Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes -Wahl von Mitgliedern-
Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.
Worum es geht
Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.
Aus „Beschlussdarstellung“
Der Rat der Stadt wählt gemäß § 5 der Satzung des Rheinischen Sparkassen - und Giroverbandes vom 2.5.2018 (MBl. NRW S. 428/SMBl. NRW 764) für die Dauer seiner Amtszeit aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Düsseldorf als ordentliches Mitglied ..................................................
Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“
Gemäß § 5 Abs. 2 Buchstabe a) der Satzung wählt der Rat die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder ein ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen - und Giroverbandes. Wird die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates gewählt, wird diese/r nach § 5 Abs. 3 der Satzung von ihren/seinen Stellvertretungen im Amt vertreten. In diesem Fall erübrigt sich die Wahl einer Vertretung und Ersatzvertretung (s. Beschlussdarstellung). Wird ein ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates in die Verbandsversammlung gewählt, sind für dieses Mitglied gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung eine Vertretung und eine Ersatzvertretung zu wählen, die ebenfalls ordentliche Mitglieder im Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Düsseldorf sind.
Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 25. November 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben
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Rat
Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen RAT/416/2025