Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 130/2004

VereinfÄndBPl5978/49Bender/BergLandStr öffAusl

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Düsseldorfer Straße 1 · Stadtbezirk 4 (Oberkassel)örtlicher Bezug 1Dokument 4. Juni 2004veröffentlicht

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Aus der amtlichen Vorlage

" BV Die Bezirksvertretung 7 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zur Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5978/49 - Benderstraße/Bergische Landstraße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr.5978/49 - Benderstraße/ Bergische Landstraße - in grüner Farbe und ihrer Begründung für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) i. V. m. § 13 Nr. 2 BauGB zu. Sofern keine Anregungen erhoben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den vorliegenden Entwurf als Satzung zu beschließen. Die empfehlende Beschlussfassung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung vom 01.06.1995 an den Rat der Stadt wird hiermit aufgehoben.

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Seite 1 von 17 Beschlussvorlage Betrifft: Vereinfachte Änderung des B-Plans Nr. 5978/49 - Benderstraße/Bergische Landstraße - Öffentliche Auslegung Beschlussdarstellung: " BV Die Bezirksvertretung 7 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zur Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5978/49 - Benderstraße/Bergische Landstraße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr.5978/49 - Benderstraße/ Bergische Landstraße - in grüner Farbe und ihrer Begründung für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) i. V. m. § 13 Nr. 2 BauGB zu. Sofern keine Anregungen erhoben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den vorliegenden Entwurf als Satzung zu beschließen. Die empfehlende Beschlussfassung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung vom 01.06.1995 an den Rat der Stadt wird hiermit aufgehoben. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 23.06.04 -/- 2 Bezirksvertretung 7 -/- 1 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt B-Plan-Begründung RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT Seite 2 von 17 Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin Seite 3 von 17 Anlage zur Vorlage Nr. 61/130/2004 B e g r ü n d u n g gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5978/49 - Teil 1 und Teil 2 mit je 2 Blättern - in grüner Farbe Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch Stadtbezirk 7 Stadtteil Gerresheim 1. Anlass für die Planänderungen Der Bebauungsplan Nr. 5978/49 - Benderstraße/Bergische Landstraße - wurde am 13.06.1992 rechtsverbindlich. Das Plangebiet ist weitestgehend realisiert. In Teilbereichen soll der Bebauungsplan Nr.5978/49 - Benderstraße/Bergische Landstraße-, wie unter den Punkten 1 bis 3 im einzelnen dargestellt und begründet, im Vereinfachten Verfahren geändert werden. Die Änderungen resultieren a) aus Erschließungs- oder Infrastrukturmaßnahmen, die aus Kostengründen geändert oder nicht hergestellt wurden b) aus Wünschen v on Grundstückseigentümern als Ergebnis der Konkretisierung der Planungen Seite 4 von 17 2. Planänderungen 2.1 Versorgungsfläche (Blockheizkraftwerk) 2.1.1 Lage Die Versorgungsfläche grenzt an die Bergische Landstraße und an das Baugebiet WA 1. 2.1.2 Gegenwärtiges Planungsrecht Festgesetzt ist eine Versorgungsfläche für ein Blockheizkraftwerk mit Trafostation in eingeschossiger Bauweise mit Satteldach. 2.1.3 Ziel, Zweck und Inhalt der Änderungen Das Blockheizkraftwerk wurde aus Kostengründen nicht realisiert. Das Grundstück steht deshalb zur Disposition und soll in ein Allgemeines Wohngebiet (WA 8) mit einer dreigeschossigen Baumöglichkeit für ein Wohngebäude mit 11.5 m Gebäudetiefe und einem 13.5 m tiefen Erdgeschoss geändert werden. Zulässig sind alle Nutzungen gemäß § 4 Abs.2 BauNVO sowie Anlagen für Verwaltungen gem.