginnen, richtet sich die Nutzung nach § 905 BGB und den zivilrechtlichen Vorgaben. (6) Für beleuchtete Werbeträger an Baugerüsten nach Abs. 5 S. 1 und 2 wird für jedes Beleuchtungselement eine separate Gebühr gemäß Gebührentarif gefordert. Zu den Beleuchtungselementen zählen insbesondere Strahler und Licht-Leisten. Horizontal verlaufenden Licht-Leisten dürfen nur angebracht werden, wenn gleichzeitig Vorrichtungen zur Taubenvergrämung angebracht werden. nicht zulässig. (5) Werbeträger (Planen, Werbebanner, Bildschirme o.ä.), die insbesondere an Baugerüsten, Bauzäunen und Baucontainern angebracht werden und die in den öffentlichen Straßenraum ragen, bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis, wenn sie insgesamt unterhalb einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden angebracht werden. Werbeträger, die unterhalb einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden beginnen und deren Oberkante über 5,00 m über dem Erdboden hinausgehen, stellen in den Abmessungen bis 5,00 m eine erlaubnisbedürftige Sondernutzung dar. Im Einzelfall kann ein Werbeträger in Erweiterung von Satz 2 auch oberhalb einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen. Der Einzelfall bemisst sich insbesondere am Ausmaß der Einwirkung des Werbeträgers auf die Verkehrsfläche und kann etwa bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vorliegen. Für Werbeträger, die ab einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden beginnen, richtet sich die Nutzung nach § 905 BGB und den zivilrechtlichen Vorgaben. Werbeträger dürfen nur angebracht werden, wenn sie maximal 30 % der gesamten Ansichtsfläche einnehmen, eine Fläche von 100 m² nicht überschreiten und die restliche Ansichtsfläche mittels eineer Fassadennachbildung/-vorschau abgedeckt werden. (6) Für beleuchtete Werbeträger an Baugerüsten nach Abs. 5 S. 1 und 2 wird für jedes Beleuchtungselement eine separate Gebühr gemäß Gebührentarif gefordert. Zu den Beleuchtungselementen zählen insbesondere Strahler und Licht-Leisten. Horizontal verlaufenden Licht-Leisten dürfen nur angebracht werden, wenn gleichzeitig Vorrichtungen zur Taubenvergrämung angebracht werden. Seite 5 von 12 § 4 Verkehrssicherung, Haftung, Ersatzanspruch (1) Die Verkehrssicherungspflicht für die im Rahmen der Sondernutzung beanspruchte öffentliche Verkehrsfläche und die darin errichteten, eingebrachten oder aufgestellten Anlagen, Einrichtungen und sonstige Gegenstände obliegt der Nutzerin bzw. dem Nutzer. (2) Für Schäden, die der Landeshauptstadt Düsseldorf oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haftet die Nutzerin bzw. der Nutzer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie bzw. er hat die Landeshauptstadt Düsseldorf von allen Ersatzansprüchen Dritter frei zu stellen, die diese gegen sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Sondernutzung erheben. Sie bzw. er ist verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung vorzuhalten und auf Verlangen nachzuweisen. § 5 Erlaubnisantrag Die Erlaubnis ist mit Angaben über Art und Dauer der Sondernutzung bei der Landeshauptstadt Düsseldorf zu beantragen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist berechtigt, einen schriftlichen Antrag mit