Anlage 1 - Änderungssatzung als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - Änderungssatzung.docx
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00585613.pdf
Published Time: Thu, 30 Apr 2026 09:18:52 GMT
Number of Pages: 3
Markdown Content:
# Anlage 1 zu Vorlage KUA/093/2026
2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Städtische Clara-Schumann-
Musikschule der Landeshauptstadt Düsseldorf
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am xx.xx.2026 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666 / SGV NRW 2023) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) folgende
Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
Die Gebührensatzung für die Städtische Clara-Schumann-Musikschule der Landeshauptstadt
Düsseldorf vom 10. Dezember 2015 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19. Dezember 2015),
zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Dezember 2019 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 1/2 vom 11.
Januar 2020) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 erhalten die Ziffern 1.1 bis 1.2.6 folgende Fassung:
Gebühr je Schülerin/Schüler in Euro
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4
1.1 Grundfächer
1.1.1 Musikalische Früherziehung im Schuljahr 84,00 282,00 324,00 372,00
1.1.2 Musikalische Grundausbildung im Schuljahr 56,00 186,00 216,00 252,00
1.1.3 Liedergarten im Schuljahr 84,00 282,00 324,00 372,00
1.1.4 Instrumentenkarussell im Schulhalbj. 60,00 198,00 234,00 264,00
1.1.5 Instrumentaler Klassenunterricht im Schuljahr 56,00 186,00 216,00 252,00
1.2 Hauptfächer
1.2.1 Unterricht zu drei bis sechs
Schülerinnen/Schülern
im Fach Klavier im Schuljahr 120,00 396,00 456,00 528,00
1.2.2 Unterricht zu drei bis sechs
Schülerinnen/Schülern
in einem anderen Fach im Schuljahr 114,00 384,00 444,00 510,00
1.2.3 Unterricht zu zwei
Schülerinnen/Schülern
oder eine halbe
Unterrichtsstunde Einzelunterricht
im Fach Klavier oder Jazz-Klavier im Schuljahr 174,00 576,00 660,00 756,00
1.2.4 Unterricht zu zwei
Schülerinnen/Schülern
oder eine halbe
Unterrichtsstunde Einzelunterricht
in einem anderen Fach im Schuljahr 144,00 492,00 564,00 654,00
1.2.5 Einzelunterricht im Fach Klavier
oder Jazz-Klavier im Schuljahr 324,00 1.080,00 1.236,00 1.428,00
1.2.6 Einzelunterricht in einem
anderen Fach im Schuljahr 282,00 924,00 1.062,00 1.236,00
2. In § 2 Abs. 1 erhält die Aufzählung nach Ziffer 1.2.6 folgende Fassung:
Zu den Hauptfächern gehören:
Akkordeon, Blockflöte, Euphonium, Fagott, Gesang, Gitarre, E-Gitarre, Jazz-Klavier,
Keyboard, Harfe, Klarinette, Klavier, Kontrabass, E-Bass, Malletts, Mandoline, Oboe, Orgel,
Posaune, Querflöte, Saxophon, Schlagwerk, Tenorhorn, Tonsatz, Trompete, Tuba, Viola,
Violine, Violoncello und Waldhorn.
3. In § 2 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
Für Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird ab dem Monat,
der auf den Geburtsmonat folgt, ein Zuschlag von 20% auf die Unterrichtsgebühr in Stufe 4
erhoben, dies gilt nicht für Menschen mit Behinderung, die nachweislich der Stufe 1
zuzuordnen sind. 4. In § 3 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
Spätestens mit Beendigung des Unterrichts (vgl. § 4 Abs. 2-5) ist das überlassene Instrument
zurückzugeben.
5. In § 3 Abs. 2 erhält der Satz nach Ziffer 2.3 folgende Fassung:
Für Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird ab dem Monat,
der auf den Geburtsmonat folgt, ein Zuschlag von 20% auf die Instrumentengebühr in Stufe 4
erhoben, dies gilt nicht für Menschen mit Behinderung, die nachweislich der Stufe 1
zuzuordnen sind.
