Vorlage als Text anzeigen
Seite 1 von 17
Beschlussvorlage
Betrifft:
Vereinfachte Änderung des B-Plans Nr. 5978/49
- Benderstraße/Bergische Landstraße -
Öffentliche Auslegung
Beschlussdarstellung:
" BV Die Bezirksvertretung 7 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der
Bezirkssatzung zur Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr.
5978/49 - Benderstraße/Bergische Landstraße - angehört und empfiehlt
dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße
Beschlussfassung.
" APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Vereinfachten
Änderung des Bebauungsplanes Nr.5978/49 - Benderstraße/ Bergische
Landstraße - in grüner Farbe und ihrer Begründung für die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 (2) i. V. m. § 13 Nr. 2 BauGB zu. Sofern keine
Anregungen erhoben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den vorliegenden Entwurf als Satzung
zu beschließen.
Die empfehlende Beschlussfassung des Ausschusses für Planung und
Stadtentwicklung vom 01.06.1995 an den Rat der Stadt wird hiermit
aufgehoben.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 23.06.04 -/-
2
Bezirksvertretung 7 -/-
1
-/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt B-Plan-Begründung
RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT
Seite 2 von 17
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin
Seite 3 von 17
Anlage zur Vorlage Nr. 61/130/2004
B e g r ü n d u n g
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch
zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5978/49
- Teil 1 und Teil 2 mit je 2 Blättern -
in grüner Farbe
Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch
Stadtbezirk 7 Stadtteil Gerresheim
1. Anlass für die Planänderungen
Der Bebauungsplan Nr. 5978/49 - Benderstraße/Bergische Landstraße - wurde am
13.06.1992 rechtsverbindlich. Das Plangebiet ist weitestgehend realisiert. In Teilbereichen
soll der Bebauungsplan Nr.5978/49 - Benderstraße/Bergische Landstraße-, wie unter den
Punkten 1 bis 3 im einzelnen dargestellt und begründet, im Vereinfachten Verfahren
geändert werden. Die Änderungen resultieren
a) aus Erschließungs- oder Infrastrukturmaßnahmen, die aus Kostengründen
geändert oder nicht hergestellt wurden
b) aus Wünschen v on Grundstückseigentümern als Ergebnis der Konkretisierung der
Planungen
Seite 4 von 17
2. Planänderungen
2.1 Versorgungsfläche (Blockheizkraftwerk)
2.1.1 Lage
Die Versorgungsfläche grenzt an die Bergische Landstraße und an das Baugebiet WA 1.
2.1.2 Gegenwärtiges Planungsrecht
Festgesetzt ist eine Versorgungsfläche für ein Blockheizkraftwerk mit Trafostation in
eingeschossiger Bauweise mit Satteldach.
2.1.3 Ziel, Zweck und Inhalt der Änderungen
Das Blockheizkraftwerk wurde aus Kostengründen nicht realisiert. Das Grundstück steht
deshalb zur Disposition und soll in ein Allgemeines Wohngebiet (WA 8) mit einer
dreigeschossigen Baumöglichkeit für ein Wohngebäude mit 11.5 m Gebäudetiefe und
einem 13.5 m tiefen Erdgeschoss geändert werden. Zulässig sind alle Nutzungen gemäß
§ 4 Abs.2 BauNVO sowie Anlagen für Verwaltungen gem.§ 4 Abs.3 Nr.3 BauNVO. Der
Standort des Baugebietes ist wegen der Lage an der stark befahrenen B 7 z.B. für ein
Bürogebäude, für eine Nutzung durch freie Berufe oder Mischnutzungen besonders gut
geeignet.
Deshalb sind die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Anlagen für Verwaltungen hier
generell zulässig.
Die notwendigen Stellplätze können im Erdgeschoß oder in einer Tiefgarage
untergebracht werden.
2.1.4 Umweltbelange
Ausgleichsflächen:
Da ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft über die bislang getroffenen
Festsetzungen des Bebauungsplanes hinaus nur durch eine geringfügige Vergrößerung
der überbaubaren Grundstücksflächen stattfindet, sind Kompensationsmaßnahmen nicht
erforderlich.
Seite 5 von 17
Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan entlang der Straße anzupflanzende Bäume fest,
die den geringfügigen Eingriff mindern und die Grünbilanz im Plangebiet verbessern.
