Beschlussvorlage Aktenzeichen KUA/093/2026

Änderung der Gebührensatzung der städtischen Clara-Schumann-Musikschule

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
3Dokumente 29. April 2026veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Beschlussdarstellung“

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Städtische Clara-Schumann-Musikschule der Landeshauptstadt Düsseldorf mit Wirkung zum 01.08.2026.

Beschlusslage: Gremium Rat Rat Datum 10.12.2015 28.11.2019 Vorlagennummer mit Titel 40/63/2015-1 Neufassung der Gebührensatzung für die Städt.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

1. Kurzdarstellung Mit Beschluss der vorgelegten 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Städtische Clara-Schumann-Musikschule der Landeshauptstadt Düsseldorf beauftragt der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf die Verwaltung mit der Erhöhung der Musikschulgebühren sowie der Umsetzung der überarbeiteten und aktualisierten Punkte.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 29. April 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Vorgang · KUA/093/2026

Unterlagen und Sitzungsverlauf

Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.

Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.

Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Weitere Unterlage

    Anlage 1 - Änderungssatzung · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  2. Weitere Unterlage

    Anlage 2 - Synopse alte und neue Gebührensatzung · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  3. Ursprüngliche Vorlage

    Beschlussvorlage · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  4. Sitzung · TOP 6.2

    Kulturausschuss. Amtlicher Vermerk: „Empfehlung einstimmig beschlossen“.

  5. Sitzung · TOP 13

    Haupt- und Finanzausschuss. Amtlicher Vermerk: „Empfehlung mehrheitlich beschlossen“.

  6. Sitzung · TOP 17

    Rat. Amtlicher Vermerk: „mehrheitlich beschlossen“.

Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.