Erläuterungen, Zeichnungen, Verkehrszeichenplänen, textlicher Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise zu verlangen. § 5 Erlaubnisantrag (1) Die Erlaubnis ist mit Angaben über Art und Dauer der Sondernutzung bei der Landeshauptstadt Düsseldorf zu beantragen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist berechtigt, einen schriftlichen Antrag mit Erläuterungen, Zeichnungen, Verkehrszeichenplänen, textlicher Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise zu verlangen. (2) Soll der öffentliche Straßenraum für Zwecke der Außengastronomie benutzt werden und hat die Landeshauptstadt Düsseldorf über einen entsprechenden Antrag nach Absatz 1 nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Erlaubnis für die Dauer von längstens Seite 6 von 12 einem Jahr als erteilt. Während der Benutzung der Straße ist zu gewährleisten, dass - der Gehweg nach Maßgabe von § 3, Absatz 3, Satz 3 für den Gemeingebrauch frei bleibt und - Menschen mit Behinderung in der Ausübung des Gemeingebrauchs nicht beeinträchtigt werden Die Benutzung der Straße ist für die Einrichtung von Baustellen oder Durchführung von Veranstaltungen einzustellen; sämtliche Aufbauten sind nach Aufforderung der Landeshauptstadt Düsseldorf unverzüglich von der Straße zu entfernen. § 6 Erlaubnisfreie Sondernutzungen Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen unabhängig von eventuell erforderlich vertraglichen Regelungen: 1. bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, wie Gebäudesockel, Gesimse, Auskragungen, Arkaden, Kolonnaden, Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingangsstufen, Kellerlichtschächte und sonstige Schächte, Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer; 2. bauaufsichtlich genehmigte Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die nicht mehr als 20 cm in den Straßenraum hineinragen; 3. Anlagen der öffentlichen Versorgung wie z.B. Laternen, Schaltkästen etc.; 4. Einrichtungen der öffentlichen Hand wie z.B. Polizei- und Feuerwehrrufsäulen, Wartehallen und Schutzdächer der Seite 7 von 12 öffentlichen Verkehrsmittel. Davon unberührt bleibt die Anmelde- bzw. Erlaubnispflicht durch andere Straßenbaulastträger (z.B. Bundesstraßen/Landesstraßen); 5. Straßenmusikerinnen und -musiker in den Fußgängerzonen von 10.00 Uhr - 21.30 Uhr. Es darf jeweils mit der vollen Stunde beginnend eine halbe Stunde lang gespielt werden; die nachfolgenden 30 Minuten sind dann Ruhezeiten. Die Benutzung von lauten Rhythmus- und Blasinstrumenten sowie elektronischer Wiedergabegeräte und Verstärker ist untersagt. Nach der Aufführung ist der Standort zu wechseln und es darf erst in einem Mindestabstand von 200 m Luftlinie zum ursprünglichen Standort weitergespielt werden; 6. Warenauslagen von Zeitungen und Büchern vor der Geschäftsfront, die nicht mehr als 2 m² betragen. 7. Öffentliche Marktveranstaltungen, die nach § 13 dieser Satzung im öffentlichen Straßenraum durchgeführt werden. 