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Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung
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Sitzung kompakt
29.06.2026 · Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung
Die Niederschrift liegt vor. Angezeigt werden bis zur sicheren Zuordnung nur amtliche Sitzungsdaten.
mehrheitlich abgelehnt
Quelle: amtliche Sitzungsdaten
Empfehlung mehrheitlich beschlossen
Quelle: amtliche Sitzungsdaten
Empfehlung einstimmig beschlossen
Quelle: amtliche Sitzungsdaten
schriftlich beantwortet
Quelle: amtliche Sitzungsdaten
zur Kenntnis genommen
Quelle: amtliche Sitzungsdaten
Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung · Sitzung vom 29.06.2026
Die Anliegen, verfügbaren schriftlichen Antworten und amtlichen Ergebnisvermerke zusammen lesen. Eine Kenntnisnahme ist kein Umsetzungsbeschluss; auch ein angenommener Prüfauftrag bedeutet noch keinen Baubeginn.
Automatisch aus den vorhandenen Originaltexten zusammengestellt. Stand der amtlichen Sitzungsdaten: 10.09.2026. Die Ergebnisvermerke werden aus dem aktuellen Datenbestand übernommen. Die Übersicht ersetzt keine Niederschrift; Debatten und nicht dokumentierte Änderungen werden nicht rekonstruiert.
Die ersten fünf Einträge bevorzugen lesbare Antworten und unterschiedliche Ergebnisvermerke. Weitere verfügbare Inhalte folgen aufklappbar; alle Tagesordnungspunkte stehen darunter. Noch nicht sicher auslesbare Texte werden nicht ergänzt oder erraten.
Der Hintergrund ist in der verlinkten Vorlage nachzulesen; hier liegt noch kein sicher auslesbarer Einstieg vor.
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Vorlage AWM/026/2026 Beigeordnete Zuschke Anfrage der AfD-Ratsfraktion zur Sitzung des AWM am 29.06.2026 zum Thema Entwicklung der Eigentümerquote unter Wohngeldempfängern in Düsseldorf Die Anfrage wird wie folgt beantwortet: Frage 1: Wie hat sich die absolute und prozentuale Anzahl von Wohngeldempfängern, die als Eigentümer in selbstgenutztem Wohneigentum leben (Lastenzuschussempfänger), in den vergangenen fünf Jahren entwickelt? Antwort: Zur Ermittlung der prozentualen Quote wird die Anzahl der Lastenzuschusshaushalte ins Verhältnis zur Gesamtzahl aller Düsseldorfer Wohngeldhaushalte gesetzt, die im jeweiligen Kalenderjahr mindestens einmal Leistungen beantragt bzw. bezogen haben. Wohngeldhaushalte Lastenzuschuss Prozentualer Kalenderjahr gesamt (absolut) Anteil Entwicklungstrend: Die absolute Zahl der Haushalte im Lastenzuschuss hat sich im Fünfjahreszeitraum von 350 auf 700 verdoppelt. Aufgrund des gleichzeitigen, starken Aufwuchses bei den Mietzuschüssen (insbesondere ab 2024 infolge der „Wohngeld-Plus"- Reform) bleibt der relative Anteil der Eigentümer am gesamten Wohngeldaufkommen mit Werten zwischen 2,4 % und 3,0 % auf einem stabilen Niveau. Frage 2: Welcher Anteil dieser wohngeldberechtigten Eigentümerhaushalte in Düsseldorf wird von Seniorinnen und Senioren bzw. Rentnern gestellt, und wie hat sich diese Gruppe in den letzten Jahren quantitativ verändert? Antwort: Die quantitative Entwicklung von Rentnerinnen, Rentnern und Pensionären innerhalb der Gruppe der Lastenzuschussempfänger stellt sich wie folgt dar: Seite 1/2 - Es gilt das gesprochene Wort - Davon Rentner Lastenzuschuss Anteil