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Title: Ö URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00585455.pdf Published Time: 2026-05-11T08:19:00.000Z Number of Pages: 3 Markdown Content: KUA/093/2026 X öffentlich nicht öffentlich # Beschlussvorlage Betrifft: Änderung der Gebührensatzung der städtischen Clara-Schumann-Musikschule Fachbereich : 40/604 - Städtische Clara-Schumann-Musikschule Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Miriam Koch Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Kulturausschuss 21.05.2026 Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss 08.06.2026 Vorberatung Rat 18.06.2026 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Städtische Clara-Schumann-Musikschule der Landeshauptstadt Düsseldorf mit Wirkung zum 01.08.2026. Beschlusslage: Gremium Rat Rat Datum 10.12.2015 28.11.2019 Vorlagennummer mit Titel 40/63/2015-1 Neufassung der Gebührensatzung für die Städt. Clara-Schumann-Musikschule der Landeshauptstadt Düsseldorf KUA/046/2019/1 Änderung der Gebührensatzung für die Städt. Clara-Schumann-Musikschule Beschlussart Entscheidung Entscheidung Seite 2 Sachdarstellung: 1. Kurzdarstellung Mit Beschluss der vorgelegten 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Städtische Clara-Schumann-Musikschule der Landeshauptstadt Düsseldorf beauftragt der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf die Verwaltung mit der Erhöhung der Musikschulgebühren sowie der Umsetzung der überarbeiteten und aktualisierten Punkte. 2. Ausgangslage Die vorgelegte 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Städtische Clara- Schumann-Musikschule der Landeshauptstadt Düsseldorf stellt eine Überarbeitung und Aktualisierung der aktuellen Gebührensatzung dar. Unter Berücksichtigung von Veränderungen bei den Unterrichtsfächern und deutlicher Definition von Ermäßigungstatbeständen wird den Nutzerinnen und Nutzern der Clara- Schumann-Musikschule eine Erleichterung in der Verständlichkeit gegeben. Einzelne Änderungen haben darüber hinaus rein redaktionellen Charakter. Die Gebührensatzung für die Städtische Clara-Schumann-Musikschule wurde zuletzt zum 01.08.2020 angepasst. Hierbei wurde erstmalig eine soziale Staffelung in vier Gebührenstufen vorgenommen. 3. Geplante Maßnahmen Die Musikschulgebühren für die Grund- und Hauptfächer sollen ab dem 01.08.2026 durchschnittlich um knapp 11 % erhöht werden. Die einzelne Jahresgebühr in jeder Stufe und jedem Unterrichtsfach wurde aus Gründen der Vereinfachung gerundet. Als Folge bewegt sich die Erhöhung der einzelnen Gebühren in einem Korridor von 9,09-12,5 % (Durchschnitt 10,87 %). Im Einzelnen beinhalten die vorgeschlagenen Anpassungen der Gebührensatzung folgende nicht-redaktionelle Änderungen: § 2 (1): Die Gebühren für die Grund- und Hauptfächer werden um durchschnittlich 10,87 % erhöht. Die Ermäßigung für Geschwister beim Fach Liedergarten entfällt, da die Gebührensatzung bereits eine generelle Geschwisterermäßigung von 50% ab dem zweiten Kind berücksichtigt. Die Instrumente Euphonium, Jazz-Klavier und Orgel werden ergänzt. § 2 (2): Für Menschen mit Behinderung entfällt bei den Unterrichtsgebühren der Erwachsenenzuschlag und die Einstufung in die höchste Gebührenstufe ab Vollendung des 25. Lebensjahrs. § 3 (2): Für Menschen mit Behinderung entfällt bei den Instrumentengebühren der Erwachsenenzuschlag und die Einstufung in die höchste Gebührenstufe ab Vollendung des 25. Lebensjahrs. § 4 (4): Eine außerordentliche Abmeldung soll auch aus pädagogischen Gründen möglich sein. Diese Änderung bezieht sich vor allem auf die Früherziehungsgruppen (Kinder im Kindergartenalter), bei denen es in einzelnen Fällen sinnvoll ist, die Gebührenpflichtigen aus pädagogischen Gründen einvernehmlich aus dem Musikschulvertrag zu entlassen. Abmeldungen werden zusätzlich auch per E-Mail akzeptiert. § 6: Es werden neben der/dem Gebührenpflichtigen ggf. auch Daten der/des Erziehungsberechtigten gespeichert. Dies muss nicht in allen Fällen die gleiche Person sein, d.h. es sind nicht immer die Erziehungsberechtigten, die die Gebühren übernehmen. Seite 3 Zusätzlich wird auch die Bankverbindung des Gebührenpflichtigen erfasst. § 8 (1): Ermäßigungen können nicht den Schülerinnen und Schülern, sondern nur den Gebührenpflichtigen gewährt werden. Gemeinnützige Vereine als Gebührenpflichtige sowie vergleichbare Trägerinnen und Träger (z. B. Schulen