8. Werbeanlagen über Straßenflächen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Schluss- und Ausverkäufe; 9. Tribünen, Rednerpulte, Informationsstände, die politischen Zwecken dienen; unberührt hiervon bleibt die Anmeldepflicht nach dem Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) in seiner jeweils geltenden Fassung; 10. Tribünen, Rednerpulte, Informationsstände, Dekorationen, Altäre, Fahnen einschl. Masten und ähnliche Gegenstände aus Anlass von öffentlichen Versammlungen und Aufzügen. Unberührt hiervon bleibt die Anmeldepflicht nach dem Seite 8 von 12 Versammlungsgesetz und die Erlaubnispflicht nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung; 11. Handzettelverteilungen, die politischen, religiösen, gemeinnützigen oder örtlichen Brauchtumszwecken dienen. Die beabsichtigten Nutzungen der Ziffern 9, 10 und 11 sind 14 Tage vor der Inanspruchnahme der Fläche bei der Landeshauptstadt Düsseldorf anzumelden. § 7 Untersagung erlaubnisfreier Sondernutzungen Die Inanspruchnahme erlaubnisfreier Sondernutzungen kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn Belange des Verkehrs dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern. § 8 Gebühren (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe der Anlagen 1, 2 und 2a erhoben, die Bestandteile dieser Satzung sind. (2) Die Gebühr wird im entsprechenden Verhältnis anteilig berechnet, wenn die erlaubte Nutzungsdauer kürzer ist als die Zeitspanne, auf die

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Anlage 3 zur Verwaltungsvorlage OVA/142/2025 (Gebührentarif - Synopse) als Text anzeigen
Anlage 3 zur Verwaltungsvorlage OVA/142/2025 neu EUR neu EUR neu EUR neu EUR 1. Warenautomaten und sonstige Verkaufs-einrichtungen, die mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind, die Straßenbegrenzungs-linie überschreiten und mehr als 20 cm in den Straßenraum hineinragen je angefangener m² 2. Taxirufsäulen und ähnliche Einrichtungen je Anlage jährlich 3. Bauzwecke 3.1 Bauzäune, einschließlich der umzäunten Straßenfläche, Baustofflagerungen, Baumaschinen, Tagesunterkünfte, zulassungsfreie Bau- und Arbeitswagen in Verbindung mit Baumaßnahmen, Baugeräte, Absperrungen je angefangener m² beanspruchter Straßenfläche a) nach Ablauf von 6 Monaten, 11,00 9,50 b) nach Ablauf von 12 Monaten, 18,00 14,00 c) nach Ablauf von 18 Monaten 23,00 20,00 4. Leitergerüste je angefangener laufender Meter im 1. Monat 4,00 3,00 a) nach Ablauf eines Monats, 7,00 6,00 b) nach Ablauf von 6 Monaten, 11,00 9,50 c) nach Ablauf von 12 Monaten, 18,00 14,00 d) nach Ablauf von 18 Monaten 23,00 20,00 5. Kabel- und Linienverzweiger (oberirdisch) je Anlage jährlich 5.1 Aufgeständerte Kabelbrücken je angefangener laufender Meter im 1. Monat 4,00 3,00 neu EUR neu EUR neu EUR neu EUR a) nach Ablauf eines Monats, 7,00 6,00 b) nach Ablauf von 6 Monaten, 11,00 9,50 c) nach Ablauf von 12 Monaten, 18,00 14,00 d) nach Ablauf von 18 Monaten 23,00 20,00 5.2 Bodenliegende Kabelbrücken je angefangener laufender Meter im 1. Monat 8,00 8,00 a) nach Ablauf eines Monats 14,00 14,00 b) nach Ablauf von 6 Monaten, 22,00 22,00 c) nach Ablauf von 12 Monaten, 36,00 36,00 d) nach Ablauf von 18 Monaten 46,00 46,00 6. Masten 6.1 für Freileitungen, Fahnen u.a., je Mast monatlich 6.2 für kommerzielle Werbung pro Tag 7. Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken (Bewirtung u.ä.) aufgestellt werden 7.1 je angefangener m² 7.2 oder je angefangener m² beanspruchter Straßenfläche in der Hauptsaison (01. März - 31. Oktober) 7.3 oder für die gesamte Hauptsaison je angefangener m² 7.4 oder in der übrigen Zeit (Nebensaison) je angefangener m² monatlich 7,5 oder in der Nebensaison je angefangener m² täglich 0,14 0,11 8. Tribünen je angefangener m² 9. Ortsfeste Verkaufsstände, Imbissstände, Kioske u.