6. In § 4 Abs. 4 Satz 1 wird hinter Ziffer 7 folgende Ziffer 8 eingefügt:
8. Pädagogische Gründe
7. In § 4 Abs. 4 Satz 6 wird die Adresse an deren Ende um nachfolgende E-Mail-Adresse
wie folgt ergänzt:
Email:
[email protected]
8. In § 4 erhält Absatz 5 folgende Fassung:
Ein Ausschluss vom Unterricht kann im Einzelfall bei Vorliegen wichtiger Gründe (z. B.
beharrlicher Verstoß gegen diese Satzung, erhebliche Störung des Unterrichts,
unregelmäßige Unterrichtsteilnahme) durch die Städtische Clara-Schumann-Musikschule
vorgenommen werden. Die Gebühren sind bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem
der Unterrichtsausschluss erfolgt.
9. § 6 erhält folgende Fassung:
Die Städtische Clara-Schumann-Musikschule verarbeitet unter Berücksichtigung der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in ihrer aktuellen Fassung folgende
personenbezogene Daten: Name und Anschrift der/des Gebührenpflichtigen bzw.
Erziehungsberechtigten und der Schülerin/des Schülers, Geburtsdatum der Schülerin/des
Schülers, Bezeichnung des von der Schülerin/dem Schüler belegten Unterrichtsfachs sowie
des überlassenen Instruments, Bankverbindung der/des Gebührenpflichtigen.
10. § 7 erhält folgende Fassung:
Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist die Benutzerin/der Benutzer der Städtischen
Clara-Schumann-Musikschule sowie diejenige/derjenige, die/der die Verpflichtung zur Zahlung
der Gebühr durch schriftliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften
als Gesamtschuldnerinnen/-Gesamtschuldner.
11. In § 8 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
Auf Antrag kann den Gebührenpflichtigen eine Ermäßigung auf die Unterrichtsgebühr und die
Instrumentengebühr gewährt werden
1. bei Vorliegen sozialer Bedürftigkeit, die durch Vorlage des Düsselpasses nachzuweisen ist
sowie für Haushalte mit einem Brutto-Jahreseinkommen bis 50.000,00 Euro: Hierfür findet
Stufe 1 der satzungsgemäß zu zahlenden Gebühr Anwendung;
2. für Haushalte mit einem Brutto-Jahreseinkommen über 50.000,00 Euro bis 75.000,00 Euro
und für gemeinnützige Vereine sowie vergleichbare Trägerinnen und Träger als
Gebührenpflichtige: Hierfür findet Stufe 2 der satzungsgemäß zu zahlenden Gebühr
Anwendung;
3. für Haushalte mit einem Brutto-Jahreseinkommen über 75.000,00 Euro bis 100.000,00
Euro: Hierfür findet Stufe 3 der satzungsgemäß zu zahlenden Gebühr Anwendung.
Eine Ermäßigung im Sinne von Satz 1 Ziffer 1 bis 3 wird nur bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres gewährt; dies gilt nicht für Menschen mit Behinderung.
12. In § 8 Abs. 3 erhält Satz 3 die folgende Fassung:
Für das Geschwisterkind mit der höchsten Gebühr muss der volle Gebührensatz der
jeweiligen Stufe gezahlt werden.
13. In § 9 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
Ein Antrag auf Ermäßigung der Unterrichtsgebühren ist nur für das laufende Schuljahr
möglich. Die Ermäßigung wird vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt. Für die
Vergangenheit, insbesondere zurückliegende Schuljahre, ist eine Antragstellung nicht
möglich. Der Antrag ist an die Städtische Clara-Schumann-Musikschule mit folgenden
Angaben bzw. unter Vorlage der folgenden Unterlagen zu richten: 1. Bei Anträgen gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 erste Alternative haben die
Gebührenpflichtigen bei der Aufnahme und danach auf Verlangen den Düsselpass
vorzulegen.
