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Title: Antrag
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00589909.pdf
Published Time: 2026-06-18T07:51:00.000Z
Number of Pages: 3
Markdown Content:
BR/016/2026
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 15.06.2026
An die Vorsitzende
des Behindertenrates
Christina Dill
Antrag der Ratsfraktion Die Linke Düsseldorf zur Sitzung des Behindertenrates am
29.06.2026
# Betrifft:
Klarheit in der Kommunikation: Wo barrierefrei draufsteht, muss Barrierefreiheit enthalten
sein.
Sehr geehrte Frau Vorsitzende,
zur Sitzung des Behindertenrates am 29.06.2026 stellt Die Linke Ratsfraktion Düsseldorf
folgenden Antrag:
"Der Behindertenrat beauftragt die Verwaltung, bis zum 31. März 2027 Leitlinien für die
konsistente und nachvollziehbare Verwendung von Begriffen wie „barrierefrei“,
„barrierearm“, „inklusiv“ oder ähnliche Beschreibungen im Zusammenhang mit der
Unterstützung von Menschen mit Behinderungen in städtischen Veröffentlichungen,
Beschlussvorlagen, Einladungen, Veranstaltungsankündigungen, auf Internetseiten,
Wegweisungen und sonstigen Informationen und Dokumenten auszuarbeiten. Der
Entwurf der Leitlinie soll am 14. Dezember 2026 dem Behindertenrat vorliegen. Die
finale Fassung soll in der ersten Sitzung des Behindertenrates 2027 zum Beschluss
vorgelegt werden.
Die Leitlinien sollen verbindlich festlegen, wie die genannten Begriffe verwendet
werden und welche Mindestangaben jeweils ergänzt werden müssen. Wird ein
Angebot, ein Gebäude, eine Veranstaltung, ein Dienst oder eine Information als
„barrierefrei“, „barrierearm“ oder „inklusiv“ bezeichnet, muss für die Leser:innen
transparent sein, was damit konkret gemeint ist. Beispiele sind: stufen- und
schwellenloser Zugang, rollstuhlgerechte Toilette, Induktionsschleife, Gebärden -
sprachdolmetschung, Untertitel, Audiodeskription, Leitsystem mit Piktogrammen,
taktile Hinweise, Zugang mit Assistenzhund, leichte Sprache, leicht verständliche
Sprache, mehrsprachige Informationen oder niedrigschwellige Beratung.
In den Leitlinien ist festzuschreiben, dass die Verwaltung vor der Verwendung
allgemeiner Begriffe prüft, ob präzisere Wörter den tatsächlichen Sachverhalt besser Seite 2
> 1
1. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Bundesteilhabegesetz.
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Rehabilitation-und-
Teilhabe/Bundesteilhabegesetz/bundesteilhabegesetz.html
> 2
Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit
Behinderung (BGG NRW), insbesondere §§ 1 und 4.
https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01092018-gesetz-des-landes-nordrhein-westfalen-zur-
gleichstellung-von-menschen-mit
beschreiben. Wo es fachlich zutrifft, sollen deshalb Begriffe wie zum Beispiel „stufen-
und schwellenlos“, „rollstuhlgerecht“, „mit Induktionsschleife“, „mit Audiode -
skription“, „mehrsprachig“, „niedrigschwellig“, oder „mit Piktogramm-Leitsystem“
verwendet werden. Es soll auch geprüft werden, ob gängige Piktogramme oder Icons
unterstützend abgebildet werden.
Für die städtischen Mitarbeiter:innen wird nach Beschluss des Behindertenrates über
die Leitlinien eine Schulung zur Anwendung der Leitlinien erstellt. Diese kann als
Präsenzschulung, schriftliche Arbeitshilfe oder Videoformat angeboten werden und
soll insbesondere die Bereiche Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungsplanung,
Bürgerservice, Bau, Mobilität und digitale Kommunikation erreichen.
Begründung:
Wörter wie „barrierefrei“, „barrierearm“ und „inklusiv“ werden in der öffentlichen
Kommunikation häufig als Sammelbegriffe genutzt. Für die Betroffenen ist damit aber nicht
automatisch erkennbar, ob ein Angebot tatsächlich erreichbar und nutzbar ist. Eine Person
mit Rollstuhl braucht andere Informationen als eine blinde Person, eine gehörlose Person,
eine Person mit Lernschwierigkeiten, eine ältere Person mit Mobilitätseinschränkung oder
eine Person, die Informationen nicht auf Deutsch lesen kann. Deshalb reicht ein allgemeines
Etikett nicht aus. Entscheidend ist die konkrete Beschreibung der vorhandenen
Voraussetzungen.
Gerade der Begriff „barrierefrei“ weckt Erwartungen. Wenn er verwendet wird, muss deutlich
werden, welche Barrieren tatsächlich beseitigt sind (und welche nicht). Ein Eingang kann
stufenlos sein, ohne dass es ein taktiles Leitsystem gibt. Eine Veranstaltung kann eine
Induktionsschleife anbieten, aber keine Gebärdensprachdolmetschung. Ein Text kann in
einfacher Sprache formuliert sein, aber nicht mehrsprachig vorliegen. Solche Unterschiede
sind für die Teilhabe wesentlich. Transparente Angaben verhindern Enttäuschungen,
Fehlplanungen und Ausschlüsse.
Das Bundesteilhabegesetz steht für den Anspruch, die Teilhabe und Selbstbestimmung von
Menschen mit Behinderungen zu stärken. Dieses Ziel lässt sich auch in der kommunalen
Kommunikation umsetzen: Menschen sollen vorab verlässlich erkennen können, ob ein
städtisches Angebot für sie erreichbar, verständlich und nutzbar ist. Gute Begriffe sind Teil
einer zugänglichen Verwaltung. 1
Auch das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen ist zu beachten. In § 4
BGG NRW wird Barrierefreiheit als Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit gestalteter
Lebensbereiche für alle Menschen beschrieben; ausdrücklich gehört auch die Verständlich -
keit von Informationen dazu. Daraus folgt für städtische Kommunikation: Wenn die Stadt den
Begriff „barrierefrei“ nutzt, sollte sie erklären, welche Auffindbarkeit, Zugänglichkeit, Nutzbar -
keit und Verständlichkeit konkret gegeben ist. 2Seite 3
Neben dem Bundesteilhabegesetz und dem BGG NRW sind weitere Vorgaben einzuhalten,
insbesondere die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen bei
digitalen Angeboten sowie die einschlägigen Bau- und Vergabevorschriften, wenn Gebäude,
Wege, Beschilderung, Veranstaltungen oder beauftragte Leistungen betroffen sind.
Die beantragten Leitlinien schaffen eine einfache und praxistaugliche Grundlage für eine
einheitliche Verwaltungssprache. Sie helfen, konkret zu sagen, was vorhanden ist. Das ist für
Menschen mit Behinderungen unmittelbar hilfreicher. Eine kurze Schulung oder Arbeitshilfe
stellt sicher, dass die Leitlinien nicht nur beschlossen, sondern im Alltag der Verwaltung
angewendet werden. Damit verbunden ist auch die Sensibilisierung der Mitarbeiter:innen für
die Belange von Menschen mit Behinderungen und ihren Angehörigen.
Mit freundlichen Grüßen
Julia Marmulla
f.d.R. Christian Jäger