§ 4 Abs.3 Nr.3 BauNVO. Der Standort des Baugebietes ist wegen der Lage an der stark befahrenen B 7 z.B. für ein Bürogebäude, für eine Nutzung durch freie Berufe oder Mischnutzungen besonders gut geeignet. Deshalb sind die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Anlagen für Verwaltungen hier generell zulässig. Die notwendigen Stellplätze können im Erdgeschoß oder in einer Tiefgarage untergebracht werden. 2.1.4 Umweltbelange Ausgleichsflächen: Da ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft über die bislang getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes hinaus nur durch eine geringfügige Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksflächen stattfindet, sind Kompensationsmaßnahmen nicht erforderlich. Seite 5 von 17 Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan entlang der Straße anzupflanzende Bäume fest, die den geringfügigen Eingriff mindern und die Grünbilanz im Plangebiet verbessern. Schutz vor Verkehrslärm: Die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes an der stark befahrenen Bergischen Landstraße erfordert lärmschützende Maßnahmen für die geplante Wohnbebauung. Ohne Lärmschutz werden die Orientierungswerte des Beiblatts 1 der DIN 18005 Teil 1 durch den Verkehrslärm für die Nacht von 45 dB(A) um bis zu 19 dB(A) und der Orientierungswert für den Tag von 55 dB(A) um bis zu 15 dB(A) überschritten. Auf die Schutzmöglichkeiten von Wall oder Mauer, wie bereits in den Baugebieten WR 3, 12 und 13 als 3 m hohe Mauer im Bebauungsplan festgesetzt und realisiert, soll hier nicht zurückgegriffen werden, da die Schutzwirkung nur auf die Erdgeschoßzone beschränkt ist und am Eingangsbereich in das Wohngebiet ein stadtgestalterisch anspruchsvolles Entree wünschenswert ist. Eine Mauer wird diesem stadtgestalterischen Anspruch nicht gerecht. Es werden deshalb Festsetzungen getroffen, die eine Schutzwirkung in allen Geschossen dadurch gewährleisten, dass an allen der B7 zugewandten Gebäudeseiten Fenster und Öffnungen zu Aufenthaltsräumen nicht zulässig sind. Die Einhaltung dieser Festsetzung sowie die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Lärmschutzgrundrisse wird im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Die Festsetzung kann problemlos umgesetzt werden, da die lärmabgewandte Gebäudeseite nach Süden ausgerichtet ist. Der geplante Baukörper übernimmt zusätzlich eine Lärmschutzfunktion für die angrenzende Wohnbebauung im Baugebiet WA 1 und den dort vorhandenen privaten Kinderspielplatz. Die textliche Festsetzung unter Punkt 9 wird wie folgt ergänzt: 9.2.1.a) Im Baugebiet WA 8 sind an den Fassaden zwischen den Lärmpunkten L 79, 80 81 und 82 Fenster und Öffnungen zu Aufenthaltsräumen nicht zulässig. Das gilt nicht für Büroräume und Arbeitsküchen. Sonstige Umweltbelange sind nicht berührt. 2.2 Öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung Seite 6 von 17 2.2.1 Lage Die Fläche liegt nördlich der Baugebiete WR 22 / WR 23 und grenzt an die Dauerkleingartenanlage südlich der Bergischen Landstraße. 2.2.2 Gegenwärtiges Planungsrecht Die Fläche ist als öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung „offene Regenwasserrückhaltung" sowie als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Feuchtbiotop) festgesetzt. 2.2.3 Ziel, Zweck und Inhalt der Änderungen Die öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung „offene Regenwasserrückhaltung" entfällt, da 1993 aus Kostengründen die Ent-wässerung im Plangebiet im Mischsystem statt im Trennsystem realisiert wurde. Die Fläche wird seitdem als öffentliche Grünfläche (Park, Obstwiese, Kinderspielfläche) genutzt und hat sich etabliert. Im Bebauungsplan soll diese Fläche deshalb auch als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Park mit Kinderspielfläche" festgesetzt werden. Damit wird planungsrechtlich der vorhandene Grünzug erweitert und die vorhandene Nutzung gesichert. 2.2.3 Umweltbelange Da ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft nicht stattfindet und die bestehende Obstwiese erhalten wird, sind Kompensationsmaßnahmen nicht erforderlich. 