an Kalenderjahr / Pensionäre gesamt Lastenzuschuss (absolut) Entwicklungstrend: Seniorinnen und Senioren im Ruhestand bilden kontinuierlich die weitaus größte Teilgruppe unter den wohngeldberechtigten Eigentümerhaushalten. Ihr Anteil liegt konstant bei über 71 % und verzeichnete bis zum Jahr 2025 einen weiteren Zuwachs auf knapp drei Viertel aller Fälle (74,29 %). Frage 3: Welche konkreten städtischen oder staatlichen Förderprogramme und Beratungsangebote existieren in Düsseldorf aktuell, um einkommensschwache Wohneigentümer bei der energetischen Sanierung oder dem altersgerechten Umbau ihrer Bestandsimmobilien gezielt zu unterstützen? Antwort: Die öffentliche Wohnraumförderung des Landes NRW umfasst die Förderung von Modernisierungsmaßnahmen von Bestandsgebäuden/-wohnungen entsprechend der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen NRW 2026. Die Wohnberatung der Stadt berät Eigentümer hinsichtlich des barrierefreien Umbaus und der Modernisierung ihrer Bestandsimmobilie. Eine finanzielle Förderung ist im Rahmen der städtischen Richtlinie über die Vergabe von Zuschüssen zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand (RL Bestandsinvest) sowohl für selbstnutzende Eigentümer unter Einhaltung der Einkommensgrenzen sowie für Eigentümer von Mietwohnungen möglich. Darüber hinaus bietet bspw. die KfW entsprechende Förderprodukte an, die auch einkommensschwachen Eigentümer-Haushalten zugänglich sind. Seite 2/2 - Es gilt das gesprochene Wort -
Maschinell ausgelesen; die Zuordnung bestätigt nicht, dass alle Fragen beantwortet sind. Original-PDF
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
geworden und neu an Haushalte mit Wohnberechtigungsschein vergeben worden?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Vorlage AWM/027/2026 Beigeordnete Zuschke Anfrage der AfD-Ratsfraktion zur Sitzung des AWM am 29.06.2026 zum Thema Belegung und Entwicklung mietpreisgebundener Sozialwohnungen Die Anfrage wird wie folgt beantwortet: Frage 1: Wie viele gebundene Wohnungen sind in den letzten fünf Jahren jeweils frei geworden und neu an Haushalte mit Wohnberechtigungsschein vergeben worden? Wir bitten um eine Aufschlüsselung nach Monat und Kalenderjahr. Antwort: Die Anzahl der Freimeldungen sowie der durch das Wohnungsamt vergebenen Wohnungen ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. davon mit Monat Freimeldungen Besetzungsrecht 2020 Januar 36 5 Februar 23 3 März 56 40 April 19 1 Mai 33 21 Juni 31 3 Juli 23 3 August 23 2 September 9 3 Oktober 28 7 November 41 15 Dezember 42 28 364 131 2021 Januar 44 21 Februar 19 5 März 32 16 April 25 2 Mai 29 3 Juni 17 7 Juli 53 37 August 15 1 September 22 2 Oktober 25 5 November 34 17 Dezember 40 27 355 143 Seite 1/3 - Es gilt das gesprochene Wort. - 2022 Januar 109 87 Februar 33 16 März 71 50 April 13 5 Mai 20 2 Juni 57 24 Juli 21 8 August 45 39 September 20 4 Oktober 8 0 November 13 6 Dezember 16 4 426 245 2023 Januar 109 87 Februar 33 16 März 71 50 April 13 5 Mai 20 2 Juni 57 24 Juli 21 8 August 45 39 September 20 4 Oktober 8 0 November 13 6 Dezember 16 4 426 245 2024 Januar 29 9 Februar 18 9 März 37 24 April 59 47 Mai 0 0 Juni 0 0 Juli 0 0 August 138 123 September 25 7 Oktober 136 113 November 29 5 Dezember 21 14 492 351 Insgesamt 2063 1115 Für das