Antrag Die Linke Aktenzeichen BR/016/2026

Antrag zur Barrierefreiheit im Behindertenrat

Amtlicher Titel: Klarheit in der Kommunikation: Wo barrierefrei draufsteht, muss Barrierefreiheit enthalten sein.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Benrather Schloßallee 7 · Stadtbezirk 9 (Wersten, Holthausen)örtlicher Bezug 1Dokument 17. Juni 2026veröffentlicht

Zusammenfassung

Die Linke beantragt mehr Klarheit in der Kommunikation zur Barrierefreiheit. Der Antrag trägt die Referenznummer BR/016/2026 und wurde am 15. Juni 2026 eingereicht. Der Behindertenrat entscheidet am 29. Juni 2026.

Einordnung

Der Antrag mit der Referenznummer BR/016/2026 fordert, dass alle Angebote, die als barrierefrei gekennzeichnet sind, auch tatsächlich Barrierefreiheit bieten müssen. Die Entscheidung über den Antrag findet im Behindertenrat statt, der am 29. Juni 2026 um 14:00 Uhr tagt.

Hintergrund

Der Antrag zielt darauf ab, Missverständnisse und falsche Erwartungen bezüglich der Barrierefreiheit zu vermeiden. Dies ist besonders wichtig für Menschen mit Behinderungen, die auf barrierefreie Angebote angewiesen sind.

Was bedeutet das für Bürger?

Die Entscheidung des Behindertenrats könnte Auswirkungen auf die zukünftige Kommunikation und Kennzeichnung von barrierefreien Angeboten in Düsseldorf haben.

Die wichtigsten Punkte

  • Antrag von Die Linke zur Barrierefreiheit
  • Referenznummer: BR/016/2026
  • Entscheidung im Behindertenrat am 29. Juni 2026
  • Meeting beginnt um 14:00 Uhr
  • Ziel: Klarheit in der Kommunikation zur Barrierefreiheit

Themen

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Aus der amtlichen Vorlage

Wörter wie „barrierefrei“, „barrierearm“ und „inklusiv“ werden in der öffentlichen Kommunikation häufig als Sammelbegriffe genutzt.

Auszug aus „Begründung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument

Vorgang · BR/016/2026

Unterlagen und Sitzungsverlauf

Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.

Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.

Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Sitzung · TOP 7.1

    Behindertenrat. Amtlicher Vermerk: „abweichend beschlossen“.

  2. Ursprüngliche Vorlage

    Antrag · Dateidatum im Ratsinformationssystem

Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.