ä. neu EUR neu EUR neu EUR neu EUR 9.1 bei ausschließlichem Vertrieb von Tabakwaren, Zeitungen, Obst, Gemüse, Blumen, Süßwaren oder alkoholfreien Getränken je angefangener m² 9.2 bei Vertrieb anderer als unter 9.1 genannten Waren oder bei sonstigen Leistungen je ange- fangener m² beanspruchter Straßenfläche monatlich 10. Vorübergehend aufgestellte Verkaufsstände und sonstige Verkaufswagen 10.1 auf gewerblichen Weihnachtsmärkten je a) in den Fußgängerbereichen Altstadt, Heinrich-Heine-Platz, Schadowplatz, Schadowstraße und Liesegangstraße 1,75 b) im übrigen Stadtgebiet 0,80 0,80 10.2 anlässlich von Straßenveranstaltungen oder Umzügen je angefangener m² 10.3 auf sonstigen gewerblichen Märkten je angefangener m² a) auf Wochenmärkten jährlich 10,40 8,60 b) auf Trödel- und Krammärkten täglich 4,00 1,90 11. Verkaufscontainer im Zusammenhang mit Ladenumbauarbeiten je Straßenfläche monatlich neu EUR neu EUR neu EUR neu EUR a) nach Ablauf von sechs Monaten 10,20 9,40 12. Ambulanter Straßenhandel auf den in Anlage 3 nicht erfassten Straßen je angefangener m² 13. Verkaufsstellen zum Verkauf von Grabschmuck zu Allerheiligen und am Totensonntag sowie von Weihnachtsbäumen je Straßenfläche für die Dauer der Erlaubnis 14. Anlagen der Eigenwerbung an der Stätte der Leistung die im Straßenraum stehen oder in diesen hineinragen, je angefangener m² Ansichtsfläche 14.1 auf Dauer je angefangener m² Ansichtsfläche jährlich 14.2 vorübergehend je angefangener m² Ansichtsfläche täglich 15. Werbe- und Hinweistafeln oder ähnliche Gegenstände täglich pro Stück 16. Gewerbliche Anlagen der Produktwerbung 16.1 im gesamten Stadtgebiet auf eigenen Werbeträgern/Flachtafeln bis Größe DIN A 0 je Werbefläche 16.1.1 stadtteilbezogen max. 50 Plakate auf eigenen Werbeträgern / Flachtafeln bis Größe DIN A0 je Werbefläche für die Dauer der Erlaubnis pauschal neu EUR neu EUR neu EUR neu EUR 16.2 Großplakattafeln im 18/1- Format je Tafel täglich 16.3 Beleuchtungsanlagen an Großplakattafeln, die unterhalb einer Höhe von 5 m in den Straßenraum ragen monatlich 16.4 Hinterleuchtete Großflächen- vitrinen (Mega-Light, Premium- großflächen, City-Light-Board o.ä.) oder Werbebildschirme, die keine bewegten Bilder oder Filme wiedergeben je angefangener m² Ansichtsfläche jährlich 16.5 Werbebildschirme, die bewegte Bilder oder Filme wiedergeben je angefangener m² Ansichtsfläche jährlich 16.6 Werbeanlagen an den Widerlagern von Bahnbrücken, die mehr als 0,15 m in die öffentliche Straße ragen, je angefangenen m² Werbefläche pro Tag 16.7 Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck der Werbung, je angefangenen m² Werbefläche pro Tag 16.8 Gewerbliche Werbung i.S.v. Fremdwerbung an Leitergerüsten/ Bauzäunen/ Baucontainern (außer Eigenwerbung der am Bauvorhaben tätigen Firmen) je angefangenen m² Werbefläche pro Tag a) Für Beleuchtungs-elemente an gewerblichen Werbeträgern nach § 3 Abs. 6, je neu EUR neu EUR neu EUR neu EUR Beleuchtungselement und je angefangener Monat b) Für längliche Lichtleisten (z.B.: LED-Lichtleisten, Leuchtstoffröhren) an gewerblichen Werbeträgern, je angefangener Meter und je