Jahr 2025 liegen aufgrund einer organisatorischen Umstellung im Erfassungs- und Bearbeitungsprozess keine statistischen Erhebungen für die Freimeldungen vor. Die Zahlen dürften aber im Mittel dem der Vorjahre entsprechen. Das Besetzungsrecht des Wohnungsamtes bestand im angegebenen Zeitraum ausschließlich für Wohnungen der A-Förderung. Wohnungen der B-Förderung sind daher in der Liste nicht enthalten. Für diese gilt ein allgemeines Belegungsrecht. Seite 2/3 - Es gilt das gesprochene Wort. - Frage 2: Wie hat sich die Anzahl und Vermittlungsdauer (Zeit von Antrag/Berechtigung bis Vergabe/Zuordnung) der wohnberechtigten Haushalte in den letzten fünf Jahren entwickelt? Bitte nach Monat und Kalenderjahr aufgeschlüsselt. Antwort Die Anzahl der wohnberechtigten und wohnungssuchenden Haushalte hat sich in den letzten fünf Jahren wie folgt entwickelt: Im Jahre 2020 4470 Erteilungen von Wohnberechtigungsscheinen Im Jahre 2021 4552 Erteilungen von Wohnberechtigungsscheinen Im Jahre 2022 4957 Erteilungen von Wohnberechtigungsscheinen Im Jahre 2023 5545 Erteilungen von Wohnberechtigungsscheinen Im Jahre 2024 5871 Erteilungen von Wohnberechtigungsscheinen Im Jahre 2025 7322 Erteilungen von Wohnberechtigungsscheinen Statistische Auswertungen zur Vermittlungsdauer von wohnberechtigten Haushalten - also zur Zeitspanne zwischen Antragstellung bzw. Feststellung der Wohnberechtigung und der tatsächlichen Vergabe bzw. Zuordnung einer Wohnung - werden nicht geführt. Daher kann eine Aufschlüsselung nach Monaten und Kalenderjahren für die letzten fünf Jahre nicht bereitgestellt werden. Die Vergabe öffentlich geförderter Wohnungen erfolgt grundsätzlich nach den jeweils festgelegten Dringlichkeitskriterien sowie unter Berücksichtigung der individuellen Wartezeit. Insbesondere sogenannte Wohnungsnotfälle, also Fälle in denen die Wohnungssuchenden von akuter Wohnungslosigkeit bedroht sind, werden sofort behandelt. Freigemeldete Wohnungen werden durch die Wohnungsvermittlung in der Regel innerhalb weniger Tage geeigneten und nach den Vergabekriterien vorrangig zu berücksichtigenden Haushalten angeboten. Der tatsächliche Bezug der Wohnung kann jedoch aus organisatorischen Gründen, beispielsweise aufgrund einzuhaltender Kündigungsfristen, notwendiger Renovierungs- oder Instandsetzungsarbeiten sowie weiterer abstimmungsbedingter Abläufe, zeitlich verzögert erfolgen. Die Zeitspanne zwischen Wohnungsangebot und tatsächlichem Einzug ist daher nicht mit der Dauer der Wohnungsvermittlung gleichzusetzen. Frage 3: Für welchen Zeitraum (Mietdauer) findet im Durchschnitt eine Anmietung mietpreisgebundener Wohnungen statt? Wir bitten um eine Auflistung der Entwicklung über den Zeitraum der letzten zehn Jahre. Antwort: Für die durchschnittliche Mietdauer bzw. Verweildauer von Mieterinnen und Mietern in öffentlich geförderten und damit mietpreisgebundenen Wohnungen liegen keine statistischen Erhebungen vor. Daher kann weder eine durchschnittliche Mietdauer für mietpreisgebundene Wohnungen angegeben noch eine Entwicklung über die letzten zehn Jahre dargestellt werden. Seite 3/3 - Es gilt das gesprochene Wort. -
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
gemeldeten Verdachtsfällen auf Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leerstand.