und Kitas) werden in Gebührenstufe 2 eingestuft. § 8 (3): Die Geschwisterermäßigung berücksichtigt, dass das Kind mit der höchsten Gebühr den vollen Betrag zahlt (statt der bisherigen Reihenfolge nach Alter). Für alle Geschwister des Kindes mit der höchsten Gebühr wird eine Ermäßigung von 50% gewährt. § 9 (1): Überprüfungen des Brutto-Jahreseinkommens des Haushalts, in dem die Schülerin/der Schüler lebt, können auch rückwirkend nach der Abmeldung vom Musikschulunterricht erfolgen (für die Zeit, in der Unterricht an der Clara-Schumann- Musikschule in Anspruch genommen wurde). § 9 (2): Konkretisierung und Definition der zur Überprüfung des Brutto- Haushaltseinkommens zu berücksichtigenden Tatbestände. § 9 (3): Maßgeblich für eine Ermäßigung der Unterrichtsgebühren (Berücksichtigung von Gebührenstufe 1, 2 oder 3) ist das Brutto-Jahreseinkommen des Haushalts, in dem die Schülerin oder der Schüler lebt (bei Minderjährigen i.d.R. der Haushalt der/des Erziehungsberechtigten). Das Einkommen aller Personen, die in dem Haushalt leben, wird hierbei berücksichtigt. Lebt eine Schülerin oder ein Schüler in mehreren Haushalten, wird der Haushalt mit dem höheren Einkommen zu Grunde gelegt. § 10: Die Teilnahme an Ensemble- und Ergänzungsfächern ist auch dann gebührenfrei, wenn bereits ein erstes gebührenpflichtiges Ensemble- und Ergänzungsfach belegt wurde. § 11 (1): Das Schuljahr der Clara-Schumann-Musikschule beginnt am 01.08. und endet am 31.07. eines jeden Jahres. § 11 (3): Die Unterrichtsdauer beträgt in der Musikalischen Früherziehung und im Liedergarten 60 Minuten pro Woche und in allen anderen Fächern 50 Minuten. 4. Finanzielle Auswirkungen ☒ Ja o Nein Durch die geplante Erhöhung der Musikschulgebühren ergeben sich innerhalb des Produktes 2526301 im Sachkonto 43210000 „Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte“ zu erwartende Mehrerträge in 2026 i.H.v. ca. 105.000 Euro und in 2027 ff i.H.v. jeweils ca. 253.000 Euro. 5. Weiteres Vorgehen Nach Beschlussfassung durch den Rat erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Düsseldorfer Amtsblatt. Weiterhin erfolgt die Bekanntgabe über die Homepage und die Kommunikationskanäle der Clara-Schumann-Musikschule. Die Gebührenpflichtigen der Clara-Schumann-Musikschule werden entsprechend informiert. Anlagen: Anlage 1 - Änderungssatzung Anlage 2 - Synopse alte und neue Gebührensatzung
Anlage 1 - Änderungssatzung als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - Änderungssatzung.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00585613.pdf Published Time: Thu, 30 Apr 2026 09:18:52 GMT Number of Pages: 3 Markdown Content: # Anlage 1 zu Vorlage KUA/093/2026 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Städtische Clara-Schumann- Musikschule der Landeshauptstadt Düsseldorf Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am xx.xx.2026 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel I Die Gebührensatzung für die Städtische Clara-Schumann-Musikschule der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 10. Dezember 2015 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19. Dezember 2015), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Dezember 2019 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 1/2 vom 11. Januar 2020) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 erhalten die Ziffern 1.1 bis 1.2.6 folgende Fassung: Gebühr je Schülerin/Schüler in Euro Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 1.1 Grundfächer 1.1.1 Musikalische Früherziehung im Schuljahr 84,00 282,00 324,00 372,00 1.1.2 Musikalische Grundausbildung im Schuljahr 56,00 186,00 216,00 252,00 1.1.3 Liedergarten im Schuljahr 84,00 282,00 324,00 372,00 1.1.4 Instrumentenkarussell im Schulhalbj. 60,00 198,00 234,00 264,00 1.1.5 Instrumentaler Klassenunterricht im Schuljahr 56,00 186,00 216,00 252,00 1.2 Hauptfächer 1.2.1 Unterricht zu drei bis sechs Schülerinnen/Schülern im Fach Klavier im Schuljahr 120,00 396,00 456,00 528,00 1.2.2 Unterricht zu drei bis sechs Schülerinnen/Schülern in einem anderen Fach im Schuljahr 114,00 384,00 444,00 510,00 1.2.3 Unterricht zu zwei Schülerinnen/Schülern oder eine halbe Unterrichtsstunde Einzelunterricht im Fach Klavier oder Jazz-Klavier im Schuljahr 174,00 576,00 660,00 756,00 1.2.4 Unterricht zu zwei Schülerinnen/Schülern oder eine halbe Unterrichtsstunde Einzelunterricht in einem anderen Fach im Schuljahr 144,00 492,00 564,00 654,00 1.2.5 Einzelunterricht im Fach Klavier oder Jazz-Klavier im Schuljahr 324,00 1.080,00 1.236,00 1.428,00 1.2.6 Einzelunterricht in einem anderen Fach im Schuljahr 282,00 924,00 1.062,00 1.236,00 2. In § 2 Abs. 1 erhält die Aufzählung nach Ziffer 1.2.6 folgende Fassung: Zu den Hauptfächern gehören: Akkordeon, Blockflöte, Euphonium, Fagott, Gesang, Gitarre, E-Gitarre, Jazz-Klavier, Keyboard, Harfe, Klarinette, Klavier, Kontrabass, E-Bass, Malletts, Mandoline, Oboe, Orgel, Posaune, Querflöte, Saxophon, Schlagwerk, Tenorhorn, Tonsatz, Trompete, Tuba, Viola, Violine, Violoncello und Waldhorn. 