2. Bei Anträgen gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 zweite Alternative sowie Ziffer 2 bis 3 haben
die Gebührenpflichtigen bei der Aufnahme auf dem entsprechenden Formular anzugeben,
welche Einkommensgruppe im Sinne der dort geregelten Ermäßigungstatbestände bei der
Bemessung ihrer Gebührenhöhe zugrunde zu legen ist. Die Richtigkeit der Angaben ist zu
bestätigen. Auf Verlangen der Musikschule sind geeignete Unterlagen vorzulegen, mit denen
das Brutto-Haushaltseinkommen im Sinne der Absätze 2 und 3 nachgewiesen wird.
Überprüfungen des Brutto-Jahreseinkommens des Haushalts, in dem die Schülerin/der
Schüler lebt, können rückwirkend erfolgen (z. B. nach einer bereits erfolgten Abmeldung vom
Unterricht).
14. In § 9 Abs. 2 wird hinter Satz 5 folgender Satz 6, 7 und 8 eingefügt:
Vorschriften des EStG über Freibeträge, Freigrenzen und Steuerbefreiungen sind für den
Einkommensbegriff nach dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern das Einkommen
ebenso wenig wie finanzielle Belastungen, insbesondere Sozialversicherungsbeiträge und
Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsleistungen.
Ausgenommen hiervon sind Sonderausgaben in Form von Kinderbetreuungskosten nach § 10
Abs. 1 Nr. 5 EStG in der jeweils gültigen Fassung. Diese werden entsprechend der Regelung
in § 2 Abs. 5a S. 2 EStG in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen
abgezogen.
15. In § 9 Abs. 3 erhalten Satz 1 und 2 folgende Fassung:
Maßgeblich für die Bemessung des Umfangs einer Ermäßigung bei den Unterrichtsgebühren
ist das Brutto-Jahreseinkommen des Haushalts, in dem die Schülerin/der Schüler lebt (bei
Minderjährigen i.d.R. der/des Erziehungsberechtigten) aus dem vorangegangenen
Kalenderjahr. Dabei wird das Einkommen aller Personen, die im jeweiligen Haushalt leben,
berücksichtigt. Lebt die Schülerin/der Schüler in mehreren Haushalten, ist der Haushalt mit
dem höheren Einkommen maßgeblich.
Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Brutto-Jahreseinkommens eines Haushalts oder
im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das
gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die
Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht.
16. In § 10 erhält Ziffer 1 folgende Fassung:
die Teilnahme an den Ensemble- und Ergänzungsfächern entsprechend der Einteilung durch
die Städtische Clara-Schumann-Musikschule, wenn gleichzeitig ein Grund- oder Hauptfach
oder ein erstes gebührenpflichtiges Ensemble- oder Ergänzungsfach belegt wird;
17. In § 11 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
Das Schuljahr der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule beginnt am 01.08. und endet am
31.07. eines jeden Jahres.
18. In § 11 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
Die Unterrichtsstunde dauert in den Fächern Musikalische Früherziehung und Liedergarten 60
Minuten und in allen anderen Fächern 50 Minuten.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.
Anlage 2 - Synopse alte und neue Gebührensatzung als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - Synopse alte und neue Gebührensatzung.docx
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00585614.pdf
Published Time: Thu, 30 Apr 2026 09:19:02 GMT
Number of Pages: 9
Markdown Content:
# Anlage 2 zu Vorlage KUA/093/2026
# Gegenüberstellung
# Derzeit gültige Fassung Neufassung ab 01.08.2026
Gebührensatzung für die Städtische Clara-Schumann-Musikschule der Landeshauptstadt
Düsseldorf
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 10.12.2015 aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969
(GV NRW S 712/SGV NRW 610) folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebühren
Die Städtische Clara-Schumann-Musikschule erhebt Gebühren für die Teilnahme am
Musikunterricht und für die Überlassung von Musikinstrumenten.
§ 2 Unterrichtsgebühren
(1) Für die Teilnahme am Unterricht werden Unterrichtsgebühren nach Maßgabe der folgenden
Tabelle erhoben. Grundsätzlich ist Stufe 4 anzuwenden. Ermäßigungstatbestände regelt § 8.