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Vorlage AWM/029/2026 Beigeordnete Zuschke Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE zur Sitzung des Ausschusses für Wohnungswesen und Modernisierung am 29.06.2026 zum Thema Ahndung von zweckentfremdetem Wohnraum-Ausnahmen und Hindernisse Die Fragen werden wie folgt beantwortet: Frage 1: Welche konkreten Umstände führten jeweils zur Verwaltungsentscheidung, Leerstände in Gebäuden als nicht schützenswert bzw. nicht als Zweckentfremdung von Wohnraum gemäß Wohnraumschutzsatzung einzuordnen? (Bitte ohne Adressnennung nach Begründung der Entscheidung und Fläche aufgliedern) Antwort: Die angefragten Daten werden durch das Amtscontrolling nicht erfasst und können deshalb nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Fachbereich Wohnungsaufsicht prüft weiterhin jeden der gemeldeten Fälle individuell und leitet die erforderlichen rechtlichen Schritte ein. Frage 2: In welchen Fällen erteilt die Verwaltung aufgrund von Verwaltungsvorschriften bzw. Dienstanweisungen und Datenschutzbestimmungen keine oder zeitlich verzögerte Auskunft über den Sachstand zu gemeldeten Zweckentfremdungen/Leerstand von Wohnraum? (Bitte konkrete Verwaltungsvorschriften bzw. Dienstanweisungen und Datenschutzbestimmungen nennen.) Antwort: Der Leerstand von Wohnraum stellt erst dann eine genehmigungsbedürftige Zweckentfremdung von Wohnraum dar, wenn dieser fortdauernd ist, d.h. länger als sechs Monate besteht. Der Leitfaden zum Wohnraumstärkungsgesetz NRW gibt hierzu vor, dass in der Praxis zugunsten der Verfügungsberechtigten als Beginn des Leerstands der Zeitpunkt der Feststellung durch die Gemeinde bestimmt wird. Entsprechend können anfragenden Personen vor Ablauf dieser Frist auch noch keine weiteren Auskünfte zum Fortgang des Verfahrens erteilt werden. Die Entscheidung, keine detaillierten Auskünfte über den Stand laufender Ermittlungen an Privatpersonen herauszugeben, beruht auf einer strikten Bindung an geltendes Recht. Im Wesentlichen sind hierfür drei Säulen maßgeblich: 1. Fehlende Beteiligtenstellung gemäß § 13 VwVfG NRW Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) ist nur derjenige am Verfahren beteiligt, gegen den sich die Maßnahme richtet (der Eigentümer) oder dessen Rechte durch das Verfahren unmittelbar betroffen sind. Ein Bürger, der einen Leerstand meldet, handelt als „Informant" im öffentlichen Interesse. Er erlangt dadurch jedoch keine Rechtsstellung als Verfahrensbeteiligter. Ein Anspruch auf Akteneinsicht oder detaillierte Sachstandsinformationen besteht daher kraft Gesetzes nicht. Seite 1/2 - Es gilt das gesprochene Wort. - 2. Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO Ermittlungen wegen Leerstands betreffen hochsensible Informationen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Immobilieneigentümer. Gründe für einen Leerstand, z. B. laufende Erbstreitigkeiten, schwere Krankheit, Insolvenz oder Sanierungsstau, sind personenbezogene Daten, die unter dem Schutz der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen. Diese Daten werden von der Behörde ausschließlich zur Durchsetzung des Wohnraumschutzes erhoben. Eine Weitergabe an unbeteiligte Dritte, die Anzeigenerstatter, würde gegen das Gebot der Datenminimierung und die Zweckbindung verstoßen und wäre rechtswidrig. 3. Wahrung des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) Das Handeln der Wohnungsaufsicht stellt bereits einen Eingriff in das durch Artikel 14 Grundgesetz geschützte Eigentumsrecht dar. Die Behörde ist verpflichtet, diesen Eingriff so schonend wie möglich zu gestalten. Eine zusätzliche „öffentliche Exponierung" des Eigentümers durch die Weitergabe von Verfahrensdetails an Nachbarn oder Dritte würde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gefährden und die Behörde angreifbar machen. 4. Informationsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Der Antragsteller hat auf Grundlage des IFG keinen Anspruch auf detaillierte Informationen (wie Ermittlungsergebnisse, Beteiligte oder Verfahrensdetails). Aus rechtlichen Gründen darf ihm gegenüber lediglich eine abstrakte Eingangs- und Sachstandsbestätigung gegeben werden. Zur Erfüllung von Bürgerfreundlichkeit und Transparenz erschöpft sich die Auskunftspflicht der Behörde i.S.d. IFG bereits damit, dem Bürger eine schlichte, formlose Sachstandsmitteilung zukommen zu lassen. Diese sollte sich in der Regel auf das Nötigste beschränken. Das Auskunftsrecht nach dem IFG besteht nicht uneingeschränkt, sondern unterliegt rechtlichen Grenzen: Schutz personenbezogener Daten Dritter: Die Preisgabe von Namen, Adressen oder konkreten Tatbeiträgen von Beschuldigten, Zeugen oder Dritten ist durch die DSGVO und die Informationsfreiheitsgesetze (z. B. § 5 IFG) strikt geschützt. Das öffentliche oder private Interesse des Anzeigenerstatters an diesen Daten überwiegt das Schutzinteresse der Betroffenen im Regelfall nicht, da der Anzeigenerstatter meist keine eigenen rechtlichen Interessen (z. B. Schadensersatzansprüche) geltend machen kann. Eine Offenlegung ohne Einwilligung der Betroffenen wäre ein Datenschutzverstoß. Schutz des laufenden Verfahrens (Ermittlungsgeheimnis): Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (z. B. § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG) ist der Informationszugang ausgeschlossen, solange durch die Preisgabe der Zweck eines laufenden Verfahrens (z. B. ein Bußgeld-, Straf- oder Ordnungsverfahren) gefährdet werden könnte. Details zu Ermittlungsschritten müssen daher geheim bleiben. Vorrang von Spezialgesetzen: Handelt es sich bei dem Verfahren um ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren, sind die Regelungen der StPO bzw. des OWiG bezüglich der Akteneinsicht für Dritte abschließend und sperren den allgemeinen Auskunftsanspruch nach dem IFG. 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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Wie werden Fälle des § 21 Abs. 1 Nr. 12 WohnStG durch die Verwaltung identifiziert?
