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OVA/142/2025
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Sondernutzungssatzung)
Fachbereich:
32 - Ordnungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Christian Zaum
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Ordnungs- und
Verkehrsausschuss
19.11.2025 Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss 01.12.2025 Vorberatung
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat beschließt die erste Satzung zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straße in der Landeshauptstadt Düsseldorf
(Sondernutzungssatzung) vom 16. Dezember 2021 gemäß Anlage 1.
Sachdarstellung:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen ist die
Landeshauptstadt Düsseldorf berechtigt, Satzungen zur Regelung kommunaler Angelegenheiten
zu erlassen. Die §§ 19 ff. des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen bzw. die
entsprechenden Regelungen des Bundesfernstraßengesetztes bestimmen, dass die Ausübung
der Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums durch Satzung geregelt werden kann.
Sondernutzungsgebühren dürfen nur auf Grundlage einer Satzung erhoben werden.
Die Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen regelt demnach die Voraussetzungen für die
Genehmigung von Sondernutzungen sowie die Erhebung der hierfür vorgesehenen Gebühren.
Der Rat hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2021 die Neufassung der Satzung über
Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt
Düsseldorf (OVA/136/2021) beschlossen, welche zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist.
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Da sich zwischenzeitlich Anpassungsbedarfe ergeben haben, ist eine Änderung der Satzung
erforderlich.
1. § 3 Erlaubnis
Absatz 5 regelt künftig die Erlaubnispflicht für Werbeträger im öffentlichen Raum, die
oberhalb einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden angebracht werden.
Im Zuge der Überarbeitung wurde eine klare und nachvollziehbare textliche Festsetzung
eingeführt, sodass nunmehr eindeutig definiert ist, welcher Flächenanteil eine erlaubnis-
und gebührenpflichtige Sondernutzung darstellt Diese Maßnahme dient der Schaffung
von Rechtssicherheit und stellt sicher, dass Gebühren ausschließlich dann erhoben
werden, wenn die Nutzung des öffentlichen Straßenrau ms eine wesentliche
Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs darstellt.
2. § 5 Erlaubnisantrag
In der Landeshauptstadt Düsseldorf werden ca. 1.100 Gaststätten mit
Außengastronomieflächen im öffentlichen Straßenraum (Terrassen) betrieben. Diese
Nutzung der Straße bedarf einer Erlaubnis nach dem Straßen- und Wegegesetz des
Landes Nordrhein-Westfalen bzw. dem Bundesfernstraßengesetz, die auf Antrag erteilt
wird.
Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis erfolgt regelmäßig nach einem
Verwaltungsverfahren, in dem insbesondere die Interessen der verschiedenen
Straßennutzer gegeneinander abgewogen und möglichst ausgeglichen werden. Es ist für
eine neutrale, gerechte und rechtssichere Entscheidung unentbehrlich.
Unnötige Verzögerungen im Verwaltungsverfahren erzeugen bei den Betroffenen jedoch
Unsicherheit, erschweren ihre Planungen und hemmen notwendige Investitionen. Konkret
wirken sie sich negativ auf den wirtschaftlichen Erfolg einer Gaststätte aus.
Um die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen und eine zeitnahe Entscheidung
herbeizuführen, soll künftig die Erlaubnis als erteilt gelten, wenn nicht innerhalb von
einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag entschieden
wurde.
Diese sogenannte Genehmigungsfiktion stellt sicher, dass die Gewerbetreibenden nicht
zu Leidtragenden einer verzögerten Bearbeitung ihrer Anträge durch die Behörde werden.
Überdies leistet sie einen Beitrag zum Abbau der zahlreichen bürokratischen Belastungen
für das Gastgewerbe.
Ihre rechtliche Grundlage findet die G enehmigungsfiktion in § 42a
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Danach
gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten
Frist als erteilt, wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend
bestimmt ist. Die Sondernutzungssatzung ist eine Rechtsvorschrift im vorgenannten
Sinne.
Das Straßen- und Wegegesetz NRW bzw. das Bundesfernstraßengesetz enthalten keine
einer Genehmigungsfiktion für Sondernutzungserlaubnisse en tgegenstehenden
Regelungen. Aus diesem Grund besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, die
Genehmigungsfiktion in ihre Sondernutzungssatzungen aufzunehmen. Hiervon soll nun
Gebrauch gemacht werden.
Bei Eintritt der Fiktion gilt die Erlaubnis als im Umfang des Antrages erteilt. Sie enthält
keine begleitenden Auflagen und Bedingungen.
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Die Regelungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 stellen insofern sicher, dass der Gemeingebrauch
der Straße insbesondere für Menschen mit Behinderungen möglich bleibt. Satz 3
gewährleistet, dass Terrassen notwendige Baumaßnahmen oder Veranstaltungen ggf.
nicht be- bzw. verhindern.
Als weitere Maßnahme zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren
wird die auf längstens ein Jahr befristete Erlaubnis künftig -sofern der Gewerbetreibende
dies wünscht- automatisch verlängert. Der bisher regelmäßig erforderliche Antrag auf
Erteilung einer neuen Erlaubnis entfällt. Neben den Gewerbetreibenden wird hiermit auch
die Verwaltung entlastet, wenn die automatische Verlängerung über mehrere Jahre in
Anspruch genommen wird. Ebenso wird die Verlässlichkeit für die Gewerbetreibenden
erhöht.