Gebühr je Schülerin/Schüler in Euro
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4
1.1 Grundfächer
1.1.1 Musikalische Früherziehung im Schuljahr 76,00 252,00 290,00 336,00
1.1.2 Musikalische Grundausbildung im Schuljahr 50,00 168,00 194,00 224,00
1.1.3 Liedergarten im Schuljahr 76,00 252,00 290,00 336,00
jedes weitere Kind einer Familie im Schuljahr 40,00 132,00 152,00 176,00
1.1.4 Instrumentenkarussell im Schulhalbj. 54,00 180,00 208,00 240,00
1.1.5 Instrumentaler Klassenunterricht im Schuljahr 50,00 168,00 194,00 224,00
1.2 Hauptfächer
1.2.1 Unterricht zu drei bis sechs
Schülerinnen/Schülern
im Fach Klavier im Schuljahr 108,00 360,00 414,00 480,00
1.2.2 Unterricht zu drei bis sechs
Schülerinnen/Schülern
in einem anderen Fach im Schuljahr 104,00 348,00 400,00 464,00
Gebührensatzung für die Städtische Clara-Schumann-Musikschule der Landeshauptstadt
Düsseldorf
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 10.12.2015 aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969
(GV NRW S 712/SGV NRW 610) folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebühren
Die Städtische Clara-Schumann-Musikschule erhebt Gebühren für die Teilnahme am
Musikunterricht und für die Überlassung von Musikinstrumenten.
§ 2 Unterrichtsgebühren
(1) Für die Teilnahme am Unterricht werden Unterrichtsgebühren nach Maßgabe der folgenden
Tabelle erhoben. Grundsätzlich ist Stufe 4 anzuwenden. Ermäßigungstatbestände regelt § 8.
Gebühr je Schülerin/Schüler in Euro
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4
1.1 Grundfächer
1.1.1 Musikalische Früherziehung im Schuljahr 84,00 282,00 324,00 372,00
1.1.2 Musikalische Grundausbildung im Schuljahr 56,00 186,00 216,00 252,00
1.1.3 Liedergarten im Schuljahr 84,00 282,00 324,00 372,00
jedes weitere Kind einer Familie im Schuljahr 40,00 132,00 152,00 176,00
1.1.4 Instrumentenkarussell im Schulhalbj. 60,00 198,00 234,00 264,00
1.1.5 Instrumentaler Klassenunterricht im Schuljahr 56,00 186,00 216,00 252,00
1.2 Hauptfächer
1.2.1 Unterricht zu drei bis sechs
Schülerinnen/Schülern
im Fach Klavier im Schuljahr 120,00 396,00 456,00 528,00
1.2.2 Unterricht zu drei bis sechs
Schülerinnen/Schülern
in einem anderen Fach im Schuljahr 114,00 384,00 444,00 510,00 1.2.3 Unterricht zu zwei
Schülerinnen/Schülern
oder eine halbe
Unterrichtsstunde Einzelunterricht
im Fach Klavier im Schuljahr 156,00 516,00 594,00 668,00
1.2.4 Unterricht zu zwei
Schülerinnen/Schülern
oder eine halbe
Unterrichtsstunde Einzelunterricht
in einem anderen Fach im Schuljahr 132,00 444,00 512,00 592,00
1.2.5 Einzelunterricht im Fach Klavier im Schuljahr 292,00 972,00 1.118,00 1.296,00
1.2.6 Einzelunterricht in einem
anderen Fach im Schuljahr 252,00 840,00 966,00 1.120,00
Zu den Hauptfächern gehören:
Akkordeon, Blockflöte, Fagott, Gesang, Gitarre, E-Gitarre, Keyboard, Harfe, Klarinette, Klavier,
Kontrabass, E-Bass, Malletts, Mandoline, Oboe, Posaune, Querflöte, Saxophon, Schlagwerk,
Tenorhorn, Tonsatz, Trompete, Tuba, Viola, Violine, Violoncello und Waldhorn.