2. Welche Fälle bezüglich des § 21 Abs. 1 Nr. 12 WohnStG NRW werden derzeit von der Verwaltung verfolgt?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Vorlage AWM/031/2026 Beigeordnete Zuschke Anfrage der SPD/Volt-Ratsfraktion zur Sitzung des Ausschusses für Wohnungswesen und Modernisierung am 29.06.2026 zum Thema Betrugs- und Verschleierungsfälle im Rahmen der Wohnraum-Identitätsnummer Die Fragen werden wie folgt beantwortet: Frage 1: Wie werden Fälle des § 21 Abs. 1 Nr. 12 WohnStG durch die Verwaltung identifiziert? Antwort: Fälle des § 21 Abs. 1 Nr. 12 WohnStG werden im Fachbereich Wohnungsaufsicht im Rahmen eigener Ermittlungen oder durch Hinweise anderer Behörden sowie Dritter identifiziert. Frage 2: Welche Fälle bezüglich des § 21 Abs. 1 Nr. 12 WohnStG NRW werden derzeit von der Verwaltung verfolgt? Antwort: Zum Tatbestand § 21 Abs. 1 Nr. 12 WohnStG „Angabe Wohnraum-Identitätsnummer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder eine ungültige, falsche oder gefälschte Wohnraum- Identitätsnummer" sind aktuell drei Fälle in Bearbeitung. Frage 3: Welche Kapazitäten und technisch-organisatorischen Rahmenbedingungen würde die Verwaltung benötigen, um Inserate auf Kurzzeitvermietungsplattformen mit der Zielsetzung eines ordnungsrechtlichen Vollzugs zu überprüfen? Antwort: Vermeintliche Verstöße gegen § 21 Abs. 1 Nr. 12 WohnStG NRW können aktuell im Rahmen einzelfallbezogener Ermittlungen durch manuellen Abgleich insbesondere auf der Plattform Airbnb oder weiterer Buchungsportale ermittelt werden. Eine automatisierte Suche mit der Zielsetzung einer umfassenden Kontrolle von genutzten Wohnraum-Identitätsnummern auf Buchungsportalen ist aktuell nicht möglich. Die Möglichkeiten der Überprüfung von Inseraten auf Kurzzeitvermietungsplattformen werden sich durch die Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1028 über die Datenerhebung und den Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen voraussichtlich deutlich verbessern. Die Verordnung sieht insbesondere standardisierte Registrierungsverfahren, die Anzeige und Überprüfung von Registrierungsnummern durch Plattformbetreiber sowie einen verbesserten Datenaustausch zwischen Plattformen und zuständigen Behörden vor. Seite 1/2 - Es gilt das gesprochene Wort. - Aus Sicht der Verwaltung könnte hierdurch die Identifizierung unzutreffender, missbräuchlich verwendeter oder fiktiver Wohnraum-Identitätsnummern erleichtert werden. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen verbessert, um gegenüber Plattformbetreibern auf die Entfernung rechtswidriger Inserate hinzuwirken. Unabhängig davon bleibt ein personeller und organisatorischer Aufwand für die Bearbeitung von Verdachtsfällen, die Durchführung von Ermittlungen sowie die Einleitung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich. Seite 2/2 - Es gilt das gesprochene Wort. -
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Welche Konsequenzen wurden dem Bauherrn auf die Nichteinhaltung der vertragsgemäßen dreimonatigen Frist zum Baubeginn ab Erteilung der Baugenehmigung?
