Anfrage SPD/Volt Aktenzeichen AWM/031/2026

SPD/Volt-Fraktion fragt nach Betrugsfällen bei Wohnraum-Identitätsnummern

Amtlicher Titel: Anfrage der SPD/Volt-Ratsfraktion: Betrugs und Verschleierungsfälle im Rahmen der Wohnraum-Identitätsnummer

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
1Dokument 19. Juni 2026veröffentlicht

Zusammenfassung

Die SPD/Volt-Ratsfraktion stellte am 19. Juni 2026 eine Anfrage zu Betrugs- und Verschleierungsfällen im Zusammenhang mit Wohnraum-Identitätsnummern. Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung behandelt das Thema in einer Sitzung am 29. Juni 2026.

Einordnung

Die Anfrage der SPD/Volt-Ratsfraktion trägt die Referenznummer AWM/031/2026. Sie wurde am 19. Juni 2026 erstellt. Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung wird sich am 29. Juni 2026 um 15:00 Uhr mit diesem Thema befassen.

Hintergrund

Die Anfrage zielt darauf ab, mögliche Betrugs- und Verschleierungsfälle im Zusammenhang mit Wohnraum-Identitätsnummern zu untersuchen. Solche Vorfälle könnten die Transparenz im Wohnungswesen beeinträchtigen.

Was bedeutet das für Bürger?

Die Sitzung des Ausschusses könnte zu neuen Maßnahmen führen, um Betrugsfälle zu verhindern. Bürger könnten von möglichen Änderungen im Wohnungswesen betroffen sein.

Nächste Schritte

Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung wird am 29. Juni 2026 über die Anfrage beraten.

Die wichtigsten Punkte

  • Anfrage der SPD/Volt-Ratsfraktion vom 19. Juni 2026
  • Thema: Betrugs- und Verschleierungsfälle bei Wohnraum-Identitätsnummern
  • Sitzung des Ausschusses am 29. Juni 2026 um 15:00 Uhr
  • Referenznummer der Anfrage: AWM/031/2026
  • Dokument als PDF verfügbar unter: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00590686.pdf

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Beschluss & Empfehlung

  • Schein vermittelt werden, es handele sich um ein genehmigtes
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Title: Anfrage URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00590686.pdf Published Time: 2026-06-19T09:01:00.000Z Number of Pages: 2 Markdown Content: AWM/031/2026 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 19.06.2026 SPD/Volt-Ratsfraktion > An > Ratsherr Dr. Frank Schulz > Vorsitzender des Ausschusses für Wohnungswesen > und Modernisierung der Landeshauptstadt Düsseldorf Anfrage der SPD/Volt-Ratsfraktion zur Sitzung des Ausschusses für Wohnungswesen und Modernisierung am 29.06.2026 # Betrifft: Anfrage der SPD/Volt-Ratsfraktion: Betrugs und Verschleierungsfälle im Rahmen der Wohnraum-Identitätsnummer Sehr geehrter Herr Dr. Frank Schulz, vor dem Hintergrund der Zweckentfremdung, wie sie in Fällen der Kurzzeitvermietung von Wohnraum auftritt, hat der Landesgesetzgeber im Jahr 2022 die Wohnraum- Identitätsnummer (Wohnraum-ID) eingeführt und im Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG NRW) geregelt. Bei einer beabsichtigten Inserierung einer Kurzzeitvermietung im Geltungsbereich einer Zweckentfremdungssatzung, müssen Anbieter*innen die Überlassung von Wohnraum diese gegenüber der Gemeinde anzeigen. Die Gemeinde teilt den Anbieter*innen darauf eine Wohnraum-ID mit, die stets und für die Öffentlichkeit sichtbar anzugeben ist. Für Vermittlungsplattformen wie Airbnb.com ist die Einholung der Wohnraum-ID bei der Inserierung verpflichtend und erfolgt in der Beschreibung des Inserats. Der SPD/Volt-Ratsfraktion liegen Fälle vor, bei denen die auf Airbnb.com angegebenen Identifikationsnummern scheinbar von anderen Inseraten innerhalb der Landeshauptstadt sowie gemeindeübergreifend kopiert wurden. Darüber hinaus können Anbieter*innen in der Beschreibung des Inserats eine fiktive Wohnraum-ID oder eine beliebige andere Zahl angeben, da offenbar ein Abgleich mit einer entsprechenden Datenbank nicht stattfindet. In den genannten Fällen würde potenziellen Kund*innen der Schein vermittelt werden, es handele sich um ein genehmigtes Kurzzeitvermietungsangebot. Das könnte sie davon abhalten, bei Verdacht der Zweckentfremdung mögliche hilfreiche Hinweise an die Düsseldorfer Wohnungsaufsicht zu geben. In diesen Fällen läge eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 12 WohnStG NRW vor, wofür gemäß § 21 Abs. 4 WohnStG ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro einforderbar wäre. Seite 2 Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie im Namen der SPD/Volt-Ratsfraktion, folgende Anfrage auf die Tagesordnung des Ausschusses für Wohnungswesen und Modernisierung der Landeshauptstadt Düsseldorf am 29. Juni 2026 zu nehmen und von der Verwaltung beantworten zu lassen: 1. Wie werden Fälle des § 21 Abs. 1 Nr. 12 WohnStG durch die Verwaltung identifiziert? 2. Welche Fälle bezüglich des § 21 Abs. 1 Nr. 12 WohnStG NRW werden derzeit von der Verwaltung verfolgt? 3. Welche Kapazitäten und technisch-organisatorischen Rahmenbedingungen würde die Verwaltung benötigen, um Inserate auf Kurzzeitvermietungsplattformen mit der Zielsetzung eines ordnungsrechtlichen Vollzugs zu überprüfen? Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung der Fragen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Sabrina Proschmann

KI-gestützt aufbereitet am 19. Juni 2026. Die Zusammenfassung kann Fehler enthalten. Maßgeblich bleiben die Originaldokumente und veröffentlichten Beratungsergebnisse.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen AWM/031/2026