1.3 Ensemble- und Ergänzungsfächer
1.3.1 Chöre im Schuljahr 30,00 96,00 110,00 128,00
1.3.2 alle anderen Ensemble-/
Ergänzungsfächer im Schuljahr 68,00 228,00 262,00 304,00
Zu den Ensemble- und Ergänzungsfächern gehören: Chöre, Orchester, Musizierkreise,
Kammermusik, Ensembles, Tanz und Bewegung, Klassenunterricht in Musiktheorie/
Gehörbildung und Komposition.
Voraussetzung für die Einrichtung und Beibehaltung einer Klasse oder eines Fachs ist eine
entsprechend vorhandene Unterrichtskapazität sowie eine bestimmte Mindestzahl von
Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Die Mindestzahl orientiert sich an pädagogischen Gesichts-
punkten. Die Festsetzung erfolgt durch die Leitung der Städtischen Clara-Schumann-
Musikschule. Anspruch auf Unterricht bei einer bestimmten Lehrkraft oder an einer
bestimmten Unterrichtsstätte besteht nicht. Der Unterricht ist nicht übertragbar.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird ab dem Monat,
der auf den Geburtsmonat folgt, ein Zuschlag von 20% auf die Unterrichtsgebühr erhoben.
1.2.3 Unterricht zu zwei
Schülerinnen/Schülern
oder eine halbe
Unterrichtsstunde Einzelunterricht
im Fach Klavier oder Jazz-Klavier im Schuljahr 174,00 576,00 660,00 756,00
1.2.4 Unterricht zu zwei
Schülerinnen/Schülern
oder eine halbe
Unterrichtsstunde Einzelunterricht
in einem anderen Fach im Schuljahr 144,00 492,00 564,00 654,00
1.2.5 Einzelunterricht im Fach Klavier
oder Jazz-Klavier im Schuljahr 324,00 1.080,00 1.236,00 1.428,00
1.2.6 Einzelunterricht in einem
anderen Fach im Schuljahr 282,00 924,00 1.062,00 1.236,00
Zu den Hauptfächern gehören:
Akkordeon, Blockflöte, Euphonium, Fagott, Gesang, Gitarre, E-Gitarre, Jazz-Klavier, Keyboard,
Harfe, Klarinette, Klavier, Kontrabass, E-Bass, Malletts, Mandoline, Oboe, Orgel, Posaune,
Querflöte, Saxophon, Schlagwerk, Tenorhorn, Tonsatz, Trompete, Tuba, Viola, Violine,
Violoncello und Waldhorn.
1.3 Ensemble- und Ergänzungsfächer
1.3.1 Chöre im Schuljahr 30,00 96,00 110,00 128,00
1.3.2 alle anderen Ensemble-/
Ergänzungsfächer im Schuljahr 68,00 228,00 262,00 304,00
Zu den Ensemble- und Ergänzungsfächern gehören: Chöre, Orchester, Musizierkreise,
Kammermusik, Ensembles, Tanz und Bewegung, Klassenunterricht in Musiktheorie/
Gehörbildung und Komposition.
Voraussetzung für die Einrichtung und Beibehaltung einer Klasse oder eines Fachs ist eine
entsprechend vorhandene Unterrichtskapazität sowie eine bestimmte Mindestzahl von
Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Die Mindestzahl orientiert sich an pädagogischen Gesichts-
punkten. Die Festsetzung erfolgt durch die Leitung der Städtischen Clara-Schumann-
Musikschule. Anspruch auf Unterricht bei einer bestimmten Lehrkraft oder an einer
bestimmten Unterrichtsstätte besteht nicht. Der Unterricht ist nicht übertragbar.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird ab dem Monat,
der auf den Geburtsmonat folgt, ein Zuschlag von 20% auf die Unterrichtsgebühr in Stufe 4
erhoben, dies gilt nicht für Menschen mit Behinderung, die nachweislich der Stufe 1 zuzuordnen
sind. § 3 Instrumentengebühren
(1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schülern der Städtischen Clara-Schumann-
Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente überlassen
werden. Spätestens mit Beendigung des Benutzungsverhältnisses (vgl. § 4 Abs. 2-4) ist das
überlassene Instrument zurückzugeben.