Zur Anwendung dieser Verfahrensweise ist lediglich eine Umstellung der
Verwaltungspraxis erforderlich. Einer Regelung in der Sondernutzungssatzung bedarf es
nicht.
3. § 8 Gebühren
Die Stadt Düsseldorf hat sich zum Ziel gesetzt, die Elektromobilität u.a. durch den Aufbau
von Ladeinfrastruktur auch im öffentlichen Raum für eine nachhaltige Zukunft
voranzutreiben. Ein dichter werdendes Netz von Ladestationen (elektrische Ladesäulen
sowie Ladebordsteine) im öffentlichen Raum ist wichtig, um auch Nutzern von
Elektrofahrzeugen, die weder am Wohnort noch an ihrer Arbeitsstätte ihr Fahrzeug
aufladen können, das Laden der Fahrzeuge zu ermöglichen. Aus diesem Grund regelt
der neue § 8 Abs. 3 Satz 2 der Sondernutzungssatzung, dass eine Erhebung der
Sondernutzungsgebühr erst im sechsten Jahr nach dem Schluss des Jahres der
Inbetriebnahme erfolgt. § 8 Abs. 3 Satz 3 wird im Hinblick auf das weiterhin bestehende
Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis klarstellend hinzugefügt.
4. Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung
Bezüglich der Grenzwerte bei Ladesäulen wurden in der Anlage 1 zur
Sondernutzungssatzung lediglich redaktionelle Fehler behoben.
Ferner wird ein Tarif für Ladebordsteine eingeführt. Ladebordsteine haben eine geringe
Auswirkung auf die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs. Daraus ergibt sich die
gering angesetzte Benutzungsgebühr.
Darüber hinaus bleibt der Gebührentarif der Sondernutzungssatzung stabil und verändert
sich nicht.
Anlagen:
Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage OVA/142/2025 (Satzung)
Anlage 2 zur Verwaltungsvorlage OVA/142/2025 (Synopse - Satzung)
Anlage 3 zur Verwaltungsvorlage OVA/142/2025 (Gebührentarif - Synopse)
Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage OVA/142/2025 (Satzung) als Text anzeigen
Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage OVA/142/2025
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf
(Sondernutzungssatzung) vom 16. Dezember 2021
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 11. Dezember 2025 aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), der §§19 und 19a des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91 ) sowie des § 8 Abs.1 und 3
des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007
(BGBl. I S. 1206) folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der
Landeshauptstadt Düsseldorf (Sondernutzungssatzung) vom 16. Dezember 2021 (öffentliche
Bekanntmachung auf der Website der Landeshauptstadt Düsseldorf
www.duesseldorf.de/bekanntmachungen am 30. Dezember 2021; nachrichtlich Düsseldorfer
Amtsblatt Nr. 51/52 vom 30. Dezember 2021) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Werbeträger (Planen, Werbebanner, Bildschirme o.ä.), die insbesondere an
Baugerüsten, Bauzäunen und Baucontainern angebracht werden und die in den
öffentlichen Straßenraum ragen, bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis, wenn sie
insgesamt unterhalb einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden angebracht werden.
Werbeträger, die unterhalb einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden beginnen und
deren Oberkante über 5,00 m über dem Erdboden hinausgehen, stellen in den
Abmessungen bis 5,00 m eine erlaubnisbedürftige Sondernutzung dar. Im Einzelfall kann
ein Werbeträger in Erweiterung von Satz 2 auch oberhalb einer Höhe von 5,00 m über
dem Erdboden eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen. Der Einzelfall bemisst
sich insbesondere am Ausmaß der Einwirkung des Werbeträgers auf die Verkehrsfläche
und kann etwa bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
vorliegen. Für Werbeträger, die ab einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden beginnen,
richtet sich die Nutzung nach § 905 BGB und den zivilrechtlichen Vorgaben.
Werbeträger dürfen nur angebracht werden, wenn sie maximal 30 % der gesamten
Ansichtsfläche einnehmen, eine Fläche von 100 m² nicht überschreiten und die restliche
Ansichtsfläche mittels einer Fassadennachbildung/-vorschau abgedeckt werden.
2. § 5 erhält folgende Fassung:
§ 5 Erlaubnisantrag
(1) Die Erlaubnis ist mit Angaben über Art und Dauer der Sondernutzung bei der
Landeshauptstadt Düsseldorf zu beantragen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist
berechtigt, einen schriftlichen Antrag mit Erläuterungen, Zeichnungen,
Verkehrszeichenplänen, textlicher Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise zu
verlangen.
(2) Soll der öffentliche Straßenraum für Zwecke der Außengastronomie benutzt werden
und hat die Landeshauptstadt Düsseldorf über einen entsprechenden Antrag nach Absatz
1 nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen
entschieden, gilt die Erlaubnis für die Dauer von längstens einem Jahr als erteilt.