3. In § 2 erhält Absatz 2 folgende Fassung: Für Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird ab dem Monat, der auf den Geburtsmonat folgt, ein Zuschlag von 20% auf die Unterrichtsgebühr in Stufe 4 erhoben, dies gilt nicht für Menschen mit Behinderung, die nachweislich der Stufe 1 zuzuordnen sind. 4. In § 3 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: Spätestens mit Beendigung des Unterrichts (vgl. § 4 Abs. 2-5) ist das überlassene Instrument zurückzugeben. 5. In § 3 Abs. 2 erhält der Satz nach Ziffer 2.3 folgende Fassung: Für Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird ab dem Monat, der auf den Geburtsmonat folgt, ein Zuschlag von 20% auf die Instrumentengebühr in Stufe 4 erhoben, dies gilt nicht für Menschen mit Behinderung, die nachweislich der Stufe 1 zuzuordnen sind. 6. In § 4 Abs. 4 Satz 1 wird hinter Ziffer 7 folgende Ziffer 8 eingefügt: 8. Pädagogische Gründe 7. In § 4 Abs. 4 Satz 6 wird die Adresse an deren Ende um nachfolgende E-Mail-Adresse wie folgt ergänzt: Email: [email protected] 8. In § 4 erhält Absatz 5 folgende Fassung: Ein Ausschluss vom Unterricht kann im Einzelfall bei Vorliegen wichtiger Gründe (z. B. beharrlicher Verstoß gegen diese Satzung, erhebliche Störung des Unterrichts, unregelmäßige Unterrichtsteilnahme) durch die Städtische Clara-Schumann-Musikschule vorgenommen werden. Die Gebühren sind bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem der Unterrichtsausschluss erfolgt. 9. § 6 erhält folgende Fassung: Die Städtische Clara-Schumann-Musikschule verarbeitet unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in ihrer aktuellen Fassung folgende personenbezogene Daten: Name und Anschrift der/des Gebührenpflichtigen bzw. Erziehungsberechtigten und der Schülerin/des Schülers, Geburtsdatum der Schülerin/des Schülers, Bezeichnung des von der Schülerin/dem Schüler belegten Unterrichtsfachs sowie des überlassenen Instruments, Bankverbindung der/des Gebührenpflichtigen. 10. § 7 erhält folgende Fassung: Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist die Benutzerin/der Benutzer der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule sowie diejenige/derjenige, die/der die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr durch schriftliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldnerinnen/-Gesamtschuldner. 11. In § 8 erhält Absatz 1 folgende Fassung: Auf Antrag kann den Gebührenpflichtigen eine Ermäßigung auf die Unterrichtsgebühr und die Instrumentengebühr gewährt werden 1. bei Vorliegen sozialer Bedürftigkeit, die durch Vorlage des Düsselpasses nachzuweisen ist sowie für Haushalte mit einem Brutto-Jahreseinkommen bis 50.000,00 Euro: Hierfür findet Stufe 1 der satzungsgemäß zu zahlenden Gebühr Anwendung; 2. für Haushalte mit einem Brutto-Jahreseinkommen über 50.000,00 Euro bis 75.000,00 Euro und für gemeinnützige Vereine sowie vergleichbare Trägerinnen und Träger als Gebührenpflichtige: Hierfür findet Stufe 2 der satzungsgemäß zu zahlenden Gebühr Anwendung; 3. für Haushalte mit einem Brutto-Jahreseinkommen über 75.000,00 Euro bis 100.000,00 Euro: Hierfür findet Stufe 3 der satzungsgemäß zu zahlenden Gebühr Anwendung. Eine Ermäßigung im Sinne von Satz 1 Ziffer 1 bis 3 wird nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt; dies gilt nicht für Menschen mit Behinderung. 12. In § 8 Abs. 3 erhält Satz 3 die folgende Fassung: Für das Geschwisterkind mit der höchsten Gebühr muss der volle Gebührensatz der jeweiligen Stufe gezahlt werden. 