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Title: Antrag URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00589909.pdf Published Time: 2026-06-18T07:51:00.000Z Number of Pages: 3 Markdown Content: BR/016/2026 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 15.06.2026 An die Vorsitzende des Behindertenrates Christina Dill Antrag der Ratsfraktion Die Linke Düsseldorf zur Sitzung des Behindertenrates am 29.06.2026 # Betrifft: Klarheit in der Kommunikation: Wo barrierefrei draufsteht, muss Barrierefreiheit enthalten sein. Sehr geehrte Frau Vorsitzende, zur Sitzung des Behindertenrates am 29.06.2026 stellt Die Linke Ratsfraktion Düsseldorf folgenden Antrag: "Der Behindertenrat beauftragt die Verwaltung, bis zum 31. März 2027 Leitlinien für die konsistente und nachvollziehbare Verwendung von Begriffen wie „barrierefrei“, „barrierearm“, „inklusiv“ oder ähnliche Beschreibungen im Zusammenhang mit der Unterstützung von Menschen mit Behinderungen in städtischen Veröffentlichungen, Beschlussvorlagen, Einladungen, Veranstaltungsankündigungen, auf Internetseiten, Wegweisungen und sonstigen Informationen und Dokumenten auszuarbeiten. Der Entwurf der Leitlinie soll am 14. Dezember 2026 dem Behindertenrat vorliegen. Die finale Fassung soll in der ersten Sitzung des Behindertenrates 2027 zum Beschluss vorgelegt werden. Die Leitlinien sollen verbindlich festlegen, wie die genannten Begriffe verwendet werden und welche Mindestangaben jeweils ergänzt werden müssen. Wird ein Angebot, ein Gebäude, eine Veranstaltung, ein Dienst oder eine Information als „barrierefrei“, „barrierearm“ oder „inklusiv“ bezeichnet, muss für die Leser:innen transparent sein, was damit konkret gemeint ist. Beispiele sind: stufen- und schwellenloser Zugang, rollstuhlgerechte Toilette, Induktionsschleife, Gebärden - sprachdolmetschung, Untertitel, Audiodeskription, Leitsystem mit Piktogrammen, taktile Hinweise, Zugang mit Assistenzhund, leichte Sprache, leicht verständliche Sprache, mehrsprachige Informationen oder niedrigschwellige Beratung. In den Leitlinien ist festzuschreiben, dass die Verwaltung vor der Verwendung allgemeiner Begriffe prüft, ob präzisere Wörter den tatsächlichen Sachverhalt besser Seite 2 > 1 1. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Bundesteilhabegesetz. https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Rehabilitation-und- Teilhabe/Bundesteilhabegesetz/bundesteilhabegesetz.html > 2 Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (BGG NRW), insbesondere §§ 1 und 4. https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01092018-gesetz-des-landes-nordrhein-westfalen-zur- gleichstellung-von-menschen-mit beschreiben. Wo es fachlich zutrifft, sollen deshalb Begriffe wie zum Beispiel „stufen- und schwellenlos“, „rollstuhlgerecht“, „mit Induktionsschleife“, „mit Audiode - skription“, „mehrsprachig“, „niedrigschwellig“, oder „mit Piktogramm-Leitsystem“ verwendet werden. Es soll auch geprüft werden, ob gängige Piktogramme oder Icons unterstützend abgebildet werden. Für die städtischen Mitarbeiter:innen wird nach Beschluss des Behindertenrates über die Leitlinien eine Schulung zur Anwendung der Leitlinien erstellt. Diese kann als Präsenzschulung, schriftliche Arbeitshilfe oder Videoformat angeboten werden und soll insbesondere die Bereiche Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungsplanung, Bürgerservice, Bau, Mobilität und digitale Kommunikation erreichen. Begründung: Wörter wie „barrierefrei“, „barrierearm“ und „inklusiv“ werden in der öffentlichen Kommunikation häufig als Sammelbegriffe genutzt. Für die Betroffenen ist damit aber nicht automatisch erkennbar, ob ein Angebot tatsächlich erreichbar und nutzbar ist. Eine Person mit Rollstuhl braucht andere Informationen als eine blinde Person, eine gehörlose Person, eine Person mit Lernschwierigkeiten, eine ältere Person mit Mobilitätseinschränkung oder eine Person, die Informationen nicht auf Deutsch lesen kann. Deshalb reicht ein allgemeines Etikett nicht aus. Entscheidend ist die konkrete Beschreibung der vorhandenen Voraussetzungen. Gerade der Begriff „barrierefrei“ weckt Erwartungen. Wenn er verwendet wird, muss deutlich werden, welche Barrieren tatsächlich beseitigt sind (und welche nicht). Ein Eingang kann stufenlos sein, ohne dass es ein taktiles Leitsystem gibt. Eine Veranstaltung kann eine Induktionsschleife anbieten, aber keine Gebärdensprachdolmetschung. Ein Text kann in einfacher Sprache formuliert sein, aber nicht mehrsprachig vorliegen. Solche Unterschiede sind für die Teilhabe wesentlich. Transparente Angaben verhindern Enttäuschungen, Fehlplanungen und Ausschlüsse. Das Bundesteilhabegesetz steht für den Anspruch, die Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu stärken. Dieses Ziel lässt sich auch in der kommunalen Kommunikation umsetzen: Menschen sollen vorab verlässlich erkennen können, ob ein städtisches Angebot für sie erreichbar, verständlich und nutzbar ist. Gute Begriffe sind Teil einer zugänglichen Verwaltung. 1 Auch das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen ist zu beachten. In § 4 BGG NRW wird Barrierefreiheit als Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit gestalteter Lebensbereiche für alle Menschen beschrieben; ausdrücklich gehört auch die Verständlich - keit von Informationen dazu. Daraus folgt für städtische Kommunikation: Wenn die Stadt den Begriff „barrierefrei“ nutzt, sollte sie erklären, welche Auffindbarkeit, Zugänglichkeit, Nutzbar - keit und Verständlichkeit konkret gegeben ist. 2Seite 3 Neben dem Bundesteilhabegesetz und dem BGG NRW sind weitere Vorgaben einzuhalten, insbesondere die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen bei digitalen Angeboten sowie die einschlägigen Bau- und Vergabevorschriften, wenn Gebäude, Wege, Beschilderung, Veranstaltungen oder beauftragte Leistungen betroffen sind. Die beantragten Leitlinien schaffen eine einfache und praxistaugliche Grundlage für eine einheitliche Verwaltungssprache. Sie helfen, konkret zu sagen, was vorhanden ist. Das ist für Menschen mit Behinderungen unmittelbar hilfreicher. Eine kurze Schulung oder Arbeitshilfe stellt sicher, dass die Leitlinien nicht nur beschlossen, sondern im Alltag der Verwaltung angewendet werden. Damit verbunden ist auch die Sensibilisierung der Mitarbeiter:innen für die Belange von Menschen mit Behinderungen und ihren Angehörigen. Mit freundlichen Grüßen Julia Marmulla f.d.R. Christian Jäger

KI-gestützt aufbereitet am 22. Juni 2026. Die Zusammenfassung kann Fehler enthalten. Maßgeblich bleiben die Originaldokumente und veröffentlichten Beratungsergebnisse.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BR/016/2026