Während der Benutzung der Straße ist zu gewährleisten, dass
- der Gehweg nach Maßgabe von § 3, Absatz 3, Satz 3 für den Gemeingebrauch frei
bleibt und
- Menschen mit Behinderung in der Ausübung des Gemeingebrauchs nicht
beeinträchtigt werden
Die Benutzung der Straße ist für die Einrichtung von Baustellen oder Durchführung von
Veranstaltungen einzustellen; sämtliche Aufbauten sind nach Aufforderung der
Landeshauptstadt Düsseldorf unverzüglich von der Straße zu entfernen.
3. § 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben für Sondernutzungen, die
gemeinnützigen, mildtätigen, religiösen oder politischen Zwecken dienen.
Sondernutzungsgebühren für stationsgebundene elektrische Ladesäulen sowie
Ladebordsteine (Ziffer 24.6 und 24.7 der Anlage 1) werden erstmalig fünf Jahre nach
Schluss des Jahres nach der Inbetriebnahme erhoben. Absatz 6 bleibt unberührt.
4. Anlage 1 (Gebührentarif zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf) wird wie
folgt geändert:
lfd.
Nr.
Art der
Sondernutzung
Benutzungsgebühr
Zone 1
Euro
Benutzungsgebühr
Zone 2
Euro
Mindestgebühr
je Erlaubnis/
Gebührenbescheid
Euro
24.6 Jährlich je
stationsgebundene
elektrische
Ladesäule mit
a) Leistung < 22 kW
750,00
750,00
b) Leistung ≥ 22 kW
und < 50 kW
500,00
500,00
c) Leistung ≥ 50 kW
und < 150 kW
450,00
450,00
d) Leistung ≥ 150 kW
und < 300 kW
400,00
400,00
e) Leistung ≥ 300 kW 250,00 250,00
24.7 Jährlich je
Ladebordstein
Artikel 2
Die Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
Anlage 2 zur Verwaltungsvorlage OVA/142/2025 (Synopse - Satzung) als Text anzeigen
Anlage 2 zur Verwaltungsvorlage OVA/142/2025
Satzung
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt
Düsseldorf
(Sondernutzungssatzung)
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 16.12.2021
aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), der §§ 19 und 19a des Straßen-
und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW
S. 1028/SGV NRW 91) sowie des § 8 Abs.1 und 3 des
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206) folgende
Satzung beschlossen:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Gemeinde- und Kreisstraßen sowie die
gem. § 5 Abs. 4 FStrG festgesetzten Ortsdurchfahrten von
Bundesstraßen und die gem. § 5 Abs. 2 StrWG NRW festgesetzten
Ortsdurchfahrten von Landesstraßen innerhalb des Stadtgebietes
Düsseldorf.
§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist,
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bedürfen Sondernutzungen an den in § 1 bezeichneten Stellen
der Erlaubnis durch die Landeshauptstadt Düsseldorf. Dieses
Erfordernis wird durch die Erteilung anderer Genehmigungen
nicht berührt (z.B. Baugenehmigungen).
Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt
wurde.
(2) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße
über den Gemein-gebrauch hinausgeht (§ 18 Abs.1 StrWG
NRW, § 8 Abs.1 FStrG).
(3) Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die
Straßen im Rahmen der Widmung und der
Verkehrsvorschriften zu benutzen (§ 14 Abs.1 StrWG NRW, §
7 Abs. 1 FStrG).
(4) Die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums im
Rahmen der Sondernutzung ohne Erlaubnis ist
ordnungswidrig und kann nach den Bestimmungen des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner jeweils
geltenden Fassung mit Geldbuße geahndet werden. Satz 1 gilt
nicht für erlaubnisfreie Sondernutzungen.
§ 3 Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis für eine Sondernutzung wird auf Zeit oder auf
Widerruf erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden.
(2) Ambulanter Straßenhandel jeglicher Art ist auf den in der
Anlage 3 genannten Straßen und Plätzen ausgeschlossen;
insoweit wird keine Sondernutzungserlaubnis erteilt. Das gilt
auch für das Aufstellen von Verkaufswagen oder
Verkaufsständen. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis für eine Sondernutzung wird auf Zeit oder auf
Widerruf erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden.
(2) Ambulanter Straßenhandel jeglicher Art ist auf den in der
Anlage 3 genannten Straßen und Plätzen ausgeschlossen;
insoweit wird keine Sondernutzungserlaubnis erteilt. Das gilt
auch für das Aufstellen von Verkaufswagen oder
Verkaufsständen. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Satzung.
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Straßenhändler dürfen sich den genannten Straßen und
Plätzen nur bis auf einen Abstand von 50 Meter zu
Verkaufszwecken nähern; maßgeblich ist der kürzeste
Abstand (Luftlinie) zwischen dem Ort der Sondernutzung und
dem dazu nächstgelegenen Rand der jeweiligen Straße. Satz
1 gilt nicht für den ambulanten Straßenhandel mit Blumen
sowie Zeitschriften.