13. In § 9 erhält Absatz 1 folgende Fassung: Ein Antrag auf Ermäßigung der Unterrichtsgebühren ist nur für das laufende Schuljahr möglich. Die Ermäßigung wird vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt. Für die Vergangenheit, insbesondere zurückliegende Schuljahre, ist eine Antragstellung nicht möglich. Der Antrag ist an die Städtische Clara-Schumann-Musikschule mit folgenden Angaben bzw. unter Vorlage der folgenden Unterlagen zu richten: 1. Bei Anträgen gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 erste Alternative haben die Gebührenpflichtigen bei der Aufnahme und danach auf Verlangen den Düsselpass vorzulegen. 2. Bei Anträgen gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 zweite Alternative sowie Ziffer 2 bis 3 haben die Gebührenpflichtigen bei der Aufnahme auf dem entsprechenden Formular anzugeben, welche Einkommensgruppe im Sinne der dort geregelten Ermäßigungstatbestände bei der Bemessung ihrer Gebührenhöhe zugrunde zu legen ist. Die Richtigkeit der Angaben ist zu bestätigen. Auf Verlangen der Musikschule sind geeignete Unterlagen vorzulegen, mit denen das Brutto-Haushaltseinkommen im Sinne der Absätze 2 und 3 nachgewiesen wird. Überprüfungen des Brutto-Jahreseinkommens des Haushalts, in dem die Schülerin/der Schüler lebt, können rückwirkend erfolgen (z. B. nach einer bereits erfolgten Abmeldung vom Unterricht). 14. In § 9 Abs. 2 wird hinter Satz 5 folgender Satz 6, 7 und 8 eingefügt: Vorschriften des EStG über Freibeträge, Freigrenzen und Steuerbefreiungen sind für den Einkommensbegriff nach dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern das Einkommen ebenso wenig wie finanzielle Belastungen, insbesondere Sozialversicherungsbeiträge und Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsleistungen. Ausgenommen hiervon sind Sonderausgaben in Form von Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der jeweils gültigen Fassung. Diese werden entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 5a S. 2 EStG in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen abgezogen. 15. In § 9 Abs. 3 erhalten Satz 1 und 2 folgende Fassung: Maßgeblich für die Bemessung des Umfangs einer Ermäßigung bei den Unterrichtsgebühren ist das Brutto-Jahreseinkommen des Haushalts, in dem die Schülerin/der Schüler lebt (bei Minderjährigen i.d.R. der/des Erziehungsberechtigten) aus dem vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei wird das Einkommen aller Personen, die im jeweiligen Haushalt leben, berücksichtigt. Lebt die Schülerin/der Schüler in mehreren Haushalten, ist der Haushalt mit dem höheren Einkommen maßgeblich. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Brutto-Jahreseinkommens eines Haushalts oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. 16. In § 10 erhält Ziffer 1 folgende Fassung: die Teilnahme an den Ensemble- und Ergänzungsfächern entsprechend der Einteilung durch die Städtische Clara-Schumann-Musikschule, wenn gleichzeitig ein Grund- oder Hauptfach oder ein erstes gebührenpflichtiges Ensemble- oder Ergänzungsfach belegt wird; 17. In § 11 erhält Absatz 1 folgende Fassung: Das Schuljahr der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule beginnt am 01.08. und endet am 31.07. eines jeden Jahres. 18. In § 11 erhält Absatz 3 folgende Fassung: Die Unterrichtsstunde dauert in den Fächern Musikalische Früherziehung und Liedergarten 60 Minuten und in allen anderen Fächern 50 Minuten. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.
Anlage 2 - Synopse alte und neue Gebührensatzung als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - Synopse alte und neue Gebührensatzung.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00585614.pdf Published Time: Thu, 30 Apr 2026 09:19:02 GMT Number of Pages: 9 Markdown Content: # Anlage 2 zu Vorlage KUA/093/2026 # Gegenüberstellung # Derzeit gültige Fassung Neufassung ab 01.08.2026 Gebührensatzung für die Städtische Clara-Schumann-Musikschule der Landeshauptstadt Düsseldorf Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 10.12.2015 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S 712/SGV NRW 610) folgende Gebührensatzung beschlossen: § 1 Gebühren Die Städtische Clara-Schumann-Musikschule erhebt Gebühren für die Teilnahme am Musikunterricht und für die Überlassung von Musikinstrumenten. § 2 Unterrichtsgebühren (1) Für die Teilnahme am Unterricht werden Unterrichtsgebühren nach Maßgabe der folgenden Tabelle erhoben. Grundsätzlich ist Stufe 4 anzuwenden. Ermäßigungstatbestände regelt § 8. Gebühr je Schülerin/Schüler in Euro Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 1.1 Grundfächer 1.1.1 Musikalische Früherziehung im Schuljahr 76,00 252,00 290,00 336,00 1.1.2 Musikalische Grundausbildung im Schuljahr 50,00 168,00 194,00 224,00 1.1.3 Liedergarten im Schuljahr 76,00 252,00 290,00 336,00 jedes weitere Kind einer Familie im Schuljahr 40,00 132,00 152,00 176,00 1.1.4 Instrumentenkarussell im Schulhalbj. 