Schutz vor Verkehrslärm:
Die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes an der stark befahrenen Bergischen
Landstraße erfordert lärmschützende Maßnahmen für die geplante Wohnbebauung. Ohne
Lärmschutz werden die Orientierungswerte des Beiblatts 1 der DIN 18005 Teil 1 durch
den Verkehrslärm für die Nacht von 45 dB(A) um bis zu 19 dB(A) und der
Orientierungswert für den Tag von 55 dB(A) um bis zu 15 dB(A) überschritten. Auf die
Schutzmöglichkeiten von Wall oder Mauer, wie bereits in den Baugebieten WR 3, 12 und
13 als 3 m hohe Mauer im Bebauungsplan festgesetzt und realisiert, soll hier nicht
zurückgegriffen werden, da die Schutzwirkung nur auf die Erdgeschoßzone beschränkt ist
und am Eingangsbereich in das Wohngebiet ein stadtgestalterisch anspruchsvolles Entree
wünschenswert ist. Eine Mauer wird diesem stadtgestalterischen Anspruch nicht gerecht.
Es werden deshalb Festsetzungen getroffen, die eine Schutzwirkung in allen Geschossen
dadurch gewährleisten, dass an allen der B7 zugewandten Gebäudeseiten Fenster und
Öffnungen zu Aufenthaltsräumen nicht zulässig sind. Die Einhaltung dieser Festsetzung
sowie die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Lärmschutzgrundrisse wird im
Baugenehmigungsverfahren geprüft. Die Festsetzung kann problemlos umgesetzt
werden, da die lärmabgewandte Gebäudeseite nach Süden ausgerichtet ist.
Der geplante Baukörper übernimmt zusätzlich eine Lärmschutzfunktion für die
angrenzende Wohnbebauung im Baugebiet WA 1 und den dort vorhandenen privaten
Kinderspielplatz.
Die textliche Festsetzung unter Punkt 9 wird wie folgt ergänzt:
9.2.1.a)
Im Baugebiet WA 8 sind an den Fassaden zwischen den Lärmpunkten L 79, 80 81 und 82
Fenster und Öffnungen zu Aufenthaltsräumen nicht zulässig. Das gilt nicht für Büroräume
und Arbeitsküchen.
Sonstige Umweltbelange sind nicht berührt.
2.2 Öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung
Seite 6 von 17
2.2.1 Lage
Die Fläche liegt nördlich der Baugebiete WR 22 / WR 23 und grenzt an die
Dauerkleingartenanlage südlich der Bergischen Landstraße.
2.2.2 Gegenwärtiges Planungsrecht
Die Fläche ist als öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der
Zweckbestimmung „offene Regenwasserrückhaltung" sowie als Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(Feuchtbiotop) festgesetzt.
2.2.3 Ziel, Zweck und Inhalt der Änderungen
Die öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung „offene
Regenwasserrückhaltung" entfällt, da 1993 aus Kostengründen die Ent-wässerung im
Plangebiet im Mischsystem statt im Trennsystem realisiert wurde. Die Fläche wird seitdem
als öffentliche Grünfläche (Park, Obstwiese, Kinderspielfläche) genutzt und hat sich
etabliert. Im Bebauungsplan soll diese Fläche deshalb auch als öffentliche Grünfläche mit
der Zweckbestimmung „Park mit Kinderspielfläche" festgesetzt werden. Damit wird
planungsrechtlich der vorhandene Grünzug erweitert und die vorhandene Nutzung
gesichert.
2.2.3 Umweltbelange
Da ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft nicht stattfindet und die bestehende
Obstwiese erhalten wird, sind Kompensationsmaßnahmen nicht erforderlich.
2.3 Öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung
2.3.1 Lage
Die Fläche grenzt östlich an das Baugebiet WR 17.
2.3.2 Gegenwärtiges Planungsrecht
Die Fläche ist als öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der
Zweckbestimmung „offene Regenwasserrückhaltung" sowie als Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(Feuchtbiotop) festgesetzt.