(3) Sondernutzungserlaubnisse für Ständer für
Ausstellungswaren auf der Königsallee sowie auf der
Rheinuferpromenade (Joseph-Beuys-Ufer, Mannesmannufer,
Rathausufer) können nur erteilt werden, soweit es sich um
Zeitschriften und Bücher handelt. Im übrigen Stadtgebiet
können auch andere als die zuvor genannten Warenarten
ausgestellt werden, sofern nicht anderslautende Vorschriften
dies unterbinden (z.B. Jugendschutzbestimmungen,
Satzungen über Werbeanlagen und Warenautomaten in der
Altstadt).
In den Fußgängerzonen und auf der Schadowstraße ist der
Gehweg in einer Breite von mindestens 4,50 Meter, auf allen
anderen Straßen in einer Breite von mindestens 1,80 Meter,
für den Gemeingebrauch freizuhalten. Wird dieses Maß
unterschritten, kann eine Erlaubnis nicht erteilt werden.
(4) Eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von
Zeitungsentnahmegeräten wird nur erteilt für den Verkauf
regelmäßig herausgegebener, in der Landeshauptstadt
Düsseldorf angebotener Tages- und Sonntagszeitungen,
deren Auflage zu einem überwiegenden Teil über andere
Vertriebswege außerhalb des öffentlichen Straßenraums (z.B.
über den regulären Zeitungshandel, Groß- und Einzelhändler
und -händlerinnen und Abonnements) abgesetzt wird. Die
Anbringung von Werbung Dritter, z.B. durch Beklebungen
oder durch die Anbringung oder den Einbau von Werbeträgern
jeglicher Art, an bzw. in den Zeitungsentnahmegeräten ist
Straßenhändler dürfen sich den genannten Straßen und
Plätzen nur bis auf einen Abstand von 50 Meter zu
Verkaufszwecken nähern; maßgeblich ist der kürzeste
Abstand (Luftlinie) zwischen dem Ort der Sondernutzung und
dem dazu nächstgelegenen Rand der jeweiligen Straße. Satz
1 gilt nicht für den ambulanten Straßenhandel mit Blumen
sowie Zeitschriften.
(3) Sondernutzungserlaubnisse für Ständer für
Ausstellungswaren auf der Königsallee sowie auf der
Rheinuferpromenade (Joseph-Beuys-Ufer, Mannesmannufer,
Rathausufer) können nur erteilt werden, soweit es sich um
Zeitschriften und Bücher handelt. Im übrigen Stadtgebiet
können auch andere als die zuvor genannten Warenarten
ausgestellt werden, sofern nicht anderslautende Vorschriften
dies unterbinden (z.B. Jugendschutzbestimmungen,
Satzungen über Werbeanlagen und Warenautomaten in der
Altstadt).
In den Fußgängerzonen und auf der Schadowstraße ist der
Gehweg in einer Breite von mindestens 4,50 Meter, auf allen
anderen Straßen in einer Breite von mindestens 1,80 Meter,
für den Gemeingebrauch freizuhalten. Wird dieses Maß
unterschritten, kann eine Erlaubnis nicht erteilt werden.
(4) Eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von
Zeitungsentnahmegeräten wird nur erteilt für den Verkauf
regelmäßig herausgegebener, in der Landeshauptstadt
Düsseldorf angebotener Tages- und Sonntagszeitungen,
deren Auflage zu einem überwiegenden Teil über andere
Vertriebswege außerhalb des öffentlichen Straßenraums (z.B.
über den regulären Zeitungshandel, Groß- und Einzelhändler
und -händlerinnen und Abonnements) abgesetzt wird. Die
Anbringung von Werbung Dritter, z.B. durch Beklebungen
oder durch die Anbringung oder den Einbau von Werbeträgern
jeglicher Art, an bzw. in den Zeitungsentnahmegeräten ist
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nicht zulässig.
(5) Werbeträger (Planen, Werbebanner o.ä.) insbesondere an
Baugerüsten, Bauzäunen und Baucontainern, die in den
öffentlichen Straßenraum ragen, bedürfen einer
Sondernutzungserlaubnis, soweit sie unterhalb einer Höhe
von 5,00 m über dem Erdboden beginnen. Diese dürfen nur
angebracht werden, wenn der Werbeträger maximal 30 % der
gesamten Ansichtsfläche einnimmt, eine Fläche von 100 m²
nicht überschreitet und die restliche Ansichtsfläche mittels
einer Fassadennachbildung/-vorschau abgedeckt wird. Für
Werbeträger, die ab einer Höhe von 5,00 m über dem
Erdboden beginnen, richtet sich die Nutzung nach § 905 BGB
und den zivilrechtlichen Vorgaben.
(6) Für beleuchtete Werbeträger an Baugerüsten nach Abs. 5 S.
1 und 2 wird für jedes Beleuchtungselement eine separate
Gebühr gemäß Gebührentarif gefordert. Zu den
Beleuchtungselementen zählen insbesondere Strahler und
Licht-Leisten.
Horizontal verlaufenden Licht-Leisten dürfen nur angebracht
werden, wenn gleichzeitig Vorrichtungen zur
Taubenvergrämung angebracht werden.
nicht zulässig.