(2) Die Gebühr für die Überlassung von Musikinstrumenten wird je Überlassungsjahr nach
Maßgabe der folgenden Tabelle erhoben. Grundsätzlich ist Stufe 4 anzuwenden.
Ermäßigungstatbestände regelt § 8.
Gebühr je Schülerin/Schüler in Euro
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4
1. Streichinstrumente kleinerer Mensur 30,00 96,00 110,00 128,00
2. alle anderen Instrumente
2.1 im Jahr der ersten Überlassung 30,00 96,00 110,00 128,00
2.2 im Jahr der zweiten Überlassung 54,00 180,00 208,00 240,00
2.3 in jedem weiteren Jahr 76,00 252,00 290,00 336,00
Für Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird ab dem Monat, der
auf den Geburtsmonat folgt, ein Zuschlag von 20% auf die Instrumentengebühr erhoben.
Wird ein überlassenes Instrument zurückgegeben, wird der für die Überlassung geltende
Gebührensatz um 1/12 je vollen Kalendermonat, der auf die Rückgabe des Instruments folgt,
gekürzt.
§ 4 Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Aufnahme der Schülerin/des Schülers. Die Aufnahme
erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf die Gebühren für das
ganze Schuljahr, bei Anmeldung im Laufe des Schuljahres auf den Zeitraum vom1. des Monats,
für den die Anmeldung gelten soll, bis zum Ende des Schuljahres, wobei ein Monat mit 1/12 der
Jahresgebühr berechnet wird.
(2) Die Musikalische Früherziehung endet nach Ablauf von 2 Jahren, die Musikalische
Grundausbildung sowie der Liedergarten enden nach Ablauf eines Jahres, das
Instrumentenkarussell endet nach Ablauf eines Schulhalbjahres, ohne dass es einer Abmeldung
bedarf. Der Unterricht in Haupt-, Ensemble- und Ergänzungsfächern ist zeitlich nicht begrenzt.
(3) Eine Abmeldung vom Unterricht in Haupt-, Ensemble- und Ergänzungsfächern ist zum
31.10., 31.01., 30.04. und 31.07., eine Abmeldung vom Unterricht in Grundstufenfächern ist zum
31.01. und 31.07. jeweils unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen möglich. Maßgeblich für
den fristgemäßen Zugang ist der Eingang der schriftlichen Abmeldung bei der Städtischen
Clara-Schumann-Musikschule. Sie ist nur wirksam, wenn die Städtische Clara-Schumann-
Musikschule die Abmeldung schriftlich bestätigt hat.
§ 3 Instrumentengebühren
(1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schülern der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule
im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente überlassen werden.
Spätestens mit Beendigung des Unterrichts (vgl. § 4 Abs. 2-5) ist das überlassene Instrument
zurückzugeben.
(2) Die Gebühr für die Überlassung von Musikinstrumenten wird je Überlassungsjahr nach
Maßgabe der folgenden Tabelle erhoben. Grundsätzlich ist Stufe 4 anzuwenden.
Ermäßigungstatbestände regelt § 8.
Gebühr je Schülerin/Schüler in Euro
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4
1. Streichinstrumente kleinerer Mensur 30,00 96,00 110,00 128,00
2. alle anderen Instrumente
2.1 im Jahr der ersten Überlassung 30,00 96,00 110,00 128,00
2.2 im Jahr der zweiten Überlassung 54,00 180,00 208,00 240,00
2.3 in jedem weiteren Jahr 76,00 252,00 290,00 336,00
Für Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird ab dem Monat, der
auf den Geburtsmonat folgt, ein Zuschlag von 20% auf die Instrumentengebühr in Stufe 4
erhoben, dies gilt nicht für Menschen mit Behinderung, die nachweislich der Stufe 1 zuzuordnen
sind.
Wird ein überlassenes Instrument zurückgegeben, wird der für die Überlassung geltende
Gebührensatz um 1/12 je vollen Kalendermonat, der auf die Rückgabe des Instruments folgt,
gekürzt.