angefangener Monat 17. Fahrzeuge und Anhänger (z.B. Wohnwagen), die nicht als parkende Fahrzeuge nach der StVO abgestellt werden je 18. mobile Fahrradständer mit Werbung, ausgenommen sind solche an der Stätte der Leistung, in der Breite des Ständers und einer max. Höhe von 40 cm, je Stück monatlich 19. Film- und Fotoarbeiten nach beanspruchter Straßenflächen 19.1 gering bis 50 m² ohne Halt- verbotzonen, Sperrungen etc. 19.2 einfach bis 50 m² inkl. Haltverbotzonen, Sperrungen etc. 19.3 mittel bis 200 m² inkl. Haltverbotzonen, Sperrungen etc. 19.4 stark ab 200 m² inkl. Haltverbotzonen, Sperrungen etc. 20. Mülltonnenschränke, die mehr als 20 cm in den Straßenraum hineinragen je Anlage und angefangenen m² jährlich 21. Ausstellungswaren im Straßenraum neu EUR neu EUR neu EUR neu EUR 21.1 je angefangener m² 21.2 oder bei ausschließlichem Vertrieb von Obst, Gemüse, Blumen, Zeitschriften oder Büchern je angefangener m² 22. Container 22.1 nicht Recycling je Container 22.2 Recycling jährliche Pauschale 153.387,60 23. Einrichtungen des Telekommunikations- und Postwesens 23.1 Telefonzellen sowie sonstige Einrichtungen der Telekommunikation je Anlage 23.2 Postablagekästen je Anlage 24. Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken 24.1 Verleihsysteme von Leihfahrrädern und Ähnliches je Stückzahl jährlich 24.2 Verleihsysteme von - Elektrokleinst-fahrzeugen (z.B. E-Scooter) - E-Roller (z.B. Eddy) je Stückzahl jährlich in Zone A und B 24.3 Verleihsysteme von - Elektrokleinst-fahrzeugen (z.B. E-Scooter) - E-Roller (z.B. Eddy) je Stückzahl jährlich in Zone C 24.4 Mobilstationen insbesondere für - Leihfahrrädern 3,00 3,00 neu EUR neu EUR neu EUR neu EUR - Elektrokleinst-fahrzeugen (z.B. E-Scooter) - E Roller (z.B. Eddy) Je m² je Monat 24.5 Carsharing stationsgebunden je Fahrzeuge monatlich 24.6 Stationsgebundene elektrische Ladesäulen Jährlich je stationsgebundene elektrische Ladesäule mit a) 4,6 bis 22 kw 750,00 750,00 Leistung <22 kW 750,00 750,00 b) 22 bis 50 kw 500,00 500,00 Leistung ≥22 kW und <50 kW 500,00 500,00 c) 50 bis 150 kw 450,00 450,00 Leistung ≥50 kW und <150 kW 450,00 450,00 d) 150 bis 300 kw 400,00 400,00 Leistung ≥150 kW und <300 kW 400,00 400,00 e) Über 300 kw 250,00 250,00 Leistung ≥300 kW 250,00 250,00 24.7 Jährlich je Ladebordstein 250,00 250,00 25. Straßenfeste 25.1 Kommerzieller Art: je 25.2 Nachbarschaftsfeste täglich pauschal 26. Schützen- und Volksfeste u.ä. je 1,60 0,95 27. Zirkusgastspiele u.ä. Pauschale 28. Marktforschung Befragung bzw. Ansprechen von Passanten täglich pro Interviewer 29. Gewerbliche Informationsver- anstaltungen und Sonder- schauen je angefangener m² 30. Kommerzielle Verteilung von Druckerzeugnissen/Warenprobe n, Einsatz von Personen als Träger von Werbung und Ähnlichem täglich pro Person 31. sonstige Veranstaltungen oder Nutzungen (z. B. Fahrgeschäfte, Eislaufbahnen, neu EUR neu EUR neu EUR neu EUR Sportveranstaltungen, Schachtdeckel-werbung) täglich pauschal 32. Bei Inanspruchnahme von gebührenpflichtigem Parkraum zusätzlich je Stellplatz täglich 15,00 5,00 33. Gegenstände aller Art, die sich länger als 24 Std. im Straßenraum befinden und nicht unter eine andere Tarifstelle fallen je angefangener m²

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen OVA/142/2025