(5) Werbeträger (Planen, Werbebanner, Bildschirme o.ä.), die
insbesondere an Baugerüsten, Bauzäunen und Baucontainern
angebracht werden und die in den öffentlichen Straßenraum
ragen, bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis, wenn sie
insgesamt unterhalb einer Höhe von 5,00 m über dem
Erdboden angebracht werden. Werbeträger, die unterhalb
einer Höhe von 5,00 m über dem Erdboden beginnen und
deren Oberkante über 5,00 m über dem Erdboden
hinausgehen, stellen in den Abmessungen bis 5,00 m eine
erlaubnisbedürftige Sondernutzung dar. Im Einzelfall kann ein
Werbeträger in Erweiterung von Satz 2 auch oberhalb einer
Höhe von 5,00 m über dem Erdboden eine erlaubnispflichtige
Sondernutzung darstellen. Der Einzelfall bemisst sich
insbesondere am Ausmaß der Einwirkung des Werbeträgers
auf die Verkehrsfläche und kann etwa bei einer
Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
vorliegen. Für Werbeträger, die ab einer Höhe von 5,00 m
über dem Erdboden beginnen, richtet sich die Nutzung nach
§ 905 BGB und den zivilrechtlichen Vorgaben.
Werbeträger dürfen nur angebracht werden, wenn sie
maximal 30 % der gesamten Ansichtsfläche einnehmen, eine
Fläche von 100 m² nicht überschreiten und die restliche
Ansichtsfläche mittels eineer Fassadennachbildung/-vorschau
abgedeckt werden.
(6) Für beleuchtete Werbeträger an Baugerüsten nach Abs. 5 S.
1 und 2 wird für jedes Beleuchtungselement eine separate
Gebühr gemäß Gebührentarif gefordert. Zu den
Beleuchtungselementen zählen insbesondere Strahler und
Licht-Leisten.
Horizontal verlaufenden Licht-Leisten dürfen nur angebracht
werden, wenn gleichzeitig Vorrichtungen zur
Taubenvergrämung angebracht werden.
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§ 4 Verkehrssicherung, Haftung, Ersatzanspruch
(1) Die Verkehrssicherungspflicht für die im Rahmen der
Sondernutzung beanspruchte öffentliche Verkehrsfläche und
die darin errichteten, eingebrachten oder aufgestellten
Anlagen, Einrichtungen und sonstige Gegenstände obliegt der
Nutzerin bzw. dem Nutzer.
(2) Für Schäden, die der Landeshauptstadt Düsseldorf oder
Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haftet die
Nutzerin bzw. der Nutzer nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Sie bzw. er hat die Landeshauptstadt
Düsseldorf von allen Ersatzansprüchen Dritter frei zu stellen,
die diese gegen sie im ursächlichen Zusammenhang mit der
Sondernutzung erheben. Sie bzw. er ist verpflichtet, eine
entsprechende Haftpflichtversicherung vorzuhalten und auf
Verlangen nachzuweisen.
§ 5 Erlaubnisantrag
Die Erlaubnis ist mit Angaben über Art und Dauer der
Sondernutzung bei der Landeshauptstadt Düsseldorf zu
beantragen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist berechtigt, einen
schriftlichen Antrag mit Erläuterungen, Zeichnungen,
Verkehrszeichenplänen, textlicher Beschreibung oder in sonst
geeigneter Weise zu verlangen.
§ 5 Erlaubnisantrag
(1) Die Erlaubnis ist mit Angaben über Art und Dauer der
Sondernutzung bei der Landeshauptstadt Düsseldorf zu
beantragen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist berechtigt,
einen schriftlichen Antrag mit Erläuterungen, Zeichnungen,
Verkehrszeichenplänen, textlicher Beschreibung oder in
sonst geeigneter Weise zu verlangen.
(2) Soll der öffentliche Straßenraum für Zwecke der
Außengastronomie benutzt werden und hat die
Landeshauptstadt Düsseldorf über einen entsprechenden
Antrag nach Absatz 1 nicht innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen
entschieden, gilt die Erlaubnis für die Dauer von längstens
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einem Jahr als erteilt.
Während der Benutzung der Straße ist zu gewährleisten, dass
- der Gehweg nach Maßgabe von § 3, Absatz 3, Satz
3 für den Gemeingebrauch frei bleibt und
- Menschen mit Behinderung in der Ausübung des
Gemeingebrauchs nicht beeinträchtigt werden
Die Benutzung der Straße ist für die Einrichtung von
Baustellen oder Durchführung von Veranstaltungen
einzustellen; sämtliche Aufbauten sind nach Aufforderung der
Landeshauptstadt Düsseldorf unverzüglich von der Straße zu
entfernen.
§ 6 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen unabhängig von
eventuell erforderlich vertraglichen Regelungen:
1. bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, wie Gebäudesockel,
Gesimse, Auskragungen, Arkaden, Kolonnaden,
Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingangsstufen,
Kellerlichtschächte und sonstige Schächte,
Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer;
2. bauaufsichtlich genehmigte Warenautomaten und sonstige
Verkaufseinrichtungen, die nicht mehr als 20 cm in den
Straßenraum hineinragen;
3. Anlagen der öffentlichen Versorgung wie z.B. Laternen,
Schaltkästen etc.;
4. Einrichtungen der öffentlichen Hand wie z.B. Polizei- und
Feuerwehrrufsäulen, Wartehallen und Schutzdächer der
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öffentlichen Verkehrsmittel.