§ 4 Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Aufnahme der Schülerin/des Schülers. Die Aufnahme
erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf die Gebühren für das
ganze Schuljahr, bei Anmeldung im Laufe des Schuljahres auf den Zeitraum vom 1. des Monats,
für den die Anmeldung gelten soll, bis zum Ende des Schuljahres, wobei ein Monat mit 1/12 der
Jahresgebühr berechnet wird.
(2) Die Musikalische Früherziehung endet nach Ablauf von 2 Jahren, die Musikalische
Grundausbildung sowie der Liedergarten enden nach Ablauf eines Jahres, das
Instrumentenkarussell endet nach Ablauf eines Schulhalbjahres, ohne dass es einer Abmeldung
bedarf. Der Unterricht in Haupt-, Ensemble- und Ergänzungsfächern ist zeitlich nicht begrenzt.
(3) Eine Abmeldung vom Unterricht in Haupt-, Ensemble- und Ergänzungsfächern ist zum
31.10., 31.01., 30.04. und 31.07., eine Abmeldung vom Unterricht in Grundstufenfächern ist zum
31.01. und 31.07. jeweils unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen möglich. Maßgeblich für
den fristgemäßen Zugang ist der Eingang der schriftlichen Abmeldung bei der Städtischen
Clara-Schumann-Musikschule. Sie ist nur wirksam, wenn die Städtische Clara-Schumann-
Musikschule die Abmeldung schriftlich bestätigt hat. (4) Neben den ordentlichen Abmeldeterminen zum Ende eines Schuljahres bzw.
Schulhalbjahres ist eine außerordentliche Abmeldung der Schülerin/des Schülers nur aus
folgenden Gründen zulässig:
1. nachgewiesene mehr als zweimonatige ununterbrochene
Erkrankung der Schülerin/des Schülers
2. Wegzug aus dem Stadtgebiet Düsseldorfs
3. Aufnahme eines Hochschulstudiums
4. Besuch einer Ganztagsschule, einer Kindertagesstätte oder
der offenen Ganztagsschule
5. Nachmittags-/Pflichtunterricht der Regelschule
6. Beginn einer Berufsausbildung bzw. –ausübung
7. Beginn der Ableistung eines Freiwilligendienstes
Abmeldungen nach Ziff. 1 bis 7 sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen und
müssen der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule spätestens 6 Wochen nach Eintreten
des maßgeblichen Ereignisses schriftlich zugehen. Die Gebührenpflicht entfällt ab dem der
Abmeldung folgenden Kalendermonat. Ein Monat wird mit 1/12 der Jahresgebühr berechnet.
Erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach dem maßgeblichen Ereignis keine Abmeldung, sind
die Fristen gem. Abs. 3 einzuhalten.
Abmeldungen sind an folgende Anschrift zu richten:
Stadtverwaltung Düsseldorf
Städtische Clara-Schumann-Musikschule
40200 Düsseldorf
(5) Ein Ausschluss von der Benutzung kann im Einzelfall bei Vorliegen wichtiger Gründe (z. B.
beharrlicher Verstoß gegen diese Satzung, erhebliche Störung des Unterrichts, unregelmäßige
Unterrichtsteilnahme) durch die Städtische Clara-Schumann-Musikschule vorgenommen
werden. Die Gebühren sind bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem der
Benutzungsausschluss erfolgt.
(6) Verändert sich während des Schuljahres die Teilnehmerzahl bei Gruppenunterricht, so dass
die Gebührenhöhe berührt wird (vgl. § 2) und kann die ursprüngliche Anzahl von Schülerinnen
und Schülern nicht wieder hergestellt werden, so ist ab Beginn des nächsten
Schulhalbjahres die Gebühr zu zahlen, die sich aus der tatsächlichen Zahl der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer ergibt. Unterschreitet die Gruppe erst in den letzten beiden Monaten des
Schulhalbjahres die Teilnehmerzahl, so dass eine fristgerechte Abme
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.