2.3 Öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung 2.3.1 Lage Die Fläche grenzt östlich an das Baugebiet WR 17. 2.3.2 Gegenwärtiges Planungsrecht Die Fläche ist als öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung „offene Regenwasserrückhaltung" sowie als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Feuchtbiotop) festgesetzt. Seite 7 von 17 Seite 8 von 17 2.3.3 Ziel, Zweck und Inhalt der Änderungen Die öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung „offene Regenwasserrückhaltung" entfällt teilweise, da 1993 aus Kostengründen die Entwässerung im Plangebiet im Mischsystem statt im Trennsystem realisiert wurde. Die Fläche wird seitdem im westlichen Bereich angrenzend an das Baugebiet WR 17 als private Gartenfläche genutzt. Die östliche Teilfläche hat sich als Brachfläche weiter als Feuchtbiotop entwickelt und dient teilweise der Versickerung von Niederschlagswasser . Im Bebauungsplan soll die westlich gelegene Fläche der jetzigen Nutzung und dem Bestand entsprechend als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Mietergärten" festgesetzt werden. Die östlich gelegene Biotopfläche wird in die schon angrenzend festgesetzte Private Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung „offene Regenwasserrückhaltung" einbezogen. Hier wird auch die Festsetzung „Fläche für die Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" beibehalten, um das bestehende Feuchtbiotop zu erhalten und zu sichern. 2.3.4 Umweltbelange Da ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft nicht stattfindet und das bestehende Feuchtbiotop erhalten und gesichert wird, sind Kompensationsmaßnahmen nicht erforderlich. In den Grünbestand wird nicht eingegriffen. Die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers aus der Privaten Fläche für die Abwasserbeseitigung wird weiterhin planungsrechtlich gesichert. 2.4 Öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung 2.4.1 Lage Die Fläche grenzt westlich an das Baugebiet WA 7 und ist an drei Seiten von öffentlichen Verkehrsflächen umgeben. 2.4.2 Gegenwärtiges Planungsrecht Die Fläche ist als öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung „offene Regenwasserrückhaltung" festgesetzt. Seite 9 von 17 2.4.3 Ziel, Zweck und Inhalt der Änderungen Die öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung „offene Regenwasserrückhaltung" entfällt, da 1993 aus Kostengründen die Entwässerung im Plangebiet im Mischsystem statt im Trennsystem realisiert wurde. Die Fläche liegt seit der Realisierung des Wohngebietes brach. Es sind mehrere Trampelpf ade als Fußwegeverbindungen zu den angrenzenden Baugebieten entstanden. In Verbindung mit dem geänderten und vergrößerten Baugebiet WA 7 (siehe Punkt 2.5) soll hier ein Quartiersplatz für die Bewohner entstehen. Die Fläche wird deshalb als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und soll im Rahmen des Programms "Platz da" neu gestaltet werden und durch Begrünungsmaßnahmen (z.B. Bäume) den bestehenden öffentlichen Raum aufwerten. 2.4.4 Umweltbelange Das bislang im Bebauungsplan festgesetzte Regenwasserrückhaltebecken hatte keinen Biotopentwicklungscharakter. Die vollständige Bodenversiegelung des Beckens entfällt. Hierdurch wird die Eingriffsbilanz verbessert. Der Fortfall der positiven klimatischen Auswirkungen der offenen Wasserfläche wird durch das auf der Freifläche geplante Grün ausgeglichen. 2.5 Baugebiet WA 7 2.5.1 Lage Das Baugebiet grenzt an drei Seiten an öffentliche Verkehrsflächen und liegt zwischen den Baugebieten WA 1, WR 18, WA 2 und WR 19. 