Davon unberührt bleibt die Anmelde- bzw. Erlaubnispflicht
durch andere Straßenbaulastträger (z.B.
Bundesstraßen/Landesstraßen);
5. Straßenmusikerinnen und -musiker in den Fußgängerzonen
von 10.00 Uhr - 21.30 Uhr. Es darf jeweils mit der vollen
Stunde beginnend eine halbe Stunde lang gespielt werden;
die nachfolgenden 30 Minuten sind dann Ruhezeiten. Die
Benutzung von lauten Rhythmus- und Blasinstrumenten
sowie elektronischer Wiedergabegeräte und Verstärker ist
untersagt.
Nach der Aufführung ist der Standort zu wechseln und es
darf erst in einem Mindestabstand von 200 m Luftlinie zum
ursprünglichen Standort weitergespielt werden;
6. Warenauslagen von Zeitungen und Büchern vor der
Geschäftsfront, die nicht mehr als 2 m² betragen.
7. Öffentliche Marktveranstaltungen, die nach § 13 dieser
Satzung im öffentlichen Straßenraum durchgeführt werden.
8. Werbeanlagen über Straßenflächen für zeitlich begrenzte
Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere
für Schluss- und Ausverkäufe;
9. Tribünen, Rednerpulte, Informationsstände, die politischen
Zwecken dienen; unberührt hiervon bleibt die Anmeldepflicht
nach dem Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
(Versammlungsgesetz) in seiner jeweils geltenden Fassung;
10. Tribünen, Rednerpulte, Informationsstände, Dekorationen,
Altäre, Fahnen einschl. Masten und ähnliche Gegenstände
aus Anlass von öffentlichen Versammlungen und Aufzügen.
Unberührt hiervon bleibt die Anmeldepflicht nach dem
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Versammlungsgesetz und die Erlaubnispflicht nach der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in ihrer jeweils geltenden
Fassung;
11. Handzettelverteilungen, die politischen, religiösen,
gemeinnützigen oder örtlichen Brauchtumszwecken dienen.
Die beabsichtigten Nutzungen der Ziffern 9, 10 und 11 sind 14
Tage vor der Inanspruchnahme der Fläche bei der
Landeshauptstadt Düsseldorf anzumelden.
§ 7 Untersagung erlaubnisfreier Sondernutzungen
Die Inanspruchnahme erlaubnisfreier Sondernutzungen kann
ganz oder teilweise untersagt werden, wenn Belange des Verkehrs
dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
§ 8 Gebühren
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden
Benutzungsgebühren nach Maßgabe der Anlagen 1, 2 und 2a
erhoben, die Bestandteile dieser Satzung sind.
(2) Die Gebühr wird im entsprechenden Verhältnis anteilig
berechnet, wenn die erlaubte Nutzungsdauer kürzer ist als die
Zeitspanne, auf die
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
Anlage 3 zur Verwaltungsvorlage OVA/142/2025 (Gebührentarif - Synopse) als Text anzeigen
Anlage 3 zur Verwaltungsvorlage OVA/142/2025
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1. Warenautomaten und sonstige
Verkaufs-einrichtungen, die mit
dem Boden oder einer baulichen
Anlage verbunden sind, die
Straßenbegrenzungs-linie
überschreiten und mehr als 20
cm in den Straßenraum
hineinragen je angefangener m²
2. Taxirufsäulen und ähnliche
Einrichtungen je Anlage jährlich
3. Bauzwecke
3.1 Bauzäune, einschließlich der
umzäunten Straßenfläche,
Baustofflagerungen,
Baumaschinen,
Tagesunterkünfte,
zulassungsfreie Bau- und
Arbeitswagen in Verbindung mit
Baumaßnahmen, Baugeräte,
Absperrungen je angefangener
m² beanspruchter Straßenfläche
a) nach Ablauf von 6 Monaten, 11,00 9,50
b) nach Ablauf von 12 Monaten, 18,00 14,00
c) nach Ablauf von 18 Monaten 23,00 20,00
4. Leitergerüste je angefangener
laufender Meter im 1. Monat
4,00 3,00
a) nach Ablauf eines Monats, 7,00 6,00
b) nach Ablauf von 6 Monaten, 11,00 9,50
c) nach Ablauf von 12 Monaten, 18,00 14,00
d) nach Ablauf von 18 Monaten 23,00 20,00
5. Kabel- und Linienverzweiger
(oberirdisch) je Anlage jährlich
5.1 Aufgeständerte Kabelbrücken je
angefangener laufender Meter
im 1. Monat
4,00 3,00
neu
EUR
neu
EUR
neu
EUR
neu
EUR
a) nach Ablauf eines Monats, 7,00 6,00
b) nach Ablauf von 6 Monaten, 11,00 9,50
c) nach Ablauf von 12 Monaten, 18,00 14,00
d) nach Ablauf von 18 Monaten 23,00 20,00
5.2 Bodenliegende Kabelbrücken je
angefangener laufender Meter
im 1. Monat
8,00 8,00
a) nach Ablauf eines Monats 14,00 14,00
b) nach Ablauf von 6 Monaten, 22,00 22,00
c) nach Ablauf von 12 Monaten, 36,00 36,00
d) nach Ablauf von 18 Monaten 46,00 46,00
6. Masten
6.1 für Freileitungen, Fahnen u.a.,
je Mast monatlich
6.2 für kommerzielle Werbung pro
Tag
7. Tische und Sitzgelegenheiten,
die zu gewerblichen Zwecken
(Bewirtung u.ä.) aufgestellt
werden
7.1 je angefangener m²
7.2 oder je angefangener m²
beanspruchter Straßenfläche in
der Hauptsaison
(01. März - 31. Oktober)
7.3 oder für die gesamte
Hauptsaison je angefangener
m²
7.4 oder in der übrigen Zeit
(Nebensaison) je angefangener
m² monatlich
7,5 oder in der Nebensaison je
angefangener m² täglich
0,14 0,11
8. Tribünen je angefangener m²
9. Ortsfeste Verkaufsstände,
Imbissstände, Kioske u.ä.