54,00 180,00 208,00 240,00 1.1.5 Instrumentaler Klassenunterricht im Schuljahr 50,00 168,00 194,00 224,00 1.2 Hauptfächer 1.2.1 Unterricht zu drei bis sechs Schülerinnen/Schülern im Fach Klavier im Schuljahr 108,00 360,00 414,00 480,00 1.2.2 Unterricht zu drei bis sechs Schülerinnen/Schülern in einem anderen Fach im Schuljahr 104,00 348,00 400,00 464,00 Gebührensatzung für die Städtische Clara-Schumann-Musikschule der Landeshauptstadt Düsseldorf Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 10.12.2015 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S 712/SGV NRW 610) folgende Gebührensatzung beschlossen: § 1 Gebühren Die Städtische Clara-Schumann-Musikschule erhebt Gebühren für die Teilnahme am Musikunterricht und für die Überlassung von Musikinstrumenten. § 2 Unterrichtsgebühren (1) Für die Teilnahme am Unterricht werden Unterrichtsgebühren nach Maßgabe der folgenden Tabelle erhoben. Grundsätzlich ist Stufe 4 anzuwenden. Ermäßigungstatbestände regelt § 8. Gebühr je Schülerin/Schüler in Euro Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 1.1 Grundfächer 1.1.1 Musikalische Früherziehung im Schuljahr 84,00 282,00 324,00 372,00 1.1.2 Musikalische Grundausbildung im Schuljahr 56,00 186,00 216,00 252,00 1.1.3 Liedergarten im Schuljahr 84,00 282,00 324,00 372,00 jedes weitere Kind einer Familie im Schuljahr 40,00 132,00 152,00 176,00 1.1.4 Instrumentenkarussell im Schulhalbj. 60,00 198,00 234,00 264,00 1.1.5 Instrumentaler Klassenunterricht im Schuljahr 56,00 186,00 216,00 252,00 1.2 Hauptfächer 1.2.1 Unterricht zu drei bis sechs Schülerinnen/Schülern im Fach Klavier im Schuljahr 120,00 396,00 456,00 528,00 1.2.2 Unterricht zu drei bis sechs Schülerinnen/Schülern in einem anderen Fach im Schuljahr 114,00 384,00 444,00 510,00 1.2.3 Unterricht zu zwei Schülerinnen/Schülern oder eine halbe Unterrichtsstunde Einzelunterricht im Fach Klavier im Schuljahr 156,00 516,00 594,00 668,00 1.2.4 Unterricht zu zwei Schülerinnen/Schülern oder eine halbe Unterrichtsstunde Einzelunterricht in einem anderen Fach im Schuljahr 132,00 444,00 512,00 592,00 1.2.5 Einzelunterricht im Fach Klavier im Schuljahr 292,00 972,00 1.118,00 1.296,00 1.2.6 Einzelunterricht in einem anderen Fach im Schuljahr 252,00 840,00 966,00 1.120,00 Zu den Hauptfächern gehören: Akkordeon, Blockflöte, Fagott, Gesang, Gitarre, E-Gitarre, Keyboard, Harfe, Klarinette, Klavier, Kontrabass, E-Bass, Malletts, Mandoline, Oboe, Posaune, Querflöte, Saxophon, Schlagwerk, Tenorhorn, Tonsatz, Trompete, Tuba, Viola, Violine, Violoncello und Waldhorn. 1.3 Ensemble- und Ergänzungsfächer 1.3.1 Chöre im Schuljahr 30,00 96,00 110,00 128,00 1.3.2 alle anderen Ensemble-/ Ergänzungsfächer im Schuljahr 68,00 228,00 262,00 304,00 Zu den Ensemble- und Ergänzungsfächern gehören: Chöre, Orchester, Musizierkreise, Kammermusik, Ensembles, Tanz und Bewegung, Klassenunterricht in Musiktheorie/ Gehörbildung und Komposition. Voraussetzung für die Einrichtung und Beibehaltung einer Klasse oder eines Fachs ist eine entsprechend vorhandene Unterrichtskapazität sowie eine bestimmte Mindestzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Die Mindestzahl orientiert sich an pädagogischen Gesichts- punkten. Die Festsetzung erfolgt durch die Leitung der Städtischen Clara-Schumann- Musikschule. Anspruch auf Unterricht bei einer bestimmten Lehrkraft oder an einer bestimmten Unterrichtsstätte besteht nicht. Der Unterricht ist nicht übertragbar. (2) Für Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird ab dem Monat, der auf den Geburtsmonat folgt, ein Zuschlag von 20% auf die Unterrichtsgebühr erhoben. 1.2.3 Unterricht zu zwei Schülerinnen/Schülern oder eine halbe Unterrichtsstunde Einzelunterricht im Fach Klavier oder Jazz-Klavier im Schuljahr 174,00 576,00 660,00 756,00 1.2.4 Unterricht zu zwei Schülerinnen/Schülern oder eine halbe Unterrichtsstunde Einzelunterricht in einem anderen Fach im Schuljahr 144,00 492,00 564,00 654,00 1.2.5 Einzelunterricht im Fach Klavier oder Jazz-Klavier im Schuljahr 324,00 1.080,00 1.236,00 1.428,00 1.2.6 Einzelunterricht in einem anderen Fach im Schuljahr 282,00 924,00 1.062,00 1.236,00 Zu den Hauptfächern gehören: Akkordeon, Blockflöte, Euphonium, Fagott, Gesang, Gitarre, E-Gitarre, Jazz-Klavier, Keyboard, Harfe, Klarinette, Klavier, Kontrabass, E-Bass, Malletts, Mandoline, Oboe, Orgel, Posaune, Querflöte, Saxophon, Schlagwerk, Tenorhorn, Tonsatz, Trompete, Tuba, Viola, Violine, Violoncello und Waldhorn. 