Seite 7 von 17
Seite 8 von 17
2.3.3 Ziel, Zweck und Inhalt der Änderungen
Die öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung „offene
Regenwasserrückhaltung" entfällt teilweise, da 1993 aus Kostengründen die
Entwässerung im Plangebiet im Mischsystem statt im Trennsystem realisiert wurde. Die
Fläche wird seitdem im westlichen Bereich angrenzend an das Baugebiet WR 17 als
private Gartenfläche genutzt. Die östliche Teilfläche hat sich als Brachfläche weiter als
Feuchtbiotop entwickelt und dient teilweise der Versickerung von Niederschlagswasser .
Im Bebauungsplan soll die westlich gelegene Fläche der jetzigen Nutzung und dem
Bestand entsprechend als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Mietergärten"
festgesetzt werden. Die östlich gelegene Biotopfläche wird in die schon angrenzend
festgesetzte Private Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung
„offene Regenwasserrückhaltung" einbezogen. Hier wird auch die Festsetzung „Fläche für
die Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" beibehalten, um das bestehende
Feuchtbiotop zu erhalten und zu sichern.
2.3.4 Umweltbelange
Da ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft nicht stattfindet und das bestehende
Feuchtbiotop erhalten und gesichert wird, sind Kompensationsmaßnahmen nicht
erforderlich. In den Grünbestand wird nicht eingegriffen. Die Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers aus der Privaten Fläche für die Abwasserbeseitigung wird weiterhin
planungsrechtlich gesichert.
2.4 Öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung
2.4.1 Lage
Die Fläche grenzt westlich an das Baugebiet WA 7 und ist an drei Seiten von öffentlichen
Verkehrsflächen umgeben.
2.4.2 Gegenwärtiges Planungsrecht
Die Fläche ist als öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der
Zweckbestimmung „offene Regenwasserrückhaltung" festgesetzt.
Seite 9 von 17
2.4.3 Ziel, Zweck und Inhalt der Änderungen
Die öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung
„offene Regenwasserrückhaltung" entfällt, da 1993 aus Kostengründen die Entwässerung
im Plangebiet im Mischsystem statt im Trennsystem realisiert wurde. Die Fläche liegt seit
der Realisierung des Wohngebietes brach. Es sind mehrere Trampelpf ade als
Fußwegeverbindungen zu den angrenzenden Baugebieten entstanden.
In Verbindung mit dem geänderten und vergrößerten Baugebiet WA 7 (siehe Punkt 2.5)
soll hier ein Quartiersplatz für die Bewohner entstehen. Die Fläche wird deshalb als
öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und soll im Rahmen des Programms "Platz da" neu
gestaltet werden und durch Begrünungsmaßnahmen (z.B. Bäume) den bestehenden
öffentlichen Raum aufwerten.
2.4.4 Umweltbelange
Das bislang im Bebauungsplan festgesetzte Regenwasserrückhaltebecken hatte keinen
Biotopentwicklungscharakter. Die vollständige Bodenversiegelung des Beckens entfällt.
Hierdurch wird die Eingriffsbilanz verbessert. Der Fortfall der positiven klimatischen
Auswirkungen der offenen Wasserfläche wird durch das auf der Freifläche geplante
Grün ausgeglichen.
2.5 Baugebiet WA 7
2.5.1 Lage
Das Baugebiet grenzt an drei Seiten an öffentliche Verkehrsflächen und liegt zwischen
den Baugebieten WA 1, WR 18, WA 2 und WR 19.
2.5.2 Gegenwärtiges Planungsrecht
Festgesetzt ist ein viergeschossiger turmartiger Baukörper (9.0 x 9.0 m) auf einem ca.
180 qm großen Grundstück, das als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist.
Festgesetzt ist ferner eine maximale Wandhöhe von 11.85 m und ein Zeltdach mit einer
maximalen Neigung von 22° (ca. 2m Höhe) -damit insgesamt eine Gebäudehöhe von
ca.13.85m.
Seite 10 von 17
2.5.3 Ziel, Zweck und Inhalt der Änderungen
Der einzeln stehende Baukörper mit der geringen überbaubaren Grundstücksfläche hat
in dieser Lage zur Realisierung keinen Bauherrn gefunden. Um weiterhin dem Ziel einer
städtebaulichen Akzentuierung am Eingang in das Wohngebiet zu folgen, wird die
überbaubare Fläche und der Baukörper vergrößert, um das Bauprojekt wirtschaftlicher
zu gestalten.
