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BV5/007/2025
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
Bauantrag Im Kleinen Winkel 41a - Errichtung einer Doppelhaushälfte mit
Einliegerwohnung und Garage
Fachbereich:
63 - Bauaufsichtsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 5 28.01.2025 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Die Bezirksvertretung beschließt die Erteilung der erforderlichen Befreiungen.
Befreiungen sind erforderlich von der überbaubaren Grundstücksfläche sowie der
festgesetzten GFZ.
Sachdarstellung:
Das Grundstück Im Kleinen Winkel 41a liegt im Geltungsber eich des qualifizierten
Bebauungsplans Nr. 5588-001. Das Bauvorhaben wird bauplanungsrechtlich daher
nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt.
Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der Nutzung ein reines Wohngebiet
(WR) fest. Außerdem wird hinsichtlich des Maßes der Nutzung eine GRZ und GFZ von
jeweils 0,4 und eine zwingende Geschossigkeit von I festgesetzt. Erlaubt ist im
Rahmen des Bebauungsplans das Bauen von Einzel - und Doppelhäusern mit
Flachdach.
Geplant ist der Neubau von einer Doppelhaushälfte mit einer Einliegerwohnung und
einer Garage.
Der Neubau erfordert zudem den Nachweis von 3 KFZ - und 7 Fahrradstellplätzen.
Folgende Befreiungen sind erforderlich:
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Die überbaubare Grundstücksfläche wird für Teile des Wohnhauses gartenseitig
minimal sowie straßenseitig und seitlich um maximal 10 cm als auch durch eine
gartenseitige Terrassenüberdachung um 2,50 m überschritten.
Die geplante GFZ wird um 0,034 überschritten.
Nach § 23 Abs. 5 BauNVO sind zudem Ausnahmen erforderlich, da die überbaubare
Grundstücksfläche für folgende Bauteile überschritten wird:
Für eine Garage, 2 Stellplätze und Teile einer Terrasse um 3,00 m.
Für einen Mülltonnenabstellplatz und eine Abgrabung um 1,90 m.
Zur Belichtung des Untergeschosses und eines seitlichen Dachü berstandes um 1,13
m.
Für einen straßenseitigen Dachüberstand um 1,20 m.
Aufgrund des Grundstücksgröße von über 1000 m² fällt die Entscheidung über die
Erteilung der erforderlichen Befreiungen in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung.
Begründung:
Die Überschreitungen durch das Wohnhaus sind geringfügig bei gleichzeitiger
Unterschreitung der Baugrenzen. Die Terrassenüberdachung dient der Wohnqualität
und ist straßenseitig nicht wahrzunehmen. Die festgesetzte GRZ wird eingehalten.
Die GFZ wird lediglich geringfügig (unter 10%) überschritten.
In der direkten Umgebung befinden sich schon vergleichbare Nebenanlagen
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, welche nach § 23 Absatz 5
BauNVO zulässig sind.
Die Verwaltung hat folglich keine Bedenken gegen die Erteilung der erforderlichen
Befreiungen und Ausnahmen.
Nachrichtlich:
Die erforderlichen Stellplätze sind in der Garage und in Teilen auf der Zufahrt im
Vorgarten nachgewiesen.
Für das Bauvorhaben müssen 2 satzungsgeschützte Bäume - eine Kiefer und eine
Hasel - gefällt werden. Das Gartenamt stimmt den Fällungen unter der Auflage von
Neupflanzungen zu.
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Anlagen:
Katasterauszug
Luftbild
Bebauungsplan
Lageplan
Schnitt
Ansicht Nord
Ansicht Ost
Ansicht West
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Title: GeoMedia® SmartClient
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00541103.pdf
Published Time: Mon, 13 Jan 2025 14:07:53 GMT
Number of Pages: 1
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