1.3 Ensemble- und Ergänzungsfächer 1.3.1 Chöre im Schuljahr 30,00 96,00 110,00 128,00 1.3.2 alle anderen Ensemble-/ Ergänzungsfächer im Schuljahr 68,00 228,00 262,00 304,00 Zu den Ensemble- und Ergänzungsfächern gehören: Chöre, Orchester, Musizierkreise, Kammermusik, Ensembles, Tanz und Bewegung, Klassenunterricht in Musiktheorie/ Gehörbildung und Komposition. Voraussetzung für die Einrichtung und Beibehaltung einer Klasse oder eines Fachs ist eine entsprechend vorhandene Unterrichtskapazität sowie eine bestimmte Mindestzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Die Mindestzahl orientiert sich an pädagogischen Gesichts- punkten. Die Festsetzung erfolgt durch die Leitung der Städtischen Clara-Schumann- Musikschule. Anspruch auf Unterricht bei einer bestimmten Lehrkraft oder an einer bestimmten Unterrichtsstätte besteht nicht. Der Unterricht ist nicht übertragbar. (2) Für Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird ab dem Monat, der auf den Geburtsmonat folgt, ein Zuschlag von 20% auf die Unterrichtsgebühr in Stufe 4 erhoben, dies gilt nicht für Menschen mit Behinderung, die nachweislich der Stufe 1 zuzuordnen sind. § 3 Instrumentengebühren (1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schülern der Städtischen Clara-Schumann- Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente überlassen werden. Spätestens mit Beendigung des Benutzungsverhältnisses (vgl. § 4 Abs. 2-4) ist das überlassene Instrument zurückzugeben. (2) Die Gebühr für die Überlassung von Musikinstrumenten wird je Überlassungsjahr nach Maßgabe der folgenden Tabelle erhoben. Grundsätzlich ist Stufe 4 anzuwenden. Ermäßigungstatbestände regelt § 8. Gebühr je Schülerin/Schüler in Euro Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 1. Streichinstrumente kleinerer Mensur 30,00 96,00 110,00 128,00 2. alle anderen Instrumente 2.1 im Jahr der ersten Überlassung 30,00 96,00 110,00 128,00 2.2 im Jahr der zweiten Überlassung 54,00 180,00 208,00 240,00 2.3 in jedem weiteren Jahr 76,00 252,00 290,00 336,00 Für Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird ab dem Monat, der auf den Geburtsmonat folgt, ein Zuschlag von 20% auf die Instrumentengebühr erhoben. Wird ein überlassenes Instrument zurückgegeben, wird der für die Überlassung geltende Gebührensatz um 1/12 je vollen Kalendermonat, der auf die Rückgabe des Instruments folgt, gekürzt. § 4 Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Aufnahme der Schülerin/des Schülers. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf die Gebühren für das ganze Schuljahr, bei Anmeldung im Laufe des Schuljahres auf den Zeitraum vom1. des Monats, für den die Anmeldung gelten soll, bis zum Ende des Schuljahres, wobei ein Monat mit 1/12 der Jahresgebühr berechnet wird. (2) Die Musikalische Früherziehung endet nach Ablauf von 2 Jahren, die Musikalische Grundausbildung sowie der Liedergarten enden nach Ablauf eines Jahres, das Instrumentenkarussell endet nach Ablauf eines Schulhalbjahres, ohne dass es einer Abmeldung bedarf. Der Unterricht in Haupt-, Ensemble- und Ergänzungsfächern ist zeitlich nicht begrenzt. (3) Eine Abmeldung vom Unterricht in Haupt-, Ensemble- und Ergänzungsfächern ist zum 31.10., 31.01., 30.04. und 31.07., eine Abmeldung vom Unterricht in Grundstufenfächern ist zum 31.01. und 31.07. jeweils unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen möglich. Maßgeblich für den fristgemäßen Zugang ist der Eingang der schriftlichen Abmeldung bei der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule. Sie ist nur wirksam, wenn die Städtische Clara-Schumann- Musikschule die Abmeldung schriftlich bestätigt hat. § 3 Instrumentengebühren (1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schülern der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente überlassen werden. Spätestens mit Beendigung des Unterrichts (vgl. § 4 Abs. 2-5) ist das überlassene Instrument zurückzugeben. (2) Die Gebühr für die Überlassung von Musikinstrumenten wird je Überlassungsjahr nach Maßgabe der folgenden Tabelle erhoben. Grundsätzlich ist Stufe 4 