neu
EUR
neu
EUR
neu
EUR
neu
EUR
9.1 bei ausschließlichem Vertrieb
von Tabakwaren, Zeitungen,
Obst, Gemüse, Blumen,
Süßwaren oder alkoholfreien
Getränken je angefangener m²
9.2 bei Vertrieb anderer als unter
9.1 genannten Waren oder bei
sonstigen Leistungen je ange-
fangener m² beanspruchter
Straßenfläche monatlich
10. Vorübergehend aufgestellte
Verkaufsstände und sonstige
Verkaufswagen
10.1 auf gewerblichen
Weihnachtsmärkten je
a) in den Fußgängerbereichen
Altstadt, Heinrich-Heine-Platz,
Schadowplatz, Schadowstraße
und Liesegangstraße
1,75
b) im übrigen Stadtgebiet 0,80 0,80
10.2 anlässlich von
Straßenveranstaltungen oder
Umzügen je angefangener m²
10.3 auf sonstigen gewerblichen
Märkten je angefangener m²
a) auf Wochenmärkten jährlich 10,40 8,60
b) auf Trödel- und
Krammärkten täglich
4,00 1,90
11. Verkaufscontainer im
Zusammenhang mit
Ladenumbauarbeiten je
Straßenfläche monatlich
neu
EUR
neu
EUR
neu
EUR
neu
EUR
a) nach Ablauf von sechs Monaten
10,20 9,40
12. Ambulanter Straßenhandel auf
den in Anlage 3 nicht erfassten
Straßen je angefangener m²
13. Verkaufsstellen zum Verkauf
von Grabschmuck zu
Allerheiligen und am
Totensonntag sowie von
Weihnachtsbäumen je
Straßenfläche für die Dauer der
Erlaubnis
14. Anlagen der Eigenwerbung an
der Stätte der Leistung die im
Straßenraum stehen oder in
diesen hineinragen, je
angefangener m² Ansichtsfläche
14.1 auf Dauer je angefangener m²
Ansichtsfläche jährlich
14.2 vorübergehend je angefangener
m² Ansichtsfläche täglich
15. Werbe- und Hinweistafeln oder
ähnliche Gegenstände täglich
pro Stück
16. Gewerbliche Anlagen der
Produktwerbung
16.1 im gesamten Stadtgebiet auf
eigenen
Werbeträgern/Flachtafeln bis
Größe DIN A 0 je Werbefläche
16.1.1 stadtteilbezogen max. 50
Plakate auf eigenen
Werbeträgern / Flachtafeln bis
Größe DIN A0 je Werbefläche
für die Dauer der Erlaubnis
pauschal
neu
EUR
neu
EUR
neu
EUR
neu
EUR
16.2 Großplakattafeln im 18/1-
Format je Tafel täglich
16.3
Beleuchtungsanlagen an
Großplakattafeln, die unterhalb
einer Höhe von 5 m in den
Straßenraum ragen monatlich
16.4 Hinterleuchtete Großflächen-
vitrinen (Mega-Light, Premium-
großflächen, City-Light-Board
o.ä.) oder Werbebildschirme,
die keine bewegten Bilder oder
Filme wiedergeben
je angefangener m²
Ansichtsfläche jährlich
16.5 Werbebildschirme, die bewegte
Bilder oder Filme wiedergeben
je angefangener m²
Ansichtsfläche jährlich
16.6 Werbeanlagen an den
Widerlagern von Bahnbrücken,
die mehr als 0,15 m in die
öffentliche Straße ragen, je
angefangenen m² Werbefläche
pro Tag
16.7 Aufstellen von Fahrzeugen und
Anhängern zum Zweck der
Werbung, je angefangenen m²
Werbefläche pro Tag
16.8 Gewerbliche Werbung i.S.v.
Fremdwerbung an
Leitergerüsten/
Bauzäunen/
Baucontainern (außer
Eigenwerbung der am
Bauvorhaben tätigen Firmen) je
angefangenen m² Werbefläche
pro Tag
a) Für Beleuchtungs-elemente an
gewerblichen Werbeträgern
nach § 3 Abs. 6, je
neu
EUR
neu
EUR
neu
EUR
neu
EUR
Beleuchtungselement und je
angefangener Monat
b) Für längliche Lichtleisten (z.B.:
LED-Lichtleisten,
Leuchtstoffröhren) an
gewerblichen Werbeträgern, je
angefangener Meter und je
angefangener Monat
17. Fahrzeuge und Anhänger (z.B.