2. Wie viele der Wohneinheiten konnten bereits verkauft werden?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Vorlage AWM/032/2026 Beigeordnete Zuschke Anfrage der SPD/Volt-Ratsfraktion zur Sitzung des AWM am 29.06.2026 zum Thema Sachstand Eigentumswohnungsbau für Menschen in systemrelevanten Berufen an der Bertastraße Die Anfrage wird wie folgt beantwortet: Frage 1: Welche Konsequenzen wurden dem Bauherrn auf die Nichteinhaltung der vertragsgemäßen dreimonatigen Frist zum Baubeginn ab Erteilung der Baugenehmigung? Antwort: Ein fristgerechter Baubeginn erfolgte planmäßig. Während des Aushubs der Baugrube trat jedoch unerwartet so viel Grundwasser ein, dass die Bauarbeiten - auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Umweltamtes - vorübergehend eingestellt werden mussten. Da das Grundstück nur etwa 240 m von der Grundwasserverunreinigung „Gerresheim Torfbruch" mit chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) entfernt liegt, gelten besondere Anforderungen an die Bauwasserhaltung. Das Grundwasser musste mehrfach beprobt und durch einen Sachverständigen untersucht werden. Darüber hinaus waren für die Entnahme sowie die Einleitung des Grundwassers in die Düssel bzw. den Kanal verschiedene Genehmigungen einzuholen und umfangreiche Untersuchungen durchzuführen. Aufgrund der in der Winter- und Frühjahrsperiode zu erwartenden hohen Grundwassermengen konnte zunächst nicht abschließend geklärt werden, welche Wassermengen in den Kanal - der nur über begrenzte Kapazitäten verfügt - beziehungsweise in die Düssel eingeleitet werden dürfen. Zudem hätten die Kosten für die erforderliche Grundwasserhaltung zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung der ohnehin bereits stark gestiegenen Baukosten und Finanzierungskosten geführt. Nachdem der Grundwasserspiegel inzwischen gesunken ist und der Baukörper um etwa 40 cm angehoben wird, können die Bauarbeiten in Kürze wieder aufgenommen werden. Frage 2: Wie viele der Wohneinheiten konnten bereits verkauft werden? Antwort: Aufgrund der allgemeinen schwierigen wirtschaftlichen Situation wurde noch keine einzige Wohnung veräußert. Frage 3: In wie vielen Fällen wurde beim Verkauf der Wohneinheiten von den im Auswahlverfahren ursprünglich ausgeschriebenen Zielgruppen abgewichen? Seite 1/2 - Es gilt das gesprochene Wort - Antwort: Noch bei keiner Wohneinheit, da noch keine Wohneinheit veräußert wurde. Wie bereits dargestellt, machen die derzeitige wirtschaftliche Situation, die Inflation und insbesondere die immens gestiegenen Finanzierungszinsen es nicht nur dem vorgesehenen Käuferkreis extrem schwer, eine Finanzierung mit den Kreditinstituten zu vereinbaren. Der Käufer wird noch einmal einen Makler beauftragen, die Wohnungen ab August 2026 zu den vereinbarten vertraglichen Bedingungen am Markt anzubieten. Sollten sich keine Interessenten finden, werden der Käufer und die Verwaltung unter Berücksichtigung der dann maßgebenden Situation das weitere Vorgehen abstimmen. Seite 2/2 - Es gilt das gesprochene Wort -
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Ergebnis und Thema sind direkt sichtbar. Hinter jedem Eintrag stehen die Originalpassagen und Quellen.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
