Beschlussvorlage Aktenzeichen BV5/007/2025

Bauantrag Im Kleinen Winkel 41a – Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Einliegerwohnung und Garage

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Im Kleinen Winkel 41a · Stadtbezirk 5 (Stockum, Lohausen)örtlicher Bezug 9Dokumente 9. Januar 2025veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Im Original formuliert

Die Bezirksvertretung beschließt die Erteilung der erforderlichen Befreiungen.

Befreiungen sind erforderlich von der überbaubaren Grundstücksfläche sowie der festgesetzten GFZ.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

Das Grundstück Im Kleinen Winkel 41a liegt im Geltungsber eich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 5588-001. Das Bauvorhaben wird bauplanungsrechtlich daher nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt.

Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der Nutzung ein reines Wohngebiet (WR) fest. Außerdem wird hinsichtlich des Maßes der Nutzung eine GRZ und GFZ von jeweils 0,4 und eine zwingende Geschossigkeit von I festgesetzt. Erlaubt ist im Rahmen des Bebauungsplans das Bauen von Einzel - und Doppelhäusern mit Flachdach.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 9. Januar 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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BV5/007/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Bauantrag Im Kleinen Winkel 41a - Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Einliegerwohnung und Garage Fachbereich: 63 - Bauaufsichtsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 5 28.01.2025 Entscheidung Beschlussdarstellung: Die Bezirksvertretung beschließt die Erteilung der erforderlichen Befreiungen. Befreiungen sind erforderlich von der überbaubaren Grundstücksfläche sowie der festgesetzten GFZ. Sachdarstellung: Das Grundstück Im Kleinen Winkel 41a liegt im Geltungsber eich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 5588-001. Das Bauvorhaben wird bauplanungsrechtlich daher nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt. Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der Nutzung ein reines Wohngebiet (WR) fest. Außerdem wird hinsichtlich des Maßes der Nutzung eine GRZ und GFZ von jeweils 0,4 und eine zwingende Geschossigkeit von I festgesetzt. Erlaubt ist im Rahmen des Bebauungsplans das Bauen von Einzel - und Doppelhäusern mit Flachdach. Geplant ist der Neubau von einer Doppelhaushälfte mit einer Einliegerwohnung und einer Garage. Der Neubau erfordert zudem den Nachweis von 3 KFZ - und 7 Fahrradstellplätzen. Folgende Befreiungen sind erforderlich: Seite 2 Die überbaubare Grundstücksfläche wird für Teile des Wohnhauses gartenseitig minimal sowie straßenseitig und seitlich um maximal 10 cm als auch durch eine gartenseitige Terrassenüberdachung um 2,50 m überschritten. Die geplante GFZ wird um 0,034 überschritten. Nach § 23 Abs. 5 BauNVO sind zudem Ausnahmen erforderlich, da die überbaubare Grundstücksfläche für folgende Bauteile überschritten wird: Für eine Garage, 2 Stellplätze und Teile einer Terrasse um 3,00 m. Für einen Mülltonnenabstellplatz und eine Abgrabung um 1,90 m. Zur Belichtung des Untergeschosses und eines seitlichen Dachü berstandes um 1,13 m. Für einen straßenseitigen Dachüberstand um 1,20 m. Aufgrund des Grundstücksgröße von über 1000 m² fällt die Entscheidung über die Erteilung der erforderlichen Befreiungen in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung. Begründung: Die Überschreitungen durch das Wohnhaus sind geringfügig bei gleichzeitiger Unterschreitung der Baugrenzen. Die Terrassenüberdachung dient der Wohnqualität und ist straßenseitig nicht wahrzunehmen. Die festgesetzte GRZ wird eingehalten. Die GFZ wird lediglich geringfügig (unter 10%) überschritten. In der direkten Umgebung befinden sich schon vergleichbare Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, welche nach § 23 Absatz 5 BauNVO zulässig sind. Die Verwaltung hat folglich keine Bedenken gegen die Erteilung der erforderlichen Befreiungen und Ausnahmen. Nachrichtlich: Die erforderlichen Stellplätze sind in der Garage und in Teilen auf der Zufahrt im Vorgarten nachgewiesen. Für das Bauvorhaben müssen 2 satzungsgeschützte Bäume - eine Kiefer und eine Hasel - gefällt werden. Das Gartenamt stimmt den Fällungen unter der Auflage von Neupflanzungen zu. Seite 3 Anlagen: Katasterauszug Luftbild Bebauungsplan Lageplan Schnitt Ansicht Nord Ansicht Ost Ansicht West
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Title: GeoMedia® SmartClient URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00541103.pdf Published Time: Mon, 13 Jan 2025 14:07:53 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content:

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV5/007/2025