Der akzentsetzende Turm ist jetzt in den vergrößerten Baukörper integriert und markiert
den Eingangsbereich in das Wohngebiet. Geändert wird neben der Baugebietsgröße
auch der Zuschnitt der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen. Gehrechte für die
Allgemeinheit gewährleisten weiterhin die fußläufige Durchquerung des Gebietes;
Leitungsrechte sichern den Bestand der vorhandenen Versorgungsleitungen. Die
festgesetzte maximale Gebäudehöhe von 14.75m entspricht der genehmigten
Bauvoranfrage (Zustimmung in der Sitzung der BV 7 am 27.05.2003). Eine Dachform
wird nicht mehr festgesetzt. Das Dach ist in der festgesetzten Gebäudehöhe enthalten.
Die Nähe des bislang festgesetzten viergeschossigen Baukörpers zu dem Baugebiet
WR 18 entfällt, da der viergeschossige Baukörper an den westlichen Rand des
Baugebietes etwa in die Achse der Heinrich-Könn-Straße zur B7 gerückt wurde. Damit
entstehen zu allen Seiten große Abstände zur Nachbarbebauung.
Wegen der vergrößerten überbaubaren Grundstücksfläche muß, um noch ausreichend
Fläche für den Quartiersplatz zu sichern, die GRZ von 0.6 auf 0.9 und die GFZ von 1.4
auf 2.5 erhöht werden. Die an das Baugrundstück angrenzenden festgesetzten
Freiflächen bilden den erforderlichen Ausgleich für die Überschreitung der zulässigen
Höchstwerte der Baunutzungsverordnung.
2.5.4 Umweltbelange
Der Bebauungsplan setzt keine gegenüber den bisherigen Festsetzungen
weitergehende Versiegelung fest, da die neuen überbaubaren Grundstücksflächen
weitgehend auf dem entfallenden Regenwasserrückhaltebecken liegen, das zum
Untergrund hin ebenfalls als versiegelte Fläche gilt. Die Eingriffsbilanzierung wird
deshalb nicht in Richtung einer zusätzlich erforderlichen Kompensation verändert.
2.6 Baugebiet WR 28 und WR 29
Seite 11 von 17
2.6.1 Lage
Das Baugebiete WR 28 und WR 29 grenzen aneinander und bilden einen Abschnitt
entlang der östlichen Plangebietsgrenze.
2.6.2 Gegenwärtiges Planungsrecht
Festgesetzt sind Reine Wohngebiete mit einer ein- und zweigeschossigen Bebauung
und eine Trafostation für die Stadtwerke AG.
2.6.3 Ziel, Zweck und Inhalt der Änderungen
Das Baugebiet WA 28 entfällt, da es in das Baugebiet WR 29 integriert wird. Die
Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Flächen sowie
der Höhe der Bebauung ( zwei Geschosse) werden dem Bestand angepaßt. Die
festgesetzte Trafostation wurde im Zuge der Realisierung der Planung in Abstimmung
mit den privaten Baumaßnahmen an anderer Stelle gebaut. Der Bebauungsplan sichert
jetzt das neu gebildete Grundstück als Fläche für Versorgungsanlagen (Trafo).
2.6.4 Umweltbelange
Die neu festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen entsprechen dem Bestand in
der Örtlichkeit und vergrößern nicht die Versiegelung der Grundstücksflächen
gegenüber den rechtsverbindlichen Festsetzungen. Die bisherige Eingriffsbilanzierung
wird deshalb nicht verändert. Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Auch andere Umweltbelange sind nicht berührt.
2.7 Baugebiete WR 19 und WR 20 (Mülltonnenstandplätze)
2.7.1 Lage
Die Baugebiete liegen im zentralen Bereich des Plangebietes und grenzen an die
Baugebiete WR 22 und WR 23.
2.7.2 Gegenwärtiges Planungsrecht
Den beiden Baugebieten zugeordnet sind Mülltonnenstandplätze, die innerhalb
öffentlicher Verkehrsflächen liegen.
Seite 12 von 17
2.7.3 Ziel, Zweck und Inhalt der Änderungen
Die beiden Mülltonnenstandplätze wurden als private Müllt
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.