städtischen Bestands solche Maßnahmen heute bereits vorhanden sind?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Vorlage AWM/028/2026 Beigeordnete Zuschke Anfrage der Ratsfrau Kralijc zur Sitzung des Ausschusses für Wohnungswesen und Modernisierung am 29.06.2026 zum Thema Umsetzung der Hörbarrierefreiheit in Wohnungsbauprojekten des städtischen Wohnungsbaus Die Anfrage wird wie folgt beantwortet: Frage 1: In welchem Umfang werden bei Neubau- und Modernisierungsvorhaben des städtischen Wohnungsbaus Maßnahmen zur Hörbarrierefreiheit vorgesehen, etwa sichtbar signalisierende Türklingel- und Gegensprechanlagen oder Rauchwarnmelder mit zusätzlicher sichtbarer oder spürbarer Warnung? Frage 2: Liegen der Verwaltung Angaben dazu vor, in wie vielen Wohnungen des städtischen Bestands solche Maßnahmen heute bereits vorhanden sind? Antwort zu 1+2: Seit dem Jahr 2019 ist die Barrierefreiheit von Wohnungen in der Landesbauordnung verankert, woraus sich für den städtischen Wohnungsbau ableitet, dass bei Neubauten die technischen Voraussetzungen für nachträgliche Einbauten von signalisierten Licht- und Meldeanlagen für einzelne Wohnungen herzustellen sind. In ähnlicher Form können auch Rauchmelder durch „Lichtsignalanlagen" nachgerüstet werden. Die SWD handelt entsprechend diesen Vorgaben bei der Planung und Umsetzung ihrer Neubauten. Ansprechpartner für betroffene gehörlose Mieterinnen und Mieter sind die Kranken- bzw. Pflegekassen, die entsprechende Nachrüstungen möglich machen. Angaben zum Umfang vorhandener Maßnahmen im Bestand liegen derzeit nicht vor. Frage 3: Wird der Behindertenrat der Stadt Düsseldorf bei Planungen, die die Hörbarrierefreiheit betreffen, frühzeitig beteiligt? Antwort 3: Ja. Seite 1/1 - Es gilt das gesprochene Wort. -
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Die Linke hatte der Wohnungsaufsicht Ende 2025 circa 200 Adressen von Wohngebäuden übergeben, die trotz der geltenden Wohnraumschutzsatzung augenscheinlich leerstanden. Im Mai 2026 fragten wir nach dem Ermittlungsstand und erhielten zur Antwort, dass es sich in 85 Fällen um gewerblichen oder „nicht schützenswerten“ Wohnraum handelt. Die möglichen Begründungen für die Einstufung von Wohnraum als „nicht schützenswert“ sind vielfältig und weit auslegbar; insbesondere eine „wirtschaftliche Unzumutbarkeit“ des Herstellens eines ordnungsgemäßen Zustands des Wohnraums oder eine „fehlende Marktfähigkeit“ des Wohnraums.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Historie und Projektverlauf Bereits 2016 wurde die Kirche St. Anna der katholische Kirchengemeinde St. Antonius und Benediktus entwidmet (profaniert). Um eine Nachfolgenutzung zu finden wurde im Jahr 2017 ein Wettbewerb als Investorenauswahlverfahren durchgeführt. Der daraus hervorgehende Siegerentwurf wurde mit der Beschlussfassung durch den Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung am 14.November 2018 als Grundlage für das Bebauungsplanverfahren bestimmt.
1 Einordnungen werden wegen geänderter oder nicht mehr sicher zugeordneter Quellen zurückgehalten. Die übrigen geprüften Themen bleiben sichtbar.
Originalpassagen automatisch ausgewählt, nicht als neue Zusammenfassung formuliert. Aussagen in Anträgen geben die Position der Antragstellenden wieder, nicht ein bereits beschlossenes Ergebnis. Die vollständige öffentliche Tagesordnung, weitere Anlagen und die Ortskarte bleiben unten erhalten. Quellen und Zeitpunkte stehen bei den jeweiligen Angaben.
Amtliche Quellen
Niederschrift, Einladung und weitere Unterlagen der Stadt.
Orte der Sitzung
Genauer Standort nicht zugeordnet. Die Karte dient nur der Orientierung; es werden keine Ersatzpunkte angezeigt.
Kartendaten: OpenStreetMap · Adressen aus den strukturierten Ortsdaten der Sitzung und ihrer Vorlagen.
Alle öffentlichen Tagesordnungspunkte in amtlicher Reihenfolge – einschließlich Ergebnis, Vorlage und verfügbarer Anlagen.
Verknüpfte Anträge, Anfragen und Verwaltungsvorlagen mit eigenständigen Detailseiten.