anzuwenden. Ermäßigungstatbestände regelt § 8. Gebühr je Schülerin/Schüler in Euro Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 1. Streichinstrumente kleinerer Mensur 30,00 96,00 110,00 128,00 2. alle anderen Instrumente 2.1 im Jahr der ersten Überlassung 30,00 96,00 110,00 128,00 2.2 im Jahr der zweiten Überlassung 54,00 180,00 208,00 240,00 2.3 in jedem weiteren Jahr 76,00 252,00 290,00 336,00 Für Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird ab dem Monat, der auf den Geburtsmonat folgt, ein Zuschlag von 20% auf die Instrumentengebühr in Stufe 4 erhoben, dies gilt nicht für Menschen mit Behinderung, die nachweislich der Stufe 1 zuzuordnen sind. Wird ein überlassenes Instrument zurückgegeben, wird der für die Überlassung geltende Gebührensatz um 1/12 je vollen Kalendermonat, der auf die Rückgabe des Instruments folgt, gekürzt. § 4 Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Aufnahme der Schülerin/des Schülers. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf die Gebühren für das ganze Schuljahr, bei Anmeldung im Laufe des Schuljahres auf den Zeitraum vom 1. des Monats, für den die Anmeldung gelten soll, bis zum Ende des Schuljahres, wobei ein Monat mit 1/12 der Jahresgebühr berechnet wird. (2) Die Musikalische Früherziehung endet nach Ablauf von 2 Jahren, die Musikalische Grundausbildung sowie der Liedergarten enden nach Ablauf eines Jahres, das Instrumentenkarussell endet nach Ablauf eines Schulhalbjahres, ohne dass es einer Abmeldung bedarf. Der Unterricht in Haupt-, Ensemble- und Ergänzungsfächern ist zeitlich nicht begrenzt. (3) Eine Abmeldung vom Unterricht in Haupt-, Ensemble- und Ergänzungsfächern ist zum 31.10., 31.01., 30.04. und 31.07., eine Abmeldung vom Unterricht in Grundstufenfächern ist zum 31.01. und 31.07. jeweils unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen möglich. Maßgeblich für den fristgemäßen Zugang ist der Eingang der schriftlichen Abmeldung bei der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule. Sie ist nur wirksam, wenn die Städtische Clara-Schumann- Musikschule die Abmeldung schriftlich bestätigt hat. (4) Neben den ordentlichen Abmeldeterminen zum Ende eines Schuljahres bzw. Schulhalbjahres ist eine außerordentliche Abmeldung der Schülerin/des Schülers nur aus folgenden Gründen zulässig: 1. nachgewiesene mehr als zweimonatige ununterbrochene Erkrankung der Schülerin/des Schülers 2. Wegzug aus dem Stadtgebiet Düsseldorfs 3. Aufnahme eines Hochschulstudiums 4. Besuch einer Ganztagsschule, einer Kindertagesstätte oder der offenen Ganztagsschule 5. Nachmittags-/Pflichtunterricht der Regelschule 6. Beginn einer Berufsausbildung bzw. –ausübung 7. Beginn der Ableistung eines Freiwilligendienstes Abmeldungen nach Ziff. 1 bis 7 sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen und müssen der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule spätestens 6 Wochen nach Eintreten des maßgeblichen Ereignisses schriftlich zugehen. Die Gebührenpflicht entfällt ab dem der Abmeldung folgenden Kalendermonat. Ein Monat wird mit 1/12 der Jahresgebühr berechnet. Erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach dem maßgeblichen Ereignis keine Abmeldung, sind die Fristen gem. Abs. 3 einzuhalten. Abmeldungen sind an folgende Anschrift zu richten: Stadtverwaltung Düsseldorf Städtische Clara-Schumann-Musikschule 40200 Düsseldorf (5) Ein Ausschluss von der Benutzung kann im Einzelfall bei Vorliegen wichtiger Gründe (z. B. beharrlicher Verstoß gegen diese Satzung, erhebliche Störung des Unterrichts, unregelmäßige Unterrichtsteilnahme) durch die Städtische Clara-Schumann-Musikschule vorgenommen werden. Die Gebühren sind bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem der Benutzungsausschluss erfolgt. (6) Verändert sich während des Schuljahres die Teilnehmerzahl bei Gruppenunterricht, so dass die Gebührenhöhe berührt wird (vgl. § 2) und kann die ursprüngliche Anzahl von Schülerinnen und Schülern nicht wieder hergestellt werden, so ist ab Beginn des nächsten Schulhalbjahres die Gebühr zu zahlen, die sich aus der tatsächlichen Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ergibt. Unterschreitet die Gruppe erst in den letzten beiden Monaten des Schulhalbjahres die Teilnehmerzahl, so dass eine fristgerechte Abme

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Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen KUA/093/2026