2.5.2 Gegenwärtiges Planungsrecht Festgesetzt ist ein viergeschossiger turmartiger Baukörper (9.0 x 9.0 m) auf einem ca. 180 qm großen Grundstück, das als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist. Festgesetzt ist ferner eine maximale Wandhöhe von 11.85 m und ein Zeltdach mit einer maximalen Neigung von 22° (ca. 2m Höhe) -damit insgesamt eine Gebäudehöhe von ca.13.85m. Seite 10 von 17 2.5.3 Ziel, Zweck und Inhalt der Änderungen Der einzeln stehende Baukörper mit der geringen überbaubaren Grundstücksfläche hat in dieser Lage zur Realisierung keinen Bauherrn gefunden. Um weiterhin dem Ziel einer städtebaulichen Akzentuierung am Eingang in das Wohngebiet zu folgen, wird die überbaubare Fläche und der Baukörper vergrößert, um das Bauprojekt wirtschaftlicher zu gestalten. Der akzentsetzende Turm ist jetzt in den vergrößerten Baukörper integriert und markiert den Eingangsbereich in das Wohngebiet. Geändert wird neben der Baugebietsgröße auch der Zuschnitt der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen. Gehrechte für die Allgemeinheit gewährleisten weiterhin die fußläufige Durchquerung des Gebietes; Leitungsrechte sichern den Bestand der vorhandenen Versorgungsleitungen. Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe von 14.75m entspricht der genehmigten Bauvoranfrage (Zustimmung in der Sitzung der BV 7 am 27.05.2003). Eine Dachform wird nicht mehr festgesetzt. Das Dach ist in der festgesetzten Gebäudehöhe enthalten. Die Nähe des bislang festgesetzten viergeschossigen Baukörpers zu dem Baugebiet WR 18 entfällt, da der viergeschossige Baukörper an den westlichen Rand des Baugebietes etwa in die Achse der Heinrich-Könn-Straße zur B7 gerückt wurde. Damit entstehen zu allen Seiten große Abstände zur Nachbarbebauung. Wegen der vergrößerten überbaubaren Grundstücksfläche muß, um noch ausreichend Fläche für den Quartiersplatz zu sichern, die GRZ von 0.6 auf 0.9 und die GFZ von 1.4 auf 2.5 erhöht werden. Die an das Baugrundstück angrenzenden festgesetzten Freiflächen bilden den erforderlichen Ausgleich für die Überschreitung der zulässigen Höchstwerte der Baunutzungsverordnung. 2.5.4 Umweltbelange Der Bebauungsplan setzt keine gegenüber den bisherigen Festsetzungen weitergehende Versiegelung fest, da die neuen überbaubaren Grundstücksflächen weitgehend auf dem entfallenden Regenwasserrückhaltebecken liegen, das zum Untergrund hin ebenfalls als versiegelte Fläche gilt. Die Eingriffsbilanzierung wird deshalb nicht in Richtung einer zusätzlich erforderlichen Kompensation verändert. 2.6 Baugebiet WR 28 und WR 29 Seite 11 von 17 2.6.1 Lage Das Baugebiete WR 28 und WR 29 grenzen aneinander und bilden einen Abschnitt entlang der östlichen Plangebietsgrenze. 2.6.2 Gegenwärtiges Planungsrecht Festgesetzt sind Reine Wohngebiete mit einer ein- und zweigeschossigen Bebauung und eine Trafostation für die Stadtwerke AG. 2.6.3 Ziel, Zweck und Inhalt der Änderungen Das Baugebiet WA 28 entfällt, da es in das Baugebiet WR 29 integriert wird. Die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Flächen sowie der Höhe der Bebauung ( zwei Geschosse) werden dem Bestand angepaßt. Die festgesetzte Trafostation wurde im Zuge der Realisierung der Planung in Abstimmung mit den privaten Baumaßnahmen an anderer Stelle gebaut. Der Bebauungsplan sichert jetzt das neu gebildete Grundstück als Fläche für Versorgungsanlagen (Trafo). 2.6.4 Umweltbelange Die neu festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen entsprechen dem Bestand in der Örtlichkeit und vergrößern nicht die Versiegelung der Grundstücksflächen gegenüber den rechtsverbindlichen Festsetzungen. Die bisherige Eingriffsbilanzierung wird deshalb nicht verändert. Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Auch andere Umweltbelange sind nicht berührt. 2.7 Baugebiete WR 19 und WR 20 (Mülltonnenstandplätze) 2.7.1 Lage Die Baugebiete liegen im zentralen Bereich des Plangebietes und grenzen an die Baugebiete WR 22 und WR 23. 2.7.2 Gegenwärtiges Planungsrecht Den beiden Baugebieten zugeordnet sind Mülltonnenstandplätze, die innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen liegen. Seite 12 von 17 2.7.3 Ziel, Zweck und Inhalt der Änderungen Die beiden Mülltonnenstandplätze wurden als private Müllt

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 130/2004