Wohnwagen), die nicht als
parkende Fahrzeuge nach der
StVO abgestellt werden je
18. mobile Fahrradständer mit
Werbung, ausgenommen sind
solche an der Stätte der
Leistung, in der Breite des
Ständers und einer max. Höhe
von 40 cm, je Stück monatlich
19. Film- und Fotoarbeiten nach
beanspruchter Straßenflächen
19.1 gering bis 50 m² ohne Halt-
verbotzonen, Sperrungen etc.
19.2 einfach bis 50 m² inkl.
Haltverbotzonen, Sperrungen
etc.
19.3 mittel bis 200 m² inkl.
Haltverbotzonen, Sperrungen
etc.
19.4 stark ab 200 m² inkl.
Haltverbotzonen, Sperrungen
etc.
20. Mülltonnenschränke, die mehr
als 20 cm in den Straßenraum
hineinragen je Anlage und
angefangenen m² jährlich
21. Ausstellungswaren im
Straßenraum
neu
EUR
neu
EUR
neu
EUR
neu
EUR
21.1 je angefangener m²
21.2 oder bei ausschließlichem
Vertrieb von Obst, Gemüse,
Blumen, Zeitschriften oder
Büchern je angefangener m²
22. Container
22.1 nicht Recycling je Container
22.2 Recycling jährliche Pauschale 153.387,60
23. Einrichtungen des
Telekommunikations- und
Postwesens
23.1 Telefonzellen sowie sonstige
Einrichtungen der
Telekommunikation je Anlage
23.2 Postablagekästen je Anlage
24. Gewerbliche Nutzung zu
Mobilitätszwecken
24.1 Verleihsysteme von
Leihfahrrädern und Ähnliches je
Stückzahl jährlich
24.2 Verleihsysteme von
- Elektrokleinst-fahrzeugen (z.B.
E-Scooter)
- E-Roller (z.B. Eddy)
je Stückzahl jährlich in Zone A
und B
24.3 Verleihsysteme von
- Elektrokleinst-fahrzeugen (z.B.
E-Scooter)
- E-Roller (z.B. Eddy)
je Stückzahl jährlich in Zone C
24.4 Mobilstationen insbesondere für
- Leihfahrrädern
3,00 3,00
neu
EUR
neu
EUR
neu
EUR
neu
EUR
- Elektrokleinst-fahrzeugen (z.B.
E-Scooter)
- E Roller (z.B. Eddy)
Je m² je Monat
24.5 Carsharing stationsgebunden je
Fahrzeuge monatlich
24.6 Stationsgebundene elektrische
Ladesäulen
Jährlich je stationsgebundene
elektrische Ladesäule mit
a) 4,6 bis 22 kw 750,00 750,00 Leistung <22 kW 750,00 750,00
b) 22 bis 50 kw 500,00 500,00 Leistung ≥22 kW und <50 kW 500,00 500,00
c) 50 bis 150 kw 450,00 450,00 Leistung ≥50 kW und <150 kW 450,00 450,00
d) 150 bis 300 kw 400,00 400,00 Leistung ≥150 kW und <300 kW 400,00 400,00
e) Über 300 kw 250,00 250,00 Leistung ≥300 kW 250,00 250,00
24.7 Jährlich je Ladebordstein 250,00 250,00
25. Straßenfeste
25.1 Kommerzieller Art: je
25.2 Nachbarschaftsfeste täglich
pauschal
26. Schützen- und Volksfeste u.ä. je
1,60 0,95
27. Zirkusgastspiele u.ä. Pauschale
28. Marktforschung Befragung bzw.
Ansprechen von Passanten
täglich pro Interviewer
29. Gewerbliche Informationsver-
anstaltungen und Sonder-
schauen je angefangener m²
30. Kommerzielle Verteilung von
Druckerzeugnissen/Warenprobe
n, Einsatz von Personen als
Träger von Werbung und
Ähnlichem täglich pro Person
31. sonstige Veranstaltungen oder
Nutzungen (z. B. Fahrgeschäfte,
Eislaufbahnen,
neu
EUR
neu
EUR
neu
EUR
neu
EUR
Sportveranstaltungen,
Schachtdeckel-werbung) täglich
pauschal
32. Bei Inanspruchnahme von
gebührenpflichtigem Parkraum
zusätzlich je Stellplatz täglich
15,00 5,00
33. Gegenstände aller Art, die sich
länger als 24 Std. im
Straßenraum befinden und nicht
unter eine andere Tarifstelle
fallen je angefangener m²